{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-13_3_StR_420_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"3 StR 420/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"17\n\n2236 057\n\nIm Namen des Volkes\n\n3 StR 420/54\n\nne nun\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Kurt D GEEEEEHEEEEED aus\n\nSED. ze born = 1905 ir SAMEEE/OS.\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs: in der Sitzung\nvom 13. Januar 19555 an der. teilgenommen haben:\n\nSenataprästdent Glanzmann\nals Vorsitzender,\n'Bundesrichter Dr. Koeniger\n Bundesrichter Prof.Dr. , Busch\nBundesrichter Dr. ‚Jagusch\nBundesrichter Maaß\n| als beisitzende. Richter;\nu Oberstaatsanvalt in der Verhandlung,\n Bundesanwalt [ 30 der Verkündung\nee ee der. Bundesannaltscheft,\n\nr . erkennt ”\n\nu Die Revision taatsanwaltschaft | gegen\ndas Urteil des ‚Landgerichts. in Kassel. vom\n\n. April 1954 wird verworfen. Die Kosten des\nRechteni tens hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen. | . 2 =\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als Reisender tätig.. Er benützte\neinen der Dienstgeberin gehörigen Volkswagen zu einer Ge-\n‚schäftsfahrt, obwohl die Seilzugbremsen des Fahrzeugs nur\n..unoch. auf das linke Hinterrad wirkten. Der Mangel war ihn\n\nentweder bekannt oder hätte ihm dem Urteil zufolge bekannt\n\nsein müssen. Als F Fahrzeugführer war er für ihn verantwortlich, Er hatte einen Verkehrsunfall zur Folge, bei welchem\nein Xnabe getötet und ein. Kind verletzt wurdepr. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit nit fahrlässiger Körperverletzung zu acht Monaten\nGefängnis verurteilt, die Strafe unter Verhängung einer Geld- *\nbuße auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und ihm die u\nFahrerlaubnis auf ein Jahr entzogen.\n\nDer Angeklagte hat, kein Rechtsmittel. eingelegt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft. wendet sich nür ‚gegen die\nStrafaussetzung. ‚Sie. ist unbegründet.\n\nAl sg He besagen, eine\n5 sei Sehuläangenessen, .\n\nprlicht als Kraftfahrer verstoßen habe, Aus. diesen Grunde 2\nhat ihm die Strafkamner auch (die Fahrerlaubnis entzogen.\nZur Strafaussetzung ist, nur: ausgeführt, der. Angeklagte sei\nnicht vorbestraft, auf das Gericht ‚habe er einen vernünftigen -\nEindruck gemacht; nach Veranlagung \"und Vorleben werde er. a\nunter der Wirkung ger Erlaubnisentziehung. voraussichtlich\nkeine strafbaren Handlungen im Verkehr mehr begehen. Daher\nhabe das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt,\n\ndem Angeklagten jedoch eine Geldbuße auferlegt. Mit den\nzwingenden Versagungsgründen (BGHSt 6, 125) des Absatzes\n3 des § 23 StGB befaßt sich'das Landgericht nicht ausdrücklich. | |\n\nUnter den festgestellten Gesamtumständen sieht der\nerkennende Senat hierin keinen Rechtsfehler,\n\nDie Vorschrift des § 23 StGB stand bei Erlaß des angefochtenen Urteils mehr als sechs Monate in Kraft. Die\nGerichte haben ihre Anwendbarkeit überaus häufig zu prüfen.\n\nSie sind verpflichtet, die Anordnung der Strafaussetzung\nunter Anführung der hierfür wesentlichen Erwägungen anhand\ndes § 23 StGB im Urteil zu begründen (§ 267 Abs 3 StPO).\n\"Die hieran zu stellenden Anforderungen richten sich jedoch\n\nnach der Lage des Palles.\n\nIm vorliegenden Falle ist nichts Wesentliches dafür\ndargetan, daß das Landgericht einen der Versagungsgründe\ndes § 23 Abs 3 SIEH übersehen. hat.\n\nBei der gesamten. Strafzumessung hat es durchaus berück-\n\nsiehtigt,. ‚daß das Verschulden des Angeklagten. nicht gering\nist und daß die Folgen seiner Fahrlässigkeit. erheblich sind.\nDiese Umstände fallen ohne weiteres auch dafür ins Gewicht,\nob öffentliche Belange die Strafvollstreckung erfordern\n\n(§ 23 Abs 3 StGB). Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer dies bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB\naußer acht gelassen haben könnte, zumal” sie eine Bewährungsauflage verhängt, äie einschlägigen Vorschriften also im\nSinnzusannenhang angewandt hat. Anderseits kann nicht gesagt werden, daß der vom Angeklagten verschuldete Verkehrs-\n\nunfall nach Hergang und Folgen, so erneblich er ist, besonders ungewöhnlich sei. Das Unterlassen der ausdrücklichen Erörterung des § 23 Abs 3 läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen (vgl BGH 3 StR 523/54 vom 25. Novenber 1954),\n\nDas vom Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel war\n\ndaher zu verwerfen.\n\nGlanzmann | Koeniger Bundesrichter Prof.\nur Dr. Busch ist beur-Jagusch Maaß laubt und dadurch\n\nverhindert, zu unter-\n\nschreiben.\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-420-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-420-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.973503+00:00"}}