{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-17_3_StR_290_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-17","aktenzeichen":"3 StR 290/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 290/55\n2228 070\n\nım Nanı > nn des Volke\n\nG\n[er\n\nIn de= Strafsach:\ngegen\n\nder. Postschaffner Wilhelm P ED :.: ven.\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, Scptember 1955, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Glanzmaxn\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Koneriger\nBurdesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichter Maa3\n\nBundesrichter Dr.Wiefeis\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n: Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 17. Januar\n1955 wird verworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nTer Angeklagte ist wegen Hehierei zu einer Gefängnis-\n\nä\nsirafe von drei Moraten verurteilt worden, die ihm zur Be-\n\nEr hai gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die\nVerletzung von Verfahrensrecht urd des sachlichen Rechts\n\ngerügt.\n\n1\n\nSeine Revision hat k\n\nPR\n\neinen Erfolg.\nLo Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDie Revision trägt vor, erst nach Abschluss der Beweisaufnahme sei dem Angeklagten auf Anregung des Staatsanwalts\neröffnet worden, dass er möglicherweise auch wegen Hehlerei\nbestraft werden könne. Die mündliche Verhandlung sei. aber\n\nnicht wieder eröffnet worden,\n\nMit diesem Vorbringen will der Verteidiger offenbar\nrügen, dass der § 265 Abs 1 StPO nicht ausreichend beachtet worden seio\n\nDie Verhandlungsniederschrift ergibt hierzu, dass der\nAngeklagte nach Antragstellung durch den Staatsanwalt vom\nVorsitzenden der Strafikammer darauf hingewiesen worden ist,\ndass er auch wegen Hehlerei gemäss § 259 StGB bestraft werden\nkönne. Sie beweist weiter, dass dem Angeklagten der Wortlaut\ndieser Bestimmung bekanntgegeben und ihm Gelegenheit gegeben\nworden ist, seine Verteidigung auch in dieser Richtung zu\nführen,\n\nDamit ist der Vorschrift des § 265 Abs 1 StPO genügt.\nMit dem Hinweis war die Verhandlung wıeder eröffnet, ohne\n\ndass dies ausdrücklich gesagt zu werden unü in der Verhand-\n\n7\n\nIwmgentelsvrschrift zum Ausdruck zu kommen I\n\ngeben worden ist, sich auch in dieser Ric\n\ndıgen. Ausweislich der Verhardlungsniedersc\nder Nenbenäiger des Beschwerdsführers ausärücklich\nspruch auch unter den Ge Sichtspunkt « der Hchlerei beanvragi\n\nPas rg\nl\n\nund der Angeklagte sich den Ausführungen se-nes Verteidi.-\n\ngers angeschlossen,\nDie Verfahrensrüge kann somit keinen Erfolg haber.\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung\ndes Angeklagien wegen Hehlerei lässt keinen Rechisfehier\n\nzu seinem Nachteil erkennen,\n\nTDıe Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe\nnicht eindeutig festgestellt, dass der vom Angeklagten\nangerommere 10 DM-Schein von dem Mitangsklagten rg ırch\nden Raub erlangt worden sei und somit aus einer strafbaren\n\nHandlung stamme,\n\nGegenstand der Hehlerei kann allerdings nur eine Sache\nsein, die vom Vortäter mittels einer strafbaren Handlung\nerlangt ist, durch die ein fremdes Vermögensrecht verletzt\nworden ist, Als eine solche strafbare Handlung Kommt hier\nnur der von dem Mitangeklagten Reg bezargene Raub ir\nFrage, bei dem dieser nach den Urteilsfeststellungen dem\nrg die Brieftasche und die Geldbörse gewaltsan\nabnahm und hierbei einen 20 IM-Schein, zwei 10 DM-Scheine\nnd einiges Kleingeld erbeutete, Kurz nach der Begehung die-\n\nRaubes hat Rp - wie das Urteil weiter feststellt -\nBeschwerdeführer einen 10 IDM-Schein zugesteckt, den die-\n\nPar\n\n“D\n[0]\n\nu m u\n[e)\n3\n\nI)\n\nai anal Uno\n\n0}\n\nHinsichtlich dieses 10 IM-Scheines stellt das Urteil\nwelter eisdrücklich fest, dass er aus d\ngenen Raub stammte. Das Landgericht sagt nämlich bei dor\ntatsächlichen Feststellungen, dass rguB \"von dem dem Ro\nI) angenommenen Gelä\" dem Angeklagten auf dem weiveren\ngemeinsamen Weg den Geldschein zusieckte. Auch bei der Be-\n\nen\n\nweiswürdigung führt die Strafkammer auss \"Hinsichtlich des\nGeläszheires ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt,\ndass dieser auch aus dem Besitz des Rob siaumte.\"\nDamit hat der Tatrichter diese Tatsache als erwiesen festigestellt, Das Revisionsgericht ist hieran rach dem Gessts\n\ngebundene\n\nDer Verteidiger ist der Ansicht, dass das Ergebnis der\nHaupiverhandlung dem Lardgericht jene Überzeugung nicht habe\nvermitteln können. Damit kann er indes in diesem Rechiszug\n\nhört werden ı§§ 337, 261 StPO).\n\n=\nan\nEr\nB\ncu\n\n08\n&\nt\n\nDie in den Urteilsgründen niedergelegte Beweiswürdi--\ngung enthält keinen Rechtsversvoss. Die Revision glaubt,\neinen \"gewissen Widerspruch\" in dem Gedarkengang der Straf.--\nxammer insofern zu finden, als dort wesentlich auf der Ein-\n\ndruck & abgestellt sei, den der Angeklagte von der Herkunft des\n\ndes gehabt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision verweist auf den Satz des Urteils: \"Dies war jeden-\n\nils der Eindruck, den Io 3 ) selbst aus dem unmittelbaren\nErlebnis hatte, wie dies sowohl aus seiner richterlichen\n\nR-)\n\nVerrehmung wie auch aus seinem am Nachmittag des 18. September dem Polizeibeamten gegenüber zum Ausdruck gebrachten\nSchuldgefühl folgt,\" Aus diesem Satz des Urteils ist aber\n\nnur zu entnehmen, dass das Landgericht den Umstand, dass\nsuch d fbaren\n\nvr Angeklagte selbst keinen Zweifel an der stra\na Gelischeines hatte, ais Beweisanzeichen für die\na\n\n‘er von Ihm aus dem erwissenen Geschehers\n\n1\n\nEs trifft. aush nicht zu, dass die Strafikammer sich\ner Überzeugung auf einen allgemeinen Erfahrungssasz gestützt habe, der in Wirklichkeit nicht bestehe. In\ndem Urteil heisst ess \"Es widerspräche dev Lebenserfah\nwenn man annehmen wollte, dass rg der im Anschluss an\ndie Beraubung die Brieftasche und die Geldbörse des Ro\nLinski entlcerte, dem Angeklagten PB :icht einen der\nbeiden dem rg geraubten Zehnmarkscheine, sonderr\neinen anderen aus seinem eigenen“Wermögen gegeben hätte,\"\n\nki\n\nDarin kommt aber nicht zum Ausdruck, dass das Landgericht\n\neinen allgemsirer, ausnahmslos gültigen Erfahrungssaiz des\nInhalts angenommen hätte, bei Hingabe von Geld unmittelbar\n\nnach Begehung eines Raubes stamme dieses stets aus der Beüte,\nwenn cin gleichartiger Geldschein erbeut et worden sei, Der\nTatrichver hat vielmehr nur dargelegt, dass dies im vorliegender Fall nach der Lebenserfahrung ausserordertlich nahe\nliege. Diese Erwägung ist rechtlich unbedenklich? sie durfte\n\nbei der Beweiswürdigung verwertet werden,\n\nNach allem hat die Strafkammer nach den Urteilsausführungen in rechtlich einwandfreier Weise die volle Überzeugung davon erlangt, dass der dem Angeklagten übergebere\n\nGeldschein aus dem Raub stammte, Da auch im übrigen der\n\na\n\näussere ımd innere Tatbestand des $\n\nmuss die Revisicn verworfen werden.\n\nKoeriger\n\nMaa3\n\n. a I ns Bu FI Hagen ,T Pr} de n n\nigestelit Ist una das Strafmass\n\n259 StGB\n\nDr.Wiefels\n\nIan\nche\n\ndem Gesetz\n\n73\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-17/3-str-290-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-17/3-str-290-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.478028+00:00"}}