{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1955-01-05_3_StR_107_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-05","aktenzeichen":"3 StR 107/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2235 011\n\n3 StR 107/55\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Friedrich H EEE , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an m 1887 in Fi.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahl im Rückfall\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28, April 1955, an der * teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmenn\nals. Vorsitzender,\n-Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizange stellter |\n\n‚als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Januar\n1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. on 2\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe\nvon einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Ausserdem\nist auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und die\nSicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Seine\nRevision hat ‚teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls im Rückfall zeigt im Schuldspruch keine Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe den Angeklagten nur wegen Notentwendung nach\n§ 248 a StGB verurteilen dürfen. |\n\nHierfür wäre erste Voraussetzung, dass die vom Angeklagten entwendeten 119 Krawatten im Verkaufswert von 22 IM\nals ein geringwertiger Gegenstand anzusehen wären. Die Frage, ob ein Gegenstand \"geringwertig\" im Sinne des ) 248 a\nStGB ist, unterliegt der’ Würdigung des Tatrichters. Das\nRevisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob dieser\nvon rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer, die diese Frage verneinen,\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen und stehen in Einklang mit den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nentwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Grundsätzen (vgl RGSt 46, 408 ff; 48, 52 ff; BGHSt 5, 263 [264/\n2657; 6, 41 /37 ).\n\nDa schon aus diesem Grunde eine Bestrafung wegen Notdiebstahls ausscheiden muss, bedarf es keines Eingehens ı\nauf die übrigen Voraussetzungen des § 248 a StGB.\n\nDie Beurteilung der Tat des Angeklagten als Diebstahl\nnach § 242 StGB ist.daher rechtlich unbedenklich. Die Rickfallvoraussetzungen des } 244 StGB sind ebenfalls einwandfrei fontaesteit. |\n\n2 Nicht hinreichend begründet sind dagegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheittsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen des $. 20 a Abs 1 StGB\nhat das Landgericht zwar zutreffend festgestellt; es fehlen\naber ausreichende Darlegungen darüber, weshalb die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsver-\n‚brecher ansieht. u\n\nGefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nur der Täter,\nder Infolge eines auf. Grund charakterlicher Veranlagung\nbestehenden oder durch: Übung‘ erworbenen, eingewurzelten\ninneren Hanges zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht, die den. ‚Rechtsfrieden erheblich stören, und\nder zu deren Wiederholung neigt (BEHSt 1, 94 [7007 ; BGH\n4 StR 45/52 vom 2. Mai 19525 BGH 3 StR 484,/54 vom 28. ‚Oktober\n1954):\n\nOb diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Tatrichter\nbei den einschneidenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten mit besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller 'Umstände des Falles prüfen (BGH 3 StR 51,550 vom 20. Februar\n1951; BGHSt 1, 94 /997 ).\n\nDiesen Anforderungen genügen die Feststellungen des\nTatrichters nicht, der nur formelhaft darlegt, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, dass er ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Er leitet diese\nAuffassung im wesentlichen aus der Vielzahl der Straftaten\ndes Angeklagten und ihrer schnellen zeitlichen Aufeinanderfolge her, ohne hierzu aber nähere Feststellunzen zu\ntreffen. Er begnügt sich insoweit mit einen ungenauen\nÜberblick über die Strafliste des Angeklagten.\n\nBei jeder einzelnen Straftat, zum mindesten aber bei\nden sog. Symptontaten (§ 20 a Abs 1 StGB) des Angeklagten\nmuss jedoch, damit sie in ‚Betracht gezogen werden können,\nein gleichgeartetes inneres‘ Verhältnis zum Wesen des Täters\nnachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss seines verbrecherischen Hanges erscheinen\nlässt (BGHSt 1, 94 /Too ff; BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar\n951). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkamnmer in\njedem einzelnen Fall den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabei konmt es im wesentlichen auf die jeweiligen äusseren Verhältnisse des Täters und seine inneren\nBeweggründe an, insbesondere darauf, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggründen auf einem fest eingewurzelten Hang\nberuht (BGH 3 StR 165/51 vom 19. April 1951; BGH 4 StR\n606/52 vom 4. Dezember 1952). |\n\nDerarti eingehende Peststellung hat das Landgericht\nnicht einmal zu den beiden Symptomtaten im Sinne des § 20 a\nAbs 1 StGB getroffen. Das Urteil erwähnt nur, dass der\nAngeklagte im ersten Fall am 20. April 1950 wegen zweier\nRückfalldiebstähle, bei denen er einen Damenpullover und\nein Dutzend Damenstrümpfe an zwei verschiedenen Tagen im\n\nurn rnen.\nbanlaar > T ee\n\nN TEE pe TERIRU?\n\nh\nW\n\nee muster\n\nN\n\nTe RE,\n\nEEE RTL KL\n\nBr EI RR\n\nKaufhof in Frankfart am Main gestohlen habe, zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden ist, und dass die zweite Verurteilung vom 4. Januar\n1952 wegen Diebstahls im Rückfall deshalb erfolgte, weil\ner im \"Billigen Warenhaus\" in Frankfurt am Main ein Paar\nDamenschuhe gestohlen habe. Nicht einmal für diese Taten\nwird: dargelegt, ‚aus welchen Gründen der Angeklagte sie\nbegangen hat. Das Landgericht sagt zwar, dass diese Taten\nund die zur Aburteilung stehende Tat völlig ähnlich seien,\nohne indessen Näheres dazu auszuführen. Seine spätere Darlegung,,. der Angeklagte ‚habe, wie sich aus den zahlreichen\nVerurteilungen. wegen Diebstahls ergebe, nicht ‚nur Notent-\n\"wendungen begangen - wobei das Landgericht nicht Notentwendungen im Sinne des § 248 a meinen kann, sondern Diebstähle, die aus einer Notlage heraus begangen worden sind -\nist nicht durch tatsächliche Feststellungen belegt und offenbar nur aus der Vielzahl der Strafen und vielleicht auch\naus ihrer Höhe gefolgert. |\n\nDas Lanägericht hat. es weiter unterlassen, ‚näher fest--\nzustellen, ob die vom Angeklagten früher verübten Taten und\nseine jetzige Straftat solche. von erheblichem Schuld- und\nUnrechtsgehalt waren und (bei der Prüfung der Sicherungsverwahrung) ob auch für die Zukunft Straftaten des Angeklagten\nzu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören;\nderartige Feststellungen mussten aber notwendig getroffen\nwerden, bevor das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen und seine Sicherungsverwahrung anordnen konnte (BGHSt 1, 94 1017): Erst\ndiese Wertung der Taten unterscheidet den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vom nur lästigen, gemeinschaftsunfänigen\n\nAsozialen und von der kleinen Kriminalität. Würde man’ diese\nbeiden letzteren Tätergruppen auch unter § 20 a StGB einreihen, so wärde dies dem Zweck dieser Gesetzesbestimmung\nzuwiderlaufen,\n\nDie Erheblichkeit der Taten kann sich aus der Grösse\n\nder Beute und damit aus der Höhe des vom Täter angerichteten\n\nSchadens ergeben. Soweit das Urteil Feststellungen über\n\ndie Beute trifft, kann aus ihrem Umfang jedoch nicht der\nSchluss gezogen werden, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Aus der Zusserung des\nAngeklagten gegenüber der Verkäuferin der Krawatten im\nvorliegenden Fall, dass er beim Stehlen nicht noch zählen\nkönne, kann nicht allgemein geschlossen werden, dass es\ndem Angeklagten nicht darauf ankam, wieviel er stehle; dass\nes hier jedenfalls keine sehr erheblichen Mengen und Werte\nwaren, wusste er nämlich. |\n\n\"Auch bei im Einzelfall nicht sehr grosser Beute kann\nder Täter allerdings unter Umständen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden,. wenn sich dies aus\nder Art der Begehung der Tat ergibt, 2.3. beim Einsatz besonders gefährlicher Mittel bei der Tat oder bei einem\nHang des Täters zu Gewalttätigkeiten. Hierfür ist aber\nnichts dargetan, auch ist nicht erkennbar, inwiefern das\nLandgericht zu der Feststellung gekommen ist, dass der\nAngeklagte \"starke verbrecherische Energie\" besitze.\n\nDie Strafkammer hat auch den Umstand nicht gewürdigt,\ndass der Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner letzten\nStrafe gearbeitet hat. Diese Tatsache nötigt zu der Prüfung, w wie der Angeklagte sich früher nach der jeweiligen\nStrafverbüssung verhalten ‚hat, zumal das Landgericht selbst\ndarlegt, dass er auch damals jedenfalls zeitweise als Landarbeiter gearbeitet hat. Auch dieser Umstand könnte ein\ngewichtiges Anzeichen dafür sein, ob der Angeklagte als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden kann.\n\nage\n\nNach allem reichen die getroffenen Feststellungen\nnicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen. Das Urteil muss daher\nim Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen\naufgehoben werden.\n\nGlanzmann . - re ‚ Buseh ö u | Jagusch\nDr. Wiefels. ° _ Wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-05/3-str-107-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-05/3-str-107-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.118256+00:00"}}