{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-20_3_StR_241_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-20","aktenzeichen":"3 StR 241/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 241/54 Ir\n\n2284 035\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Walter G EEEEEEED aus , geboren\nam &. ER GE in CHEND\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter MaaßB\n3undesrichter Dr. Kenges\n3undesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt?\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil dea Landgerichts in Kassel vom 12. Februar\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\noo\n\n75\n\n-2._\n\nGründe:\n\ntn TR qui amd a ae Auen An mn m rn ar men\n\nDer Angeklagte erfasste am 7. November 1955 gegen 1870\nUhr mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen Marke\nPord-Taunus N 12 den in gleicher Richtung zu Fuss gehenden\nzimmermeister M@EMB una verletzte ihn so schwer, dass\ndieser drei Stunden später starb. Der Unfall ereignete\nsich auf der von Schäferberg kommenden Zundenstrasee 7, kurz\nvor der Ortschaft Calden. Die Geschwindigkeit des Wagens\nbetrug 70 - 80 km/st. Der Angeklagte fuhr mit Fernlicht.\nDie Strasse war frei von Gegenverkehr. Der Verunglückte\nstand ebenso wie der ihm am rechten Strassenrand vorausgehende Begleiter JM unter Alkoholeinfluss; sechs Stunden nach den Unfall wurde bei dem Angeklagten ein 3lutalkoholgehalt von 1,29 °/o0o festgestellt.\n\nDer Angeklagte war beschuldigt, den Tod des MB fahrlässig verursacht zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ficht das\nUrteil mit der Sachbeschwerde an. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\n1 Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung des\nfestgestellten Sachverhalts zutreffend davon ausgegangen,\ndass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit\nder Beichweite seiner Scheinwerfer anzupassen hat, dass\n\ner also keine Geschwindigkeit entwickeln darf, die es ihm\nunmöglich macht, das Fahrzeug innerhalb der durch die\nScheinwerfer beleuchteten Fahrbahnstrecke anzuhalten (vgl\nBGH VRS 6, 296 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf den bisher\nfestgestellten Sachverhalt fuhr der Angeklagte zu schnell.\n\nNach der Annahme des Tatrichters zeichneten zur Tatzeit dıe aufgeblendeten Scheinwerfer des „ngeklagten in-\n\nfolge übermässiger Streuung Gegenstände auf der Fahrbahn\nso unscharf ab, dass Personen in dunkler Kleidung auch\nbei aufmerksamster Beobachtung erst auf eine Entfernung\nvon 35 m zu erkennen waren. Ein mit 70 - 80 km/st fahrendes Kraftfahrzeug benötigt aber bei einer mittleren Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1,0 Sekunden und einer\nmittleren 3remsverzögerung von 4 m/sec einen Anhalteweg\nvon rund 66 - 84 m (vgl Brunke in DAR 1953, 10):\n\nDie Strafkammer glaubt, dem Angeklagten aus der überhöhten Geschwindigkeit keinen Vorwurf: machen zu können.\nSie meint, der Angeklagte habe sich auf die Betriebsfähigkeit des amtlich zugelassenen neuen Kraftwagens verlassen\ndürfen, und er habe vor dem Unfall auch keinen Anlass '\ngehabt, durch Vergleiche mit anderen Fahrzeugen die Beleuchtungsverhältnisse des Wagens näher zu untersuchen.\nDer Angeklagte habe sich darauf verlassen können, dass\nseine Scheinwerfer die Fahrbshn auf mindestens 80 m ausreichend beleuchten würden. Diese äusführungen halten der\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nZunächst ergibt sich aus ihnen nur, dass das Fernlicht des Unfallwagens im Zeitpunkt der vom Gericht veranlassten Fahrversuche keine genügende Leuchtkraft aufwies.\nDeraus folgt noch nicht - wie das Landgericht meint -,\ndass dies auch am Tage des Unfalls der Fall war. Wie die\nRevision zutreffend hervorhebt, kann die Einstellung der\nScheinwerfer in der Zeit zwischen dem Unfall und den\nFahrversuchen des Gerichts absichtlich oder unabsichtlich\nverändert worden sein, Der Streuungsfehler kann auch bei\ndem Unfall selbst hervorgerufen worden sein; denn hierbei\nzersprang das Glas des rechten Scheinwerfers, Diese Beschädigung kann nach den festgestellten Umständen durch\nden Aufpral1 des verunglückten Pussgängers auf den Schein-\n\nTS\n\n- 4 -\n\nwerfer herbeigeführt worden sein. Ein solcher Zusammenstoss\nkann leicht die Stellung des Scheinwerfers verschoben haben.\nDieser kenn auch bei einer späteren Instandsetzung in\n\neiner Werkstätte ungenau eingestellt worden sein. Die\nFeststellung der Strafkammer, dass die Scheinwerfer bei\n\nden Fahrversuchen infolge Streuung keine ausreichende Leuchtwirkung erzeugt hätten, lässt daher nicht ohne weiteres den\nSchluss zu, dass das auch im Zeitpunkt des Unfalls zutra?.\nHiezu hätte das Landgericht weitere tatsächliche Feststellungen treffen müssen. Überdies hätte es im Urteil einer\nnäheren Erläuterung der Art der Streuung bedurft, um dem\nRevisionsgericht die abschliessende Beurteilung der Frage\nzu ermöglichen, ob den Angeklagten, wie das Landgericht\nmeint, in dieser Richtung keine Schuld trifft, insbesondere\nob die geringe Leuchtkraft des Fernlichts nur auf die festgestellte Streuung oder auch auf andere Ursachen, wie etwa\nauf ungerügende Stromergeugung der Lichtmaschine oder der\n3atterie, zurückzuführen war. £s ist auch nicht ohne\nweiteres einzusehen, dass die Streuung allein die übersehbarkeit der Fahrbahn so sehr beeinträchtigt hat, dass der\nAngeklagte Eindernisse erst auf eine Entfernung von 35 m\nerkenaen konnte, während aufgeblendete Scheinwerfer in\nvorschriftsmässigem Zustande die Fahrbahn noch auf eine\nEntfernung von 100 m ausreichend beleuchten (§ 51 Abs 5\nSatz 1 StVZO). oo.\n\n3edenken begegnen aber vor allem die Erwägungen, mit\ndenen das Landgericht dem Angeklagten zugute hält, dass\ner die Mangelhaftigkeit seiner Scheinwerfer nicht habe zu\nkennen brauchen. Entgegen der Keinung der Strafkammer durfte sich der Angeklagte auf die Betriebsfähigkeit des amtlich zugelassenen \"neuen Kraftwagens\" nicht schlechthinverlassen. &s ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass\n\ndie polizeiliche Zulassung eines Kraftfahrzeugs, weil es\ndabei in der Regel nur flüchtig überprüft wird ‚grundsätzlich den Fahrer nicht seiner Verantwortung für den vorschriftsmärsigen Zustand des Fahrzeugs enthebt. Ausnahmen\nkönnen dann gelten, wenn es sich um nicht oder schwer erkennbare Mängel handelt (BGH A StR 427/51 vom 31. August\n1951 in IM Nr 1 zu § 31 $tV20), Eine solche Lage des Falls\nist hier nicht ersichtlich. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass nicht jeder Kraftfahrzeugführer persönlich\nohne weiteres imstande ist, Beleuchtungsmängel seines\nFahrzeugs zu erkennen und abzustellen. Es ist jedoch eine\nden Kraftfahrern bekannte Erfahrungstatsache, dass die\nScheinwerfer neu gelieferter Kraftfahrzeuge häufig erst\nnoch genau eingestellt werden müssen. Auch der Angeklagte kann\n\nsıch als langjähriger und erfahrener Kraftfahrer darüber\nnicht im Unklaren gewesen sein.\n\nDer von ihm gefahrene Kraftwagen war zudem im Zeitpunkt des Unfalls schon etwa 7 üonate in Betrieb,also nicht\nmehr neu, so dass der Einweis auf die Neuzulassung auch\naus diesem Grunde ihn nicht entlasten kann. Die Meinung\ndes Landgerichts aber, der Angeklagte habe von sich aus\n“ keinen Anlass gehabt, die Beleuchtung des Kraftwagens\nnachprüfen zu lassen, kann ebenfalls nicht gebilligt\nwerden. Der Kraftfahrzeugführer hat jederzeit für den\nverkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs auch strafrechtlich einzustehen. Seine Verantwortlichkeit entfällt nur\nfür solche Mängel, die er bei Anwendung der ihm möglichen\nund zuzumutenden Sorgfalt selbst nicht erkennen konnte.\nDie geringe Leuchtkraft des Fernlichts des Angeklagten\nwar indes nach den bisherigen Feststellungen kein solcher\nverborgener Mangel. Ob Scheinwerfer die Fahrbahn auf die\nvorschriftsmässige Entfernung von 100 m oder nur auf 35 m,\n\n9\n- ‘-\n\nalso nur auf den dritten Teil dieser Strecke ausreichend\nbeleuchten, fällt im allgmeinen auch wenig erfahrenen\nKraftfahrern auf. Umsoweniger ist es verständlich, dass\nder äAngeklagte bei seiner langen Fahrprexis den Mangel\nohne Verschulden nicht bemerkt haben soll. Dazu bedurfte\nes nicht erst eines Vergleichs mit anderen Kraftwagen,\nwie der Tatrichter angenommen hat.\n\n2. Im weiteren Verlauf ihrer Darlegungen führt die Strafkammer aus, der Angeklagte hätte jen Unfall auch dann\nnoch - durch Ausweichen - vermeiden können, wenn er den\nspäter getöteten Fussgänger erst auf eine Entfernung von\n35 m erblickt hätte, Sie verneint damit im Ergebnis die\nUrsächlichkeit der überhöhten Geschwindigkeit des Unfallwagens für den Tod des Fussgängers. Diese Ansicht ist,\nschnelle Reaktion des Angeklagten vorausgesetzt, normalerweise vertretbar. Sie vermag jedoch den Angeklagten nicht\nsu entlasten, weil dieser den Fussgänger vor dem Zusammenstoss wegen der im vorausgehenden Abschnitt erörterten,\nvon ihm möglicherweise verschuldeten Umstände überhaupt\nnicht gesehen (S 6 UA) und es deshalb unterlassen hat,\ninnerhalb des vom Tatrichter noch für ausreichend erachteten Zeitraums ihm zumutbare und mögliche Massnahmen\nsur Verhinderung eines Zusammenstosses zu ergreifen.\n\nDas Landgericht hat zwar nicht verkannt,dass sich\nder Angeklagte gerade dadurch der Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben kann, dass er den Verunglückten vor\ndem Zusammenstoss nicht bemerkt hat. Es meint jedoch,\nnicht ausschliessen zu können, dass dieses Versagen\nnicht auf Unaufmerksamkeit des Angeklagten in der 3eobachtung der Fahrbahn, sondern auf grob verkehrswidriges\nVerhalten des Fussgängers zurückzuführen war, mit dem\nder Angeklagte nicht rechnen konnte. Die Erwägungen, auf\n\ndie der Tatrichter diese letztere Köglichkeit stützt,\nsind nicht fehlerfrei.\n\nNicht gebilligt werden kann schon die Ansicht, der\nverunglückte Fussgänger habe sich deshalb verkehrswidrig\nbenommen, weil er die rechte Strassenseite, nicht die\nlinke benutzt habe. Der bei Dunkelheit auf der linken\nStrassenseite gehende Pussgänger ist zwar häufig deshalb weniger gefährdet, weil er von den ihn überholenden\nFahrzeugen nicht angefahren werden kann (u.a. RG DR 1944.\n843 ‚'8457). Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch das\nGehen auf der linken Seite der Fahrbahn nicht. § 37 Abs 5\nStvo idF vom 24. August 1953 geht im Gegenteil nach wie\nvor davon aus, dass Pussgänger grundsätzlich die für sie\nrechte Fahrbahnseite benutzen.\n\nDer hier verunglückte Fussgänger war auch nicht ohne\nweiteres verpflichtet, den anscheinend mit Bäumen bestandenen und so in der Dunkelheit schwer begehbaren Rasenstreifen rechts neben der gefestigten Strasse zu benutzen (vgl S 6 UA). Yohl aber ist dem Landgericht darin\nbeizutreten, dass er sich, wenn er bei Dunkelheit die\nFahrbahn beging, ganz rechts halten musste. Die Aussagen\ndes Urteils darüber, wo der Fussgänger tatsächlich gegangen ist, sind indes nicht eindeutig. Einmal ist davon\ndie Rede, dass er möglicherweise in die Fahrbahn des Angeklagten \"hineingetorkelt\" sei. Das würde voraussetzen,\ndass er sich vorher nicht in dieser bewegt hat. An\nanderer Stelle des Urteils spricht die Strafkammer davon,\nGer Fussgänger sei etwa 1,85 m vom rechten Rand der\nAsphaltdecke entfernt gegangen. Wenn das zuträfe, dann\nhätte er von der rechten Seite des Kraftwagens nur dann\nerfasst werden Können, wenn er sich nicht noch weiter\n- torkelnd - zur Strassenmitte zu bewegte; denn nach\nder Feststellung des Landgerichts lag die vermutliche\n\nAnstoßstelle etwa 1,85 m vom rechten Rand der befestigten\nFahrbahn entfernt.\n\nI\n\nUnbeschadet dieser Unklarheit hätte es aber auf jeden Fall näherer Erörterung im Urteil bedurft, warum der\nAngeklagte selbst bei der geringen Leuchtweite seines\nFernlichts nicht vor dem Zusammenstoss den später getöteten Fussgänger bemerkt hat, der offenbar -das Landgericht\nwollte dies ersichtlich ausschliessen-nicht ausserhalb\nder Fahrbahn des Angeklagten - etwa hinter einem Baum am\nRand der Strasse - sich aufhielt. Das völlige übersehen\ndes Fussgängers ist unter solchen Umständen kaum enders\nals mit mangelhafter Beobachtung der Fahrbahn infolge Unaufmerksamkeit zu erklären. Für den Erfolg ursächlich war\ndiese Fahrlässigkeit allerdings nur, wenn der Angeklagte\nim Zeitpunkt des Erkennens des Fussgängers den Zusammenstoss noch vermeiden konnte. Das aber hat das Landgericht\nfür den Pall gerade bejaht, dass der Angeklagte den Fussgänger auf eine Entfernung von 35 m erblickt hätte (vgl\noben 5 6).\n\nIn diesem Zusammenhang gewinnt auch die unter 1) erörterte Frage wieder Bedeutung, ob der Angeklagte die\nseringe Leuchtkraft seines Fernlichts strafrechtlich zu\nvertreten hat. Wird sie bejaht, dann stellt sich die\nweitere Frage, ob der Angekla,te den Unfall nicht auch\nbei einer unvorhergesehenen Richtungsänderung des Fusssängers noch hätte vermeiden können, weil er diesen auf\neine grössere Entfernung beobachten und sich auf ein erkennbar verkehrsgefährdendes Verhalten dieses Strasrenbenutzers einstellen konnte und sollte.\n\nWie die Revision weiter zutreffend bemängelt, lässt\ndas Urteil auch eine Prüfung der Frage vermissen, warum\nder Angeklagte nicht sofort seine’ Geschwindigkeit herabgesetzt und gegebenenfalls nach links auszuweichen versucht hat, als er \"plötzlich etwas vor ihm aufblinken!\n\n-9-\n\nsah (S 3 UA). Dazu wer er, wenn sich ihm das Vorhandensein\neines Hindernisses in der Fahrbahn aufdrängte, ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die Art des Hindernisses\nsofort \"näher feststellen\" konnte. Da das Urteil nichts\ndarüber besagt, auf welche Entfernung der Angeklagte das\n\"Etwas\" aufblinken sah, ist nicht auszuschliessen, dass\ner den Unfall noch hätte verhindern können, wenn er in\ndiesem Zeitpunkt schnell geeignete Massnahmen getroffen\nhätte.\n\nII.\n\nDie erörterten kängel zwingen zur Aufhebung des Urteils. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht Gelegeaheit, durch Vernehmung des Zeugen Jacob der Frage\nnschzugelen, ob der Verunglückte so stark angetrunken war,\ndass ihm ein so grob verkehrswidriges Verhalten wie das\nNineintorkeln in die Fahrbahn eines von hinten herankommenden beleuchteten Kraftwagens zuzutrauen war. Dafür\nkönnte erheblich sein, wie er sich auf dem Wege bis zur\nUnfallstelle verhalten hat. Der festgestellte Blutalkoholwert allein lässt in dieser nichtung keine sicheren Schlüsse zu. wie sich daraus ergibt, dass der ebenfalls \"stark\nangetrunkene\" Zeuge JB vorschriftsmässig auf der\nAussersten rechten Strassenseite gegangen ist. Auch wird\ndie Strafkammer aus der Art der durch den Zusammenstoss\nentstandenen Beschädigungen des Kraftwagens möglicherweise feststellen können, ob der Fussgänger von hinten\noder mehr von der Seite her von dem Kraftwagen erfasst\nworden ist. Das könnte Schlüsse dahin zulassen, ob er\nunvernittelt in den Kraftwagen hinein gelaufen ist oder ob\ner sich schon vorher in der Fahrbahn des Angeklagten bewegt hat.\n\nI\n\n- 1% -\n\nBei der erneuten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts\nwird der Tatrichter nicht übersehen dürfen, dass in Fällen\nwie dem vorliegenden strenge Anforderungen an die 3egründung eines freisprechenden Erkenntnisses zu stellen sind,\nwenn der Schutz der nach den Umständen zur Benutzung der\nStrasse gezwungenen Fussgänger bei Dunkelheit einigermassen\ngewährleistet sein soll. Die Darlegungen, mit denen die\nStrafkammer bisher ein wenn auch nur mitwirkendes Verschulden\ndes Angeklagten an dem Tode des Zimmermeistere IB verneint hat, genügen diesem Erfordernis nicht.\n\nKrauss Martin Maaß\nMenges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-20/3-str-241-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-20/3-str-241-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.938466+00:00"}}