{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-25_3_StR_234_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"3 StR 234/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk ZZ nn 25\n\nFür die Amtliche ae 2228 0\n\nL Dan a nn nn ee ol zus: — won 018...\n\n| m .. En. en. rain.\n-r\n\nGenetu: 5 SteB s 266, st?o 3.267 Abs 3\n\nRechtesatnz. Untreue durch Erfü üllung des Treubruchtatbestandes kann\n„auch ‚begehen, wer sich an Geld ‚bereichert, \"das eine\n‚giaatsfeindliche Organisation für staatsfeindliche\n| Ir: Soß. FDI).\n\nchen Vermögensver-\n\n\"Aktenzeicher\nUrt, des BGH\n\n”\n\n-\n\n3\n\nStR 234/55\n\nImNanen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz LEER :.: \"os,\ngeboren am azzEED 1911 in rg\n\nwegen Untreue Us 8\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nmündliche Verhandlung am 10. 11. 1955 in der Sitzung\nvom 17° Novenber 1955, an der teilgenommen habens\n\n Senatspräsident Glanzmann\n= als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter, ;\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt — bei der Verkündung “\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «IE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Januar\n1955 im. Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Veruntreuung entfällt. Im Strafausspruch wird es mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEen dern aan He ar Ar er Ta hm\n\nDer Angeklagte gehörte seit 1949 dem Zentralrat der\nsogenannten \"Freien Deutschen Jugend\" in Ostberlin als besoldeter 2, Sekretär an. Ihm unterstand auch die Finanz-\n'abteilung, er war u. a. \"für die politische Verwendung\"\nder Gelder der FDJ verantwortlich, gemeinsam Mit einem andern Mitglied des Zentralrats zeichnungsberechtigt und\ndurfte Geld anweisen. Dem Urteil zufolge verblieben ihm\ndiese Befugnisse bis zu seiner Flucht im Oktober 1953. Schon\nvorher war es zu Zerwürfnissen gekommen, die ihm die Über-Zeugung verschafft hatten, kaltgestellt und auf seinem\nPosten unerwünscht zu sein. Im Oktober 1953, vor Urlaubsamtritt, befürchtete der Angeklagte auf Grund eines Anrufs\nder Kontrollkommission der SED seine Verhaftung und beschloß, sofort in die Bundesrepublik zu fliehen. Bei\nder Verabschiedung von den Mitarbeitern, die davon nichts\n. wußten, fragte ihn der Kassierer der Finanzabteilung, was\nmit einem verwahrten Betrage von 150 000 bis 170 000\nDM-West geschehen solle. Der: Angeklagte ergriff die Gelegen-\n‚heit, dieses Geld an sich zu bringen und sein künftiges\nwirtschaftliches Dasein darauf zu gründen. Er 1&ß8t sich ein,\nin der Bundesrepublik habe er mit Hilfe dieses Geldes\nuntertauchen wollen, um nicht Personen, denen er zugetan\nsei, preisgeben zu müssen, Der Angeklagte erklärte dem\nKassierer, er werde das Geld der SED überbringen und ließ\nes sich aushindigen. Seinem Plan entsprechend entfloh er\nmit dem Geld und verbrauchte es bis zur Verhaftung für\nsich. Der Betrag stamate aus Mitteln, welche die SED der\nFDJ \"zu illegalen Zwecken, für Westarbeit\", nämlich für\ngesetzwidrige Wühlarbeit in der Bundesrepublik vor der\nSeptemberwahl 1953 übergeben hatte. Wegen Nichtrerwendung war er an den Zentralrat der FDJ zurückgelangt,\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten we;en Untreue in\nTateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung früher verhängter Binzelstrafen zu einem Jahre drei Monaten Gefängnis und zu 10 ‚000 DM Geldstrafe verurteilt. Vier im Urteii\nbezeichnete Ausweise, die bereits rechtskräftig eingezogen\nworden waren, hat sie bei der Bildung der Gesamtstrafe erneut\neingezogen. on\n\nDie Sachrüge des Angeklagten. hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Untreue. Im Ergebnis ist der Strafkammer darin\nbeizustimnen, daß der Angeklagte den Treubruchtatbestand\nder Vorschrift des 3 266 StGB erfüllt hat, -\n\nOber durch litige Wahl, durch Anstellungsvertrag\noder in anderer Weise zum 2. Sekreätr des Zentralrats und\nLeiter der Finanzabteilung mit den erwähnten Befugnissen\n‚und Vollmachten bestellt wurde, kann dahinstehen. Fest.\nsteht, daß er zur Tatzeit, mochte er die Ziele und Methoden der SED und der FDJ noch billigen oder nicht, diese\n\n.. „rechtlichen Befugnisse, die den Erfordernissen des § 266\n\n\"StGB genügen, noch besaß. Ob er sich von jenen Organisationen und ‚ihren Zielen innerlich gelöst hatte, ‚was nach dem\nUrteil nicht feststeht. ist rechtlich ohne Bedeutung, solange er diese. Befugnisse noch besaß,\n\n. Auszugehen ist nach dem Urteil ferner davon, daß\n\ndie 150 000 bis ‚170 000 DM, zumindest soweit ihr Besitz\n\nin, Betracht kommt, zum Vermögen der FDJ gehörten, oder\n‚falls diese kein Vermögensträger sein kann, ‚Gesamtvermögen\nder FDJ-Mitglieder waren. Ob das Geld wirtschaftlich der\nEDJ oder der SED zustand, kann daher auf sich beruhen,\n\nDas Verböt der FDJ in der Bundesrepublik hindert rechtlich\nnicht, daß sie strafrechtlich geschütztes Vermögen besitzt.\n\nFür die Beurteilung, ob der Angeklagte durch das Ansichbringen des. Geldes Untreue begangen hat (Treubruchtatbestand), kommt es auch nicht darauf an, welchen unterschiedlichen Zwecken die der FDJ zur Verfügun. stehenden Mittel\nim ganzen dienen und welcher Art seine Aufgaben im ganzen\nwaren, Sondern auf seine Rechtspflichten gerade in Bezug\nauf diesen Geldbetrag. Nach dem Urteil war das Geld zu\nstrafbaren Handlungen gegen den Bestand oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik bestimmt gewesen.\nEs 15ßt sich nicht klären, ob es, als der Angeklagte es an\nsich brachte, noch immer für solche Zwecke bereit stand.\n\nFür die Beurteilung nach N 266 StGB wär daher von der den\n\nAngeklagten günstigsten Annahme auszugehen, daß die strafrechtswidrige Zweckbestimmung des Geldes noch fortbestand,\nso’ daß es auf die Rechtsfrage ankommt, ob trotzdem Untreue\ndaran möglich war. Das ist zu -bejahen,\n\nDie Rechtsoränung kennt im Bereich der Vermögensverbrechen allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung\noder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen, sei\nes im ganzen oder in Teilen. Wer Sachen oder Geld, die er\nbesitzt oder die ihm gehören, als Tatmittel zur Begehung\ngeplanter Straftaten bereitstellt, unterliegt. zwar der\ngesetzmäßigen polizeilichen Abwehr hiergegen; jedoch kann\nnach allgemeiner Ansicht in Bezug auf derartige Gegenstände unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Raub,\nDiebstahl, Erpressung, Unterschlagung und Betrug begangen\nwerden, Sei es von einem Komplizen oder von einer beliebigen andern Person (vgl RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364 mit\nHinweisen; BGH IM § 242 Nr 10; OGHSt 2, 193, 201; 2,259).\nDiese strafrechtliche Einwirkung findet nicht um des durch\neine solche Tat verletzten Übeltäters willen statt, oder um.\nihm die Tat zu erleichtern, sondern im Interesse der Allgemeinheit, welche nicht äulden kann, daß sich jemand, und\n\nsei es selbst im Zusasxwenhang mit Verbrechen, an unrecht\nerworbenem oder sonst bemakeltem Gut eigenmächtig bereichert.\n. oder daß gesetzlose Zustände einreißen, die zu Gewalt-\n\ntaten Tühren und den Nährboden weiterer Verbrechen bilden\nkönnen, Ein derartiges Faustrecht verstieße in gefährlicher\nWeise gegen die Öffentliche Ordnung und ist schon deshalb\nnicht zu dulden.\n\nob dies unter denselben Umständen auch für den Treubruchtatbestand des § 266 StGB zu gelten hat, darüber\nsind die Ansichten geteilt, weil hier, anders als bei den\nübrigen Straftaten \"gegen das Vermögen, die schuldhafte\nVerletzung rechtlicher, Pflichten zur Vermögensbetreuung\ngeahndet wird, so daß es darauf ankommt, . inwieweit solche\n' Pflichten hier vorliegen können. Eingewandt wird hiergegen,\nein rechtlich geschütztes Treuverhältnis im Sinne des\nfreubruchtatbestandes könne nur auf Beziehungen und Unmständen beruhen, die der Rechts- und Sittenordnung nicht\n'widerstreiten. Es Sei nicht Aufgabe des Strafrechts, rechtswidrige Äbreden zu schützen oder ihrer Erfüllung zu dienen,\n\n_ Diese Ansicht verkerint den Sinn des Treubruchtatbestandes und steht mit den Strafvorschriften gegen Vermögensverbrechen allgemein nicht im Einklang. Sie beruht\nauf Uniklarheit‘ über den Rechtsbegriff der im § 266 umschriebenen, auf Grund \"eines Treueverhältnisses obliegenden\n‚Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,\"\n\nDer Treubruchtatbestand setzt allgemein nicht voraus,\ndaß dieses \"Treueverhältnis\" und die aus ihm erwachsende\nPflicht zur Vermögensfürsorge auf einem sittlichen Treueband beruht. Der sittliche Treuebegriff, der es allerdings\nausschlösse, die Untreuevorschrift unter solchen besonderen\nUmständen anzuwenden, ist kein Tatbestandsmerkmal des § 266,\n\n7\nI\nne\n\n45\n\nmögen die pflichtbegründenden Beziehungen auch nicht selten\neinen solchen Einschlag haben, Eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, greift im Gegenteil bisweilen gerade\ngann Platz, wenn das Rechtsgeschäft, das der Beziehung zum\nTreugeber zugrunde liegt, wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes nichtig ist, so daß die verbleibenden Pflichten beider Teile nunmehr einem andern, notwendigerweise allgemeinen\nMaßstab unterliegen müssen. Dieser allgemeine Maßstab kann je-\n\ndoch unter Umständen, die der Rechts- und Sittenordnung\n\nwiderstreiten, wie sie hier vorausgesetzt werden, nach der\nGesetzeslage schon deshalb nicht in dem sittlichen Treuebegriff gefunden werden, weil dieser den Merkmalen des\nTreubruchtatbestandes auch sonst nicht zugrundeliegt. Der\n\n| notwendige allgemeinverbindliche Maßstab liegt vielmehr,\n‚wie bei den andern Vernögensstraftaten, in dem überragenden\n\nAllgemeininteresse an der Ungestörtheit der öffentlichen\nOrdnung. #ieses Interesse gebietet es, daß sich die Beziehungen zwischen dem \"freugeber\" und seinem Partner\n\nauch in solchen Fällen noch im Rahmen der Strafgesetze hal-\n\nDas setzt die Klarstellung der unter solchen Umständen\n\nverbleibenden rechtlichen Vermögenssorgepflichten voraus,\n\nDa Wille und Interesse des \"Treugebers\" auf rechtlich miß-\n\nbilligte und demgemäß unbeachtliche Ziele oder Zwecke ge-\n\"riehtet sinä, kann auch hier nur ein vom Recht im Interesse\n.der öffentlichen Ordnung auferlegter äußerer Maßstab in Be-\n| .. tracht kommen, der die Beachtung dieser verwerflichen Ziele\nausschließt, jedoch in Bezug auf das betreute Vermögen oder\nVermögensstück auch jedes Verhalten des Verpflichteten verhindert, das die gesetzliche Ordnung in dem dargelegten\n\nSinne stört. Daraus folgt erstens, daß von Untreue des Verpflichteten keine Rede sein kann, wenn er sitien- oder gesetz-\n\nwidrigen Abreden mit dem \"Treugeber\" nur nicht nachkommt; denn\nein solches Verhalten ist gesetzmäßig, eine solche Rechtspflicht\nkann daher nicht bestehen. Der Angeklagte wäre also nicht etwa\nder Untreue schuldig, wenn er trotz seiner leitenden Stellung\nein Ansinnen seiner Vorgesetzten, mit dem Geld im Interesse\nder FDJ in strafbarer Weise zu verfahren, nicht nachgekommen\nwäre, abgesehen vom Eintritt eines Vermögensschadens. Er hätte\n‚sich zweitens nicht strafbar gemacht, wenn er das für\nStraftaten bereitstehende Gela den Behörden der Bundesrepublik unter Darlegung des Sachverhalts übergeben nätte. Ein\nsolches Verhalten wäre rechtmäßig gewesen. (88 98 Abs 2, 86\nStB) und konnte, weil das gesetzwidrige Interesse ‚der FDJ\ndemgegenüber ohne Belang war, kein Pflichtverstoß sein,\nDagegen ist es unerfindlich,.. warum der Angeklag te nicht\n‚seinen allgemeinen Verwaltungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen hatte, solange. er sie beibehielt, und warum es\n\nihm nicht verboten gewesen sein sollte, sich an dem Geld\n\nzu bereichern. Damit verletzte: er die öffentliche Ordnung\n\n‚in derselben. Weise wie -— unter denselben. äußeren Umständen -\ndureh die Begehung eines andern Vermögensverbrechens. Selbst\nwenn die Gründe, die er für sein Handeln angibt, zutrafen,\n..s0 war ihm die FDJ doch für die Schwierigkeiten, die ihm\n\naus seiner Tätigkeit für sie und vielleicht aus einem\n\nDe;\n\n„politischen Gesinnungswandel erwachsen waren, nicht ersatz-\n»flichtig, abgesehen von der binderen Urteilsfeststellung,\n\n‚gaß. ihm eigene Mittel zur Existenzgründung bei der Flucht\n\nim weit höheren Maße zur Verfügung standen als den weitaus\nmeisten politischen Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone.\n\nEs kommt endlich hinzu, daß in einschlägigen Fällen,\nwenn die $$.263, 242 und 246 StGB aus tatbestandsmäßigen Gründen unanwendbar sind, eine Strafvorschrift überhaupt fehlen\nwürde, was umso weniger gerechtfertigt wäre, als die Strafvorschrift des § 266 StGB die Tatbestände des Aneignungsver-\n\nbrechenergänzen soll (aM RGSt 70, 95 RG HRR 1942, 612;\nMaurach 261, Schönke-Schröder IV 2; wie hier RGSt 41, 265,\nBruns NW 1954, 858, im Ergebnis auch RGSt 73, 157, zweifelnd Welzel 284). Die Entscheidung BGH NJW 1954, 889, welche einen vergleichbaren Fall behandelt, steht dieser Ansicht nicht entgegen. Mit der hier entschiedenen Frage\nbrauchte sie sich nicht näher zu befassen, weil-der Täter in\n\n‘ jenem Falle nicht mehr die bei § 266 StGB vorausgesetzten\n\nselbständigen Befrgnisse besaß, sondern nur noch zur Rückgabe von Geld verpflichtet war. .\n\n. Der Schuläspruch wegen Untreue ist daher selbst dann\ngerechtfertigt, wenn das Geld, das der Angeklagte an\nsich brachte, noch immer für strafbare Handlungen etwa\nnach den §§ 90 a, 93, 129 StCB bestimmt war, und erst\nrecht, wenn dies zur Tatzeit nicht mehr zutraf. Dabei ist\nes ohne Belang, daß das Ve mögen der FDJ oder der Gesamt-\n\n‚heit ihrer Mitglieder nicht nur strafbaren Handlungen -\n\ndient, sondern auch nicht strafbaren Zwecken, die sie verfolgen mag, solange die Unterdrückung demokratischer Freihei-\n\n- ten und Rechte mit Hilfe einer auswärtigen Macht in der SBZ\n\n®,\n£\n\nes ermöglicht,\n\n2. Betrug. Die Strafkammer hat trotz der Tatfeststellungen nibht geprüft, ob auch Betrug in Betracht kommt,\n\nDer Tathergang läßt daran keinen Zweifel. Der DM-Betrag wurde\n\nvon dem Kassierer für die FDJ verwahrt. Der Angeklagte lockte\nihn durch die Täuschung heraus, er werde ihn der SED überbringen. Die. Herausgabe des Geldes war eine das Vermögen\nder FDJ oder der Gesamtheit ihrer Mitglieder schädigende\nVerfügung, weil an die Stelle des Geldbesitzes ein nahezu\nwertloser Ersatzanspruch gegen den Angeklagten trat, selbst\nwenn die Geschädigte oder die Geschädigten für das verlorene\n\nA\n[2\n:\n\n- 9 —\n\nGeld nicht weiter haften, Der getäuschte Verfügende braucht\nnicht der durch den Betrug geschädigte zu sein (RGSt 73,\n384).\n\nDer Mangel nötigt jedoch nidkt zur Aufhebung des Urteils,\nweil er den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat,\nnicht beschwert und weil ein Schuldspruch wegen Betrugs die\ntateinheitliche Verurteilung zugleich wegen Untreue (§ 266\nStGB) rechtlich nicht gehindert haben würde. Betrug und Untreue treffen tateinheitlich zusammen, wenn der Täter schon\nbei Vornahme der Täuschung in einem Treweverhältnis (§ 266)\n\nzum Getäuschten oder zu dem zu Schädigenden steht (R6St 73,8;\nBEHSt 6, 67; BGH 5 StR 371/54 vom 11.1.1955).\n\n3. Wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) konnte der Angeklagte neben Untreue nicht noch gesondert verurteilt werden,\nEr hat das Geld bereits durch Untreue erlangt. Eine schon bei\nBeginn der Untreuehandlung geplante Zueignung wird in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nur als Ausnutzung des schon auf: strafbare Weise erlangten Vermögensvor-\n\nteils angesehen (BGH.GA 1955, 271 mit Nachweisen), Dieser\n‚Teil des Schuldspruchs war daher zu streichen.\n\nES beschwert den Angeklagten ferner nicht, daß die\nStrafkammer nicht geprüft hat, ob und inwieweit. ihm auch ein\nstrafbarer Verstoß gegen Devisenvorschriften zur Last fällt.\n\n4, Daß dem Angeklagten weder aus äußeren noch aus\n‚inneren Gründen ein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründ. zur Seite steht, hat das Landgericht zutreffend dargetan. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Ausführungen der\nRevision, die dies bestreitet, sind offensichtlich unrichtig.\nSie gehen am Wesen des Notstandes, der allein erwogen werden\n\nkönnte, vorbei, soweit sie nicht überhaupt unbeachtlich sind,\n‚weil sie einen andern als den festgestellten Sachverhalt unter-\n\nan\n\n- 10 -\n\nstellen. |\n\n5. Strafausspruch. Die Änderung des Schuldspruchs macht\ndie Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich, obwohl\nder Wegfall der neben der Untreue nicht noch selbständig abzuurteilenden Unterschlagung für sich allein den\nSchuldgehalt der Tat kaum beeinflußt. Die Entscheidung darüber steht jedoch der Strafkammer zu.\n\nel) Nit den in der Sache 4 a Kls 1/54 rechtskräftig veru hängten Einzelfreiheitsstrafen war gemäß § 79 StGB eine\nneue Gesamtstrafe zu bilden. Die Aussetzung der früheren\nGesamtstrafe zur Bewährung (§ 23 StGB) stand dem nicht\nentgegen, BGHSt 7, 180.\n\n. Die rechtskräftig angeordnete Einziehung der vier gefälschten amtlichen Ausweise war gemäß den 8§ 79, 74, 76\nStGB wiederum anzuordnen, ohne daß es bei der Art der eingezogenen Gegenstände einer besonderen Begrünäung dafür bedurfte.\n\nAllgemein zur Strafzumessung ist der Revision zuzugeben,\ndaß sich sämtliche Straftaten des Angeklagten selbst bei Berücksichtigung des hohen Tetrages aus der besonders schwieri-\n\ngen Lage erklären können, in die er ohne ein rechtlich\nvorwerfbares Verschulden geraten sein mag. Geht sein gesamtes strafbares Verhalten nur darauf zurück, daß er keinen andern Weg mehr sah:: den Verstrickungen zu entgehen,\n\nin die ihn seine Hingabe an ein despotisches, menschenverachtendes System gebracht hatte und weiterhin zu bringen\närohte, so läge seine Schuld weniger in typischer Weise auf\ndem Gebiete der Vermögensverbrechen, sondern mehr in der Gefährdung der Öffentlichen Ordnung im allgemeinen, wie oben\n\nzu 1 dargelegt ist. Dies könnte dann als ein Strafminderungs-\n\ngrund besonderer Art in Erwägung gezogen werden, der sich\nvor allem darauf gründen würde, daß unter solchen besonderen\nUmständen für persönliche Abschreckung kaum noch oder\n\ngar kein Anlaß mehr bestünde. Die Entscheidungen BGHSt 6,\n186, 192 und 7, 6 sind für den anderen Fali des Überzeugungs-\n'täters zu ähnlichen Erwägungen gelangt.\n\n\"Glanzmann Koeniger Busch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/3-str-234-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/3-str-234-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.505196+00:00"}}