{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-13_3_StR_530_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"3 StR 530/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 530/54\n\n2236 062\n\nInNanen des Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngesen\n\nFrau Frieda H geb, ] aus Vi.\ngeboren am 1902 in H R\n\nwegen fortgeSsetzter Imtreue usa,\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft:\nJustizangestellter am\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 12:\n\nApril 1954 insoweit aufgehoben, als ihr die Ausübung des Berufes einer Kassiererin für die Dauer\nvon drei Jahren untersagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und EntScheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nen\nPe\n\nGründe\n\nDi» Anzeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in\nTateinnheit mit fortgesetzter Unterschlagung, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Beihilfe zur wissSentlich falschen Darstellung in monatlichen Vermögensübersichten einer Genossenschaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und secns Monaten und zu einer\nGeldstrafe von 1 000 DM verurteilt worden. Ausserdem\nist ihr die Ausübung des Berufes einer Kassiererin\nfür die Dauer von drei Jahren. untersagt worden, Ihre\nRevision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur\nteilweise Erfoig,\n\nDer Schuldspruch wird von den tatrichterlichen\nFeststellungen nur insoweit nicht getragen, als das\nLandgericht die Angeklagte lediglich der Beihiife zum\nVergehen nach § 147 Abs 1 GenG für schuldig erachtet\nund annimmt. dass sie sämtliche Straftaten durch eine\nund dieselbe Handlung (§ 73 St3B) begangen habe.\n\nNach den Ausführungen des Urteils hat äie Beschwerdeführerin den Mitangeklagten KB: ier Vorstand der\nGenossenschaft war, zu falschen Darstellungen :in den\ndem Prüfungsverband der Konsumgenossenschaften monatlich vorzulegenden Geschäftsübersichten, wenn auch nicht\n\nilein so doch mitbestimmt, indem Sie ihm erklärte, die\nVerluste bei den Verteilungsstellen dürften nicht in\nvoller Höhe gemeldet werden. Sie hat ihn also zu dem\nvon ihm begangenen Vergehen im Sinne des § 48 StGB\nangestiftet. |\n\nWeil die Angeklagte die Urkundenfälschungen und\n-unterdrückvnrgenbezangen und die \"Beihilfe\" zu den fai-\n\nHERR FRE EUER OU SEAL EEE 92 von\n\nER ee Selen\n\nPIREFEESBEEN\n\nN62|\nI\n\nschen Darstellungen KW: in den Geschäftsübersichten\ngeleistet hat, um die Aufdeckunz ihrer Veruntreuungen\nzu verhindern, nimmt das Landgericht an, Jdass jene\nDelikte tateinheitlich mit der fortgeSsetzten Untreue\nund der fortgesetzten Unterschlagung zusammentreffen.\nDas ist rechtsirrig. Das Vorhandensein eines einheitlichen Zieles für das Tätigwerden, ja Selbst das VernandenSein eines —- hier gar nicht festgestellten - einmalizen Entschlusses, dieses Ziel zu erreichen, macht\nallein die infolgedessen ausgeführte Tätigkeit noch\nnicht zu einem einheitlichen Tun im natürlichen Sinne,\nwie es § 73 StGB im Auge hat (R6St 58, 113 /T167; 60,\n241 /242/). Die Angeklagte hat fortgesetzt aus der von\nihr geführten Kasse der Genossenschaft Bargeld entnommen und Geldbeträge von dem Bankkonto der Genossenschaft\nauf das Bankkonto ihres Ehemannes üherwiesen. Die dadurch verübten Vergehen der Untreue und der Unterschlagung waren jeweils mit der Zntnahme und mit der Gutschrift auf dem Konto des Ehemannes abgeschlossen, bevor die Angeklagte zur Verschleierung dieser Taten Tagesauszüge der Bank und Sonstige Belege verfälschte, fälschte oder aus dem Geschäftsgang entfernte. ES Stenen daher\nnur die Delikte der Untreue und der Unterschiagung in\nTateinheit. Ihnen gegenüber sind die Urkundendeiikte\n\nund die \"Beihilfe\". zum Vergehen des §§ 147 Abs 1 GenG\nselbständige Delikte.\n\nDie Angeklagte iSt aber nicht dadurch beschwert,\ndass das Landgericht statt Anstiftung Beihilfe zum Vergehen des § 147 Abs 1 Gen& und statt Tatmehrheit Tateinheit angenommen hat: Der Schuldspruch braucht deshalh\nnicht abgeändert zu werden. Auch der Strafausspruch lässt\n\non\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDazegen kann das Berufsverbot auf wrund der bisherizen Feststellungen nicht bestehen bleiben, Diese ergeben\nzwar, dass die Angeklagte ihre Straftaten unter zröblicher\nVerletzung derjenigen Pflichten bexzanzen hat, die ihr\nfür die Ausühung ihres Berufes vertraglich auferlest\nwaren. Die Anordnung Setzt aber weiter voraus, dass das\nBerufsverbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit ver\nweiterer Gefährdung zu schützen. Massgehend dafür, ob das\nVerbot aus diesem “runde erforderlich ist. ist der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (BGH GeltdArch 1953, 154). Das Urteil lässt\nnicht erkennen, ob das Landgericht hei der Prüfung der\nFrage der Erforderlichkeit dies beachtet hat. Denn es\nentnält hierzu nur den Satz, es Sei erforderlich, die\nAllgemeinheit daver zu Schützen, dass sie der Verlockung,\nfremdes Geld für Sich zu verwenden, erneut unterliege,\nnachdem sie ihre Pflichten in dem zuletzt ausgeübten .\nBeruf einer Kassiererin gröblich verletzt habe. Die Angeklagte ist jetzt 52 Jahre alt. Sie war bisher noch nicht\nbestraft, Sie hat Reue gezeigt und den verurSachten Schaden durch Aufnahme eines Darlehens bei ihrer in Amerika\nlebenden Schwester zum Teil wieder ausgeglichen. Für den\nweiteren Schaden wird Sie mit ihrem Grundvermögen haften.\nAlie diese Umstände nötigten dazu, zu prüfen, ob die Verbüssung der Gefängnisstrafe von eimmdeinhalb Jahren genügen wird. um die Angeklagte von der Begehung ähnlicher\nTaten in Zukunft abzuhalten, oder ob auch danach weiterhin eine bestimmte Gefahr erneuter Veruntremwrgmn bestehen\nbleibt, wenn sie weiterhin als Kassiererin tätig Sein\nwiced. Da es nicht auszuschliessen ist, dass das Landge-\n\nricht diesen Gesichtspunkt ausser acht gelassen und auf\nden Zeitpunkt der Verurteilung abgestellt hat, war das\nUrteil hinsichtlich des Berufsverbotes aufzuheben und\ndie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nGlanzmann Koeniser Busch\n\nJazusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-530-54","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-530-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.011267+00:00"}}