{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-10_3_StR_341_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-10","aktenzeichen":"3 StR 341/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"L-3 StR 341/54 2236 U8E\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Wilhelm Tr (EEEEEED\nKrs. HB; dort geboren am Ü 1900,\n\naus RE\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter, |\nBundesanwalt ME in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WED vei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un»\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des: Landgerichts in Hanau vom 24. März 1954\nim Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu--\n\nrückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter\n14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrensund die Sachrüge.\n\n1. Die Revision beanstandet, das Gericht habe einen\nAntrag, den Beschwerdeführer auf seine Zurechnungsfähig-\n. keit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt,\nes seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an\nseiner Zurechnungsfähigkeit zu begründen geeignet wären.\nDem könne nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer habe sich bisher tadelfrei gehalten. Er leide an\neiner weit fortgeschrittenen Schwerhörigkeit, die auf\nsine starke \"Deformation seiner Anlagen\" hinweise, Das\ngericht hätte deshalb zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers einen Sachverständigen\nhören müssen.\n\nEn hehingehender Antrag ist zwar im Sitzungsprotokoll\nnicht vermerkt, aber in den Urteilsgründen- als \"vom Verteidiger im Plädoyer gestellt\" mit der angegebenen Begründung . abgelehnt worden. Ob. er. unbedingt oder als. Eventualantrag gestel it worden ist, - lässt weder das Urteil noch\n\n' die Revisionsschrift erkennen. Da der Verteidiger beantragt\nhatte, den Angeklagten freizusprechen, und die Revision\nnicht, rägt, .daß der Antrag nicht durch Gerichtsbeschluß\nverworfen worden ist, ist anzunehmen, daß er als Eventual-\n\n. antrag gestellt worden ist. Seine Ablehnung gibt zu recht-\n\n. lichen Bedenken keinen Anlaß. Es handelt sich nicht um\neinen Beweisamtrag, sondern nur um eine Anregung, das Gericht möge auf diese Weise prüfen, ob der Angeklagte etwa\nnicht voll zurechnungsfähig sei, Daß er überhaupt nicht\n\noder erheblich vermindert zurechnungsfähig sei, hat die\nVerteidigung richt behauptet und behauptet sie auch mit\nder Revision nicht (vgl BGH 2 StR 84/51 v. 6.4.1951, IR :\n1951, 509). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nicht |\nvoll zurechnungsfähig ist, sind in der Hauptverhanäülung\n\nnicht zutage getreten. Die Schwerhörigkeit ist eine Alterserscheinung, nicht aber ein Anzeichen für das Nachlassen\n\nder Verstandes- und Willenskraft. Andere Umstände, die auf ein\nsolches Nachlassen hindeuten könnten, bringt die Revision 4\nselbst nicht vor. Das Landgericht hat daher die Aufklärungsvflicht nicht verletzt, indem es der Anregung des Ver- |\nteidigers nicht stattgab. u . | 1:\n\n2. Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend den Umstand verwertet, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung \"seine Tat uneinsichtig nicht voll eingestanden\nund das Gericht deshalb gezwungen hat, die Erinnerung des\nKindes an das unzüchtige Treiben durch seine Vernehmung\nerneut zu wecken\". Hiergegen erheben sich durchgreifende\nrechtliche > Bedenken.\n\nZwar ist es zulässig, strafschärfend zu berücksichtigen,\ndaß der. Angeklagte seine Tat geleugnet hat, sofern dies .\nnach der Überzeugung des Gerichts ein Anzeichen für mangelnde\nUnrechtseinsicht ist (BGHSt 1, 103 und 105). Daß das Landgericht diese Jberzeugung gewonnen hat, Könnte den Worten\ndes Urteils: \"uneinsichtig nicht voll eingestanden\" noch\nnit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Dagegen durfte;\nbei der Strafzumessung nicht zu ungunsten des Angeklagten\nder Umstand verwertet werden, daß er dadurch, daß er xein\nvolles Geständnis ablegte, Veranlassung dazu gegeben hat,\ndie zehnjährige Ortrud Hg als Zeugin zu vernehmen. Denn\n\n5\n£\n\nein solches Verfahren würde nichts anderes bedeuten, als daß\nauf den Angeklagten ein Zwang ausgeübt würde, ein Geständnis\nabzulegen, und dies, bevor eine Beweisaufnahme stattgefunden\nhätte, und zu dem ausgesprochenen Zwecke, von der Beweisauf-\n\nnahme absehen zu können. Wie der 2, Ferienstrafsenat in der\nEntscheidung BGHSt i, 342 dargelegt hat, verstößt das gegen\ngrundlegende Sätze des Verfahrensrechts, von denen auch im\nVerfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen keine Ausnahme gemacht\nwerden kann, Vielmehr muß hier der Wunsch, Kindern nicht erneut:\ndie Vorgänge eines an ihnen begangenen Sittlichkeitsverbrechens .\nins Gedächtnis zurückzurufen, zurücktreten vor dem Interesse\ndes Angeklagten, daß die Wahrheit der im Sirmittlungsverfahren\ngemachten, ihn belastenden oder auch ihn entlastenden zeugenschaftlichen Bekundungen durch Vernehmung der Zeugen vor dem\nerkennenden Gericht erhärtet wird.\n\nDer Rechtsfehler zwingt dazu, den Strafausspruch mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache\nzur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuweisen.\n\nGlanzmann | Busch Jagusch\nMaaß Dr. Wiefels","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-10/3-str-341-54","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-10/3-str-341-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.483855+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-10/3-str-341-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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