{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-27_3_StR_389_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"3 StR 389/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 389/54 22 35 036\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Margarete J Ep zu: TE.\ndort geboren am EEE 1906,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal tr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 30. April 1954 durch\nfolgenden Zusatz ergänzt: \"Der Angeklagten werden\n\n- die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines\n\nJahres aberkannt. Sie ist dauernd unfähig, als Zeugin\noder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\"\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDurch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte wegen\nAnstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von 7 konaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft ficht das\nUrteil nur insoweit an, als nicht auf Verlust der bürgerlichen ishrenrechte und auf die dauernde Unfähiskeit, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\nerkannt worden ist. Sie beantragt, insoweit das Urteil\naufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die\nRevision ist begründet,\n\nEine Beschränkung der Revision auf abtrennbare Teile\nder Straffestsetzung ist zulässig (R6St 58, 238; 65, 296).\nAuf die in $ i6T StGB bei jeder Verurteilung wegen Meineides zwingend vorgeschriebene Nebenstrafe des Ehrverlustes\nund Nebenfolge der dauernden . idesunfähigkeit ist auch bei\nVerurteilung wegen Anstiftung zum Meineid zu erkennen\n(RGSt 4, 377; :BEHSt 1, 241, 245). Nach den Urteilsgründen\nhat das Landgericht der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auch auf die Dauer eines Jahres aberkennen und auf\ndie dauernde Eidesunfähigkeit gemäss § 161 StGB erkennen\nwollen, hat Nebenstrafe und Nebenfolge aber bei der schriftlichen Niederlegung des Urteilsspruchs in diesen nicht aufgenommen und daher nicht verkündet. Daß die Nebenstrafe\nund die Nebenfolge in der mündlichen Urteilsbegründung\nerwähnt worden wären, ist nicht anzunehmen. Der Weg der\nUrteilsberichtigung steht zur Beseitigung des Versehens\nbei der Niederschrift also nicht offen (RGSt 61, 388;\nBGHSt 5, 5). Da der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts die gesetzliche Mindestdauer\nvon einem Jahr für den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte‘ (§ 32 Abs 2 StGB) für angemessen hält und die Neben-\n\nfolge absolut bestimmt ist, hat er gemäss § 354 Abs 1\nStPO in der Sache selbst durch entsprechende ärgänzung\ndes Entscheidungssatzes erkennen können.\n\nDie Kostenentscheidung berunt auf § 465 Abs 1 StPO.\n\nGlanzmann Koeniger Maaß\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-389-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-389-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.733507+00:00"}}