{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-27_3_StR_404_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"3 StR 404/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nicht für die ‚Amtliche ‚Sammlung Er\n\nx ger m: In\n\n! Gesetz: StPO N 140 Abs 2\n\nRechtssatzs Der Vorsitzende des Gerichts, der vor der\nHauptverhandlung einen Antrag des Angeklagten.\nauf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt hat, verletzt den § 140 Abs 2 StPO,\n\n_ wenn er in der Hauptverhandlung nicht erneut\nprüft, ob die Beiordnung eines Pflichtver-\n'teidigers nach dieser Gesetzesbestimmung\ngeboten ist, ‘oder wenn er bei der Prüfung\ndieser Frage die Grenäen seines pflichtmässigen Ermessens_ zum Nachteil des Ange-\n‚Klagten-überschreitet. .\n\nAktenzeichen: 3 SIR A054\nUrteil ‚des SCH vom 27. l: 1955\n\n3 St 404/54\n\nIm Namen\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt SE aus SED Kreis voiiiiimm,\ngeboren am ME 1905 in FR\n\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Koeniger\nMaaß\nDr. Wiefels\nwWirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEREEEN\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannti\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 30. April 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist:\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n: Von Kechts wegen .\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nZetrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt\nworden. |\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die\nVerletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts\n\ngerügt:\n\nDie Verfahrensrüge der Verletzung des § 140 Abs 2 StPO\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei ihm\nkein Fflichtverteidiger beigeordnet worden, obwohl bei der\nSchwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines\nVerisidigers nach § 140 Abs 2 StPO geboten gewesen sei. Er\nsei noch nicht einmal in der Hauptverhandlung auf die Köglichkeit hingewiesen worden, erneut einen Pflichtverteidiger\n\nI\n\nsu beantragen, nachdem sein vor der Hauptverhandlung ge-\n;teilter Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers vom Vor-Zizenden vor der Hauptverhandlung abgelehnt worden war.\n\n2\n\nn\n\nNach § 140. Abs 2 StPO ist auf Antrag oder von Amts\nwegen dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, wenn.\nwegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der\nSach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers\ngeboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass der\nBeschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.\n\nDie Bestellung eines Verteidigers in den Fällen des\n§ 140 Abs 2 StPO steht somit im pflichtgemässen Ermessen\ndes Vorsitzenden des Gerichts.‘ Sie unterliegt als Ermessensenbscheiäung des Tatrichters der Nachprüfung des Revisionsichts nur darauf, ob die Grenzen des Ermessens. überchritten oder ob Ermessenserwägungen überhaupt nicht an-\n\nun m\n[6\nie\n\ngestellt worden sind (BGH NJ# 1953, 116 Nr 25; BGH 5 StR\n559,55 von 17: November 1953; BGH 5 StR 90,54 vom 27.April\n1954, vgl MDR 1954, 531 zu § 140 II).\n\nDie vor der Hauptverhandlung ergangene üntscheidung,\ndurch die der Vorsitzende die Beioränung eines Pflichtverteidigers abgelehnt hat, unterliegt im vorliegenden Falle\nnicht der Prüfung des Revisionsgerichts, weil der Angeklagte\ninsoweit keine Verfahrensbeschwerde erhoben hat,\n\nDie Revision macht aber zutreffend geltend, dass mit\ndieser ablehnenden Entscheidung die dem Vorsitzenden nach\n§ 140 Abs 2 StPO obliegende Aufgabe nicht erschöpft war.\nEr hatte vielmehr diese Vorschrift auch im weiteren Verlauf\ndes Verfahrens zu beachten und verl&etzte sie, wenn er in der\nHauptverhandlung nicht erneut prüfte, ob eine der dort angeführten Voraussetzungen der Verteidigerbestellung erfüllt\nwar (RG HERR 1940, Nr 55). Die Voraussetzungen des § 140\näbs 2 StPO lagen aber hier in der Hauptverhandlung vor.\n\nGrundsätzlich wird in Strafsdächen, die im ersten Rechtszug vor der Strafkammer verhandelt werden, die- Frage der\nZeioränung eines Pflichtverteidigers sorgfältig zu prüfen\nsein, weil dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur\nVerfügung steht. Überdies wird diese Prüfung häufig schon\nwegen der Zuständigkeitsregelung nach §§ 24 Abs 1 Nr 2 und\n5, 74 GVG zur Beiordnung eines Verteidigers führen, da nach\ndiesen Bestimmungen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor\nder Strafkanmer voraussetzt, dass die ‘Sache entweder von\nbesonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt. des Amtsrichters nicht ausreicht (BGHSt 6, 199, 2007):\n\nHier war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach\n§ 140 Abs 2 StPO deshalb notwendig, weil es sich um die\nBeurteilung umfangreicher Geschäftsvorgänge, also um eine\ntatsächlich schwierige Sache handelte. Zwar kann dies, wie\ndie Revision meint, nicht ohne weiteres aus dem Umfang des\nUrteils geschlossen werden; eine alles Notwendige umfassende Darstellung hätte hier wohl ohne Schwierigkeit in kürerer\n\nSorm gegeben werden können.\n\nvass die Geschäftsvorgänge als solche aber nicht einfach\nzu beurteilen waren, ergibt sich schon aus der Tatsache,\ndass das Landgericht in der ersten Eauptverhandlung von\n3. Januar 1952 die Sache zur weiteren Aufklärung vertagte\nund dann mit Beschluss von 28. März 1952 ein Sachverständisengutachten einforderte. Geschäftsvorgänge, zu deren\nKlarstellung das Gericht selbst die Mithilfe eines Sachverständigen für erforderlich hält, können in der Regel\nnicht als tatsächlich einfach bezeichnet werden: 'ier besteht kein Annalt für eine andere Beurteilung.\n\nDie Schwierigkeit der Sache ergibt sich aber auch aus\ndem Umfang der Hauptverhandlung. Diese dauerte zwei Tage;\nin ihr wurden zwei Sachverständige und zwölf Zeugen ver-\nıommen. Würde es einem geschickten und vor Gericht erfahrenen Angeklagten unter diesen Umständen schon schwer\nfallen, der Hauptverhandlung zu folgen unä seine Rechte\nordnungsgemäss zu wahren, so wird dies dem nicht vorbestraften und daher gerichtsunerfahrenen Beschwerdeführer\n\n1m\nOD\n\nnoch weniger möglich gewesen sein.\n\nEinzu kommt weiter, dass dies mit Rücksicht auf das\ndem Gericht vorliegende schriftliche Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Sawade überhaupt als ausgeschlossen gelten musste, da dieser Sachverständige schon\nfür eine mehrstündige Exploration Unkonzentriertheit des\nAngeklagten infolge hohen Blutdrucks festgestellt hat.\nDieser Umstand hätte dem Vorsitzenden der Strafkammer die\nPrüfung nach § 140 Abs 2 StPO auch unter dem Gesichtspunkt\nnahe legen müssen, cb der Angeklagte sich wegen mangelhaften\nGesundheitszustandes selbst ausreichend verteidigen konnte.\n\nAus all dem ergibt sich, dass der Vorsitzende dem Aneklagten nach § 140 Abs 2 StPO einen Pflichtverteidiger\nt\n\n1ätte beiordnen müssen.\n\ng\n\nfe\n\nre yon\n\nBr\n\nDa der Vorsitzende zu dieser Beiordnung von Amts wegen\nver»flichtet war, war ein Antrag des Angeklagten hierzu\nnicht erforderlich. Er brauchte den Angeklagten daher in\nder Hauptverhandlung - entgegen der Ansicht der Revision -\nricht erst darauf hinzuweisen, dass er erneut einen äntrag\nauf Seioränung eines Pflichtverteidigers stellen könne.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob. der Vorsitzende die\nSchwierigkeit der Sache verkannt und deshalb keinen Verteidiger bestellt hat, oder ob er - möglicherweise weil er sich\nnach Ablehnung des entsprechenden Antrags des Angeklagten\nvor der Hauptverhandlung hierzu nicht.mehr für verpflichtet\nhielt - eine erneute Prüfung überhaupt nicht vorgenommen\nhat. In beiden Fällen hat der Vorsitzende gegen § 140 Abs 2\nStPO verstossen, und zwar in dem ersten Falle durch eine recht-\n\nlich fehlerhafte Anwendung seines Ermessens (vgl RGSt 68, 35.\n367; 74, 304, „3067; BGH 5 StR 52,52 vom 10. April 1952;\nSCH 5 StR 539,53 vom 17. November 1953; BGH 5 StR 90,54 vom\n\n27: April 1954).\n\nDa, wie dargelegt, die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung vorlagen und somit die Verteidigung notwendig war,\nist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der\nEauptverhandlung zugleich § 338 Nr 5 StPO verletzt. Da dieser\nunhedingte Revisionsgrund zur Aufhebung des Urteils führen\nmuss, bedarf es keinen näheren Eingehens auf die - übrigens\nunzweifelhafte Frage - ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoss beruhen kann (vgl OLG Hamm NW 1951, 614 Nr 26;\n\nBGH 4 StR 271/52 vom 20. November 1952; BGH.1 StR 14/53\nvom 3. März 1953).\n\nEI\n\nDas Urteil muss dsher schon wegen dieses Verfahrensverstosses aufgehoben werden, sodass es keines »Ningehens\nauf das weitere Vorbringen der Revision bedarf.\nGlanzmann koeniger naaß\n\nDr. Wiefels ‚irtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-404-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-404-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.753474+00:00"}}