{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-27_3_StR_245_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"3 StR 245/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Namsn des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilarbeiter Jakob H mm zu: voii:\n\ndort geboren am 0) 1926, zur Zeit in Untersuchungs--\nhaft, u\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, November 1955, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Glanzmann |\nals Vorsitzender, u\nBundesrichter ' Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Mm,Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt az» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Jakob ED\nwird das Urteil des Landgerichts in M.-Sladbach\nvom 27. Januar 1955, soweit er und die Mitangeklagten Martin Hgg Helmut HE und Heinrich\nin verurteilt worden sind, mit den Feststel.-\nlungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.\n\nin den Fällen 1 und 26 der Anklage wird der Beschwerdeführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen,\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\ner Angeklagte Jakob Hg ist wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt\nworden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet, \"das\nsichergestellte Diebeswerkzeug einschließlich der Akten-\n\ntasche\" eingezogen worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die\nVerletzung von Verfahrensrecht und des. ‚sachlichen Rechts\ngerügt.\n\nSeine Revision hat Erfolg, a\n\nLo Die, Verfehrensr\n\nwi mn\n\nDie Revision macht geltend, das Urteil müsse aufgehoben werden, da es auf einem unvollständigen und damit\nfehlerhaften Eröffnungsbeschluß beruhe. Der Eröffnungsbeschluß gebe nämlich nicht an, welche ‚Vorgänge im einzelnen\ndem Beschwerdeführer zur last gelegt würden. Er führe überdies eine größere Zahl von Straftaten auf als die Anklage-\n\nschriftz während der Angeklagte nach dieser an 25 Taten\nbeteiligt gewesen sein solle, beschuldige ihn der Eröff.-\n\nnungsbeschluß, 20 vollendete und 5 versuchte schwere Dieb-\n\nstähle sowie 2 einfache Diebstähle begangen zu haben, also.\nan insgesamt 27 Taten beteiligt gewesen zu sein, Auch enthalte der Eröffnungsbeschluß nicht die Angabe des anzuwendenden Strafgesetzes, da es einen § 242 Abs 1 Br 2 und 6\nSteB nicht gebe,\n\nDiese Rüge hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nls. Der Revision ist zuzugeben, daß der Eröffnungsbeschluß nicht der Vorschrift des § 207 Abs 1 StPO ent--\nspricht, weil er die den Angeklagten vorgeworfenen Taten\n\nnicht genügend kennzeichnet. Es wird hierzu nur der Wortlaut der verletzten Strafgesetze sowie die Zahl der voll.\nendeten und versuchten Straftaten angeführt und angegeben,\n'daß sich diese \"zu M.-Gladbach, Viersen und an anderen\nOrten in der Zeit von Mai bis Oktober 1954\" zugetragen\nhätten. Damit ist nicht, wie § 207 Abs 1 StPO vorschreibt,\ndie dem Angeklagten zur Last gelegte Tat\" bezeichnet,\n‘Deren gesetzlichen Merkmale sind im Eröffnungsbeschluß\nzwar hervorgehoben, doch genügt das nicht, Vielmehr muß\ndie begangene Tat selbst durch bestimmte Lebensumstände\n‚so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit\nmöglich ist (RGSt 21, 64; RG HRR 1936 Nr 1400: BGHSt 5,\n226 „2277). Auf diesem Mangel des Eröffnungsbeschlusses\nkann das Urteil aber nicht beruhen, weil der Beschluß aus\ndem Inhalt der dem Angeklagten zugestellten Anklageschrift\nergänzt werden kann (vgl RGSt 21, 64 (65/3 24, 64 /66/;5\n68, 105 /106/). Aus dem Ermittlungsergebnis.der Anklageschrift konnte der Angeklagte eindeutig entnehmen, welche\nbestimmten Taten ihm vorgeworfen wurden. -\n\n2, Anklagetenor und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten übereinstimmend 27 strafbare Handlungen zur\nLast. 27 Fälle enthält, auch das Ermittlungsergebnis der\nAnklageschrift (davon 2 unter der Nr 19, auf die sogleich\n\ndie Nr 21 folst: .das Urteil behandelt diese beiden Garagen-\n\ndie bstähle unter. 18). Der Angeklagte ist wegen keiner\n\nTat verurteilt, die nicht schon in der Anklage und im Er-\n\nöffnungsbeschluß enthalten gewesen wäree.\n\nDas Landgericht hat den Eröffnungsbeschluß aber nicht\nerschöpft. Es hat nicht über die unter Nr 1 und 26 der An-\n\"klageschrift aufgeführten Fälle entschieden, obwohl auch\ninsoweit das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden war. Im Falle 1 geht schon aus der Anklageschrift hervor, daß diesen Diebstahl nicht der Beschwerde--\n\nv\n\nRW\n\nfühger, sondern sein Bruder Martin HB Hesangen hat.\n\nim Falle 26. konnte dem Angeklagten dem Urteil zufolge\nkeine strafbare Handlung nachgewiesen werden. Infolgedessen hätte das Landgericht den Angeklagten in diesen\nbeiden Fällen freisprechen müssen, Daß es ihn im übrigen\nwegen einer fortgesetzten Straftat, verurteilt hat, ändert\nhieran nichts, weil der Eröffnungsbeschluß selbständige\nstrafbare Handlungen angenemmen hatte (BGH 2 StR 681/51\nk vom 14. Dezember 1951, NJW 1952, 2). Diesen Freispruch\n. hat der Senat nachgeholt. nn\n\n| 3 Im Eröffnungsbeschluß war dem Tanägericht bei der\n Ängabe der verletzten Strafgesetze - die im Wortlaut richtig wiedergegeben sind - insofern ein Schreibfehler unterlaufen, als.es dort statt \"88 242, 243 Abs T Ziff 2 und\ngr \"S8 242 Abs I Ziff 2 und 6\" heißt. Dieses offenbare\nVersehen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\nFür den von einem Verteidiger beratenen Angeklagten war\n| hinreichend zu erkennen, welche Strafbestimmungen der Bro\nöffnungsbeschluß meinte, a Eee 5 a\n\nı .1o bogen die rechtliche , Würdigung der vom Urteil Fest-\n\n| gestellten Straftaten des Beschwerdeführers ergeben sich\ninsoweit Bedenken, als die Strafkammer die Voraussetzungen des Bandendiebstahls in allen Fällen als erfüllt angesehen hat, -§ 243 Abs 1 Nr 6 StGB setzt voraus, daß zu |\ndem Diebstahl mehrere mitwirken, die sich zur fortgesetzten\nBegehung von Diebstahl oder Raub verbunden haben. Es er—\n\n- scheint schon fraglich, ob die Urteilsgeststellungen mit\nhinreichender Sicherheit ergeben, daß die Angeklagten von\nvornherein die Begehung einer Anzahl im einzelnen noch unbestimmter Tiebstähle verabredet haben. Es ist zumindest\n\nzweifelhaft, ob eine solche Verabredung in der kraßpgen\nFeststellung gefunden werden kann, daß Jakob und Martin\nHB ihren Bruder Helmut Hg überreäet hätten, bei\nverschiedenen Diebesfahrten, die sie geplant hatten, teilzunehmen, und auch Heinrich I 7] für diesen Plan gewon.-\nnen hätten.\n\nJedenfalls kann die Verurteilung wegen Bandendiebstahls deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil die\nStrafkammer verkannt hat, daß die Feststellung einer Verabredung der Täter‘ zur Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Diebstähle notwendig ist. Hier hat das Landge--\nricht die gesamten Straftaten des Angeklagten als eine\nfortgesetzte Handlung gewertet. war der Vorsatz der Täter\naber von vornherein nur auf die Begehung eines einzigen\nfortgesetzten Diebstahls gerichtet, so kann die Bestimmung des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB nicht angewendet werden\n(Tel 'ROSt 66, 236 2387). Denkbar ist es freilich, daß\nauf. Grund einer allgemeinen Verabredugung nur ein fort.-\ngesetzter Diebstahl begangen wird. Dann kann § 243 Abs 1\nNr 6 aber nur angewendet werden, wenn der Plan der Täter\n\nsich darüber hinaus auf die Begehung weiterer, rechtlich\nselbständiger Diebstähle erstreckt hat. Einen solchen\nPlan hat der Tatrichter hier nicht festgestellt,\n\nWäre also die Annahme des Tandgerichts, daß alle\nTaten des Angeklagten sich als eine fortgesetzte Handlung\ndarstellten, richtig, so würde das Merkmal der bandenmäßigen Begehung nicht erfüllt und > 243 Abs 1 Nr 6 StGB nicht\nanwendbar sein.\n\n2. Zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanes für sämtliche Straftaten des Angeklagten ist die Strafkammer aber\nnur deshalb gekommen, weil sie verkannt hat, daß es zur\nAnnahne einer fortgesetzten Handlung nicht genügt, daß\n\nöig Täter im voraus den allgemeinen Entschluß gefaßt haben,\neine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, Der Tatvorsatz bei der fortgesetzter Handlung muß vielmehr auf\nderen Gesamterfolg gerichtet sein und schon vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der\n\nvom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfassen (BGHSt 1, 313 /3157). Hier ist die Annahme des\nFortsetzungszusammenhangs daher nicht ausreichend begründet, Es ergibt sich hier für die gesamte Handlungsreihe\n\nallenfalls ein allgemeiner Vorsatz zu stehlen, ohne daß\n.aber die Taten nach Ort, Zeit, Art und Ausführung und\n\nGelegenheit irgendwie vorher bestimmt waren. Ob zwischen\n\neinzelnen oder kleineren Gruppen der festgestellten Straf-\n\ntaten die Annahme von Fortsetzungszusammenhang möglich\nist, kann nur der Tatrichter entscheiden, nachdem er\n\\ähere Feststellungen hierzu getroffen hat,\n\nDas Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf das — übrigens\nunbegründete -— Vorbringen der Revision zur Strafzumessung\nbedarf. Gemäß § 357 St muß die Aufhebung des Urteils\nauf die drei Mitangeklagten erstreckt werden, die an den\ngleichen Straftaten wie der Angeklagte Jakob EB | ben u\nteiligt waren.\n\nEr Für die neue. Hauptverhandlung wird noch darauf\nhingewiesen, daß die Strafkammer bei ihren. Ausführungen\n\n\"zu den unter Nr 8 des Urteils erörterten Taten bisher\n\nübersehen hat, daß ein versuchter Einbruchsdiebstahl vorliegi und zyar schon mit dem Eindringen in die Wirtschaft,\n\nEinzuziehende Gegenstände sind in der VTrteilsformel\nnäher zu bezeichnen.\n\nD\n\nGlanzmann Busch Jagusch\n\nMaaß Dr.Wiefeis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-245-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/3-str-245-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.687846+00:00"}}