{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-20_3_StR_388_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-20","aktenzeichen":"3 StR 388/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer einen von ihm unberechtigt geführten akademischen Grad in die Aufgebotsverhandlung, das\nAufgebot, den Heiratseintrag im ersten Teil des\nFamilienbuchs und den Reisepass aufnehmen lässt,\nverwirklicht den Tatbestand der mittelbaren\nFalschbeurkundung; § 271 StGB ist dagegen nicht\n\nerfüllt, wenn der unbefugt. geführte akademische\nGrad im Führerschein, im hessischen: Flüchtlings-\n\n'ausweis, im Wehrmachtsentilas üngsschein, im\n\nWehrmachtsausmusterungsschein und in einer dem\n\n. Angeklagten. ‚ausgestellten. notariellen Generalvermerkt wird. N","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nnn m a mn a an ber mn m mn u me en ann nun m mn a Di nn en mn rn ta nn m\n\n2236 054\n\nGesetz: 3 a7 StGB\n\nRechtssatz: Wer einen von ihm unberechtigt geführten akademischen Grad in die Aufgebotsverhandlung, das\nAufgebot, den Heiratseintrag im ersten Teil des\nFamilienbuchs und den Reisepass aufnehmen lässt,\nverwirklicht den Tatbestand der mittelbaren\nFalschbeurkundung; § 271 StGB ist dagegen nicht\n\nerfüllt, wenn der unbefugt. geführte akademische\nGrad im Führerschein, im hessischen: Flüchtlings-\n\n'ausweis, im Wehrmachtsentilas üngsschein, im\n\nWehrmachtsausmusterungsschein und in einer dem\n\n. Angeklagten. ‚ausgestellten. notariellen Generalvermerkt wird. N\n\nAktenzeichen: 3 StR 388/54 } a\nUrteil des BEH vom 20. Tau Fr a G. Kassel\n\n1247]\nIct\nIF\nIN\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Stadtrat, jetzigen Angestellten des\nI erbandes, Josef K\n\naus I ‚ dort geboren am ED 1907,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a,\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr.Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n7\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 5.April 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs\nin Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung\nsowie in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter\nFührung akademischer Grade zu einer Gefängnisstrafe\nvon acht Monaten verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\nVerletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen\nRechts gerügt.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\nDer Erörterung bedarf nur die auf § 338 Nr 3 StPO\ngestützte Rüge, da jedenfalls sie begründet ist und\nsomit zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nDer Beschwerdeführer hatte sich schon vor der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass er das Examen als\nDiplom-Volkswirt bestanden habe, auf das Zeugnis des\nProfessors Dr. Fi aus VE berufen. Er hatte\nweiter, als Prof.Dr. Re sich nach Ladung geweigert\nhatte, zur Hauptverhandlung nach Kassel zu kommen, |\nweil er erkrankt sei und. Universitätsverpflichtungen\nhabe, die er nicht absagen. könne, der kommissarischen\nVernehmung des Zeugen durch den Berichterstatter in.\nkünchen widersprochen, da er selbst infolge einer: na\nwendigen Operation diesem Termin nicht beiwohnen‘ könne. \\\nProf.Dr.RED wurde darauf zu einem neuen Hauptverhandlungstermin vom 16.März 1954 nach Kassel geladen,\nworauf er mitteilte, dass er der Ladung deshalb nicht\nFolge leisten könne, weil er dringend erholungsbesürftig sei.\n\n. Der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr SD; schrieb darauf am\n\n15,Pebruar 1954 dem Zeugen, dass er zu diesem Ter--\nmin‘ unbedingt erscheinen müsse. Unter anderen\n\nheißt es in diesen Schreiben wörtlich: \"Im Falle\nSC hat der Angeklagte und sein Verteidiger\n\ntrotz wiederholter Hinweise des Gerichts, dass bei\nIhrer Vernehmung sehr wahrscheinlich gar nichts\nherauskommt, auf Ihrem persönlichen Erscheinen bestanden, vielleicht nicht zuletzt, um hierdurch\n\neine Verhardlung zu erschweren oder gar zu vereiteln.\"\n\nMit Rücksicht auf diesen Satz hat der Angeklagte den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis\nder Befangenheit gemäss § 24 Abs 2 StPO abgelehnt.\n\nDie Strafkammer hat mit Beschluss vom 5.März 1954\ndie Ablehnung für unbegründet erklärt. Sie führt\ndarin aus, die Tatsache, dass ein Richter bei einer\nAntscheidung eine dem Angeklagten ungünstige, von\ndiesem für unrichtig gehaltene Entschliessung treffe,\nrechtfertige nicht die Ablehnung dieses Richters; : da\nsonst jede richterliche Tätigkeit lahmgelegt werden\nkönne. Auch aus dem beanstandeten Satz in dem Schreiben an Prof.Dr. FÜ sei eine Befangenheit des Vorsitzenden nicht herzuleiten, da Zweck dieser Äusserung\ngewesen sei, dem Prof, Dr. FO eindringlich klar zu\nmachen, dass er unbedingt erscheinen müsse, weil\nsonst die ganze Verhandlung u.U.in Frage gestellt sei\nund so dem Angeklagten ein von diesem vielleicht er-\n'strebter Dienst erwiesen würde, der mit dem Zweck\ndes Strafverfahrens unvereinbar sei.\n\nDiesen Beschluss ficht der Beschwerdeführer mit\nder Revision in zulässiger Weise (§ 28 Abs 2 StPO) an.\n\nDie Rüge muss Erfolg haben.\n\nDer Strafkammer ist zwar darin zuzustimmen, dass ein\n\nIE\n\nRichter nicht deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit\nklagten nachteilige und von diesem als unrichtig\n\nabgelehnt werden kann, weil er eine dem Ange-\n\nangesehene Entscheidung getroffen hat. Hierum ging\nes aber im vorliegenden Falle nicht, da der Strafkammervorsitzende keine dem Angeklagten nachteilige\nEntscheidung getroffen, vielmehr gerade den von\ndiesem als Zeugen benannten Professor Dr Ki»\ngeladen und ihn durch das Schreiben vom 15. Februar\n1954 nochmals nachdrücklich auf seine Pflicht zum\nörscheinen in der Hauptverhandlung hingewiesen yatte.\nEntscheidend ist somit allein, ob die Form, in der\nder Vorsitzende der Strafkammer dieses Schreiben\nabgefasst hat, die Befürchtung seiner Befangenheit\nrechtfertigen konnte, und zwar vom Standpunkt des\nAngeklagten aus. Es kommt für die Entscheidung nicht\nGarauf an, cb der Richter tatsächlich befangen war,\nsondern nur darauf, ob der Angeklagte dies vernünftigerweise, annehmen komnte.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte E\neine Befangenheit des Vorsitzenden Schon dem Satze “r\nentnehmen durftes \"trotz wiederholter Hinweise des\nGerichts, dass bei ihrer Vernehmung wahrscheinlich\ngar nichts herauskommt\"; 'ünbedenklich ist freilich\nauch diese Bemerkung‘ nicht.\n\nJedenfalls aber ist die Besorgnis der Befangenheit\ndes Richters vom Standpunkt des Angeklagten aus deshalb begründet, weil es in dem Schreiben weiter heißt,\ndass der Angeklagte und sein Verteidiger auf dem persönlichen Erscheinen des Zeugen bestanden hätten, \"vielleicht‘ nicht zul&t zt, um hierdurch eine Verhandlung\nzu erschwex ren oder gar zu vereiteln\". Diese Äusserung\nkann nicht mit dem Bestreben des Vorsitzenden erklärt\n\n\\71\n|\n\nwerden, dem Prof.Dr. TB eindringlich klar zu machen, dass er unbedingt zum Hauptverhandlungstermin\nerscheinen müsse. Um dies zum Ausdruck zu bringen,\nhätte der Hinweis genügt, dass Angeklagter und Verteidiger auf Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung bestanden, und dass somit bei Nichterscheinen\ndes Zeugen die Durchführung der Hauptverhandlung gefährdet sei. Der weitere Zusatz, dass es dem Angeklagten und seinem Verteidiger mit seinem Prozeßverhälten\nvielleicht auf eine Erschwerung oder Vereitelung der\nHauptverhandlung ankäme, ist daher in dem an Prof.\nDr.REEED serichteten Schreiben fehl am Platze. Es\nkann offen bleiben, ob der Vorsitzende nach dem bisherigen Prozeßverhalten des Angeklagten und seines Verteidigers wirklich Grund zu einer derartigen Vermutung\nhaben konnte. Selbst dann, wenn der Vorsitzende Grund\nzu einer solchen Vermutung 'zu haben glaubte, konnte\nihre Mitteilung an einen Zeugen nicht aus sachlichen\nGründen gerechtfertigt sein. Die litteilung.der Vermutung an Prof.Dr. Re kann auch nicht - wie die Strafkammer im Beschluss von 5.März 1954 meint — dahin verstanden werden, dass der Zeuge dem Angeklagten durch\nsein Nichterscheinen vielleicht einen von diesem erstrebten Dienst erweisen würde, der mit dem Zweck des\ntrafverfahrens unvereinbar sei. Eine derartige 'Auslegung Ges Schreibens ergibt sich nicht für den unbefangemen Leser. Nach allem handelt es \"sich hier um eine\nüberflüssige, durch keine sachliche Gründe gebotene\nAusserung des Vorsitzenden über das Prozeßverhalten\ndes Angeklagten und seines Verteidigers. Der Beschwerde-Sihrer konnte daher bei verständiger Würdigung der Sache\näie Besorgnis hegen, dass der Vorsitzende ihm gegenüber\n\neine innere Haltung einnehme, die seine UnvoreingenommenkLeit und Unparteilichkeit bei Beurteilung der Tat\nstörend beeinflussen könne, sei also befangen (vgl\nRGS+ 61, 67 /697: BGHSt 1, 34 /367).\n\nDas Ablehnungsgesuch ist daher von Ger Strafkänmmer\nzu Unrecht verworfen worden, sodaß der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr 3 StPO zur Aufhebung des\nUrteils führt,\n\nII. Die Sachrüge.\n\nmeer ui\n\nNeben der Verfahrensrüge führt aber auch die Sachrüge zur Aufbebung des Urteils.\n\n1.) Rechtlich unbedenklich ist, wenn der bisher\nfestgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, die\nVerurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7.Juni 1939 (RGBl I, 985). Da der Angeklagte selbst eingeräumt hat, den Doktortitel unberechtigt geführt zu haben, richtet sich die Revision hier\nnur gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte auch durch Führung des akademischen Grades\n\"Diplom-Volkswirt!! gegen dieses Gesetz verstossen habe.\nDie Darlegungen der Revision, die sich mit der Frage\nder Rechtsgültigkeit des § 1 der DVO vom 21.Juli 1939\n(REBl I, 1326) zu’ diesem Gesetz befassen, liegen neben\nder Sache, da der Angeklagte nicht bestraft worden ist,\nveil er keine Verleihungsurkunde oder kein Besitzzeugnis\nin Händen hatte, sondern deshaib, weil er den akademischen Grad \"Diplom-Volkswirt\" geführt, aber niemals\nerworben hat.\n\nUnbegründet ist auch der Ängriff der Revision, die\nStrafkammer habe rechtsirrig eine Beweislast des Änge-\n\nET EIRBARBERSLLNT\n\nI\n\nklagten angenommen, wenn sie ausgeführt habe: \"Die\nsussaze des Zeugen RW vermochte unter diesen\nUmständen das Gericht nicht davon zu überzeugen, daß\nGer angeklagte das Examen als Diplom-Volkswirt gemacht\nund bestanden hat\", und den Angeklagten danach verurteilt habe. Die Strafkammer fährt nämlich an der von\nder Kevision angeführten Stelle des Urteils fort:\n\n\"Yon entscheidender Bedeutung bei der Beweiswürdigung\nwar jedoch folgendes:\" und führt dann die Tatsachen an,\nauf die sie ihre Überzeugung gründet. Diese Beweiswürdigung lässt keine Verstösse gegen Denkgesetze oder\nallgemein gültige Erfahrungssätze erkennen.\n\nAuch die Begründung, mit der die Strafkammer eine\nfortgesetzte Straftat nach § 5 des Gesetzes vom 7.Juni\n1939 annimmt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das\nVorbringen der Revision widerspricht hier den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, das dargelegt\nhat, der Angeklagte sei sich von vornherein darüber\nklar gewesen, dass er die Titel nicht mehr ablegen\nkönnte: er habe daher auch seinen einmal gefassten Vorsatz Tolgerichtig durchgeführt. Es ist endlich: auch\nnickt rechtsfehlerhaft, dass die Strafkanmer der Verurteilung diese Gesetzesbestimmung zugrundegelegt hat,\nobwohl die ersten Teilakte der fortgesetzten Straftat\nbereits im Jahr 1938 begangen worden sind. Vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 7.Juni 1939 war nämlich die\nTat durch § 6 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1.Juli 1937 (RGBL I, 725) mit der gleichen\nStrafe bedront (vgl auch RaSt 71, 92 /947).\n\n2.) Auch die Annahme eines fortgesetzten Betrugs\nzeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerde-Führers.\n\na.) Das Landgericht hat zunächst als erwiesen angesehen, dass der Ängeklagte sich eines sog.Einstellungsdetrugs schuldig gemacht habe, und hierzu folgende\nFeststellungen getroffen:\n\nIn seinem Bewerbungsschreiben um die Staätratsstelle\nin Kassel habe der Angeklagte der Einstellungsbehörde\ndurch die Führung der Titel \"Dr.jur.\" und \"Diplom-Volkswirt\" vorgetäuscht, dass er diese akademischen:\nGrade erworben habe. Hätten die Vertreter der Stadt und\ndie Stadtverordneten gewußt, dass der Beschwerdeführer\ndiese Titel bereits seit 1938 zu Unrecht führe, so\nwürde seine Wahl und Einstellung als Stadtrat nicht erfolgt sein. Zwar sei weder der Besitz des Doktortitels\nnoch die Ablegung des Examens als Diplom-Volkswirt\nVoraussetzung für äie Berufung zum Stadtrat gewesen.\nVie hockstaplerische, unberechtigte Führung dieser akademischen Grade offenbare aber einen derartigen charakterlichen Mangsl des Angeklagten, dass er schlechthin\nfür ein hohes öffentliches Amt ungeeignet sei, für das\nunbedingte Zuverlässigkeit und Lauterkeit des Charakters\nerfordert werden müssten.\n\nDurch die Einstellung des Angeklagten sei der Stadt\nein Vermögensschaden entstanden, da sie mit der Einstellung auch die Besoldung des Angeklagten nach der\nBesoldungsgruppe A 1 a übernommen und die Gehaltszahlungen geleistet habe, ohne einen entsprechenden\nGegenwert zu erkalten. Auch bei durchaus ausreichenden\noder besseren fachlichen Leistungen des Beschwerdeführers sei nämlich entscheidend, dass dieser infolge\nseiner charakterlichen Mängel zur Bekleidung des ihm\nübertragenen Amts eines Stadtrats untauglich gewesen\nsei. Er habe also durch den Bezug des Gehalts einen Ver-\n\nmözensvorteil erlangt, auf den er keinen Änspruch getLabt habe. Das habe er auch erkannt und in der Absicht\nsehandelt, sich diesen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nDie Annahme des Tatbestandes des § 263 StGB begegnet hiernach. keinen Bedenken.\n\nTäuschungshandlung, sowie Irrtumserregüng und Vermögensverfügung auf Grund dieser Täuschung sind eindeu-\n\ntig vom Landgericht festgestellt. Das Vorbringen der\nRevision gegen die Feststellung des Tatbestandsmerkmals\nder Verwögensverfügung stellt sich als unzulässiger\nAngriff gegen die das RKevisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer dar.\n\nAuch das Vorliegen eines Vermögensschadens der Stadt\nKassel hat der Tatrichter mit Recht bejaht. Schon nach\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 65,281:\nRG HRR 1939, 1491), der sich auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone angeschlossen hat (OGHSt 2,\n82 ;837), ist in den Fällen, in denen der Täter eine\nBeamtenstellung erschleicht, das Vermögen des Staates\nsder der Gemeinde auch bei zufriedenstellenden ülenstlichen. Leistungen des Beamten dann geschädigt, wenn er nicht\nseiner ganzen Persönlichkeit nach, insbesondere hinsicht lich seiner Zuverlässigkeit und in sittlicher Hinsicht untadelig ‚dasteht. Er darf keine charakterlichen , =\n\nSchwächen aufweisen, die ihn nach Auffassung der einstellenden Behörde für sein Amt ala ungeeignet PRRS\nscheinen lassen. on\n\nDiese Rechtsprechung hat auch der Bundesgerichtshof\ngebilligt (vgl BGH 1 Str 398,52 vom 23.0ktober 1951;\n3 StR 841,551 vom 13.Dezember 1951; 5 StR 58,52 vom\n26.Juni 1952 und 4 StR 320/53 vom 13.August 1953;\n\nin\n\nBGEHSt 5, 358). An ihr ist trotz der von einen Teil des\nSchrifttums erhobenen Bedenken festzuhalten. Die Angriffe des Schrifttums richten sich übrigers zum Teii\n\nnur gegen die Anwendung der von der Rechtsprechung festgelegten Grundsätze auf solche Fälle, in denen sie zu\neiner uferlosen Ausweitung des Schadensbegrifis führen\nwürden, aber nicht gegen Fälle der vorliegenden Ärt.\n\nBockelmann, auf dessen frühere Ansicht (in seinen\nBeitrags \"Der Unrechtsgehalt des Betrugs\" in Festschrift\nfür Kohlrausch 1944, § 250) sich die Revision beruft,\nhat diese Ansicht in seinem späteren Aufsatz: \"Zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug\" in JZ 1952,\n461, 465 aufgegeben. Auch Bockelmann lässt jetzt das\nInteresse der Anstellungsbehörde bei der Einstellung\neines Beanten an einwanäfreier charakterlicher Haltung\ndes Bewerbers dann als Vermögensinteresse gelten, wenn\nGle Anforderungen, die die Behörde erhebt, nicht aus\nsachwidrigen Sründen überspannt sinä. | =:\n\nDie von Kohlrausch-Lange Ann V 2 zu § 2653 StGB er.\nhobenen Bedenken sollen nicht für die Erschleichuüg\nsolcher Beamtenstellungen gelten, Gie nit Rücksicht auf\ndie geforderte Vertrauenswürdigkeit besonders hoch be-\n‚soldet werden. Auch Maurach (Bes. Teil, S 252) erkennt an,\ndass bei } Erschleichung: von Vertrauensstellungen eine\nVermögensbeschädigung angenommen werden kann.\n\nDie Annahme eines Vermögensschadens der Stadt Kassel\nist daher nicht rechtsfehlerhaft, da der Angeklagte hier\ndas Amt des Stadtrats für Wirtschaft und Verkehr erschlichen hat, also einen der höchsten Posten der Stadtverwaltung. Dass für eine solche Amtsstellung ein Bewerber völlig untauglich ist, der seit Jahren sich\nunberechtigt akademische Grade zugelegt hat und - wie\n\nm!\ner]\nj\n\nsein Bewerbungsschreiben und sein festgestelltes weiteres Verhalten zeigt - diese auch weiterhin unberechtiet zu führen beabsichtigt, bedarf keiner weiteren\nSrörterung. Es handelt sich bei dem Amt eines jeden\nstadtrats um eine Vertrauensstellung, die mit Ricksicht auf die geforderte Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers auch entsprechend hoch (nach A 1 a) besoldet\n\nwird.\n\nDer äussere Tatbestand des § 263 StGB ist daher von\nGer Strafkammer ohne Rechtsirrtum als erwiesen angesehen worden. .\n\nDass der Angeklagte auch den inneren Tatbestand des\nBetrugs erfüllt, dass er insbesondere das Bewußtsein\ndes Bintritts einer Vermögensschädigung als Folge seiner\nTäusckungshandlung gehabt hat, ist ausreichend nachgewiesen: insbesondere ist auch die Bereicherungsabsicht\nfestgestellt, die entgegen der Ansicht der Revision\nunabhängig davon ist, ob der Angeklagte sich gegenüber\nseiner früheren ötellung wirtschaftlich verbessert oder\nverschlechtert hat... Es kommt hier entscheidend nur\ndarauf an, dass der Angeklagte eine Besoldung erstrebte,\nauf die er - wie er wusste - keinen Anspruch hatte.\n\nb.) Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht nur\nwegen dieses Einstellungsbetrugs, sondern wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt hat. Sie hat hierzu folgende\nweitere Fesistellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, daß .\ner die Stelle wieder verlieren werde, wenn sich heraus- |\nstelle, dass er die akademischen Grade unberechtigt\nführe. Er habe sie daher auch weiterhin, insbesondere\nauch in Eingaben zu den Personalakten, so im Personal-\n\nIF\nm\n\nbogen geführt. In einer \"eidesstattlichen Versicherung\"\nzur Ergänzung seiner Personalangaben vom 12.Mai 1951\nhabe er die Richtigkeit seiner früheren Personalangaben\nausdrücklich bestätigt, weil er sich klar darüber\ngewesen Sei, dass sonst Seine fehlende Berechtigung\n\nzur Titelführung ans Tageslicht kommen und er seine\nStellung verlieren werde. Als der Pressereferent der\nStadt Verdacht geschöpft habe, dass der Beschwerdeführer den Doktortitel unberechtigt führe und dem Oberbürgermeister von diesem Verdacht Wwitteilung gemacht\nhabe, habe dieser den Angeklagten zur Rede gestellt.\nDer Beschwerdeführer habe ihm jedoch erneut versichert,\ndass er den Doktortitel zu Recht führe. Auch gegenüber\ndem Vorsitzenden der CDU-Fraktion habe der Angeklagte\nnoch am 20.Mai 1953 die gleiche Versicherung abgegeben\nund dabei noch den Titel seiner Doktorarbeit genannt,\nmit der er angeblich in Königsberg promoviert habe.\nDiese Erklärungen habe er - wie die eidesstattliche\nVersicherung - abgegeben, um sich seine gefährdete\nStellung zu erhalten. |\n\n- Die weiteren Ausführungen der Strafkammer, in diesem\nVerhalten des Angeklagten lägen weitere, mit dem Einstellungsbetrug in Fortsetzungszusammenhang stehende\nBetrugstaten, sind zwar in der Begründung nicht ganz\neinwandfrei, im Ergebnis jedoeh zutreffend.\n\nDie Tatsache, dass dem Angeklagten auf Grund der von\nihm erschlichenen Anstellung fortlaufend unberechtigte\nGehaltszahlungen geleistet wurden, kann die Annahme\neines fortgesetzten Betrugs nicht begründen; es ist\nschon fraglich, ob man in diesen Zahlungen allein schon\neinen weiteren Schaden der Anstellungskörperschaft sehen\nkann (vgl einerseits RGSt 64, 33 38 $/, andererseits\n\naber dann gegeben sein, wenn der Beamte bei Nachvrüfung seiner Beamtenfähigkeit erneut falsche Angaben\nmacht. In diesem Fall nimmt er eine nme Täuschung\nvor, um seine Entlassung zu verhindern. Wenn die Behörde dann infolge der Täuschung einen wegen Seiner Vergangenheit ungeeigneten Beamten behält, obwohl sie ihn\nentlassen könnte, so wird sie dadurch in gleicher\nWeise geschädigt wie dadurch, dass sie ihn anstellt.\nSolchenfalls liegen weitere Betrugsfälle vor, die in\nder Regel mit dem vorausgegangenen Anstellungsbetrug\nin Fortsetzungszusammenhang stehen (BGH 5 StR 192/54\nvom 6.Juli 1954).\n\nHier hat daher das Landgericht in der Abgabe der\n\"eidesstattlichen Versicherung\" und in den erneuten\nfalschen Angaben über die Erlangung der Doktorwürde\ngegenüber dem OÖberbürgermeister und dem Vorsitzenden\nder CDU-Fraktion im Ergebnis mit Recht weitere Betrugstaten des Beschwerdeführers gesehen, da er in diesen\nFällen die unmittelbar bevorstehende Gefahr seiner\niintlassung abwenden wollte und abgewendet hat. Ohne\nRechtsirrtum hat das Landgericht weiter auch angenommen,\ndass diese Betrugsfälle nit dem Einstellungsbetrug\nFortsetzungszusammenhang stehen.\n\nNach allem ist somit die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Betrugs rechtlich bedenkenfrei.\n\nzsueIen\n\nnach. § 271 StGB weist dagegen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf.\n\nDie Strafkammer hat dieses Vergehen darin erblickt,\ndass mit Wissen und Wollen des Angeklagten der unbe-Zugt geführte Doktortitel in seinen Führerschein, Wehrmachisentlassungsschein, Ausmusterungsschein, die\nnotarielle Generalvollmacht vom 18.Aprii 1944 vor\nNotar Dr.Pagel, seinen Reisepass und Flüchtlingsausweis eingetragen wurde, und dass weiter ebenfalls auf\nVerarlassung des Beschwerdeführers seine Bezeichnung\nals \"Diplom-Volkswirt\" in die Aufgehotsverhandlung, das\nAufgebot, die Heiratsurkunde und in seinen Flüchtlingsausweis aufgenommen wurde. Das Landgericht ist\nohne nähere Prüfung im Einzelfall der Ansicht, dass\nalle diese Urkunden dazu bestimmt seien, die Wahrheit\n\"des darin Bezeugten\" zu öffentlichem Glauben für und\ngegen jedermann zu erweisen. Diese Ansicht ist nicht °\nfrei von Rechtsirrtum, da sie den Umfang der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausser Acht lässt. Dieser\nlässt sick nichi allgemein bestimmen, sondern hängt\nbei jeder einzelnen Beurkundung von ihrer Natur und\nZweckbestimmung ab, die sich entweder aus besonderer\ngesetzlicher Bestimmung oder aus allgemeinen Erwägungen\nergeben kann (R6St 61, 410 /Z127). Nur soweit die Beweiskraft der öffentlichen Beurkundung reicht, kann eine\nVerletzung der Wahrheitspflicht nach § 271 StGB strafbar sein (RGSt 20, 360 /F617). Entscheidend ist also,\nob die einzelnen Urkunden zu öffentlichem Glauben beweisen, dass der Beschwerdeführer den Doktortitel bezw. .\ndie Bezeichnung \"Diplom-Volkswirt\" zu Recht führt.\n\nA.) Eine nähere Prüfung der einzelnen Fälle, die die\nStrafkammer als unselbständige Teilakte der fortgesetzten Handlung ansieht, unter diesem Gesichtspunkt\n\"zeigt, dass bei einigen von ihnen schon der äussere\n\nn\n\nTatbestand des § 271 StGB nicht gegeben ist.\n\n- 15 -\n\na.) Unbedenklich ist die Feststellung des äusseren\nTatbestandes des § 271 StGB für den Fall der Aufgebotsverhandlung vom 20.Juli 1938. Die Niederschrift\nüber die Bestellung des Äufgebots ist eine öffentliche\nUrkunde mit Beweiskraft für und gegen jeden. Ihre Beweiskraft erstreckt sich zwar nur auf die Tatsache der\nAufgebotsbestellung und auf die Identität der erschie-\n\n.nenen Personen (RGSt 60, 231, /2327; BGH NJW 1952, 1425).\n\nHierzu gehören aber nicht nur die Vor-und Familiennamen\nder Verlobten, sondern auch ihr Beruf (vel § 23 Abs 1\nder 1,DVO zum. PStG vom 19.Mai 1938, RGBl I, 533), der\nnach § 116 der Dienstanweisung für Standesbeanmte möglichst genau anzugeben ist. Soweit es für den Beruf\neine Äämtsbezeichnung gibt, ist diese zu verwenden. Der\nTitel \"Diplom-Volkswirt\" wird vieifach als Berufsbezeichnung verwendet und ist hier offensichtlich auch in\nCiesem Sinne angewendet worden. Die sachlichen Voraussetzungen des § 271 StGB sind daher in diesem Falle vom\nLandgericht zutreffend bejaht.\n\nAber auch dann, wenn man annehmen würde, dass die\nBezeichnung \"Diplom-Volkswirt\" hier nur als akademischer\nGrad eingetragen worden sei, würde dies nichts an der\nrechtlichen Beurteilung ändern. Nach § 116 Abs 2 der\nDienstanweisung für Standesbeamte sind akademische Grade\ndann einzutragen, wenn sie in Deutschland erworben sind.\n\nSie geniessen dann den Schutz des öffentlichen Glaubens. .\n\nb.) Für das auf Grund der Aufgebotsverhandlung vom\nStandesbeamten nach § 3 ?PStG erlassene Aufgebot gilt\ndas Gleiche, Auch hier liegen daher die äusseren Voraussetzungen des § 271 StGB vor.\n\nc.) Auch hinsichtlich der Bezeichnung des Angeklagten\nin der \"Heiratsurkunde\" - gemeint ist hier offenbar der\n\n- 16 -\n\nHeiratseintrag im ersten Teil des Familienbuches -\nals \"Diplom-Volkswirt\" bestehen keine rechtlichen\nBedenken gegen das Vorliegen des äusseren Tatbestandes dieser Gesetzesbestimmung. Das Familienbuch ist\nnicht nur dazu bestimmt, zu bezeugen, dass eine Eheschliessung erfolgt ist, sondern es muss aus ihm\nnaturgemäss vor allem hervorgehen, wer die Eheschlies-I senden waren (RGSt 60, 231). Hierfür kann aber nicht\n\n| nur der Beruf, sondern auch der akademische Grad -\nder nach § 116 Abs 2 der Dienstanweisung einzutragen\nist -— ein wesentliches Merkmal bilden, sodaß sich der\nöffentliche Glaube des Familienbuches auch auf diesen\nerstreckt (vgl .RGSt 32, 386 ,/3887).\n\nd.) Auch durch die Veranlassung der Eintragung des\nDoktortitels in den Reisepass hat der Angeklagte den\nKusseren Tatbestand des § 271 StGB erfüllt. Der Paß\nist eine öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft sich\nauf die Berechtigung des Inhabers zur Führung eines\nDoktortitels erstreckt, wenn die Paßbehörde diesen\nTitel in den Paß aufgenommen hat (vgl RGSt 60, 104).\n\ne.) Anders ist jedoch die Rechtslage hinsichtlich\näes Flüchtlingsausweises zu beurteilen. |\n\n8 3 des hessischen Flüchtlingsgesetzes vom 19, Februar\n1947 (GVBl S 15) bestimmt lediglich, dass die in § 1\ndieses Gesetzes aufgeführten Personen einen Flüchtlingsausweis erhalten. Art III Abs 1 der 1.DVO zum\nhessischen Flüchtlingsgesetz vom 18.September 1947\n(GVBL S 79) verweist bezüglich des Verfahrens bei der\nAusstellung und Erteilung des Flüchtlingsausweises auf\n‚die Bestimmungen des gemeinsamen Erlasses des üinisters\ndes Innern und des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt\nvom 15.September 1946; nach Nr 1 dieses Erlasses ist\n\n- 17 -\n\nder Flüchtlingsausweis eine Urkunde, der den als\nFlüchtling zu behandelnden Personen als Ausweis dient,\nden Personalausweis aber nicht ersetzt. Über den Inhalt des Ausweises besagt der Erlass nichts Näheres,\nüs ist daher davon auszugehen, dass der Ausweis nur\ndie Flüchtlingseigenschaft des Inhabers beweisen soll\n(vgl auch Art III Abs 2 der 1.DVO vom 18.September\n1947), die näheren Angaben zur Person seines Inhabers,\ninsbesondere die Angaben über akademische Grade, aber\nnicht zu öffentlichem Glauben beurkunden. soll. Hier\nkann daher § 271 StGB keine Anwendung finden.\n\nf.) Der Führerschein soll Beweis in zwei Richtungen\nerbringen. Einmal soll er die Befähigung des Inhabers\nzum Führen von Kraftfahrzeugen beweisen (vgl § 10 StV20),\nweiter soll aber auch mit ihm der Nachweis geführt werden, dass der Inhaber des Führerscheins mit dem augenblicklichen Besitzer personengleich ist; dies ist aus\nder Tatsache zu folgern, dass er nach dem vorgeschriebenen amtlichen Muster (Anlage zur StVZO) Angaben über\ndie Person des Inhabers und sein Lichtbild enthält (vgl 1\n§ 8 StV20; OLG Hamm in VRS 5, 619). Hierin erschöpft\nsich aber die Beweiskraft des Führerscheins. Er ersetzt\nnicht den Personalausweis, was sich schon aus der Tatsache ergibt, dass der Besitz eines Personalausweises\nfür jedermann, also auch für den Inhaber eines Führerscheins, Pflicht ist (§ 1 des Gesetzes über Personalausweise vom 19.Dezember 1950, RGBl I, 807). Er ist auch\nwegen der im Gegensatz zum Personalausweis und Reisepaß fehlenden näheren Personenbeschreibung des Inhabers\nzur sicheren Kennzeichnung einer Person nicht geeignet,\nmag er auch im Verkehr vielfach als ausreichender Aus-\n\nweis angesehen werden.\n\nBe\n_ 18 _\n\nAus diesen Gründen hat der Führerschein keinen\nöffentlichen Glauben hinsichtlich der in ihm einge.\ntragenen akademischen Grade seines Inhabers. Daher hat\nder Beschwerdeführer sich nicht nach § 271 StGB strafbar gemacht, soweit er die Eintragung des unberechtigt\ngeführten Doktortitels in den Führerschein veranlaßt\nhat.\n\n8.) Das Gleiche muss für den Ausmusterungsschein\ngelten. Dieser wurde nach § 49 äbs 5 der Verordnung über\n\"Musterung und Aushebung vom 17.April 1937 (RGBl I, 469)\nzum Wehrdienst völlig untauglichen Persorm eusgestellt.\nEr enthält nach Anlage 6 zu dieser VO (RGBl I, 513)\n‘Angaben über Beruf, Vor-und Zunamen, Geburtstag und -ort\n: des Ausgemusterten sowie sein Lichtbild. Er dient zum.\nBeweise dafür, dass die in diesem Äusweis genannte\nPerson aus dem Wehrpflichtverhältnis ausgeschieden ist.\nDie Tatsache, dass der Ausmusterungsschein auch ein\nLichtbild enthält, lässt zwar darauf schliessen, dass\ner auch die Identität des Besitzers des Scheines mit\ndem berechtigten Inhaber nachweisen soll. Weitere Be-\n.weiszwecke verfclgt der Äusmnsterungsschein aber nicht,\nsodaß die falsche Angabe des Doktorgrades in ihm nicht\nden Tatbestand des § 271 StGB erfüllt. =\n\nh.) Der Wehrmachtsentlassungsschein enthält noch _\nnicht einmal ein Lichtbild des Entlassenen, ist also\nals Ideutitätsnachweis unbrauchbar. Er soll nur die\niintlassung aus dem wehrdierst beweisen, geniesst also\nkeinen öffentlichen Glauben für in ihm eingetragene akademische Grade des Entlassenen. Auch hier ist daher\n§ 271 StGB nicht anwendbar.\n\ni.) Auch die Ängabe des Doktorgrades bei den Personalangaben des Angeklagten in der notariellen General-\n\n- 19 _\n\nvollmacht hat das Landgericht zu Unrecht als Vergehen gegen § 271 StGB gewertet, Für die Aufnahme notarieller Urkunden schreibt § 176 Abs 3 FGG vor, daß\ndas Protokoll eine Angabe darüber enthalten soll,\n\nob der Notar die Beteiligten kennt, oder, sofern dies\nnicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit\nüber ihre Persönlichkeit verschafft hat. Kann er sich\n‚diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichviel die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so sollen\nder Sachverhalt und dasjenige, was zur Feststellung\nder Persönlichkeit beigebracht ist, in das Protokoll\naufgenommen werden.\n\nIst - wie hier - ein solcher Vorbehalt nicht gemacht\nund die Urkunde von dem Notar innerhalb der Grenzen\nseiner Amtsbefugnisse und in der vorgeschriebenen Form\n\"aufgenommen, so begründet sie nach § 415 ZPO nicht\nnur den Beweis der beurkundeten Erklärung der Beteilig-\n‘ten, sondern \"des beurkundeten Vorgangs\". Die formelle\nEeweiskraft erstreckt sich also auf die Tatsache, daß\ndie Erklärung vor dem beurkundenden Notar von der erklärenden Ferson abgegeben worden ist. Bewiesen wird\nalso nicht nur der Erklärungsinhalt, sondern auch der\nFeststellungsinhalt. der Urkunde, insbesondere also auch\ndie Bezeichnung der Beteiligten (RGSt 61, 410 /4137).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem\nUmfang ein vom Notar zur Kennzeichnung eines Beteiligten in die Urkunde aufgenommener akademischer Grad an\ndem öffentlichen Glauben der Urkunde teilnimmt. Wie\nsich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt,\nhandelte es sich hier um eine auf den Angeklagten lautende notariell beurkundete Generalvollmacht. Nicht der\nAngeklagte hat also eine Vollmacht erteilt, vielmehr\n\n- 29 -\n\nist er von einem anderen bevollmächtigt worden. Nur\nder Vollmachtgeber war daher \"Beteiligter\" im Sinne\ndes § 168 Satz 2 FGG, weil nur er die Erklärung abgab,\ndie beurkundst wurde.\n\nDie näheren Angaben zur Person des hier .bevollmächtigten Angeklagten können deshalb nicht auf Grund des\n§ 176 Abs 3 F6G zu öffentlichem Glauben beurkundet\nsein. Folglich kann auch hier § 271 StGB keine Anwendung finden. |\n\nB.) Im übrigen hätte das angefochtene Urteil aber\nauch - soweit nach dem Vorgesagten die Annahme des\näusseren Tatbestandes des § 271 StGB keinen Bedenken\nbegegnet - noch deutlicherer Feststellungen zur inneren’\nTatseite bedurft. 5\n\nZum inneren Tatbestand des § 271 StGB gehört das\nBewußtsein des Täters, dass eine Beurkundung vorgenonmen wird, dass das Beurkundete unrichtig ist und dass\nes rechtserheblich ist (RGSt 66, 356 /3587). Das Bewußtsein des Beschwerdeführers, dass es sich um Beurkundungen handelte und dass er zu Unrecht die akademischen\nGrade beurkunden ließ, kann den Urteilsfeststellungen\nzwar entnommen werden. Es fehlt aber an ausreichenden\nDarlegungen darüber, dass der Angeklagte gewußt hat,\nie von ihm zu Unrecht angegebenen akademischen Grade\nseien in den Einzelfällen, in denen ihnen öffentlicher\nGlaube zukommt, bei der Beurkundung rechtserheblich gewesen. Das bedarf noch einer näheren Prüfung.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen forigesetzten Vergehens nach § 271 StGB kann nach alledem nicht\nbestehen bleiben.\n\nDa die Strafkammer mit Recht angenommen hat, daß\ndiese Straftat mit dem fortgesetzten Vergehen nach § 5\n\n- 21 -\n\ndes Gesetzes vom 7.Juni 1939 und dem fortgesetzten\nBetrug in Tateinheit begangen ist, muss daher das\nangefochtene Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen\nin vollem Umfang aufgehoben werden.\n\nA.) Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen,\ninsbesondere ist die Versagung der Strafaussetzung\nzur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu beanständen.\n\nDie Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen,\ndass die Vollstreckung der Strafe auch bei persönlicher\nStrafaussetzungswürdigkeit des Verurteilten (§ 23 Abs 2\nStGB) nicht ausgesetzt werden darf, wenn der unbedingte\nVersagungsgrund des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB vorliegt.\n\nEs kommt also entscheidend nicht darauf an, ob der\nTatrichter die persönliche. Aussetzungswürdigkeit mit\nausreichender Begründung angenommen hat. Da er cie\nVoraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB im Zrgebnis bejaht\nhat, kann der Angeklagte durch eine mangelhafte Begründung nicht beschwert sein.\n\nEines näheren Eingehens auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bedarf es vielmehr nicht, wenn\nder Richter das öffentliche Interesse an der Strafverbüssung bejaht. Das hat das Landgericht hier zutreffend\ngetan. u . |\n\nDer Revision ist zwar darin beizupflichten, dass es\nmit dem Gesetz nicht vereinbar wäre; für bestimmte\nStraftaten ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung grundsätzlich und ohne Prüfung des zinzelfalles zu bejahen und diese Straftaten damit von\nder Möglichkeitbedingter Strafaussetzung allgemein auszuschliessen (BGHSt 6, 298 ff). Die Darlegungen der\nStrafkammer ergeben aber nicht, dass sie der Ansi’ht war,\n\n- 22\n\nin allen Fällen von Amtserschleichunrg sei stets ein\nöffentliches Interesse an der Strafverbüssung gegeben.\nAus ihren Ausführungen ist vielmehr nur zu entnehmen,\ndass sie auf dem Standpunkt steht, bei der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB sei das Interesse der Öffentlichkeit an der Sauberkeit und Lauterkeit\nder Verwaltung in besonderem Masse zu berücksichtigen.\nBiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nEs ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkanmer Umstände, die sie schon bei der Strafzumessung\nberücksichtigt hatte, zur Begründung eines Öffentlichen\nInteresses an der Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt\nder Sühne für begangenes Unrecht erneut herangezogen\nhat (vgl BGHSt 6, 125 /T267). oo.\n\nGlanzmann Koeniger BE Jagusch\n| Maaß | Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/3-str-388-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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