{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-10_3_StR_610_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-10","aktenzeichen":"3 StR 610/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2235 039\n\n3 StR 610/54\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Malermeister Willi N ED zus HD. ze: Sl:\ndort geboren arı ED 1908,\n\nwegen Aussageerpressung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr: Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals, eisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GE >=; der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der. Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg/L. vom 7. Mai 1954 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn m nn nn nen\n\nDer Freispruch von dem Anklagevorwurf der Aussageerpressung (§ 343 StGB) ist nicht zu beanstanden, Das angefochtene Urteil 1äßt keinen Verstoß gegen das sachliche\nRecht erkennen,\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet\nnur die Nichtanwendung der Vorschrift des $-49 StGB, indes\nzu Unrecht. u\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sind\ngegen CEB \"in einer Untersuchung Zwangsmittel angewaendt\" worden, um ihn zur Aussage zu veranlassen. Auch\nder Angeklagte hat CWw zeschlagen, nach der Überzeugung des Landgerichts, die das Revisionsgericht bindet,\njedoch nur, weil er sich darüber ärgerte, daß Con\nkurz vorher der Bewachung entlaufen war, weswegen der Dienstvorgesetzte den Angeklagten getadelt hatte. Unter diesen\nUmständen mag das Verhalten des Angeklagten, von Cie\n\nher gesehen, die von dem Kriminalsekretär ie be-\n'. gangene Aussageerpressung zwar gefördert haben; ein Vorsatz\n\ndes Angeklagten, die Tat zu unterstützen, ist jedoch nicht\nnit zur Verurteilung erforderlicher Gewißheit erwiesen.\n\nEs ließ sich nicht feststellen, daß sein Verhalten auf\neinem anderen Beweggrunde als nur darauf beruhte, seinen\nÄrger über den dienstlichen Tadel an CB auszulassen.\nHiermach fehlt es am Gehilfenvorsatz.\n\nDie Bemerkung im Urteil, es lasse sich nicht nachweisen, \"daß der Angeklagte eine Aussageerpressung des Me\nEB äurch Unterstützung gefördert hat\", ist zwar mißverständlich, sie betrifft jedoch ersichtlich die innere Tatseite der Beihilfe.\n\nAllein daraus, daß der Angeklagte den damaligen HAftling ED aus Ärger über den Tadel mißhandelte, obwohl\ner etwa wußte, daß MB Aussagen erpressen wollte, cder\ndaß er bei solchem Vorgehen EB: in Kenntnis von dessen\nVorhaben zugegen war und sich nicht entfernte, ergibt sich\nnicht zwingend ein Gehilfenvorsatz. Daß das Landgericht\n“ diese Umstände nicht ausreichend gewürdigt hätte, dafür\nbesteht kein Anhalt.\n\nDie Revision war hiernach zu verwerfen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts. | .\n\nGlanzmann | Busch B- 0 Jagusch\nMa 000.0... DrWiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-10/3-str-610-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-10/3-str-610-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.547703+00:00"}}