{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-13_3_StR_537_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"3 StR 537/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2236 06:\n\n3 StR 537/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lageristen Fritz S EEE zu: Te »\ndort geboren am ED 1914;\n\n- Sachbez. KB -\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzend er,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß-\n\n‚als beisitzende Richter,\nOberstantsunnelt in in der Verhandlung,\n= Bundesanwalt GEB >: i der Verkündung = FE\n\nala Vertreter der Bundesanwaltschaft, es\nJustizangestellter \\ er\n| = als — > ai n 1 \"ar Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts ;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Mai se\n1954, soweit es den Angeklagten SC betrifft, _\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu ol\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Es\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- Eu\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen |\n\nGründe:\n\nen as gr sen rm er nn rn er rm\n\nDer Angeklagte SC nat fahrlässig einen schweren Autobahnunfall verursacht. Der Schuldspruch wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ist rechtskräftig. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Strafausspruch. Sie\nist begründet,\n\nDas Landgericht hat auf zwei Monate Gefängnis erkannt, diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von der\nEntziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Die Strafzumessungsgründe enthalten Erwägungen, die das Landgericht\nstrafmindernd heranzieht, in dieser Weise jedoch nicht\nverwerten durfte, weil sie dem Unfallhergang nicht entsprechen und auf Rechtsirrtum beruhen.\n\n1. Es trifft nicht zu, dass der Angeklagte dürch seine unbedachte Fahrweise das Fahrzeug des überholenden Direktors KPricht gefährdete, \"weil er (der Angeklagte)\ndie Überholungsbahn allenfalls nur ein kleines Stück berührt hatte! t, Diese Ansicht des Landgerichts lässt die\nbesonderen Verhältnisse des ‚Schnellverkehrs auf der Autobahn ausser acht. = Bu\nKB näherte : sich dem Fahrzeug des Angeklagten von\nhinten mit der Geschwindigkeit von mindestens 80 Stdkm\n| (=22,22 m/Sek), und zwar auf der Überholungsbahn. Der An-\n...geklagte wollte diese und den an dieser Stelle unterbro-\n. .chenen Grünstreifen verbotenerweise (§§ 4, 7 Autobahn=\nBetriebs- und Verkehrsordnung) überqueren, um sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn zu lenken. Dem Urteil zufolge\nbewegte er sich, als K@Bvon hinten herankam, auf der\n\nar. mar een am\n\nan FR aha mr a a nn nn nn\n\nBe nee mätee innn\n\nER ETE nesnein ain\n\n- 3 -\n\nrechten Fahrbahn mit 15 Stdkm etwa 45 Grad in seiner\nFahrrichtung schräg nach links auf die Überholungsfahrbahn zu und hatte sie beim Eintreffen von K@Bniti dem\nlinken Vorderrad fast erreicht, den weissen Mittelstrich\n\"möglicherweise auch schon etwas überschritten\". Unter\n\n' diesen Umständen wurde Kg in seiner Fahrweise vom Angeklagten gefährlich behindert, denn er konnte im raschen Ablauf weder wissen noch darauf vertrauen, dass\nder Angeklagte sein Fahrzeug, wie es geschehen ist, noch.\nanhalten und die Überholungsbahn nunmehr nicht überqueren E\nwerde. Die Gefährdung WBs erwuchs nicht aus der Gewissheit eines Zusammenpralls der beiden Fahrzeuge; ein solcher wäre, wenn KB geradeaus weiterfuhr, wegen des Anhaltens des Angeklagten nicht eingetreten. Sie bestand\njedoch darin, dass Mo) befürchten musste, mit dem Angeklagten, dessen bisher grob verkehrswidriges, achtloses\nVerhalten zutage lag, auf der linken Fahrbahn zusammen-\n\nzustossen, so dass er sich in Sekundenschnelle zu einer\nüberaus gefährlichen Ausweichbewegung, die er alsbald vor- FE\nnahm, veranlasst sah. Diese hat den Unfall unmittelbar\neingeleitet.\n\nUnter diesen Ums tänden ist kein solcher Strafminderungsgrund anzuerkennen.\n\n2. Dasselbe gilt für die Erwägung, der Angeklagte |\nhabe aus dem Wagen heraus \"wohl nicht so erkennen! können, E\nin welch hohem Maße er den Verkehr gefährdete. Dass das |\nÜberqueren der Autobahn den Verkehr aufs höchste gefähr- =\nden kann, ist offensichtlich; deshalb ist es grundsätzlich f\nuntersagt. Auf das Ausstrecken des Fahrtrichtungsanzeigers f\ndurfte sich der Angeklagte nicht verlassen. Er musste sich,\nwie beim Überholen (BGHS+ 5, 271), vielmehr vergewissern,\ndass kein schnelleres Fahrzeug herannahte. Was ihn hieran\n\nN re A\n\n- 4 -\n\n2 ra REN 1\n\nhinderte, ist nicht ersichtlich. Bestand jedoch ein sol- ;\nches Hindernis, so nötigte dies zu allergrösster Vorsicht,\ndie der Angeklagte dann ebenfalls ausser acht gelassen hat.\n\nDieser Strafminderungsgrund ist daher. ebenfalls unzutreffend.\n\n3, a) Die Strafzumessung stützt sich ersichtlich auf\ndiese beiden rechtsirrig angenommenm6Gründe. Daher ist nicht\nauszuschliessen, dass bei zutreffender Beurteilung eine Strafe verhängt worden wäre, die die Grenze der Vorschrift des ;\n§ 2 Abs 2 StFü 1954 überschritt. . | :\n\nb) Auch die Nichtanwendung des § 42 m StGB, die u\nfür sich allein keinen Rechtsverstoss zeigt, ist, wie die u\nBegründung ergibt, davon beeinflusst. Daher ist die gesamte\nStrafzumessung zu wiederholen.\n\nce) Zum § 42mMStGB ist zu berücksichtigen, dass das\nGesetz der Art der Straftat und der darin hervortretenden\nSchuld des Täters bei der Prüfung der Ungeeignetheit zum u.\nFühren eines Kraftfahrzeugs besondere Bedeutung einräumt Bu.\n(3 StR 330/54 vom 4. November 1954). Weniger die \"einmali- :\nge Unachtsamkeit eines langjährigen Kraftfahrers\" als vielmehr Art und Maß der im Einzelfall erwiesenen Schuld und\ndie Grösse des verursachten Schadens und der übrigen Unfall- Be\nfolgen sind hierfür massgebend. Dass sie gering oder auch\nnur weniger bedeutend seien, lässt sich nicht sagen.\n\n&) Zur Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die\nEntscheidung BGHSt 6, 125 verwiesen.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGlanzmann . Busch Koeniger\n\nJagusch Maaß:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-537-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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