{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-19_3_StR_454_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-19","aktenzeichen":"3 StR 454/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rm Namen des Volkes\n\nIr. der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter BT rg\nKrso x: geboren am 1905 in I\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i1oRo\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Januar 1955, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Glanzmaur\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr,Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr.,Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 16o\nSeptember 1955 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nTerhandlung und Entscheidung, auch über die\nK:sten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwieseno\n\nVon Recrts wegen\n\nGründesg\n\nmn me mn mu mer m ne am wann an\n\nDer Angeklagte I®#% wegen Diebstahls im Rückfall in\nzwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu\neiner Gesamtstrafe von Zwei Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet und\nseine Sicherungsverwahrung angeordnet worden, Weiter sind\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt worden, 2\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Trteil Revision\neingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechtes ge-\n\nrügt,\nSeine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfol.go\n\nIo Det Schuläspruch wegen Diebstahls im Rückfail\nin zwei Fällen ist rechtlich unbedenklich, Zwar erörtert das Urteil die Frage der Verantwortlichkeit des\nAngeklagten nicht ausdrücklich, Hiervon wird jedoch der\nSchuldspruch nicht berührt, da nach den getroffenen Feststellungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß\nder Beschwerdeführer sich bei Begehung der Taten in einem\ndie Verantwortlichkeit ausschließenden Vollrausch befun-.\nden hat. Das hat er selbst nicht einmal behauptet,\n\nIlo Die Nichterörterung der Vorschrift des § 51 Abs\n2 StGB muß jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nach den getroffenen Urteilsfeststellungen die\nMöglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das Lanäügericht\ndie Prüfung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterlassen hat. So liegt der Fall hier.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklag-\n\nmen\", Hinsichtlich des zweiten Diebstathis wirä dargeisg\n\n- 3.\n\ndaß er \"vorher mehrere Glas Bier getrunken hatte\", Bei\nder Strafzumessung führt die Strafkammer auss \"Er konnya\nder günstigen Gelegenheit ... nicht widerstehen, zumal\nder genossene Alkohol seine an sich schon geringe morali.-\nsche Widerstandskraft enthemmte.\"\n\nNachdem das Landgericht selbst von einer enihemmenden Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten spricht,\n‘wäre es verpflichtet gewesen, die Frage ausdrücklich zu\nerörtern, ob § 51 Abs 2 StGB nicht deshalb anwendbar war,\nweil die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner\nTat einzusehen oder wenigstens seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht ‘zu handeln, im Zeitpunkt der Taten wesent-.\nlich vermindert war. Durch die Unterlassung dieser Prü-.\nfung kann der Angeklagte beschwert seine\n\nZwar verpflichtet § 51 Abs 2 StGB den Tatrichter\nnicht zur Strafmilderung, er muß jedoch im Urteil zu dieser Frage in nachprüfbarer Weise Stellung nehmen {BGH\n3 StR 352/ \"55 vom 27.10.1955\\0.\n\nan\n\nZlII. Im übrıgen 1äßt das Urteil keinen Rechtsfeh-\n\nser zum Nachteil des\nAnsicht der Revision\nstellungen auch die Anoränung der Sichervungsverwahrung\n\nAngeklagten erkennen, Entgegen der\nist auf Grund der bisherigen Fest.-\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMaaß ör.,Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-19/3-str-454-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-19/3-str-454-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.935614+00:00"}}