{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-20_3_StR_46_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-20","aktenzeichen":"3 StR 46/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 46/54\n\nN\nIn\n\nIm Nanen des vorne 2236 055\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenbahnsekretär Vinzenz H ED\ngeboren am EEE 1595 in oc: ,\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\naus BEE,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter EEE\n\nals. Urkunäsbeanter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.\nUrteil des Landgerichts in Gießen vom 30. November\n1955 dahin geändert, dass er wegen fortgesetzter ge-\n\nmeinschaftlicher schwerer Amtsunterschlagung in Tat-\n\neinheit mit Untreue verurteilt ist, desgleichen der\nMitangeklagte Ti in Fall 2 der Formel des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Betrug und Untreue zu sechs\nMonaten Gefängnis und 30 DM Geldstrafe verurteilt worden,\n\nMit seiner Revision macht er Verletzung des sachlichen Rechts\n\ngeltend.\n\nSie wendet sich zunächst gegen die Annahme einer Amtsunterschlagung mit der Begründung, die tatsächlichen Feststellungen seien dafür nicht ausreichend. Nach dieser Richtung bestehen indessen keine Bedenken.\n\nDie Verfehlung des Angeklagten besteht darin, daß er\nebenso wie der verabredungsgemäss mit ihm handelnde, rechtskräftig abgeurteilte Bahnassistentenanwärter Wolfgang Tg\nGEB «ärrenä der Dienstzeit wiederholt Benachrichtigungsgebühren für Trachtstückgut und Expressgut einnahm, aber.\nnicht in die Verrechnungskarten eintrug, auch nicht mit dem\nübrigen Kassenbestand abrechnete, sondern zur Deckung von\nFehlbeträgen verwendete. Die Strafkammer geht davon aus,\ndaß die beiden bei der Begehung der Taten jeweils die tatsächliche Herrschaft über die Kasse allein ausübten. Diese\nAuffassung ist auf Grund der Art, wie die im Betrieb am\nBahnhof Lang-Cöns eingehenden Gelder verwaltet wurden, ge-.\nrechtfertigt. Für die Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf\nund aus dem Güterverkehr. wurden gesonderte Kassen geführt. |\nDer Fahrdienstleiter und der Güterbodenarbeiter hatten während\ngelegentlicher. kurzer. ‘Abwesenheit des Angeklagten oder des\nFormowski nur Fahrkarten auszugeben und die dafür gezahlten\nBeträge entgegenzunehmen. Daß sie auch mit den Einnahmen\naus der Güterabfertigung zu tun hatten, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Im Gegenteil ist darin hervorgehoben, daß bei Übergabe des Dienstes zwischen Towuuuz>\n\nund dem Fahrdienstleiter zur Nachtzeit wohl die Fahrkartenkasse übergeben wurde, nicht aber die zweite Kasse und\n\nsonstige Gelder.\n\nDieser Sachverhalt lässt erkennen, dass der Angeklagte\n- und an seiner Stelle nach dem Dienstwechsel TED -\ndie alleinige Herrschaftsgewalt mindestens über die hier\nin Betracht kommenden für Benachrichtigungsgebühren ge- |\nzahlten Gelder hatte. Nach den Feststellungen. war für die\nordnungsmässige Kassenverwaltung der jeweils dienstiuende\nSchalterbeamte verantwortlich. Schalterbeamte waren nur\nder Beschwerdeführer und TEEEED. Da sie demnach jeweils\nallein in eigener Verantwortung und ohne Mitwirkung eines\nanderen die Einnahmen aus dem Güterverkehr verwalteten,\nhatte daran jeder der beiden für die Zeit seines Dienstes\n\nAlleingewahrsanm.\n\nDer Beschwerdeführer hat wie TOD die genannten\nBeträge nicht zus der Kasse herausgenommen. Das schliesst\nindes die rechtswidrige Zueignung nicht aus. Denn die Einnahmen sollten nach den Feststellungen die gelegentlich entstandenen oder entstehenden Fehlbeträge ausgleichen, die der\nAngeklagte aus seinem eigenen Vermögen hätte ersetzen müssen.\nDadurch, daß er zur Deckung des Verlustes nicht eigene Nittel verwenden wollte und verwendet hat, sondern amtliche\nGelder, hat er diese wirtschaftlich seinen eigenen Zwecken.\ndienstbar gemacht und.ihren Sachwert dem eigenen Vermögen\nzugeführt (RGSt 64, A145; BGH 4 StR 81/50 vom 10, August\n\n1951).\n\nDer Tatbestand des ‘ 350 StGB ist damit verwirklicht.\nFortsetzungszusammenhang ist mit Recht angenommen. 7? 2\n\nAuch die Merkmale der schweren Amtsunterschlagung hat\n\ndas Landgericht zutreffend bejaht. Die Führung der Verrechnungskarten beruhte auf amtlicher Anordnung und gehörte zu\nden dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten. Diese Karten waren zur Kontrolle der Einnahmen bestimmt. Sie sollten\nden dem Beschwerdeführer übergeordneten Beamten der Bundesbahnbehörde die Übersicht ermöglichen (RGSt 74, 171). Der\nBeschwerdeführer und FB haben sie durch Unterlassung\ngebotener Einträge unrichtig geführt.\n\nEbensowenig ist gegen die Annahme eines tateinheitlich\nmit der Amtsunterschlagung zusammentreffenden Vergehens der _\nUntreue einzuwenden. Der Angeklagte hat die ihm kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteresse wahrzunehmen, in einer dem Auftraggeber nachteiligen\nWeise verletzt (vgl RGSt 69, 336).\n\nDagegen beruht die Verurteilung wegen Betrugs, begangen\ndurch Täuschung der Kontrollbeanten infolge Nichteintragung\nder Benachrichtigungsgebühren in die Verrechnungskarten, auf\nRechtsirrtum. Zwar ist die Bundesbahn durch das Verhalten\ndes Angeklagten um die vereinnahnten Beträge geschädigt\nworden. Aber die Täuschung ist hier nur durch die ünrichtige\nFührung der Verrechnungskarten geschehen. Durch sie wird indes der Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung verwirklicht. Sie gehört zu ihrem Begriff und wird durch die gesetzliche Regelung in § 351 StGB strafrechtlich abgegolten. Denn\ndie darin aufgeführten Tätigkeiten sind dazu bestimnt, die\nvorgesetzte Behörde oder den Prüfungsbeamten irrezuführen.\nEs liegt daher Gesetzeseinheit vor, wenn der Täter sich nur\nder in der bezeichneten Vorschrift genannten Täuschungsmittel\nbedient zu dem Zweck, sich im ungestörten Besitz der unterschlagenen Gelder zu erhalten (RGSt 61, 202). So war es hier.\n\nDaß der Angeklagte noch auf andere Weise getäuscht und\ndadurch sich eines tateinheitlich zusammentreffenden Betrugs\nschuldig gemacht hat, ist nicht ersichtlich, Die Verurteilung wegen Betrugs hat deshalb zu entfallen. Der Rechtsfehler\nkann durch Änderung des Schuldspruchs vom Revisionsgericht\nbeseitigt werden. Die Strafhöhe kann er nicht beeinflusst\nhaben, weil sie sich bei der Freiheitsstrafe überhaupt nicht,\nbei der Geldstrafe nicht nennenswert über das Mindestmaß\n- § 8 351 Abs 2, 27 Abs 2 Nr 1 StGB - erhebt. #\n\nDasselbe gilt für die Verurteilung des rechtskräftig\nabgeurteilten Mitangeklagten TEE, auf sen die Änderung\ndes Urteilsspruchs zu erstrecken ist, § 357 StPO.\n\nDie vom Landgericht vertretene Meinung, die Strafe sei\naus § 351 StGB zu entnehmen, entspricht der neueren Rechtsprechung nicht mehr. Danach ist das Gesetz, das die schwerste Strafe and’'oht, nach den Umständen des Einzelfalles zu\nermitteln (RGSt 75, 14, 190). Da hier für das Verbrechen der\nschweren Amtsunterschlagung mildernde Umstände zugebilligt\nworden sind, betrug das Höchstmass der auf Grund des § 351\nStGB möglichen Strafe fünf Jahre Gefängnis, im Falle des\n§ 266 StGB fünf Jahre Gefängnis und Geldstrafe. Demnach\nwar die Strafe gemäss der letztgenannten Strafvorschrift\nzu verhängen, wobei allerdings nicht unter das Mindestnaß\nder tateinheitlich zusammentreffenden Straftät heruntergegangen werden durfte. Im Ergebnis ist das ohne Bedeutung,\nweil das Landgericht zutreffend auf die Mindeststrafe des\n§ 351 StGB von sechs Monaten Gefängnis und auf eine durch\n§ 266 StGB gebotene Geldstrafe erkannt hat. |\n\nAllerdings hat das Landgericht übersehen, für die ausgesprochene Geldstrafe von 30 DM eine Ersatzfreiheitsstrafe\nfestzusetzen. Einer Aufhebung des Urteils wegen der Unterlassung dieses Ausspruchs bedarf es jedoch nicht, weil für\n\nden Fall der Nichtzahlung oder Nichtbeitreibbarkeit eine\nnachträgliche Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe\ndurch Beschluss möglich ist, 88 459, 462 StPO.\n\nDa das Rechtsmittel im wesentlichen ohne Erfolg bleibt,\ntreffen die Kosten den Beschwerdeführer. Zur Anwendung des\n8 473 Abs 1 Satz 3 StPO besteht kein Anlaß.\n\nGlanzmann Koeniger Jagusch\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/3-str-46-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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