{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-20_3_StR_254_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-20","aktenzeichen":"3 StR 254/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 056 7°\n\nStR. 254/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rundfunkmechaniker Siegfried P er — gr — aus\nEr — FREMD, geboren am WM. in\n\n5 s\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 16. Februar 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegcn\n\n4\n- 2.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte stieß in der Nacht zum 15. Dezember\n\n1953 als Fahrer eines Lieferwagens mit einer Geschwin-\n\ndigkeit von 55 km/st auf der feuchten Bundesstraße 83\n\nmit einem Motorradfahrer zusammen, der ihm zwischen Lis-\n\npenhausen und Rotenburg/F. entgegenkem. Der Zusammen-\n\nstoß erfolgte, in der Fahrtrichtung des Angeklagten ge-\n\nsehen, auf der linken Straßenseite. Der Angeklagte\nwar auf die für ihn falsche Fahrbahnseite dadurch gekommen, daß er, von dem Scheinwerfer des Motorrads\n\ngeblendet, die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hat-\n\nte. Durch den Zusammenstoß wurden der Motorradfahrer\ngetötet und sein Beifahrer schwer verletzt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafe (auf die Dauer von drei\nJahren) zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des\nAngeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1.) Die Verfahrensrügen:\n\na) Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe\ndie Vernehmung des von der Verteidigung unmittelbar\ngeladenen Sachverständigen Sippel ungesetzlichcrweise\ndavon abhängig gemacht, daß sich der Angeklagte bereit erkläre, die durch die Zuziehung des Sachverständigen entstehenden Kosten zu tragen. Dadurch sei\nder Angeklagte unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden. Die Rüge ist unbegründet.\n\nEine Beschränkung der Verteidigung ist nicht eingetreten, da nach der Sitzungsniederschrift der Sachverständige Sippel in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Auf der vorherigen Klarstellung der Verpflichtung des Angeklagten, die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung tragen zu müssen, kann das Urteil\nnicht beruhen.\n\nb) Nach der Behauptung der Revision ist der Beschwerdeführer dadurch in seiner Verteidigung unzulässig beeinträchtigt worden, daß er, der Verteidiger und\nder Sachverständige Sippel nicht zu einer während der\nHauptverhandlung vorgenommenen Besichtigung.der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge zugezogen worden sind.\n\nNach der Sitzungsniederschrift und der dienstlichen Äußerung des Kammervorsitzenden trifft diese Behauptung der Revision zu. Hierin liegt zwar kein Revisionsgrund nach § 338 Nr 8 StPO, da der Angeklagte und\nsein Verteidiger nicht durch einen Gerichtsbeschluß\nvon der Teilnahme an der Besichtigung ausgeschlossen\nworden sind, wohl aber ein solcher nach § 338 Nr 5\nStPO, weil ein nicht unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung — die Einnahme eines Augenscheins und damit\nein Teil der Beweisaufnshme - in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 230 Abs 1 StPO). Eine der\ngesetzlichen Ausnahmen vom Anwesenheitszwang (vgl §§ 231\nAbs 2, 232, 233, 247, 277 StPO) lag ersichtlich nicht\nvor. Dieser Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des\nUrteils, ohne daß noch zu prüfen ist, ob er die Urteilsfindung tatsächlich beeinflußt hat (BGHSt 3, 187 /T917)»\n\n8 230 Abs 1 StPO enthält eine zwingende Verfahrensvorschrift, auf deren Beachtung der Angeklagte nicht wirksam verzichten kann. Daher ist es unerheblich, daß der\nVerteidiger, wie der Kammervorsitzende dienstlich erklärt\nhat, bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung an Gerichtsstelle ohne Widerspruch des Angeklagten auf die Wiederholung des Augenscheins verzichtet hat (BGHSt 3, 187 /T917).\n\n2.) Die sachlichrechtliche Würdigung des Falles 1äßt\nan sich keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Tatrichters, der Angeklagte könne sich nicht\ndamit entschuldigen, daß er von dem Scheinwerfer des entgegenkommenden Motorrads plötzlich geblendet worden sei.\nDas Landgericht sah sich zwar außer Stande, zu klären,\nob der Motorradfahrer - ebenso wie der Angeklagte - abgeblendet hatte. Es nahm jedoch mit Recht an, daß durch\ndas zu Gunsten des Angeklagten festgestellte, vorschriftswidrige Nichtabblenden des Motorradfahrers ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen würde,\nweil er zuvor das Motorrad schon auf eine Entfernung\nvon 100 m bemerkt hatte. Der Angeklagte durfte es nicht\ndarauf ankommen lassen, ob das ihm mit vollem Scheinwerfer entgegenkommende Fahrzeug noch rechtzeitig abblenden\nwerde, sondern mußte sich mit zunehmender Annäherung auf\neine Behinderung seiner Sicht durch Blendung einstellen.\nEine solche ist - wie allgemein bekannt ist - bei dem\ngegenwärtigen Stand der Technik selbst bei abgeblendeten Scheinwerfern regelmäßig eine Gefahrenquelle, die\nnicht ganz auszuschließen ist (vgl BGHSt 1, 309 /3127,\nBGH VRS 4, 134 /T35/, 598). Erst recht muß sich der\nKraftfahrer auf cine verkehrsgefährdende Blendung ein-\n\nPr BE WE ARTE 8 B .\nKe S SS EP ee\nre Kae Seen} s .\n\nstellen, wenn ihm das andere Fahrzeug mit Fernlicht entgegenkommt (BGHSt 2, 188 /T897, BGH VRS 6, 393 /3947, 7,\n59 /617). Im vorliegenden Falle war der Angeklagte zuden\ndeshalb zu besonderer Vorsicht verpflichtet, weil das\nvon ihm gerade befahrene Straßenstück, wie er wußte, an\nder Unfallstelle schmal und unübersichtlich war, außerdem beiderseits eine leichte Steigung aufwies, woraus\nsich die besondere Gefahr ergab, daß der Fahrer des ent-\n\n. Begenkommenden Fahrzeugs erst,nachdem es den Scheitel-\n\npunkt der Erhöhung erreicht hatte, abblenden werde.\n\nDa der Angeklagte den Motorradfahrer schon auf eine\ngrößere Entfernung erkannt hatte und sich auf die mit\nder Begegnung verbundenen Gefahren einstellen konnte,\nist es auch nicht zu beanstanden, daß ihm das Landgericht keine Schrecksekunde’ zugebilligt hat (vgl BGH VRS\n7, 449 /250/).\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Dauer der BewährungsZeit nicht im Urteil,\nsondern in dem Beschluß nach den §§ 24 StGB, 268 a StPO\nfestzusetzen ist (BGH NIW 1954, 522 Nr 23).\n\nKrauss Martin Maaß Menges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-20/3-str-254-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-20/3-str-254-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.962613+00:00"}}