{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-20_3_StR_550_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-20","aktenzeichen":"3 StR 550/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 550754 2284 027%\n\n“’\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Diplomvolkswirt Robert D aus Bad im\nTED, geboren an. EB in H@EEED an M\n\n2,) die Ehefrau Lisa eb. x aus Bad Sb im\nTED, geboren am in Hadg:\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iENm>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\nGes Landgerichts in Prankfurt am Main vom\n12, Januar 1954 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(-\n\nRR\n\n- Da\n\nen\n\nDie Angeklagten sind einer in den Jahren 1947 und 1948\ngemeinschaftlich in Fortsetzungszusammenhang begangenen gewerbsmässigen Zoll-, Tabak- und Umsatzsteuerhinterziehung\nim Sinne der §§ 396 und 401 b RAbgO schuldig gesprochen worden. Hierwegen sind die folgenden Hauptstrafen ausgesprochen\nworden:\n\ngegen Robert DB 5 Monate Gefängnis und 3000 DH Geldstrafe,\n\ngegen Lisa DB 4 Monate Gefängnis und 2000 DM Geldstrafe.\n\nDer Schuld- und Strafausspruch hat Rechtskraft erlangt.\n\nLit der Revision greifen die Angeklagten das Urteil des\nLandgerichts nur deshalb. an, weil es ihnen unter Verletzung\ndes § 23 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung versagt habe.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nEs war rechtlich zulässig, dass das Landgericht, obschon es die persönliche Aussetzungswürdigkeit bejahte (§ 23\nAbs 2 StGB), unter Kinweis auf Abs 3 Nr 1 des § 23 StGB\nStrafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung Anderer und der Sühne für begangenes Unrecht\n(BGHSt 6, 125) versagt hat.\n\n„uch die Erwägungen, die das Landgericht zu der Annahme\ngefihrt haben, das Öffentliche Interesse erfordere im vorliegenden Falle die Vollstreckung der verhängten Strafe,\nsind im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nHierzu führt das Landgericht in den Urteilsgründen\naus:\n\n\"Ein solches öffentliches Interesse ist nach Ansicht\nder Kammer bei umfangreichen gewerbsmäseigen Steuerhinterziehungen stets gegeben. Einen gewissen Schluss\n\nm . x : 2‘ N\n. ’ ze\n.\n\nauf das öffentliche Interesse sieht die Kammer auch in\nder Vorschrift des § 12 Straffreiheitsgesetzes. Diese\nVorschrift schliesst Steuervergehen jeder Art ... von\nder Straffreiheit aus. Damit ist zum Ausdruck gebracht,\ndass an der.Verfolgung von Steuerdelikten und der Vollstreckung der deswegen erkannten Strafen auch unter 3erücksichtigung der veränderten Lage, die zum krlass des\nStraffreiheitsgesetzes führten, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Von einer Strafaussetzung zur\nBewährung musste deshalb abgesehen werden\".\n\nDaraus glauben die Beschwerdeführer die Meinung des\nLandgerichts entnehmen zu dürfen, dass Freiheitsstrafen,\ndie für strafbare Handlungen einer bestimmten Art - hier\nfür gewerbsmässige Steuerhinterziehungen - verhängt worden\nsind, schlechthin, ohne Rücksicht auf die lage\ndes Einzelfalles von der Vergünstigung der Strafaussetzung\nzur Bewährung ausgeschlossen seien.\n\nEine solche Erwägung wäre allerdings irrig, wie der\nBundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl BGHSt 6,\n125 und 2 StR 79/54 vom 23. April 1954 = NW 1954, 1087 =\nIM 8 zu § 23). Sie ist weder mit dem sortlaut des § 23 StGB\nnoch mit dem Grundgedanken dieser erst durch das Gesetz\nvom 4. August 1953 geschaffenen, in die Hand des Richters\ngelegten kriminalpolitischen Einrichtung zu vereinbaren.\nFätte es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, bestimmte\nGruppen von Straftaten, insbesondere die Gruppe der gewerbsmässigen Steuerhinterziehung, allgemein von der neu geschaffenen Vergünstigung der Strafaussetzung zur Bewährung\nauszuschliessen, so hätte er dies in dem Gesetz selbst zum\nAusdruck gebracht. Das ist nicht geschehen. § 23 Abs 1 StGB\nweist vielmehr darauf hin, dass die Aussetzungsfähigkeit\neiner ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht von der Art\nund Schwere des der „burteilung zugrunde liegenden gesetzlichen Straftaetbestandes, sondern nur von der Art und\n\nHöhe der jeweils festgesstzten Freiheitsstrafe und von den\nbesonderen Umständen der Einzeltat abhängen. Der Tatrichter\nhat daher jeweils unter Beachtung der besonderen Iage des\nFalles zu vrüfen, ob trotz der - hier vom Landgericht anerkannten - günstigen Beurteilung der Persönlichkeit der\nTäter, insbesondere vom Standpunkt der allgemeinen Abschreckung aus, das öffentliche Interesse im Sinne des\n\nAbs 3 Nr 1 die Strafvollstreckung erfordert.\n\nOb das Landgericht diesen Grundgedanken des § 23 richtig erkannt und angewandt hat, mag zunächst nach der Fassung\n\nseiner oben im Wortlaut wiedergegebenen Urteilsbegründung\nzweifelhaft sein, da das im ersten Satz gebrauchte Wort\n\"stets\" eine Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles auszuschliessen scheint. Der Zusammenhang der\nAusführungen, insbesondere das in demselben Satz gebrauchte\nwort \"umfangreich\", lässt aber mit hinreichender Sicherheit\nerkennen, dass für die Versagung der Strafaussetzung der\ngrosse Umfang der hier abgeurteilten strafbaren Handlung bestimmend war, der wegen des Gesamterfolges und der langen\nZeitdauer des in derselben Richtung betätigten verbrecherirchen\nWillens nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben war.\nDiese Heupterwägung des Landgerichts für die Versagung der\nStrafaussetzung nach § 23 Abs 3 Nr 1 ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nFehlerhaft ist allerdings wie die Beschwerdeführer\nzutreffend hervorheben, der Hinweis auf die Bestimmung des\n§ 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, die\nnach der Meinung des Landgerichts einen gewissen Schluss\nauf das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung der wegen Steuervergehen erkannten Freiheitsstrafen zulassen soll.\nDarin kann dem Landgericht schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Straffreiheitsgesetz von 1949 inzwischen überholt worden ist durch das Straffreiheitsgesetz von 1954,\n\n-5_\n\ndas in § 4 auch die Steuervergshen in gewissem Umfang für\namnestiefähig erklärt, also den in § 12 des alten Straffreiheitsgesetzes etwa zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken\neiner Schlechterstellung der wegen Steuervergehen Verurteilten aufgegeben hat. Aus dem hiernach eingetretenen Wandel der Rechtsanschauung hinsichtlich der Amnestiewürdigkeit\nvon Steuerstraftaten folgt, dass heute eine grundsätzliche\nSchlechterstellung der wegen Steuervergehen Verurteilten bei\nPrüfung der Aussetzungswürdigkeit der gegen solche erkannten\nFreiheitsstrafen mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht\nmehr zu vereinbaren ist.\n\nDieser Rechtsirrtum kann jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden, da es sich hier um eine\nblosse Hilfserwägung des Landgerichts handelt, auf der das\nvon der Haupterwägung hinreichend getragene Urteil ersichtlich nicht beruht.\n\nDas Rechtsmittel kann daher im Ergebnis keinen Erfolg\nhaben-\n\nKrauss Martin Maaß\nMenges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-20/3-str-550-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-20/3-str-550-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.028198+00:00"}}