{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-20_3_StR_528_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-20","aktenzeichen":"3 StR 528/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Privatier Anton C EEE zus Tommi.\ndort geboren an WW 1:79,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt TR: der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbsamter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts u\n\n1, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil’ des Landgerichts in Frankfurt a.M.\nvom 9. April 1954 dahin geändert, daß der Satz:\n\"2, Die Strafe ist erlassen.\" entfällt. Die Kosten\ndieses Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\n2, Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil dahin geändert, daß\na) die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird,\nb) der Angeklagte im übrigen freigesprochen\nwird und die Kosten insoweit der Staatskasse auf-\n\nerlegt werden.\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier vollendeter\nund zweier versuchter Verbrechen gegen die Vorschrift\ndes § 176 Nr 3 StGB, begangen in der Zeit vom Oktober\n1945 bis zum August 1947, zur Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis verurteilt worden, In der Urteilsformel erklärt das Landgericht, gestützt auf § 2\nAbs 2 StPG 1949, die Strafe sei erlassen. Von einer\nStrafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB), die das\nLandgericht den Urteilsgründen zufolge sonst bewilligt\nhaben würde, hat es aus diesem Grunde abgesehen.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge und meint außerden, das Landgericht\nhabe von seinem Rechtsstandpunkt aus das Verfahren\neinstellen müssen.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft will\nersichtlich nur die unrichtige Anwendung des § 2\nAbs 2 StFG 1949 beanstanden.\n\n. Die Rechtsmittel können gemeinsam behandelt\nwerden. nn\n\nl. Schuläspruch..\n\na) Die Anwendung der § 8 176 Nr 3 und 43 StGB\nweist keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten auf. Zur inneren Tatseite führt die Strafkammer\nzwar einerseits aus, daß der Angeklagte die eigene\nSinnenlust und die des Mädchens erregen wollte, anderseits jedoch, das Verleiten zum näheren Eetrachten\nder unzüchtigen Bilder habe die Erregung oder Befriedigung eigener Sinnenlust oder der des Mädchens\nbezweckt. Bei dem festgestellten Sachverhalt ist die\n\nUnterscheidung jedoch ohne rechtliche Bedeutung.\n\nb) Soweit der Angeklagte das Mädchen an der\nBrust berührt hat, liegt nach der Ansicht des landgerichts, die den Angeklagten nicht beschwert, keine\nnoch verfolgbare Straftat vor. In diesem Umfang war |\ndaher Freispruch geboten, weil die Strafkamner, ent- I\ngegen dem Eröffnungsbeschluß, das Gesamtverhalten\ndes Angeklagten nicht als eine fortgesetzte Tat ansieht, sondern in selbständige Taten zerlegt. Insoweit hat das Rechtsmittel des Angeklagten zum Schuldspruch Erfolg,\n\nDt ZT ne ea Tr\n\nnn\n\nsind die Voraussetzungen des Straferlasses nach\n\n§ 2 Abs 2 StPG 1949 - bis auf das \"grundsätzliche\"\nErfordernis der rechtskräftigen Verurteilung - schon\n. Jetzt erfüllt. Daraus leitet sie die Befugnis ab,\nauszusprechen, \"daß im Zeitpunkt der Rechtskraft\ndieses Urteils ‚die Strafe unbedingt erlassen ist.\"\n\nDies ist rechtsirrig..\n\nSchon in der Entscheidung 1 StR 528/51 vom\n19. Juni 1951 (JZ 1951, 569) hat der 1. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs mit eingehender Begründung,\nauf welche verwiesen wird, ausgeführt, die Entscheidung, ob das StPG 1949 Strafen nach § 2 Abs 2, bedingt\nerlassen hat, stehe der Vollstreckungsbehörde und\ndem Vollstreckungsgericht, nicht dem erkennenden\nGericht zu (ebenso BGH 1 StR 693/53 vom 1. Juni 1954).\nDieses Erkenntnis setzt sich mit der Gegenmeinung\n\n(OLG Nürnberg SIJZ 1950, 441; OLG Bremen DRZ 1950,\n212) näher auseinander. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dem 1. Strafsenat beigetreten\n(4 StR 635/52 vom 23. April 1953 und 4 StR 385/53\nvom 29. Oktober 1953), Der erkennende Senat sieht in\ndem Ablauf der im § 2 Abs 2 StFG 1949 bestimmten\nBewährungsfrist keinen Grund, hiervon abzuweichen,.\nDer Fristablauf kann das Wesen dieser Bewährung als\nVollstreckungshindernis. nicht nachträglich ändern\nund ein Prozeßhindernis daraus machen, Nicht das\nerkennende Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörden haben daher über die Voraussetzungen des § 2\nAbs 2 zu befinden.\n\nDie von dem Angeklagten erstrebte Einstellung\ndes Verfahrens ist hiernach nicht möglich. Dagegen\nwar der Strafausspruch, der sonst keinen Rechtsfehler\nenthält, auf die auf diese Frage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Öberbundesanwalt vertreten hat, durch das Revisionsgericht\nzu ändern.\n\nb) Strafgı etzung zur. Bewährung.\n\nVordorglich hat die Strafkammer in den Urteilsgründen ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß sie,\nwenn nicht 8 2 Abs 2 StFG entgegenstünde, die Strafe\nnach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt haben würde,\nweil die Voraussetzungen hierfür an sich vorliegen.\nDemgemäß konnte der erkennde Senat diesen Ausspruch\nauf das Rechtsmittel des Angeklagten hin nachholen;\ner erfordert keine selbständige Ermessensentscheidung\nmehr, zu der der Senat nicht berufen wäre, und gehört\nin den Urteilsspruch (§ 260 Abs 4 StPO).\n\nc) Bewährungsbeschluß ($_268 a StPO).\n\nje ak Zen eg zn\n\nDiesen Beschluß, der die Dauer der Bewährungsfrist festzusetzen und sich über etwaige Auflagen\nauszusprechen hat, muß die Strafkammer selbst fassen, sofern die Vollstreckungsbehörde nicht feststellt, daß die Strafe erlassen sei. An sich ist\ner zwar mit dem Urteil zu verkünden (§ 268 a Abs 1\nStPO). Diese Vorschrift bezweckt jedoch nur, alsbald\nKlarheit über etwaige Bewährungsauflagen und über\ndie voraussichtliche Dauer der Bewährungsfrist zu\nschaffen. Sie bildet, zumal Frist und Auflagen nachträglich geändert werden können (§ 24 Abs 3, 4 StGB),\nkeinen zwingenden Grund zur ‘Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs, |\n\n @lanzmann- : , Koeniger . Jagusch\n\n* ‚Dri Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/3-str-528-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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