{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-13_3_StR_452_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"3 StR 452/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_5+R 452/54 2226052 72\n\nzZ m Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurmeister Werner R\naus F geboren am ın\nR ,\n\nwegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung E\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter ?rof.Dr.Busch\n‚Bundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Bin is: Verhandlung, |\nBundesanwalt Bw rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 23\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisicn des Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22.,April\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fort»esetzter tätlicher\nBeleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nWit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und Bu\ndie Anwendung des sachlichen Rechts. Er wendet sich: ge\ngen die. Unterlassung der Vereidigung der Belastungszeugin Hildegard AED und gegen die Nichtbeiziehung eines\nObergutachters. Weiter greift er die Beweiswürdigung an '\nund hält einen Verstoss gegen den Grundsatz für gegeben,\nnach dem im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. nn |\n\nDie Zeugin R \\ ist als Verletzte nicht vereidigt\nworden. Darin sieht die Revision einen Verstoss gegen\ndie Vorschriften der §§ 59, 61 Nr 2 StPO, Sie ist\nder Meinung, die Verurteilung des Angeklagten hätte ,\nnicht auf Grund der unbeeidigten Aussage der Angeklag- a\nten allein ausgesprochen werden dürfen, da verschiedene\n\na\n\nUmstände ihrer Glaubwürdigkeit entgegenstünden.\n\n4% 61 Nr 2 StPO stellt die Vereidigung des verletzten\nZeugen in, das Ermessen des Gerichts. Da es sich hierbei\nnicht um ein freies, schrankenloses, sondern um ein\nrechtlich gebundenes Ermessen 'handelt, ist die Rüge zulässig. Sie kann jedoch nur darauf gestützt werden, daß\nsich der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die\nNichtvereidigung von rechtsirrigen \"Erwägungen hat leiten lassen. Für die Beurteilung, ob das der Fall ist,\nmuss zunächst von dem Zweck der bezeichneten Verfahrensvorschrift. ausgegangen werden. Sie will in erster Li- .\nnie den Gefahren vorbeugen, die daraus entstehen können; .\ndass Personen Einfluss auf die Tatsachenfeststellung gewinnen, die möglicherweise gegen den Angeklagten voreingenommen sind (BGHSt 5, 85). Weiter sind bei der Ent-\n\nscheidung die gesamten Umstände heranzuziehen, die\n\nbei verständiger Würdigung der Sachlage Berücksichiigung verdienen. Dabei hat das Lanägericht den aus\n\n§ 59 StPO erkennbaren Grundsatz zu beachten, dass die\nVereidigung der Zeugen im Strafverfahren die Regel bildet. Es darf von der Vereidigung eines Zeugen nicht\nallein deswegen absehen, weil er der Verletzte ist\n(BEHSt 1, 175). |\n\nDass hier die Vereidigung nur aus diesem Grunde\n\nunterblieben ist, lässt sich dem Verhandlungsprotokoll\nund dem Urteil entnehmen. Der Gerichtsbeschluss, durch\nden der auf Vereidigung der Zeugin gerichtete Antrag\nder Staatsanwaltschaft abgelehnt worden ist, enthält\n\nnur die Worte \"die Zeugin AMP hleibt als Verletzte\n‚unbeeidigt\". Damit genügt diese Entscheidung wohl dem\nBegründungszwang der 8§ 34, 64 StPO, weil daraus erkennbar ist, welche Voraussetzung für die Ausübung seines\nErmessens das Gericht als gegeben angesehen hat. Ihrem\nInhalt nach wird sie jedoch bei der gegebenen Sachlage\ndem Erfordernis nicht gerecht, dass der Tatrichter auch\nbei’ der Ermessensentscheidung darüber, ob ein Zeuge vereidigt werden soll, durch gewissenhafte Prüfung aller\ndafür in Betracht kommenden Einzelheiten jede Beeinträchtigung der Wahrheitserforschung zu vermeiden hat.\nEs lagen nämlich verschiedene Umstände vor, die geeignet\nwaren, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Aussage\nder AU zu erwecken. Damit ergeben sich auch Bedenken\ngegen die aus der Urteilsbegründung ersichtliche Auffassung des Landgerichts, ihrer unbeeidigten Aussage könne\ntrotz der dagegen sprechenden Gesichtspunkte das volle\nGewicht einer beeideten Aussage beigemessen werden.\n\nDie Zeugin AGB nat von sich aus gegen den Angeklag-\n\nten nichts vorgebracht. Erst nachdem sich die Leiterin\ndes Heimes, in dem sie wohnte, bei dem Angeklagten\nnach ihrem Benehmen erkundigt und dabei eine ungünstige Auskunft erhalten hatte, ist sie mit ihrer Anschul- =\nGigung hervorgetreten. Auch sonst hat sie über die Arbeitszeit mehrmals unwahre Angaben gemacht, als sie von .\\\nder Heimleiterin wegen zu späten Heimkommens zur Rede\ngestellt worden war. Dem Fachlehrer K@®hat sie eine\nAusserung unterstellt, die er nicht gebraucht hatte.\n\nBei der Gesellenprüfung hat das Mädchen eine von ihm\nnicht hergestellte Arbeit als eigene Prüfungsarbeit vorgelegt und nach Aufdeckung des Sachverhalts den Täuschungsversuch bestritten. Der Sachverständige Dr Lechler hält es für möglich, dass die Ai den Angeklagten zu Unrecht mit falschen Angaben belastete, um ihr\neigenes ordnungswidriges Verhalten zu rechtfertigen und\neiner vielleicht befürchteten Fürsorgeerziehung zu ent-\n\ngehen.\n\nDiese Tatsachen mussten das Landgericht veranlassen, alles zu tun, was zur vollen Aufklärung des Sachverhalts beitragen konnte. Dazu gehört die Verpflich-\n| tung der Zeugen, mit ihrem Eid für die Wahrheit ihrer\nAngaben einzustehen (RGSt 68, 310 /3137). Wenn also das\nLandgericht der Zeugin Glauben schenken und auf ihre Bekundung ein verurteilendes Erkenntnis aufbauen wollte,\nso konnte es von ihrer Vereidigung mit der bisherigen\nBegründung allein nicht absehen. Dies deutet angesichts der\n“gegen die Richtigkeit der Aussage eingewendeten Bedenken darauf hin, dass sich der Tatrichter der Notwendigkeit, die Zeugen im Regelfalle zu vereidigen, nicht bewußt war.\n\nl\nn\n!\n\nDer von der Revision gerügte Verstoss gegen\n55 59, 61 Nr 2, 244 Abs 2 StPO liegt daher vor.\nDass auf ihm das Urteil beruhen kann, bedarf nach\ndem Voraufgeführten keiner näheren Darlegsung. Das\nUrteil kann daher richt bestehenbleiben.\n\nIm Hinblick darauf erübrigt sich ein. Ringehen\nauf das weitere Revisionsvorbringen, Dazu wird aber j\nfolgendes bemerkt:\n\nkuf Grund des § 244 Abs 4 StPO kann der Beschwerdeführer die Ablehnung des auf die Vernehmung\neines zweiten Sachverständigen gerichteten Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft nicht beanstanden, :\nweil er sich ihm nicht angeschlossen hat, sondern |\nihm entgegengetreten ist (BGH NJW 1952, 273 Nr 21).\nIn Frage kommen könnte nur die Verletzung der gemäß\n8 244 Abs 2 StPO dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht. Diese ist zugleich bestimmend für die ürenzen des rechtlichen fKrmessens, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist (BGH NJW 1951, 120 Nr 14). Es\nmuss der Entscheidung des Tatrichters ‚überlassen.\nwerden, ob er sich in der neuen Hauptverhandlung\nder Hilfe eines weiteren Gutachters bedienen will.\nWenn er sich die nötige Sachkunde zutraut und sie.\nnach der. Erfahrung des Lebens auch haben kann, braucht.\n‚er einen Sächverständigen, insbesondere einen Obergutachter, ‚nicht zu hören (Rest 61, 273). Die Revision\nhebt allerdings nicht ohne Grund hervor, die Tatsache,\n- dass das Landgericht von sich aus einen Sachverständigen beigezogen habe, spreche dafür, dass es die\nUnterstützung durch ein Gutachten für erforderlich\noder mindestens für zweckmässig erachtet hat. Jedenfalls müssen in Anbetracht der gesamten Umstände die\nBeweismittel sorgfältig geprüft und erörtert werden. i\n\nDie Urteilsgründe ergeben keinen Anhalt für\n_ die Annahme, dass die Strafkammer von der Schuld\ndes Angeklagten nicht voll überzeugt war. Ein\nVerstoss gegen den Grundsatz, dass im Zweifel\nzu seinen Gunsten entschieden werden muss, ist\ndemnach nicht erkennbar.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nJagusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-452-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-452-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.990026+00:00"}}