{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-25_3_StR_552_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"3 StR 552/54","doktyp":null,"leitsatz":"Ist die Frage der Anrechnung der Unter-\n\nsuchungshaft rechtsfehlerhaft behandelt,\nso hat das Revisionsgericht die Sache\nzur Nachholung äleser Entscheidung ZU-\nrückzuverweisen, sofern nicht besondere\nUmstände ausnahmsweise zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs: zwingen.","text_plain":"27\n\nFür das Nachschlagewerk !\n\nür di tliche ! nlu ! u.\nFür_die Amtliche Sammlung ! 2236 065\n\" Gesetzs StGB § 60; StPO 88 344, 354.\nRechtssatz: Ist die Frage der Anrechnung der Unter-\n\nsuchungshaft rechtsfehlerhaft behandelt,\nso hat das Revisionsgericht die Sache\nzur Nachholung äleser Entscheidung ZU-\nrückzuverweisen, sofern nicht besondere\nUmstände ausnahmsweise zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs: zwingen.\n\nAktenzeichen: 3 StR 552/54\nBeschluss des BGH v. 25, Januar 1955 OLG Frankfurt / Main,\n\nBeschluss\n\nErnten Bun mn Pr: met Su Arm warn men en bar ar a arm a Ares\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Polizeibeamten Walter ri :.:\nEB: ort geboren am GEB 1511,\n\nwegen uneidlicher \"alschaussage\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts am 25. Januar 1955 beschlossen:\n\nIst die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\ni§ 60 StGB) rechtsfehlerhaft behandelt. so hat das\nRevisionsgericht die Sache zur Nachholung dieser\nEntscheidung zurückzuverweisen, sofern nicht besondere Umstände ausnehmsweise zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs zwingen:\n\nGründes\n\nAimme erperer au abe une meer me Due\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu fünf Wonaten Gefänsnis verurteilt\nund die Anrechnung der Untersuchungshaft aus Rechtsgründen\nabgelehnt. Seine Berufung blieb im wesentlichen ohne $rfolg- Das Berufungsurteil spricht sich über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft nicht aus; die Urteilsgründe lassen\nes offen, ob die Strafkammer die Anrechnung erwogen hat.\nDie Revision rügt u.a, Verletzung des § 60 StGB: Das Ober-\n\nlandesgericht Frankfurt/lain hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (§ 121 Abs 2 GVG). Es will der Rüge stattgeben.\ndie Sache jedoch nur zurückverweisen, soweit über die Anrechaung nicht entschieden worden ist. Darin sieht es sich durch\ndie Entscheidung JZ 1952, 753 des Oberlandesgerichts Cldenburg gehindert, nach welcher in einem derartigen Falle der\ngesamte Strafausspruch aufzuheben ist,\n\nIm Grundsatz ist dem Oberiandesgericht Frankfurt bei-\n\nzutreten-\n\n1, Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen unveröffentlichten Entscheidungen die Aufhebung und Zurückverweisung\nohne nähere Begründung auf die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt (1 StR 113/51 vom 8. Mai 1951;\n\n2 StR 106/51 vom 29, Mai 1951; 2 StR 129/51. vom 1, April\n1952; 3 StR 294/54 vom 11. November 19545 4 StR 492/52\nvom 13, November 1952; 4 StR 141/53 vom 28. Mai 1953; 5 StR\n442/53 vom 27. Oktober 1953). |\n\n. In andem..'Tällen hat er, ohne Äies zu begründen, den\ngesamten Strafausspruch aufgehoben (z.B. 1 StR 17/53 vom\n31, März 1953; 2 StR 438/52 vom 23. September 1952), Diese\nscheinbare Uneinheitlichkeit hat ihren Grund ersichtlich\ndarin, ob der jeweils erkennende Senat hinreichenden. Grund\nhatte, einen Sachzusammenhang der Strafhöhe mit der Anrechnung anzunehmen. Das lassen die weiteren Entscheidungen\nBGH 1 StR 60/50 vom 20. März 1951, 1 StR 494/53 vom 30. März\n1954 und 4 StR 814/52 vom 26. Mai 1954, in denen auf einen\nsolchen Zusammenhang jeweils abgestellt ist, deutlich erken-\n\nnei:\n\nDer Oberste Gerichtshof für die Britische Zone\nhat in den amtlich veröffentlichten Entscheidungen. soweit |\nersichtlich, in solchen Fällen regelmässig den ganzen\nStrafausspruch aufgehoben (OGHSt 1, 95, 105; 1, 152; 1;\n174):\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg vertritt in der angeführten Entscheidung die Ansicht, obwohl nur die Nichtanrech- -f\nnung fehlerhaft sei, müsse der ganze Strafausspruch aufgehoben f\n\nwerden, weil er von dem Rechtsfehler betroffen sein könne.\nDas folge schon daraus, dass die Untersuchungshaft auch bei\nBemessung der Strafhöhe berücksichtigt werden könne.\n\n2. Im Regelfall trifft dies jedoch nicht zu. Die Anrechnung und ihre Beziehung zum eigentlichen Strafausspruch\nhängt, wie die Strafzumessung überhaupt, teilweise von Unwägbarkeiten ab, Gie sich systematisch nur schwer er.!assen lassen.\nIm allgemeinen gilt hierfür jedoch folgendes: |\n\na) Der Wortlaut des § 60 StGB spricht gegen eine\nVerquickung der beiden Fragen... Die Untersuchungshaft kenn\nganz oder teilweise auf die \"erkannte\" Strafe angerechnet E\nwerden. Diese Gesetzesfassung setzt voraus, dass die schuldange#.\nmessene Strafe feststeht,'wenn über die Anrechnung entschieden wird. Die Entscheidung darüber gehört hiernach nur im\nweiteren Sinne zur Strafbemessung; im Regelfalle ist sie\nkein eigentlicher Strafzumessungsgrund (Niethsmmer 8IZ 1948;\n7005 LK § 60 Anm I 1).\n\nb) Aus dem Wesen der Strafzumessung und der Änrechnung ergibt sich dasselbe.\n\nÜber beide Fragen ist regelmässig gesondert, und zwar in\n\ndieser Reihenfolge zu entscheiden, denn sie richten sich\nnach verschiedenartigen Gesichtspunkten. Massgebeni für die\nStrafart und -höhe ist die Tätersckuld, die Sckwere unä Folgen\nder Tat, die Persönlichkeit des Täters und seine Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der Strafzwecke. Zeitpunkt und\nDauer der Untersuchungshaft fallen dabei nur selten ins Gewicht\nIhre Anrechnung hängt vorwiegend davon ab, ob und inwieweit\n\nder Angeklagte diese Haft verschuldet hat, unter Umständen\nauch davon. ob der Strafzweck durch ihren Vollzug schon erreicht, die Strafe in diesem Sinne dadurch vorweggenommen\nworden ist (R@St 75. 279, 282).\n\nIm Regelfalle dürfen die beiden Enischeidungen daher\n\nnicht miteinander verquickt werden.\n\nc) Demgemäss ist es anerkannt, dass ein Rechtsmittel\nan sich auf die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\nbeschränkt werden kann (RGSt 71, 140 mit weiteren Nachweisen; BGH 2 StR 129/51 vom 1. April 1952; 3 StR 40/50 vom\n6. März 1952; 3 StR 981/51 vom 17. April 1952). Geschieht\ndies zulässigerweise, S0 erwächst der nicht angefochtene\neigentliche Strafausspruch in Rechtskraft. |\n\nd) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ausnahmsweise besondere Gründe für einen Zusammenhang der Strafhöhe und der\nUntersuchungshaft sprechen, wenn etwa die Art des Haftvollzugs, der Zeitpunkt der Haft, ihre Dauer oder Folgen für\nden Verurteilten derart waren, dass sie ihn neben dem Un-\n\ntersuchungszweck ohne sein Verschulden besonders beschweren.\nSolche besonderen Umstände können unmittelbare Strafzumessungs-,\nnicht nur Anrechnungsgründe bilden. In derartigen Fällen\n\nkann über den gesamten Strafausspruch nur einheitlich\nentschieden werden (vgl RGSt 75, 282); er muss deshalb\nganz aufgehoben werden, wenn die Entscheidung über die\n‚ Anrechnung fehlerhaft ist. Ein auf sie beschränktes\nRecktsmittel wäre in solchen Fällen als unbeschränkt\neingelegt zu behandeln; der in der unzulässigen Beschränkung zutage tretende Rechtsirrtum wäre unschädlich. | |\n\nDer gesamte Strafausspruch muss auch aufgehoben\nwerden, wenn die ZIntscheidung über Strafe und Anrechnung\nauf demselben Rechtsfehler beruht, z2.B- bei unzulässiger\nVerwertung des Verhaltens des Angeklagten im Verfahren.\nals Straferhöhungsgrund und zugleich als Grunä für die\nNichtanreohnung (BGHSt 1, 105).\n\ne) Aus der Entscheidung RGSt 59, 231 geht nichts\nGegenteiliges hervor. Dort ist nur ausgesprochen, es\nverstosse nicht gegen das Verschlechterungsverbot (8 358\nAbs 2 StPO), wenn das Berufungsgericht die vom Tatrichter\nbewilligte Anrechnung versagt, jedoch gleichzeitig das\n‚Strafmass mindestens um den Betrag der Untersuchungshaft\nherabsetzt. Die Frage des Zusammenhangs der Strafzumessung und Anrechnung ist dort nicht entschieden worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesamwalts.\n\nGlanzmann Jagısch Maaß\n\nkur)\n3\n\nWiefels Wiırtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/3-str-552-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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