{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-27_3_StR_501_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"3 StR 501/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 501/54\n\niv Namen des Vcelkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Waldemar r OB :.:5 I —— N)\nWB: Sort zeroren am EB 0910,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatSpräsident Glanzmann\nis VorSitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundeSrichter Maaß\nBundesrichter Dr.Wiefels\n\nBundeSrichter Wirtzfeld\n' alS beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberStaatSanwalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJuSstizangestellter BE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts = | . nn 2\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n5: Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, Soweit es ihn betrifft,\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten des\nRechtSmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon RechtS wegen\n\n-\n\nDer Angeklagte iSt wegen gewerbsmässiger Hehlerei\nzu einer Gefängnisstrafe vcn acht Monaten und wegen\nVergehens nach §§ 1. 16 Abs 1 Nr 1 des GeSetzes über\nden Verkehr mit unedien Metallen zu einer Geldstrafe\nven 150,- DM, erSatzweise 15 Tagen Gefängnis verurteilt\nworden,\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision einzelegt und\ndie Verletzung des Sachlichen Rechts gerügt.\n\nSeine Revision muss Erfolg haben,\n\nl. Die Verurteilung deS BeSchwerdeführerS begegnet\nSchon insoweit rechtlichen Bedenken, als das Landgericht den Grundtatbestand des § 259 StGB für gegeben\nhält. |\n\nDer äussere Tatbestand ist zwar von der Strafkanmer ohne Rechtsirrtum als erwiesen angesehen worden.\nSie hat festgestellt, dass der Angeklagte im Dezember\n1952 laufend von dem früheren Mitangeklagten Kr\ninsgesamt etwa 700 kg Messing-, Aluminium-, Zink- und\nKupferabfälle Sowie alte und neue Gas- und Wasserzählergehäuse aufgekauft und mit Gewinn weiterveräussert hat,\ndie von KEED und dem weiteren früheren Mitangeklag-.\nten Hufe bei dem Arbeitgeber des Hui sestohlen\nworden waren.\n\nUnzulänglich Sind dagegen die Feststellungen des\nLandgericht zur inneren TatSeite. Die Strafkammer konnte\n\nnicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beschwerdeführer\näle diebiSche Herkunft des aufgekauften Metails beim Erwerb gekannt hat. Sie iSt jedcech der AnSicht, dass der\nAngeklagte den Umständen nach annehmen muSSte, dasS der\n\n\\N\n\nVerkäufer KW das verkaufte Gut durch Strafbare\nHandlung erlangt; hatte. Sie will alSo den Vorsatz des\nAngeklagten über die geSetzliche Beweisregel des § 259\nGB feStStellen, die besagt, dass derjenige, der den\nUmStänden nach annehmen muss, dass eine Sache mittels\nstrafbarer Handlung erlangt ist, So behandelt werden\nsoll, als Sei ihm tatSächlich nachgewiesen, dass er\nzur Zeit der Tat von der Strafbaren Herkunft überzeugt\ngewesen Sei (RGSt 55, 204 /206/2077). Diese Umstände\nsind gesetzliche Tatbestandsmerkmale des § 259 SteB\" und\nmüssen deshalb in den Urteilsgründen gemäss § 267 Abs ı\nSatz 1 StPO angegeben werden (RGSt 64, 4), ES kommen\nhier nur Solche von aussen her auf die Überzeugung des\nTäterS einwirkende \"Umstände!\" in Frage, die bei dem\nErwerb vorlagen und dem Täter die Kenntnis von dem Strafbaren Vorerwerb aufdrängten,\n\nEindeutige Feststellungen in dieser Hinsicht sind\nhier nicht getroffen,\n\nDas Landgericht hat zunächst die Einlassung des Be-Schwerdeführers widerlegt, er habe Be — N für den Inhaber einer Metallwarenfabrik gehalten, und dann die Ent-Schuldigung des Angeklagten, auch der frühere Mitange- .\nklagte Sg habe von KB zekauft, als bedeutungs-10S dargetan, Es kat weiter festgestellt, dem Angeklagten Sei es nur darauf angekommen, den Schrott zu bekommen, um daran zu verdienen; um die Herkunft der Ware\nhabe er Sich überhaupt nicht gekümmert. Das Urteil fährt\ndann wörtlich forts \"Allein die Tatsache, dass Ku\nmeist in den frühen Morgenstunden, als es noch dunkel\nwar, bei ihm anlieferte, muSSte bei ihm den Verdacht\ndes unredlichen Erwerbs erregen, Er fragte nämlich nicht\nnach der Herkunft des Metalis, Sondern legte die neuen\n\nGehäuse inS Feuer, um damit beim Weiterverkauf keinen Argwohn herverzurufen. SpäteStenS in jenem Augenhli-rk wuSste er alSo, daSS es Sich nicht um rechtmässig erworbeneS\nMetall handelte, Sonst hätte er die GehäuSe in dem Zuü-Stand lassen können, wie Sie waren,\"\n\nBeide anzeführten Tatsachen können die PestSsteilung\nder Schuld des Angeklagten nicht rechtfertigen. Der Umstand des ErwerbS in der Dunkelheit in den frühen Morgen-Stunden konnte möglicherweiSe zur Anwendung der geSetzlichen Beweisregel des § 259 StGB ausreichen, aber nur\ndann, wenn der Tatrichter der Ansicht war, dieSer Um-Stand Sei So Schwerwiezend, dasS der Angeklagte daraus\ndie Überzeusung von der Strafbaren Herkunft der Sache\n\ngewonnen habe. DaS hat die Strafkammer aber nickt festgestellt, Scndern aus diesem Umstand nur einen \"Verdacht\"\ndes Beschwerdeführers hinsichtlich der Strafbaren Herkunft der angekauften Metalle gefolgert, Ein bloSser\nVerdacht kann jedoch nicht die Anwendung der gesetzli- u\nchen Beweisregel und die Verurteilung des Angeklagter .\naus § 259 StGB rechtfertigen. Er würde allenfalls zu.\neiner Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei\nnach § 18 UnedMetG ausreichend Sein,\n\nAuch das Spätere Verhalten des Angeklagten nach dem\nErwerb des Metalls - das Schwärzen der neuen ZählergehäuSe im Feuer — kann Seine Verurteilung wegen Hehlerei\nnicht Stützen. Das Spätere Verhalten des BeSchwerdeführers nach dem Erwerb der gestohlenen Metalle kann nicht\nals Umstand berücksichtigt werden, der dem Täter die Überzeugung von der Strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen\nmusSte, da alS Solcher UmStand eigene Handlungen des\nTäters ausscheiden (BGH NJW 1953, 552). Überhaupt können Solche Umstände nicht zur Anwendung der Beweisregel\n\ndes § 259 StGB führen, die nach der Tat liegen; denn\nsolche Umstände können die Überzeugung des läters zur\nZeit der Begehung nicht beeinflusst haben (R6St 64, 4\nMIBE\nWenn der Täter beim Erwerb der geStohlenen Metalle\n\nnicht den UmStänden nach annehmen muSSte, daSsS es Sich\num Diebesgut handelte, So kann er Sich, wenn er erSt\nspäter die Strafbare Herkunft der Sache erkannt hat,\nnur dann noch der Hehlerei Schuidig machen, wenn er die\nSache verheimlicht (RsSt 33, 120 /1227; 172, 380). Der\nblcSSe Weiterverkauf der gestohlenen Sachen nach Erlansung dieSer Erkenntnis erfüllt dann nicht den Tatbestand\ndes § 259 StGB, möglicherweise allerdings den des § 246\n\nStGB»\n\nSollte das Landgericht Seine Ausführungen So ver-Standen wiSsen wollen, daSS es daS Spätere Verhalten des\n' Angeklagten als BeweiSanzeichen dafür verwerten will,\ndass er beim Erwerb die Umstände erkannt nat, die auf\n\"eine Strafbare Herkunft der. Sachen hindeuteten, so würde eine derartige Beweisführung zwar. rechtlich zulässig\nSein (RESt. 64, 4 /57), hier aber auch. nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei rechtfertigen können,\nda - wie oben ausgeführt - diese Umstände selbst nicht\nAusreichend dargetan Sind:\n\nSchon aus diesem Srunde | muss daher das Urteil aufgehoben werden,\n\n22 Weiter ist sedoch zu bemängeln, daSS das Urte ”\nkeinerlei Begründung für die Annahme einer gewerbsmäs- .\nSigen Hehlerei nach § 260 StGB enthält, Sodass es dem\nReviSionSgericht insoweit unmöglich iSt, die richtige\n\nAnwendung deS RechtS nachzuprüfen,\n\n30 Unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, der\nAnzeklagte habe Sich durch die laufenden Ankäufe ven\nunediem Metall ohne die entSprechende Gewerbeerlaubnis\neines VergehensS nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 des UnedMettG\nSchuldig gemacht,\n\nA, Rechtsirrig iSt es jedoch, dass die Strafkammer zwi-Schen der gewerbSmäSssigen Hehlerei und dem Vergehen nach\ndem UnedMetG Tatmehrheit angenommen hat. Beide Strafge-Setze Sind durch dieSelben Handlungen verletzt, Scdass\nTateinheit gemäss § 73 StGB gegeben ist (vgl BGHSt 6,\n\n92 /947): |\n\nDr Eine ErStreckung der Aufhebung auf den Mitverurteilten CB zsemäss § 357 StPO kommt nicht in Frage. Ob Sich\ndaS Urteil, Soweit es aufgehoben wird, auf andere Ange-\n\nklagte \"erstreckt\", entscheidet Sich danach, ob diese\n\nwegen derselben Tat (§ 264 StPO) verurteilt worden Sind.\nDabei genügt ein Zusammenhang nach $.3 StPO. Bei der Be-\n\nurteilung JieSer Frage ist jedoch von der Tat des Be-SchwerdeführerS auszugehen. ZwiSchen ihr und der Tai des\nCHE ist aber ein derartiger Zusammenhang nicht gegeben; er wird nicht Schon dadurch hergeStellt, dasS beide Abnehmer deSSelben DiebeS waren. |\n\nGlanzmann Koeniger Meaß\n\nDr.Wiefels : Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-501-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-501-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.798247+00:00"}}