{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-27_3_StR_426_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"3 StR 426/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3802 426/54 2236 038\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich PB HE zu: :ı GEEEED\nEEE. zeboren am ME 1557 ir vu.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nheat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (sw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n13. April 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen zweier Xonkursvergehen nach § 240 Abs 1 Nr 1 und Nr 3 KO sowie wegen\nBetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen aber freigesprochen\nworden. Ausserden ist dem Angeklagten für die Dauer von\ndrei Jahren untersagt worden, den Beruf eines selbständigen\nKaufmanns auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt verfahrens- und\nsachlich-rechtliche Einwendungen gegen dieses Urteil. Sie\nsind unbegründet.\n\nI. Seine Verfahrensrüge hat der Angeklagte damit begründet, das Landgericht habe seine Tochter Irmgard DENE»\nals Zeugin vernommen, ohne sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO hinzuweisen. Eine solche Belehrung sei geboten gewesen, da diese Zeugin über die Tex-\n\ntilwarenbestellungen, die der Verurteilung des Angeklagten\nwegen fortgesetzten Betruges zugrunde lagen, befragt worden,\naber der strafbaren Teilnahme hieran verdächtig gewesen\n\nsei. Diese Unterlassung benachteiligt den Angeklagten nicht,\nda durch sie höchstens der Zeuge, nicht aber der Angeklagte in seinen prozessualen Rechten geschmälert worden ist.\nDas hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Recht-\n\n. sprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach ausgesprochen (BGHSt 1, 39, 0). |\n\nDie weitere Verfahrensrüge, das Urteil des Landgerichts\nverstosse gegen § 267 Abs 3 StPO - gemeint ist wohl Abs 6\ndieser Vorschrift -, weil das vom Landgericht angeordnete\nBerufsverbot nicht ausreichend begründet worden sei, wird\nim Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert,\n\nSachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg.\n\nu |\n441\nje)\n° .\n\ni. Gegen seine Verurteilung wegen eines Konkursvergehens nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO bringt auch der Beschwerdeführer nichts vor. Die äusseren und inneren Merkmale dieses\nTatbestandes sind gegeben; Der Angeklagte verwettete innerhalb eines Jahres vor der Zahlungseinstellung allein beim\nNiedersächsischen Fußball-Toto in HD einen Betrag\nven 10 000 DM, obwohl er in diesem Jahr nur mit Mühe seine\nVerpflichtungen aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllen u\nkonnte und schon wieder zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen\nneuer Gläubiger ausgesetzt war,\n\n2, Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs i Nr 3 KO entspricht dem\nGesetz. Hierzu hat das Landgericht im einzelnen dargelegt,\nwelche erheblichen, die Übersicht über den Vermögensstand\nerschwerenden sachlichen Mängel das vom Angeklagten selbst\ngeführte Kassenbuch aufwies, weil er nämlich mindestens die\n\nKRasseneingänge vorsätzlich unrichtig verbucht und die zu\nden Buchungsvorgängen gehörenden Belege nicht aufbewahrt\n\nhatte (BGH NIW 1954,. 1010). Fraglich könnte allenfalls sein,\n\nob das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten zur\nordnungsmässigen kaufmännischen Buchführung (§ 38 Abs 1 HGB)\nmit Recht bejaht hat, Diese Pflicht trifft nur den Vollkaufmann. Das hat auch das Landgericht nicht übersehen,\njedoch nicht näher dargelegt, ob der Textileinzelhandelsbetrieb des Angeklagten nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderte,alse über den Betrieb\neines Kleingewerbes hinausging (§ 4 Abs 1 HGB aF). Den\nsonstigen Feststellungen des Urteils ist jedoch zu entnehmen, daß der Angeklagte noch in den letzten Monaten vor\nseinem Zusammenbruch beträchtliche Umsätze erzielte und\nmehrere Personen in seinem Betrieb beschäftigte. Das waren\n\ngerügerde Anzeichen dafür, da3 das Handelsgeschäft des\nAngeklagten nach Art und Umfang über den Betrieb eines\nKleingswerbes hinausragte. Da auch der Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt ist, ist der Schuldspruch auch in diesem Punkte frei von Rechtsfehlern.\n\n3. Das gleiche gilt für die Verurteilung des-Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen.\n\nObwohl die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zu\nAnfang des Jahres 1951 hoffnungslos geworden war, wollte\ner auf jede mögliche Weise die Lieferung weiterer Waren\nerreichen, um sie zu Geld zu machen. Trotz ausreichenden\nÜberblicks über seine Lage und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit bestellte er in i6 Fällen Spinnstoffwaren mit\ndem Versprechen, sie, wie in diesem Geschäftszweigüblich,\nbinnen 45 Tagen zu bezahlen. Vielfach täuschte er aber\nnicht nur üurch die ausdrückliche Anerkennung dieser Bedingungen seine Zahlungsfähigkeit vor, sondern noch durch\nweitergehende, bewußt unrichtige Angaben, die das lLandgericht in allen Einzelheiten festgestellt hat. Hierdurch\nwurden 16 Lieferanten über die Zahlungfähigkeit des Angeklagten getäuscht und zur Lieferung der bestellten Waren\nveranlaßt. Alle erlitten mehr oder minder bedeutende Ausfälle, so daß das Landgericht mit Recht in diesen Fällen\ndie äusseren und inneren Merkmale des vollendeten Betruges\nangenommen hat. Nur in einem einzigen weiteren Falle, in\ndem der Angeklagte eine Lieferfirma durch unwahre Angaben\nvertröstete und davon abhielt, einen Schuldtitel zu erwirken, hat das Landgericht den ursächlichen Zusammenhang\nzwischen der Täuschungshandlung und dem Schadenseintritt\nfür nicht sicher nachgewiesen erachtet und deshalb in diesem Falle nur einen Betrugsversuch angenommen. Hierin\n\n\\n\n\nliegt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.,\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht schließlich alle\ndiese Betrugsfälle als eine Fortsetzungstat gewertet.\n\nWas die Revision gegen diese rechtliche Würdigung\nvorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters. Ob der Angeklagte auch\nnoch im letzten Jahr vor dem Zusammenbruch die Hoffnung\nhegte, sein Geschäft eines Tages wieder in Gang zu bringen,\nist unerheblich. Nach der Überzeugung des Tatrichters\nwar er sich jedenfalls der Tatsache bewußt, daß er nicht\nin der lage sein würde, seine Zahlungszusagen zu erfüllen, und daß er durch seine unwahren Angaben über diesen\n\nPunkt seine Lieferanten zu den sie schädigenden Lieferungen\n\nbewog. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen des Betruges\nauch nach der inneren Tatseite.\n\nAuch die Verurteilung wegen des gleichen Vergehens\nzum Nachteil des Mim-Verlages 1äß6t keinen Rechtsfehler\nerkennen. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf sein Ge-\n\nschäft und die Hingabe zweier Wechsel erklärte er der Wahr- BE\n\nheit zuwider, daß die Forderung des. Verlages aus dem\nDruckauftrag pünktlich erfüllt werden würde und gesichert\nsei. Im Vertrauen hierauf lieferte der Verlag die bestellten 5 000 Druckschriften, ohne eine nennenswerte Bezahlung\nzu erlangen. Durch dieses Verhalten täuschte er den Ver-\n‚tragsgegner gerade auch dann, wenn er hoffte, durch\n\n. den späteren, völlig ungewissen Absatz der Druckerzeugnisse die Mittel zur Bezahlung der Broschüren zu erhalten.\nWie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, kam\n\nes ihm darauf an, auf alle Fälle in den Besitz der Broschüren zu gelangen; dabei nahm er in Kauf.und billigte\n\n<D\n\ns,;, daß der MB Verlag zu Schaden kommen könnte. Entegen der Annahme der Revision genügen diese Feststellungen\nur Rechtfertigung der Annahme, daß er beabsichtige, sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\n£r\nS\nZ\n\n4. Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der\nStrafe und zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer übersieht, daß das Landgericht die Voraussetzungen für die. Bewilligung einer Strafaussetzung zur\nBewährung in erster Linie mit der Begründung abgelehnt hat,\ndaß die Persönlichkeit des Angeklagten eine solche Maßnahme nicht zulasse; daneben erforderten sein rücksichtsloses Vorgehen und die darin zutage tretende erhebliche\nSchuld die Vollstreckung der Strafe. Im Verhältnis zu diese\nrechtlich unangreifbaren Erwägungen spielt die Frage der\nlange zurückliegenden, nicht näher erörterten Vorstrafen\neine untergeoränete Rolle, wie sich insbesondere aus dem\nSchlußsatz des Urteils ergibt.\n\nAuch das Verbot der Berufsausübung ist ausreichend\nbegründet. Diese Maßnahme kommt nach § 42 1 StGB in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit\nvor weiterer Gefährdüng zu schützen. Das ist der Fall,\nwenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der 67 Jahre alte\nAngeklagte nach Verbüssung der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von neun Monaten weiterhin unter Mißbrauch seines\nBerufes die Strafrechtsorädnung verletzen wird. Ob eine\nsolche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, hat allerdings\nder Tatrichter im Rahmen der für die Anordnung des Berufsverbots dargelegten Gründe nicht erörtert. Indessen ergeben\ndie sonstigen Feststellungen des Urteils, daß der Tatrichter -\ndavon überzeugt war, daß der Angeklagte trotz seines hohen\n\nAlters auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe dazu neigt,\nunter Mißbrauch seines Berufes als Kaufmann derartige Straf-.\ntaten zu wiederholen. Der Angeklagte war schon oft als\nKaufmann tätig. Nach seiner, vom Landgericht eingehend\ngewürdigter. Persönlichkeit ist damit zu rechnen, daß er\n\n‘ohne Bedenken Schwierigkeiten, die ihm bei der Ausübung\n\nseiner beruflichen Tätigkeit als Kaufmann begegnen, auf\n\nKosten anderer überwinden will, auch wenn er dadurch die\ndie durch die Strafrechtsordnung geschützten Interessen\nanderer verletzt. Eine solche. Gefahr durch Anordnung eines\nBerufsverbots abzuwehren, war das Landgericht nach § 42 1\nStGB berechtigt. . 0\n\nGlanzmann Koeniger . Maaß\nDr. Wiefels | Wirtzfelä","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-426-54","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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