{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-20_3_StR_423_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-20","aktenzeichen":"3 StR 423/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 034\n\n3 StR 423/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nYen Tngenieur Donau “ EEE , aus PD\nCEEm/ EEE, zeboren an IB. in ED\nin Go. USA.,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichrs in Wiesbaden vom 17. Dezember\n1953 mit den Festsiellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Envscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, amerikanischer Bürger. hielt sich\nvon November 1950 bis zum 1, Januar 1952 in Vu»\nauf. Dann kehrte er in die Vereirigten Staaten zurück,\nAn dem von ihm in WEB bewohnten Hause befand\nsich ein Schild mit der Aufschrift: Donald Mi; Import und Export. Ob er solche Geschäfte betrieb, ist\nnicht festgestellt worden. Er vermittelte aber Bauaufträge amerikanischer Besatzungsdienststellen an devtsche Unternehmer. Von einer Göttinger Baufirma wurden\nihm im Jahre 1951 80 500 DM gezahlt.\n\nEntgegen der Vorschri?t des § 165 d Ans 2 RAbgO\nhatte er sein Gewerbe dem Finanzamt nicht gemeldet, vweder Umsatz-, noch Einkommensteuervorauszahlungern gel®eistet, auch sonst keine sich aus den Steuergesetzen ergebenden Pflichten erfüllt.\n\nDas Finanzamt har seinen steuerpflichtigen Umsatz\nim Jahre 1951 auf 100 000 DM geschätzt und ihn dementsprechend rechtskräftig zu Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt. ks hat ferner gemäss § 446 Abs 1\nSatz 3 die Erhebung der öffentlichen Klage wegen Steuerhinterziehung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft\nbeantragt. In der gegen den Angeklagten nach § 473 RAbgO\ndurchgeführten Haupiverhandlung hat das Landgericht auf\nGrund eigener Schätzung nur einen steuerpflichtigen Umsatz \"on 80 500 DM angenommen und unter Berücksichtigung angemessener Betriebsausgaben seine Einkünfte aus\ndem Gewerbebetrieb (§§ 2 Abs 3 Nr 2, 15 EStG) sowie\nseinen Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) geschätzt und dementsprechend die geschuldelen, aber nicht enbrichveten\nSteuern vom Umsatz, Einkommen und Gewerbe sowie die\n\nPaPEER,\nPISTIREN EN\nTess >\n\n73 ’\nRZ. ARE 2\n\nur ii\n\n. RS\nRAR N “ , Pa\n\nK77\n\n- 3.\n\nNotopferabgahe festgestellt. Es hat ferner angenonmen, dass der Angeklagte die Hinterziehung vorsätz-Jich begangen hat. Er ist daher wegen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten\nund einer Geldstrafe von 5 000 DM verurteilt worden.\nAusserdem ist dem Finanzamt WED die Befugnis\nzuerkannt worden, die Verurteilung auf Kosten des\nAngeklagten durch einmalige Veröffentlichung in dei\nbeiden Wiesbadener Tageszeitungen bekanntzumachen,\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechvsmittel\nmit der Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründet. Es hat Erfolg.\n\nI. Die in Ahwesenheit des Angeklagten durchgeführte\nHauptverhandlung war zulässig. Das ergibt sich aus\n§ 475 RAbgO. Diese Vorschrift hat für das S’euerstrafverfahren trotz der durch das Vereinheitlichungsgesetr\nvom 12 September 1950 für das Abwesenheitsvrerfahren\nnach der Strafprozessordnung gezogenen engen Grenzean\n(§§ 276, 277 Ats 2 StPO) ihre Bedeutung behalten, wie\nder Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat\n( 1 StR 805/52 som 20, August 1953, 2 StR 517/53 om\n14. Mai 1954). Die Vorschrift des §§ 473 Abs 1 RAbg9°\nist jedoch so auszulsgen, dass anstelle des Wortes\n\"flüchtig\" wieder das Wort \"abwesend!! zu lesen ist.\nNach § 276 Abs 1 StPO richtet sich, wann ein Beschuldigter als abwesend gilt. Entgegen der Ansicht des\nVerteidigers kommt es deshalb, nichv darauf an, ob der\nAngeklagte \"flüchtig\" \"ist oder sich lediglich im Ausland aufhält. Da sein Aufenthalt nömlich nicht bekannt\nwar, galt er als abwesend, so dass die Voraussetzungen\nfür das Abwesenheitsverfahren nach § 2756 Abs 1 StPO,\n8473 RAbgO vorlagen.\n\n-&.-.\n\nTe Der Einwand des Verteidigers, es habe ihm infıI-\nge der kurzfristigen Tedung an der zur Vorbereitung\nder Hauptverhandiung erforderlichen Zeil gefehlt, kann\nnicht durchdringen. Ob die nach § 280 Abs ], 217 St20\nzu berechnende Lsdungsfrist eingehalten worden ist,\nkann unerörtert bleiben, da § 473 Abs ? RAbgO die Beachtung der in § 280 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Förnlichkeiten, die für den Beginn ües Taufes der Ladungsfrist von Bedeutung sind, nicht zwingend vorschrei.nt.,\nAuch wenn man der vom Verteidiger erhobenen Rüge, er\nhabe sich infolge der Kürze der Ladungsfrist nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten können,\nden Sinn gitt, seine Verteidigung sei. durch den Mage.\nausreichender Varbereitungszeit in einem wesent’ichen\nPunkte teschränkt worden, \\§ 333 Nr 8 5:20) kann sie\nkeinen örfolg haben. Nur dann, wenn der Verteidiger \"n\nder Hauptverhsndiung einen Antrag auf Aussetzung der\nHauptverhandlung gestellt hätte, dieser Antrag acer\nAurch einen Beschluss des Gerichts zurückgewiesen woT-\nden wäre, könnte der Rkevisionsgrund des § 338 Nr 8\nStP) vorliegen. Die Sitzungsniederschrift ergi;t, dass\nder Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen sol*hen\nAntrag auf Aussetzung der Verhandlung gestellt hat\nı§ 228 Abs 1 StPO).\n\nIII, Begriündet ist dagegen die Rüge, das Gericht habe\ndas Verfahrensrecht verletzt (§ 244 Abs * SPO) durz:h\ndie Ablehnung des Antrages, die frühere Sekretärin\n(jetzige Ehefrau) des Angeklagten über die Behauptung\nzu vernehmen, dass es sich bei dem an den Angeklasten\ngezahlten Geldbetrag um einen sogenannten durchlaufen.-\nden Posten gehandelt habe. Ta der Verteidiger diesen\nAntrag unter Angste bestimmter, für die Schuldfrage erheblicher Bewesistatsachen vnd unter Benennung eines Destimmten Beweismittels gestellt hatte, durfte ihn das\n\n. x\n“o\nIapr 7)\n\n_ 5.\n\nGericht nicht mit der Begründung ablehnen, es handele\nsich in Wahrheit nur um einen Seweisermittlungsamtrag.\nEin solcher hätte vorgelegen, wenn der Verteidiger\n\ndie Angabe eines bestimmten Beweismittels unterlassen\nhätte. Die Benennung eines im Ausland wolınenden, möglicherweise unerreichbaren Zeugen macht einen sonst\nordnungsmässigen Beweisamtreg nicht zum Ausforschungsamtrag.\n\nMit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag daher nicht abgelehnt werden. Auf der Verletzung des\n§ 244 Abs 3 StPO kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Für die Kiärung der Frage, ob und in welcher Höhe durch die Zahlung der 80 500 DM ein Entgelt für eine\nLeistung des Angeklagten nach § 1 Nr 1 UStG gewährt worden war, kam es auf die in das Wissen der Zeugin gesteiiten Tatsachen an. Von ihnen hing auch ab, in welcher\nHöhe der Angeklagte einen Gewinn nach § 4 ff EStG erzielt hatte. Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrages zwingt daher zur Aufhebung des Urteils.\n\n0b bei der Bedeutung dieser Punkte die an sich\nerforderliche Beweiserhehung durchführbar ist oder\nob sie daran scheitert, dass die Zeugin unerreichbar\nist, muss der Tatrichter noch prüfen, Ist die Erhebung\ndes angebotenen Beweises nicht mögiich, so gebietet\nunter Umständen die Pflicht zur Aufklärung des Sachrverhalts nach § 244 Abs 2 StPO, von Amtswegen andere Beweismittel hersnzuziehen, Welcher wirtschaftliche Vorgang der Zahlung der 80 500 DM zugrunde lag, kann möglicherweise durch die Vernehmung des Inhabers der Baufirma, die diesen Betrag dem Angeklagten zur Verfügung\nstellte, geklärt werden, Der Tatrichser darf nichı\nübersehen, dass die Anforderungen an die Wanrheitnermitilung in einem Abwesenheitsverfahren keineswegs ge-\n\n- 6 —\n\nringer sind als in einer Hauptverhandlung, die in\nGegenwart des Angeklagten stattfindet.\n\nDie sonstigen Verfahrensrügen bedürfen danach\nkeiner Erörterung. In sachlich-rechtlicher Hinsicht\nwird das Landgericht in der neuen Verhandlung nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte vorsätzlich\nhandelte und dabei durch Täuschung die Finanzbehör--\nden über Grund und Höhe der Steuerpflicht im Ungewissen lassen wollte. 0% das der Fall war, kann der Tatrichter nur feststellen, wenn er davon überzeugt ist,\ndass der Angeklagte wusste, welche Anzeige= Erklärungsund Zahlungspflichten er unaufgefordert von sich aus\nzu erfüllen hatte. Die bisher nur festgestellte allgemeine Kenntnis, dass eine wirtschaftliche Betätigung\nin einem Land Steueransprüche des betreffenden Stas;es\nbegründet, reicht nicht aus, den Vorwurf vorsätzlichen\nsteuerunehrlichen Verhaltens zu rechtfertigen, zumal\nwenn es sich darum handelt, die pfiichtwidrige Nichterfüllung steuerlicher Pflichten als Täuschungshandlung zu werten.\n\nWenn es nicht gelingt, in einer neuen Verhandlung\ndie für die Annahme einer Schuld des abwesenden Angeklagten bedeutsamen Tatsachen aufzuklären, wird nacn\n§ 2§ 2 StPO zu verfahren sein.\n\nPa DR\n\n.\n.\nen en en nn\n\nnr nn\n\n+\nvr\n\nwe\n\n”\nLyrar\n\n.\n”\n%\n\n... ss\nFB eye ‘\nmean Se\n\n,\nE77\n\nar\n\n[8 > u.\n\nPILÄSET tn,\n\n“\nle\n\nie\n\n.\n‚AR\n08\n\nY\n‘\n\n-1-\n\nGelangt das Landgericht wieder zu einer Anordnung nach $ #99 RAhgO., so wird hinsichtlich ihres\nInhalts § 474 Abs 2 aaO zu beachten sein.\n\nKrauss Martin Maaß\n\nMenges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-20/3-str-423-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-20/3-str-423-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.002803+00:00"}}