{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-27_3_StR_347_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"3 StR 347/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L§ 3_S5R 341/54 2236 039\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Transportunternehmer a aus\nF ‚ geboren am 1923 in\nB Ostpr\n\n2. den Viehhändler Heinrich 5 aus A\ngg geboren am 1896 in\n9 .\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben»\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesri.chter Dr.Jagusch\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr.,Wiefels\n\nals beisitzende Richier,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter re\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Die Revision des Angeklagten TO gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 2. Februar 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt bei diesem Beschwerdeführer\nund bei dem Mitverurteilten Kg die tateinheitliche Verurteilung wegen Personenhehlerei,\n\nDer Angeklagte PIEEEB nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf Gie Revision des Angeklagten Se wird\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\näie Kosten des Rechtsmittiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte PilBwenäet sich mit der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts, durch das er wegen\n\"gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Personenheh--\nlerei gemäss § 258 Abs 1 Ziff 1 StGB\" zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist: Dieses\nUrteil greift auch der Angeklagte SW nit der Revision\nan. Er ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu vier Monaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\nBeide Rechtsmittel sind mit der Sachbeschwerde begründet; zum Erfolg führt nur die Revision des Angeklagten\n\nSCENE .\n\nI. Die Revision des Angeklagten Pe:\n\nDas Rechtsmittel dieses Angeklagten ist zulässig. Obwohl die vom Verteidiger des Angeklagten unterzeichneie\nRevisionsreshtfertigung vielfach nur die Einwendungen seines Auftraggebers gegen das Urteil wiedergibt, ohne dass\nder Verteidiger hierfür die Verantwortung übernehmen wollte, so enthält sie doch daneben noch ohne diese Einschränkung die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Deshalb entspricht sie den Vorschriften der §§ 344, 345 StPO.\n\nDer Beschwerdeführer, der sich eine Zeitlang mit dem\nbereits rechtskräftig abgeurteilten früheren Angeklagten\nKB -usammengetan hatte, um mit diesem den Altmetallhandel zu betreiben, erwarb im Herbst 1953 dreimal grüössere Mengen Quecksilber, das den Hoechster Farbwerken gestohlen worden war. Durch diese Geschäfte verdiente er 230 bis\n250 TM. Dass er beim Ankauf des Metalls wusste, dass es gestohlen war, hat das Landgericht mit Hilfe der Beweisregei\ndes § 259 StGB festgestellt. Entgegen der Ansicht der Revision lässt deren Anwendung keine Rechtsfehler erkennen.\n\nWie in dem angefochtenen Urteil näher dargelegt ist, waren Art, Menge und Verwahrungsort des Diebesguis die Umstände, die hier dem Tatrichter die Überzeugung vermittelsen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die\nHerkunft des Quecksilbers aus strafbaren Handlungen gegen\ndas Vermögen erstreckte. Kein Rechtsfehler ist auch darin\nzu sehen, dass der Tatrichter den auf diesen Umständen be-.\nruhenden Beweis der Kenntnis der strafbaren Herkunft nicht\ndeshalb als entkräftet angesehen hat, weil einer der Diebe\ndarauf hingewiesen hatte, das Metall stamme noch \"aus der\nSchrottelzeit\", Mit der weiteren, erst in der Revisionsrechtfertigung vorgebrachten Behauptung, der Angeklagte\n\nsei darüber hinaus darauf aufmerksan gemacht worden, das\nMetall sei früheres Wehrmachtseigentum, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nichts ausrichten. Auch die\nsonstigen Gesichtspunkte, die die Revision zur Begründung\nihrer Ansicht vorträgt, dass der Angeklagte keine Kenntnis\nvon der strafbaren Herkunft des Metalls gehabt habe, Können\ndem Rechtsmittel nicht zum Erfolge verhelfen, |\n\nNicht zu beanstanden is t ferner, dass das Landgericht\ndie Voraussetzungen des gewerbsmässigen Handelns bejaht \\\nhat. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben, dass der M\nAngeklagte sein eigenes Gewerbe zur Zeit der quecksilhergeschäfte nicht betreiben konnte, weil sein Fahrzeug nicht\nbetriebsfähig war und er keine Mittel besass, es ausbessern\nzu lassen. Deshalb wollte er sich nun, zusammen mit dem mit-f\nangeklagten Kg, Aurch derartige Hehlergeschäfte fortlaufende Einnahmen verschaffen. Da dem Urteilszusammenhange auch entnommen werden kann, dass das Landgericht die\ndrei Einzelfälle des Quecksilberankaufs als Fortsetzungstat gewertet hat, lässt die Verurteilung des Angeklagten\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei 18 259, 260 StGB) keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nZu beanstanden ist dagegen die vom Landgericht in\nTateinheit mit dem genannten Verbrechen ausgesprochene\nVerurteilung wegen Personenhehlerei nach § 258 Abs I Nr 1\nStGB; die Merkmale dieser erschwerten eigennützigen Be-\n\ngünstigung liegen nicht vor,\n\nEs ist zunächst nicht zu erkennen, weshalb das Landgericht die eigennützigen, auf die Erzielung fortlaufender\nEinkünfte gerichteter Absichten des Angeklagten nur für\ndie Hehlerei des § 259 StGB, nicht dagegen für die durch\ndie gleiche Handlung begangene Begünstigung als Erschwerungsgrund (§ 260 StGB) gewertet hat. Möglicherweise hat es übersehen, dass § 250 StGB auch für die gewerbs- oder gewohnheitsnässig betriebene Begünstigung nach § 258 StGB gilt, weil\ndiese Vorschrift die eigennützige Begünstigung bestimmter\nEigentumsvergehen oder =verbrechen als Hehlerei bestraft\nwissen will. Dieser Rechtsfehler würde den Angeklagten je-Goch nicht beschweren, sofern nur die Voraussetzungen des-\n§ 258 Abs 1 Nr 1 StGB im Urteil sonst ausreichend dargelegt\nworden wären. Das ist aber nicht der Fall.\n\nEine Begünstigung nach § 258 Abs 1 Nr. 1 StGB begeht,\nwer aus Eigennutz nach Begehung eines Diebstahls oder einer\nUnterschlagung dem Vortäter Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen oder ihm die Vorteile seines Eigentumsvergehens zu sichern. Das angefochtene Urteil ergiht, dass\nhier nur die sachliche Begünstigung in Betracht kommt. Dass\ndie Merkmale dieses Tatbestandes vorliegen, hat der Tatrich-.\nter nur formelhaft begründet. Das gilt vor allem für die Feststellungen zur inneren Tatseite. Zwar genügt der bedingte Vorsatz des Täters in Bezug auf die von dem Bezünstigten begangenen Eigentumsvergehen und in Bezug auf die Vorteile, die\ndleser aus seiner Straftat erlangt hat. Die begünstigende\nHandlung selkhst muss der Täter dagegen mit der Absicht vor-\n\nnehmen, dem Vortäter die Vorteile seiner Straftat dadurch\nzu sichern, dass er ihm hilft, die Wiederherstellung des\ngesetzmässigen, vor der Vortat vorhanden gewesenen Zustan- .\ndes zu verhindern (BGHSt 2, 362; 4, 107 /To97): Zu\n\nHier hat der Angeklagte nach den Feststellungen das\nDiebesgut angekauft, um durch dessen Weiterverkauf zu verdienen. Das gestohlene Quecksilber wurde ihm, wie das Urteil erkennen lässt, angeboten, weil er Altmetallhändler\nwar. Dafür, dass er das Metall zu dem Zweck erworben hätte,\ndie Diebe vor dem Zugriff des geschädigten Eigentümers oder\nder Strafverfolgungsbehörde zu bewahren, spricht nach dem\nfestgestellten Sachverhalt nichts. Handelte demnach der Angeklagte nicht mit der Absicht, dem Vortäter die Vorteile\nder Eigentumsvergehen zu sichern, so ist die Verurteilung\nwegen Personenhehlerei nach § 258 Abs 1 Nr 1 StGB nicht gerechtfertigt. Da nach den bisherigen Feststellungen richt zu\nerwarten ist, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts\nzu dem Ergebnis führen kann, dass der Angeklagte wenigstens\nauch mit der Absicht handelte, die Diebe gegen die Bemühun- | -\ngen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu\nschützen, so kann das Revisionsgericht in entsprechender An--f\n_ wendung des § 354 StPO den Schuldspruch in der Weise berich- |.\ntigen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Personen\nhehlerei nach § 258 Abs 1 Nr 1 StGB wegfällt. Diese Änderung.\ndes Schuläspruches hat hier die Aufhebung im Strafausspruch\nnicht zur Folge. Die Höhe der Freiheitsstrafe, die vom Tatrichter wegen der gewerbsmässigen Hehlerei in Tateinheit nit\nder Personenhehlerei verhängt worden ist, überschreitet das\nbei Annahme mildernder Umstände nach § 260 Abs 2 StGB angedrohte WMindestmaß nur geringfügig. Schon angesichts der Vorstrafen des Angeklagten erscheint es ausgeschlossen, dass\ndie Annahme eines in Tateinheit begangenen Vergehens nach\n\n§ 258 Abs 1 Nr 1 StGB die wegen des Verbrechens nach $ ?öo\nStGB erkannie Strafe zum Nachteil des Angeklagten beein-\n\nTlusst hat.\n\nAus diesen Gründen hat die Revision des Angekiagtien\nim wesentlichen keinen Erfolg.\n\nNach § 357 StPO ist der Schuldspruch auch zugunsten\ndes Mitverurteilten KB zu ändern. Die gegen ihn ver- I\nhängte Strafe bleibt jedoch aus denselben Gründen wie bei.\n\nTED Hestehen. 4\n.I. Die Revision des Angeklagten Se\n\nDieser Angeklagte wirkte nach den Feststeilungen des\nTatrichters beim Absatz des gestohlenen Quecksilbers dadurch\nnit, dass er .dem wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilten\nfrüheren Mitangeklagten KB seen Bezahlung in zwei Fällen der Wahrheit zuwider bescheinigte, er, SW; sei Eigentümer des angebotenen Quecksilbers, Ausserdem holte er für\nKB nit seinem Fahrzeug zweimal Quecksilber bei einem\nweiteren früheren Mitangeklagten ab, der das Metall aufbewahrte. Auch hierfür wurde er von Kg entschädigt.\n\nEiae\n\nwitz Mn\n\nDer Angeklagte förderte demnach die wirtschaftliche Verwertung der gestohlenen Metalle zunächst dadurch, dass er\ndie unrichtigen Eigentumsbescheinigungen .ausstellte. Hier-\n\näurch wollte er die entgeltliche Veräusserung des Metalls\nan einen anderen Metallhändler erleichtern: Der Angeklagte\nhandelte dabei aus Eigennutz. Gegen die Annahme des inneren\nTatbestandes bestehen auch im übrigen keine Bedenken, so\n\ndass sich demnach der Angeklagte in diesen Fällen der Hehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht hat. Dieses Vergehen\n\nbeging er als Täter, nicht etwa nur als Gehilfe des frühe- Y\nren Mitangeklagten KB. Eine Teilnahme an der Tat des\n\nZB kan nicht in Betracht, weil dieser seine Hehlerei\ndurch Ankauf der Metalle von den Dieben begangen hatte;\ndessen Straftat war also nicht nur rechtlich vollendet, i\nsondern auch tatsächlich abgeschlossen, als der Angeklagte\nSB ihn die Bescheinigungen übergab und so zum Absatz\ndes hehlerisch erlangten- Gutes mitwirkte,\n\nDas angefochtene Urteil begegnet aber einem anderen\nBedenken. Soweit der Angeklagte in zwei anderen Fällen im\nAuftrage des rw 3a: Quecksilber bei einem weiteren, das\nMetall verwahrenden früheren Mitangeklagten abholte, liegen\nzwar gleichfalls die Merkmale der Hehlerei vor, es ist aber\nfraglich,‘ ob er hierbei als. Täter oder als Gehilfe handelte.\nDas Landgericht hat zu der hierfür entscheidenden Frage, mit\nwelcher Willensrichtung der Angeklagte handelte, nichts festgesteilt. Diese Unterlassung kann den Angeklagten benachteiigen, da es bei der Höhe der Entlohnung, die ihn Kb für\ndie Beförderung gewährte, nicht ausgeschlossen ist, dass er\nden Ankauf der Metalle durch KW nur als dessen Gehilfe\nunterstützen wollte. Dieser Rechtsfehler nötigt mit Rücksicht\ndarauf, dass das Landgericht alle vier Hehlereifälle als eine\nfortgesetzte Hehlerei angesehen hat, zur Aufhebung des Urteils im ganzen, soweit es den Angeklagten SeRED betrifft.\n\nZu Unrecht hat schliesslich: das Landgericht angenommen, °\ndass die vom Angeklagten 'begangenen, verschiedenartigen Hehlereihandlungen untereinander im Fortsetzungszusammenhange\nstehen. Ein solcher Zusammenhang würde nur vorliegen, wenn\nder Angeklagte schon bei Ausführung der ersten Tat mit dem\nVorsatz handelte, einen bestimmten, gegenständlich und zeit-\n\ntich vorgestellten Gesamterfolg nach und nach zu verwirkli-\n\nchen. Einen derartigen, bei so verschiedenartigen Ausführunigs”\nhandlungen nur selten gegebenen Gesamtvorsatz hat der Tatrich-\n\nSscr bisher nicht festgestellt.\n\nBin Fortsetzungszusammenhang zwischen den verschieaenartigen Begehungsformen der Hehlerei entfällt ers\nrecht dann, wenn der Angeklagte bei der einen Begehungsform als Täter, bei der anderen als Gehilfe verurteilt\nwerden solite {BGH 4 StR 485/51, IM Nr 2 zu §§ 331 StPO):\n\nGlanzmann | Koeniger Jagusch\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-347-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-347-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.710359+00:00"}}