{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-13_3_StR_557_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"3 StR 557/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 557/54 2226 05%\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Heinrich WC zu: Tom\ndort geboren am WB 325;\n\n., „wegen versuchten Betruges u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1955, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GERD: der Verhandlung,\nBundesanwalt | bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Justizangestellter _ 5 |\n„als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht aa =\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. April 1954 wird auf\nKosten der Staatskasse verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[P}\n\nKi\ni8\n15\nje:\n\n0)\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Betruges und versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Diese Strafe ist ihn für die\nDauer von drei Jahren zur \"Bewährung ausgesetzt worden, und\nzwar mit der Auflage, einen Geldbetrag zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes zu zahlen, Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur im Strafausspruch an,\nZur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\nsowie Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts, Damit\nhat sie keinen Erfolg.\n\n1. Den Verntnß-degeh Als Anfklkrungapflicht (§ 244\n\nAbs 2 StPO) sieht die Revision darin, daß der Tatrichter\n\ndie für die. Bemessung. der Strafe, vor allem auch für die\nAnwendung des 8 e3 SiGB bedeutsane Frage, ob und in welchem Umfange der Angeklagte schon vor der jetzt abgeurteilten Tat straffällig geworden war, nur mit Hilfe eines\nzur Zeit der Hauptverhandlung etwa neun Monate alten, daher\nnicht alle Vorstrafen ausweisenden Strafregisterauszuges\n\n. geprüft hat. Aus ihm ergab. sich zunächst, daß der im Jahre\n1926 geborene. Angeklagte im Jahre 1946, 'bald nach seiner\nEntlassung aus der Kriegsgefangenschaft, wegen Diebstahls\nzu 90 RM Geldstrafe verurteilt worden war. Aus diesem Strafregisterauszug ging weiter hervor, daß gegen ihn im Februar\n1947 wegen mehrerer Kaninchendiebstähle eine Gesamtstrafe\nvon einem Jahre Gefängnis verhängt worden war. Er hatte\n\nsie bis zum 9. Februar 1948 verbüßt. Weitere Vorstrafen\nwaren nicht vermerkt. Diese beiden Vorstrafen hat der Tatrichter bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten\n\"nicht allzu schwer ins Gewicht Fallen\" lassen. Das be-\n\ngründet er einmal damit, daß der bei Begehurgdieser Straftaten noch nicht 21 Jahre alte Angeklagte infolge der durch\ndie Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse geschaffenen aussergewöhnlichen Verhältnisse straffällig geworden sei. Er hebt\nferner hervor, daß der Angeklagte nach der Verbüssung der\nFreiheitsstrafe sich mehr als fünf Jahre straffrei geführt\nhabe, ehe er die jetzt abgeurteilten Vergehen beging.\n\nDieses Vorleben des Angeklagten, sowie der Umstand, daß fi\ner die jetzt abgeurteilten beiden Straftaten unter dem\nEinfluß seiner damaligen Geliebten, der schon erheblich\nvorbestraften Mitangeklagten Ta». begangen, inzwischen\naber wiederum längere Zeit ein straffreies und georänetes\nLeben geführt habe, begründeten die Überzeugung des Tatrichters, daß die Persönlichkeit des Angeklagten erwarten\nlasse, daß er unter der Einwirkung der ausgesetzten Strafe\nvon fünf. Monaten Gefängnis in Zukunft ein gesetzmässiges\nund geordnetes Leben führen werde (§ 23 StGB). Mit den\nGründen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23\nAbs 3 StGB ausschließen, befaßt sich das Landgericht nicht\n\nm\n\nsunärtokttoh.\n\nDie Revision ist der Ansicht, der Tatrichter hätte\ndie hier für die \"Anwendung. des § 23 StGB Abs 2 und 3 so\n„wichtige Frage der Vorstrafen nicht mit Hilfe eines lange\nU Zeit vor der Hauptverhandlung ausgestellten, inhaltlich‘\n- überholten Strafregisterauszuges feststellen dürfen. Sie\n\nmeint, die Aufklärungspflicht hätte die Beiziehung und\nVerwertung eines solchen Auszuges neuesten Datuns erfordert.\nAus ihm wäre zu ersehen gewesen, daß der Angeklagte, abgesehen von den erwähnten Straftaten aus den Jahren 1946\n\nund 1947, im Jahre 1952 wegen Rückfalldiebstahls zu einer\nGefängnisstrafe verurteilt worden sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin\nkann hier nicht bemängeln, daß der Tatrichter über eine\nfür die Beurteilung des durch den Eröffnungsbeschluß unschriebenen Lebensvorganges wichtige Tatsache überhaupt\nkeine Beweise erhoben habe, sondern nur beanstanden, daß\nder Richter, der die entscheidenden Tatsachen richtig\nerkannt und sich in allen wichtigen Punkten eine sichere\nÜberzeugung gebildet hatte, die hierfür benutzten Beweismittel nicht hätte verwerten dürfen. Das Landgericht hätte\nnach der Ansicht der Revision anstelle der von ihm benutzten\ngeeignetere Beweismittel heranziehen und gebrauchen müssen.\nOb dies nach § 244 Abs 2 StPO geboten war, ist danach zu\nbeurteilen, ob ein erfahrener, gewissenhafter Richter auf\nGrund der Umstände, die sich aus der Hauptverhandlung und\ndem Akteninhalt ergaben, Grund gehabt hätte, wegen des\nZeitpunkts der Ausstellung dem Inhalt des verwerteten\nStrafregisterauszuges zu mißtrauen,. Solche Umstände lagen\nbier jedoch nicht vor, Auch wenn auf Grund der Tatsache,\ndaß der damals vorliegende Strafregisterauszug mehr als.\nneun Monate alt war, die Möglichkeit bestand, daß der Ange-\n‘klagte sich während des letzten Jahres vor der Hauptverhandlung wiederum gegen die Strafgesetze vergangen hatte,\nso drängte sich eine solche Möglichkeit hier jedoch nicht\nauf. Der Angeklagte hatte sich nämlich in jedem Fall nach\nder Verbüssung der bereits erörterten Freiheitsstrafe\n(9. Februar 1948) längere Zeit straffrei geführt. Diese\nTatsache in Verbindung mit Zeit und Gegenstand des im Jahre\n1947 begangenen Eigentumsvergehens legten vielmehr den\nGedanken nahe, daß die Vortaten des jugendlichen Angeklagten mit den verworrenen Verhältnissen der Begehungszeit\nim Zusammenhang standen und deshalb vereinzelt geblieben\nwaren. Da auch sonst die Akten keinen Hinweis auf eine\nspäter beganzene Straftat enthielten, kann der Revision\n\nnicht zugegeben werden, daß allein der Ausstellungszeit-\n\npunkt des Strafregisterauszuges zu Zweifeln über die Vorstrafen führen und deshalb den Tatrichter bestimmen mußte,\neinen neueren Strafregisterauszug einzuholen. Seine Auf-\n\nklärungspflicät hat der Tatrichter demnach nicht verletzt.\n\n2, Auch die Sachrüge ist nicht begründet. Die Beschwerde.P\nführerin hat zu ihrer Rechtfertigung vorgebracht, der Tat- |\nrichter habe die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung nur lückenhaft begründet, weil er den Versagungsgrund\ndes § 23 Abs 3 Nr 1 StGB nicht erörtert habe. Deshalb sei\nnicht zu ersehen, ob das Landgericht nicht auf Grund rechtsirriger Erwägungen das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe zu Unrecht verneint habe.\n\nZwar hat der Tatrichter zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, die Urteilsgründe im Zusammenhang\nmit dem Beschluß des Gerichts über die Anordnung einer Auflage ergeben aber, daß er die Vorschriften über die Strafgesehen und angedie Vorstrafen\n\naussetzung zur Bewährung im Zusammenhang\nwandt hat. Das Landgericht ist auch über\n\ndes Angeklagten nicht hinweggegangen, es\nUnrechtsgehalt der früheren Verfehlungen\nzu Tage getretene Schuld des Angeklagten\n\nhat vielmehr den\nund die in ihnen\n\nim Zusammenhang\n\nmit den abzuurteilenden Straftaten erörtert und gewürdigt.\nEs ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, wie dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe zu entnehmen ist, daß weder das Sühneerfordernis in Verbindung mit dem Umfang der Schuld noch\nder Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung der Strafaussetzung zur Bewährung im Wege standen. Ein Rechtsirrtum\ntritt hierbei nicht zutage,\n\nni\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\nanwalts.\nGlanzmann - Koeniger Bundesrichter Prof.\nDr. Busch ist beurlaubt und dadurch an\nJagusch Maaß der Unterschrift ver-\n\nhindert.\nGlanznann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-557-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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