{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-10_3_StR_335_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-10","aktenzeichen":"3 StR 335/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-7\n2 St R 335/54\n\n{4\n\nımnmnNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Willy vr ::: >\nKreis TB. schoren er 1911 ir Can:\n\nwegen Betrugs i.R. u.a,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Januar 1955. an der teilgenommen: haben:\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr, Wiefels\n\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt - CE in ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MW nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Giessen vom 22. März\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ner in den Fällen Heinrich Stork I., Gustav Frank,\nKarl Frank und Frau Diefenbach wegen Rückfallbetrugs und im Falle Heinrich er wegen versuchten Rückfallbetrugs verurteilt worden ist,\nsowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nmn u nn ne\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen Rückfallbetrugs in\n5 Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und zu\n5 Geldstrafen verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndiese in zulässiger Weise auf die 4 Fälle des vollendeten und den Fall des versuchten Betrugs beschrärkt, in\ndenen er wegen Verkaufs von Farbe verurteilt worden ist.\n\nDer Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\n. Das Landgericht sieht den Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betrugs deshalb als gegeben an,\n\nweil der Angeklagte durch betrügerische Machenschaften\n\nandere zum Kauf von Farbe veranlaßt oder das versucht\nhabe. ‚Er habe Blechbarscken aus amerikanischen Bestän-\n\nden zur sofortigen Lieferung zu einem überaus günsti-\n. gen Kaufpreis angeböten, der erst nach Erhalt ‚ger\n\nRe hnung gezahlt werden sollte. Hierbei habe der. ‚Ange-\n\nverhalten, als ‘ob er im Auftrag e es Verfügungsberechtigten verkaufe. wenn sich ein teressent zur Bestellung‘ einer Baracke entschlossen habe, habe der Beschwerdeführer diesem zusätzlich Farbe zum Anstreichen der\nBaracke verkauft. Während er diese nur zum Spritzen\ngeeignete Farbe alsbald geliefert und den Kaufpreis\neingezogen haben habe er für die Erfüllung der Aufträge auf Lieferung der Baracken in Wirklichkeit nicht\neinstehen wollen; er habe vielmehr mit der kKöglichkeit\n\ngerechnet, und diese gebilligt. daß er wahrscheinlich die Baracken zu den vereinbarten Bedingungen . #\nnicht werde beschaffen können. Tatsächlich seien dann :\neuch in keinem der vorliegerden Fälle die bestellten\nBaracken geliefert worden, Die Käufer hätten daher\nfür die Farbe, die sich zum Streichen nicht eigne,\n\nkeine Verwendung gehabt:\n\nDiese Feststellungen reichen nicht aus, um die\nVerurteilung wegen Betrugs zu rechtfertigen. Die Darlegungen des Landgerichts ergeben nicht klar, daß der\nAngeklagte die Farbkäufer vorsätzlich getäuscht hat\n\nZwar hat es den Anschein, als ob das Landgericht\nder Ansicht sei, der Barackenverkauf sei nur ein Vorwand für den Beschwerdeführer gewesen, um seine\n- offenbar schwer verkäufliche - Farbe an die Käufer\n\ner Baracken absetzen zu können. Eine derartige Feststellung ist aber von der Strafkamner nicht eindeutig\n\ngetroffen worden.\n\nAuch die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet und diese gebilligt, daß er wahrscheinlich die\n\n\"'Baracken zu den vereinbarten Bedingungen überhaupt |\nnicht werde liefern können, wird nicht von ausreichen-\n_ den tatsächlichen Feststellungen getragen. Der Tatrich-\n\nter hat zwar allgemein gesagt, daß die Lieferung der\n\n‚Baracken kurzfristig nicht möglich gewesen sei, ohne\nindes auf die tatsächlichen Lieferungsmöglichkeiten\n\ndes Angeklagten näher einzugehen. Auch hinsichtlich\ndes Preises der Baracken gibt das Urteil nur allgemein\nan, daß sie in Wirklichkeit wesentlich mehr gekostet\nhaben würden, ohne jedoch darzulegen, zu welchem Preise derartige Baracken hätten geliefert werden können,\nund ohne anzugeben, in welcher Weise es zu dieser An-\n\nsicht gekommen ist. Genaue Beststellungen in dieser\n\n- 4A -\n\nHinsicht waren aber insbesondere deshalb geboten, weil\nder Angeklagte nach Abschluß der Verträge sich um die\nLieferung der Baracken bemüht hat, wie das Urteil ergibt. Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, weshalb diese Bemühungen des Beschwerdeführers für ihn erkennbar von vornherein aussichtslos gewesen sein sollen,\nzumal das Urteil selbst angibt, daß der Angeklagte früher - auch hier fehlt wieder die wesentliche Zeitangabe -\nin zwei Fällen tatsächlich Baracken vermittelt und geliefert hat.. Bei diesen lückenhaften tatsächlichen Darlegungen kann daher eine Täuschungshandlung des Angeklagten nicht als ausreichend festgestellt angesehen\nwerden. .\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil, soweit es angefochten ist, aufgehoben werden,\n\n‚Wenn die neue Hauptverhandlung hinsichtlich der\nTäuschungshandlung des Angeklagten eindeutige Feststellungen ergibt, so begegnet die Annahme eines Betrugs\nmit der weiteren, vom Landgericht gegebenen Begründung\nkeinen rechtlichen Bedenken, jedenfalls was die äußere Tatseite anlangt. Insbesondere sind die Vertragspartner des Angeklagten in ihrem Vermögen. geschädigt\nworden, wenn sie die Farbe nur zum Anstrich der Barak-.\nken gekauft haben, für die Farbe aber infolge der Nichtlieferung der Baracken keinerlei anderweitige Verwendung hatten. | | |\n\nEine Vermögensbeschädigung liegt zwar nicht schon\nimmer dann vor, wenn der Getäuschte infolg& der Irrtumserregung eine Verfügung getroffen hat, die er sonst\nnicht getroffen haben würde, Vielmehr muß äurch diese\nVerfügung der Gesamtgeläwert seines Vermögens irgendwie vermindert worden sein (RGSt 16, 161 /163/). für\n\ndie Frage, ob ein Schaden entstanden ist, ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen (RGSt 16,\n1. 3). Dennoch haben aber auch die persönlichen Verhältnisse des Getäuschten für die Trage der Vermögensbeschädigung eine entscheidende Bedeutung (RGSt\n49, 21 /237; 68, 212 2147). Nach ihnen muß äie Frage beurteilt werden, ob in einem bestimmten Einzel-\n\nfall objektiv ein Schaden entstanden ist. Daher hat\ndas Landgericht im vorliegenden Fall, wenn die Lieferung der Baracken Geschäftsgrundlage für den Abschluß der Kaufverträge über die Farbe war und wenn\nder Angeklagte über diese Geschäftsgrundlage getäuscht hat, einen Vermögensschaden der Xäufer mit ®\nRecht angenommen, sofern diese Farbe infolge der\n“ Nichtlieferung der Baracken von ihnen anderweitig\n\nnicht verwendet werden konnte, zumai sie zum Streichen nicht: brauchbar war. Ein Vermögensschaden\n\nder Käufer ist solchenfalis selbst dann zu bejahen,\nwenn die Farbe als solche nicht minderwertig, vielmehr objektiv dem gezahlten Kaufpreis gleichwertig\nwar (vgl RG IW 1927, 1693, Nr 22). |\n\nEs wird jedoch auch insoweit eindeutiger Feststeln\n\njungen zur inneren Tatseite bedürfen.\n\nGlanzmann Brundesrichter Prof, Jagusch\nDr.Busch ist beurlaubt\nund kann deshalb nicht B\nunterschreiben. t\nGlanzmann Be\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-10/3-str-335-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-10/3-str-335-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.465271+00:00"}}