{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-20_3_StR_238_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-20","aktenzeichen":"3 StR 238/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A)\n3_StR__ 238/54\n\n2236 064\nIm Nanen de S Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahnsekretär Theodor CD =u: TEE :\ngeboren am MED 1919 in sw Nicäacrrhein,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Januar 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 3 der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\n‚gerichts in Duisburg vom 9. Oktober 1953 s Er\n1.) im Schuläspruch dahin geändert, dass. der Angeklagte E\n‘schuldig ist —\n\na) der Fortgesetzten schweren Antsunterschlagung in Tat-\n':; einheit mit Falschbeurkundung im Amt, Gewahrsamsbruch\nund Betrug, =\n\nb) der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit\nGebührenüberhebung und Gewahrsamsbruch;\n\n2.) im Strafausspruch zu la) aufgehoben und im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung.und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n£\n*\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in\nTateinheit mit Falschbeurkundung im Amt, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Betrug, ferner wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Abgabenüberhebung, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Betrug zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\n\nos verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er neben einer nicht\n\n\"ausgeführten Verfahrensrüge die allgemeine Sachbeschwerde.\n\n1.) Der Angeklagte hat in der Zeit vom 7. April bis 10. Juni 1953 im Hauptbahnhof Oberhausen in 149 Einzelfällen auf Rückfahrkarten und Sonntagsrückfahrkarten mit der Druckmaschine nur\nden Fahrpreis für die einfache Fahrt aufgedruckt, jedoch von den\nReisenden, die Rückfahrkarten verlangt hatten, den Preis für\nRückfahrkarten gefordert und erhalten, Auch auf den Kontrolistreifen der Druckmaschine hat er die Fahrpreise für die einfache Fahrt gedruckt. Die Unterschiedsbeträge in der Gesamthöhe\nvon 257,20 DM hat er für sich behalten und verbraucht.\n\nDie rechtliche Würdigung dieses Verhaltens durch das Landgericht begegnet keinen Bedenken, soweit es Falschbeurkundung\nim Amt, Betrug und Amtsunterschlagung angenommen hat: Anders\nverhält es sich mit dem ı Schuläspruch aus § 133 Abs 2 StGB.\n\na) Der Anacklagte hat Pahrkerten der Bundesbahn ausgegeben. \\\nDiese sind öffentliche Urkunden, weil sie auf Grund der öffent- Bi\nlichrechtlichen Befugnisse der Bundesbahnbehörden und innerhalb\nder dadurch gezogenen Grenzen in der vorgeschriebenen Form ausgestellt werden. Sie sind für den Verkehr nach aussen bestimmt\nund dienen dem Zweck, die beurkundeten Tatsachen für und gegen\njedermann zu beweisen (RGSt 59, 384; JW 1936, 632 Nr 30; 1938,\ni881i Nr 11). Der Angeklagte war Fisenbahnsekretär, demnach Beanter und handelte bei Ausübung des Schalterdienstes,. also beim\n\nBedrucken der Fahrkartenpappen und bei der Ausgabe der Fahrkar- |\nten im Bereich seiner Zuständigkeit. Bei dieser dienstlichen 4\nTätigkeit hat er die rechtserhebliche Tatsache der Höhe des .\njeweils gezahlten Fahrpreises -— § 10 Abs 2 Eisenbahnverkehrs- EB\nordnung vom 8. September 1938, RGBl II, 663 - vorsätzlich u:\nfalsch beurkundet, Dadurch hat er den Tatbestand der Falschbe- |\nurkundung im Amt verwirklicht, und zwar durch eine fortgesetzteh\nHandlung, die das Lanagercht mit Recht als gegeben erachtet Ri\nhat.\n\nb) Das Vorgehen des Angeklagten ist ausserden als tateinheitlich mit der Falschbeurkundung zusammentreffender Betrug beurteilt worden, Er hat durch die Forderung des vollen\nPreises für die Rückfahrkarten den Fahrgästen vorgespiegelt,\nsie bekämen solche, und sie dadurch zur Zahlung der dsfür\ngeschuldeten höheren Beträge veranlasst. In Wirklichkeit erhielten sie Fahrkarten, die nach dem Preisaufdruck nur für\ndie einfache Fahrt galten. Das Landgericht ist der A Tassung,\ndie Reisenden hätten dadurch einen Vermögensschad titen.\nDazu führt es aus, sie hätten bei Durchführung von Fahrkarten-\n‚prüfungen durch Kontrollbeamte wegen Ungültigkeit des Fahrscheins: von der Rückfahrt ausgeschlossen oder aufgefordert wer\n\n‚den können, den Fahrpreis für die Rückfahrt noch. einmal zu\nentrichten. Sie hätten den Nachweis der Zahlung für die Rück\nfahrt nicht sofort erbringen können:\n\nDem ist zuzustimmen. Die. Fahrgäste konnten den durch\nVollzahlung. erworbenen Anspruch auf Rückbeförderung nur durch.\nden Besitz einer ordnungsmässig ausgestellten Fahrkarte nach\nweisen (§§ 10, 15 Eisenbahnverkehrsordnung). Im Falle einer\nKontrolle wären sie nicht in der Lage gewesen, ihn durchzusetzen, da ihre Karten nur den Preisaufdruck für die einfache Fahrt aufwiesen. Infolgedessen war ihr Anspruch auf Rück-\n\nbeförderung so sehr gefährdet, dass dadurch der Gesamtwert\nihres Vermögens vermindert wurde(vgl RGSt 73, 61). Das genügt für die Bejahung der Vermögensbeschääigung.\n\nDas Bewusstsein des Angeklagten, die Reisenden durch\nsein Tun in diese Gefahr zu bringen und dadurch ihr Vermögen\nzu beschädigen, ist im Urteil ausreichend erläutert. Nicht\nnäher ist dargelegt, dass er die Absicht hatte, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Doch ergibt\nsich das aus dem Sachverhalt mit genügender Deutlichkeit: Das\nVorgehen des Angeklagten diente dem Ziel, die Unterschiedsbeträge zwischen den gezahlten und aufgedruckten Fahrpreisen in\ndie Hand zu bekommen, damit er sie für seine persönlichen Zwecke\nausgeben könne. Damit hat er das Vergehen des Betrugs vollen- Ä\ndet>\n\nc) Da der Angeklagte sich durch sein Vorgehen des Betrugs\nzum Schaden der Reisenden schuldig gemacht hat, erhebt sich\n. die im Urteil nicht berührte Frage, ob er wegen der Aneignung\nder nicht verbuchten Gelder noch wegen Ämtsunterschlagung bestraft werden kann oder ob es sich hierbei nur um die Verwer-\n„tung der durch‘ den: Betrug geschaffenen Lage, also um eine E\nmitbestrafte Nachtat handelt. Sie ist bei dem hier vorliegenden\n\nhverhalt zu verneinen.\n\nDurch die Falschbeurkundung und die Einziehung der überschiessenden ‚Beträge hat der Angeklagte sich die Gelder noch\nnicht zugeeignet. Er hatte sie zunächst für die Bundesbahn\n\nin Alleingewahrsam und hat erst später darüber zu seinen Gunsten verfügt. Es kann dahinstehen, ob er mit der Falschbeurkundung und mit der Einnahme der genannten Beträge schon die\nAbsicht rechtswidriger Zueignung betätigt hat (vgl RGSt 61,\n\nB\n\nm\n!\n\n37; BGH NJW 1953, 33 Nr 18). Denn hier ist das jedenfalls\nnicht mit der rechtlichen Wirkung geschehen, dass daäurch\nder Angeklagte wegen der späteren Aneignung des Geldes\nnicht mehr bestraft werden könnte. Die weitere Betätigung\ndes Zueignungswillens durch Wegnahme der nicht verbuchten\nBeträge und durch deren Verbrauch stellte hier nicht nur\neine Ausnutzung der durch die vorausgegangenen Straftaten\ngeschaffenen Lage dar. Vielmehr wurde durch die Wegnahme\ndieser Beträge ein anderes, vom Vermögen der Reisenden\nverschiedenes Rechtsgut verletzt, nämlich das Eigentum der _\nBundesbahn an diesen Geldern. Der Angeklagte hatte es nicht f\nfür sich erwerben können, weil es die Reisenden nicht ihm,\nsondern der von ihm vertretenen Bundesbahn übertragen woll- E\nten, demnach es an der zum rechtswirksamen Eigentumsübergang auf ihn erforderlichen Einigung zwischen den Fahrgästen und dem Angeklagten fehlte. Der Umstand, dass er ins-\n‚geheim beabsichtigte, Eigentum an den Geldern für sich zu\nerlangen, ändert an dieser Rechtsfolge nichts, § 116 BGB.\nDurch die Bestrafung des Angeklagten wegen Betrugs zum Ne.chteil der Reisenden ist die durch die 'intnahme des Geldes\naus der Kasse verursachte Schädigung der Bundesbahn. noch\nnicht abgegolten. Deshalb steht einer Verurteilung wegen\nAmtsunterschlagung nichts. im Wege (ver RG. DR 1940; 792\nNr nD.\n\nDie Unterschlagung hat der Angeklagte durch unrichtige Führung des Kontrollstreifens an der Fahrkartendruckmaschine, der zur Nachprüfung der Einnahmen aus dem Fahrkar- #\ntenverkauf bestimmt war, zu verdecken gesucht. Der Schuld- ME\nspruch aus §§ 350, 351 StGB lässt daher keinen Rechtsirrtum erkennen. '\n\nd) Nichts einzuwenden ist ferner gegen die Bejahung\neines fortgesetzten Vergehens des Verwahrungsbruchs nach\n§ 133 Abs 1 StGB. Geldscheine und Münzen in amtlichen Kas-\n\nsen zählen zu den sonstigen Gegenständen im Sinne dieser -\nStrafvorschrift, wenn sie zur weiteren amtlichen Verfügung\ngehalten werden. Das war hier mit den Einnahmen aus dem\nFahrkartenverkauf der Fall. Sie mussten verwahrt bleiben\nbis zur Abrechnung mit der übergeordneten Kontrollstelle.\nDurch die -Wegnahme des Geldes machte sich der Angeklagte\nauch des Verwahrungsbruchs schuldig: Dieser kann mit Amtsunterschlagung tateinheitlich zusammentreffen, da Zueignung.\nund Beiseiteschaffen sich nicht notwendig decken (RG HRR\n1940 Nr 576). |\n\nBedenken bestehen jedoch dagegen, dass das Landgericht\ndas Merkmal der gewinnsüchtigen Absicht für gegeben erachtet\nhat. Es hat nicht verkannt, dass diese eine ungewöhnliche,\nsittlich besonders anstössige Steigerung des Erwerbssinns\nvoraussetzt (BGHSt 1, 388). Im Rahmen der Strafzumessung\nhat es indes die Tatsache hervorgehoben, dass der Angeklagte\nzwar nicht in einer drückenden Notlage lebte, aber mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte.\nIm Hinblick auf diese ungünstigen Verhältnisse und die gesamte vom Angeklagten unterschlagene Summe ist das Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 133 Abs 2 StGB zu vernei-\n\nnen»\n\nDer Schuldspruch kann vom Revisionsgericht geändert\nwerden. Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil immerhin die Möglichkeit besteht, dass\ndie Strafhöhe durch die Anwendung des § 133 Abs 2 StGB beeinflusst worden ist,\n\n2.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einem\nweiteren Einzelfall einem Reisenden eine Fahrkarte für die\neinfache Fahrt ausgehändigt, wie sie verlangt war, von ihm\naber den Preis für die Hin- und Rückfahrt gefordert und er-\n\n- 17 -\n\nhalten: Der Angeklagte hat den Betrag nicht an die Bundesbahn abgeführt, sondern später aus der Kasse genommen und\nfür persönliche Zwecke verbraucht.\n\nDieses Verhalten hat die Strafkammer als schwere Amt sunterschlagung in Tateinheit mit Abgabenüberhebung, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Betrug beurteilt.\n\na) Die Fahrpreise der Bundesbahn sind Gebühren im Sinne\ndes § 353 Abs 1 StGB (RGSt 52, 163). Der Angeklagte hat sich\ndadurch, dass er für die einfache Fahrt bewusst den nicht\ngeschuldeten, für die Hin- und Rückfahrt festgesetzten höheren Preis einzog und den rechtswidrig erhobenen Überschussbetrag nicht zur Kasse brachte, eines Vergehens der. Gebührenüberhebung schuldig gemacht. Es macht nichts aus, dass er das\nGeld zunächst dort einlegte. Es genügt, dass er den zu Unrecht\nerhobenen und vorübergehend der Kasse zugeführten Betrag\nnicht als Einnahme gebucht hat in der Absicht, ihn hernach\naus der Kasse zu nehmen (RGSt 75, 378)»\n\nb) Dagegen kann der Auffassung, der Angeklagte habe\ngleichzeitig mit der Gebührenüberhebung einen Betrug begangen, nicht beigetreten werden.\n\nIn jeder Gebührenüberhebung liegt notwendig ein Betrug,\nweil der Mäter durch das bewusste Verlangen einer überhöhten\nGebühr den Zahlenden über. die Höhe des geschuldeten Betrags\ntäuscht. Infolgedessen kann Betrug mit Gebührenüberhebung\nnur dann rechtlich zusammentreffen, wenn eine über deren\nTatbestand, also über die falsche Vorspiegelung der Gebührenhöhe, hinausgehende weitere Täuschung hinzugetreten ist\n(BGHSt 2, 36). Das ist hier nicht der Fall. Deshalb hat\ndie Verurteilung wegen Betrugs auszuscheiden.\n\nDer Rechtsfehler kann durch Änderung des Schuldspruchs\nvom Revisionsgericht beseitigt werden. Das Strafmass hat er\nnicht beeinflusst, weil das Landgericht wegen der hier tateinheitlich zusammentreffenden mehreren Gesetzesverletzungen\ndie zulässige Mindeststrafe aus § 351 StGB ausgesprochen hat,\n\nc) Den zuviel erhobenen Geldbetrag hatte der Angeklagte\nzunächst in amtlichem Gewahrsam, und zwar in Alleingewahrsam. Hernach hat er einen entsprechenden Betrag zur Verwendung für eigene Zwecke dem Kassenbestand entnommen, Erst\ndamit hat er seine Absicht der rechtswidrigen Zueignung\nnach aussen betätigt und den Überschussbetrag wirtschaftlich\nseinem Vermögen zugeführt. Deshalb kann die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die\nWegnahme des Geldes der Amtsunterschlagung schuldig gemacht,\nnicht beanstandet werden.\n\nAuch der Erschwerungsgrund des § 351 StGB liegt vor,\nweil der Angeklagte den für die Rückfahrt eingenomenen\nMehrbetrag weder auf den Kontrollstreifen der Druckmaschine aufgedruckt noch in das Ablieferungsbuch als Überschuss eingetragen hat.\n\ndA) Der Tatbestand des 8 133 Abs 1 StGB ist gegeben.\nDer Erschwerungsgrund nach § 133 Abs 2 StGB liegt nicht\nvor aus den unter 1 d angeführten Gründen. Auch insoweit\n\"ist Änderung des Schuldspruchs ohne Aufhebung des Strafausspruchs möglich.\n\nAbgesehen von dem Wegfall der Verurteilung wegen Betruges pleibt daher die Revision in diesem Falle ohne\nErfolg.\n\n;\n\n3.) Zu der Frage, ob einzeine der in den Fällen 1 und\nals erwiesen erachteten Straftaten zueinander im Verhältnis\nder Tatmehrheit stehen können, nimmt das Urteil nicht Stellung. Das ist jedoch ohne Belang, weil der Angeklagte durch\ndie Annahme von Tateinheit nicht beschwert ist.\n\nGlanzmann Koeniger . Jagusch\n\n Maaß Dr. Wiefeis\n\nr\n[4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/3-str-238-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/3-str-238-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.953113+00:00"}}