{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-13_3_StR_355_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"3 StR 355/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_355/54 a\n\n2236 050\n\nIn Namen des vo Ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto G Op zu: KB dort\ngeboren an EB 1910,\n\nwegen Unzucht mit einen Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\n\n“als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ann |\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 9. April 1954 im BE\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, .;;\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_-._. nn nn.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nder neunjährigen Irmgard Gib zu einer Gefängnisstrafe\nvon 8 Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Angeklagte\nmit den Rechtsmittel der Revision angefochten. Damit erreicht er die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\n‚1. Mit der Verfahrensrüge behauptet der Angeklagte die\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO. Er hat dazu ausgeführt,\ndas Landgericht habe den der Aburteilung unterliegenden\nVorgang nicht genügend aufgeklärt. Es hätte prüfen müssen,\nob der Angeklagte nicht weitergehende Unzuchtshandlungen\nvornehmen wollte. Das hält die Revision für möglich, weil\nder Angeklagte den Griff unter den Schlüpfer des Kindes noch\nnicht aus Sinnenlust vorgenommen habe. Das Landgericht hat\ndas Gegenteil festgestellt, so dass der Beschweräeführer\nmit seiner Verfahrensrüge nur die Beweiswürdigung des lLandgerichts in Frage stellen will. Das ist unzulässig. Davon\nabgesehen, kann die Verfahrensrüge aueh deshalb nicht äurchdringen, weil der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben hat, auf welchen\nWege der Tatrichter die weitere Aufklärung des Sachverhalts\nhätte erreichen können (B6HSt 2, 168). \\\n\n2, Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Vornahme\neiner Unzuchtshandlung mit dem genannten, neun Jakre alten\nKädchen ist gerechtfertigt. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt, nämlich der aus Sinnenlust vorgenommene Griff unter den Schlüpfer, die Berührung des Unterleibs des Kindes durch den Angeklagten, der das Alter des\nKindes richtig beurteilte, erfüllt die dierkmale des § 176\nAbs 1 Ur 5 StGB. Entgegen der Auffassung der Revision ist\ndem angefochtenen Urteil die überzeugung der Strafkammer\n\nzu entnehmen, dass der Angeklagte schon durch diese Hand-\n\nlung seine Geschlechtslust erregen wollte. Da er also dieses Ziel nicht erst durch weitergehende Unzuchtshandlun-\n\ngen zu erreichen trachtete, kam eine Verurteilung wegen\neines versuchten Unzuchtsverbrechens nicht in Betracht.\n\nWit Recht hat das Landgericht auch in der Berührung des\nYindes ‚mehr als eine blosse Ungehörigkeit gesehen. Die Aandlung des Angeklagten verletzte vielmehr das allgemeine Schanund Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht nicht\nunerheblich. Ohne Bedeutung hierfür ist, ob das verletzte\nFind den schamverletzenden und geschlechtsbezogenen Charakter des Zugriffs erkannte.\n\n3. Die Revision des Angeklagten müsste also verworfen\nwerden, wenn nicht die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Bemessung der Strafe und zur Trage der Strafaussetzung zur Bewährung zu beanstanden wären. Für die Höhe\nder zu verhängenden Strafe hat das Landgericht zum Nachteil\ndes Angeklagten verwertet, dass \"die Kinder nachdrücklich\nvor derartigen Sittlichkeitsverbrechern in Schutz genommen\nwerden\" müssten. Es hat damit einen Gesichtspunkt, der den\nGesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand des § 176\nNr 3 StGB unter Strafe zu stellen und der deshalb auf\njede Straftat dieser Art zutrifft, strafschärfend berücksichtigt. Das ist unzulässig (RGSt 57, 379).\n\nZu beanstanden ist ferner die Begründung, nit der das\nLandgericht es abgelehnt hat, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen (§ 23 StGB). Kierzu\nsagt das angefochtene Urteil, dass bei der Art der Straftat das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\nerfordere. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden\nhat, ist es aber unzulässig, bei Straftaten bestimmter\nArt, z.B, bei Sittlichkeitsverbrechen, grundsätzlich und\n\nohne Rücksicht auf den Zinzelfall sine Strafaussetzung abzulehnen (BGHSt 6, 298 /3007). Der Tatrichter muss vielmehr\nauch bei solchen Verbrechen, die wegen ihrer zunehmenden\nHäufigkeit von den Gerichten nachdrücklich bekämpft werden\nmüssen, im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen einer\nStrafaussetzung zur Bewährung vorliegen. Nach alledem muss\nder Tatrichter die Strafzumessung und die Voraussetzungen\nfür eine Strafaussetzung zur Bewährung nochmals prüfen.\n\nGlanzmann Koeniger Busch \\\nJagusch Maaß .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-355-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/3-str-355-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.954145+00:00"}}