{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-16_3_StR_493_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"3 StR 493/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Versicherung des Schwörenden, daß er \"nach\nbestem Wissen\" sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, hat\nnicht die Bedeutung, daß sie an Stelle des äusseren Sachverhaltes, auf den sich die Aussage\nbezieht,. das Wissen des Schwörenden zum Gegenstand des Eides erhöbe.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 154, ZPO § 807 a.F.\n\nRechtssatz: Die Versicherung des Schwörenden, daß er \"nach\nbestem Wissen\" sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, hat\nnicht die Bedeutung, daß sie an Stelle des äusseren Sachverhaltes, auf den sich die Aussage\nbezieht,. das Wissen des Schwörenden zum Gegenstand des Eides erhöbe.\n\nAktenzeichen: 3 StR 493/54\nUrt. d. BGH. v. 16. Dezember 1954 LG Hanau\n\n3 StR_ 493/54\n\nIn Namen de 3 Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den Rentner Max S EWEEB aus TEE am N,\ngeboren am . mn ED in No,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hanau vom 21. Juni 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründezs\n\nDer Angeklagte war zunächst durch das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 9. September 1952\nvon der Anklage der falschen eidesstattlichen Versicherung\nund des Offenbarungsmeineids freigesprochen worden. Dieses Urteil wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nhin vom erkennenden Senat durch Urteil vom 24. September\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde\nar das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr\nden Angeklagten wiederum von der Anklage der falschen Versicherung an Eides Statt freigesprochen, dagegen wegen\nfahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der\nSachrüge. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision bekämpft zunächst die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Leistung\ndes Offenbarungseides Eigentümer des in seinem Besitz befindlichen Personenkraftwagens Mercedes Typ 170 V gewesen.\nWas sie hierzu vorträgt, steht teils mit den tatrichterlichen Feststellungen in Widerspruch, teils ist es rechtsirrig.\n\nDer Angeklagte erwarb den Wagen im September 1947\nvon dem französischen Besatzungsangehörigen StB im\nTausch gegen ein seiner Frau gehörendes Brillant-Collier.\nDas Landgericht ist der Überzeugung, er habe hierbei das\nEigentum an dem Wagen erworben und nicht seine Frau. Es\nschließt dies aus den Umständen des Erwerbs und aus dem\nspäteren Verhalten des Angeklagten. Dieser ist bei den Verhandlungen, die zum Eintausch des Wagens führten, nicht\n\nals Vertreter seiner Frau, sondern im zigenen Namen :ufgetreten. StB hat ihm den Wagen übergeben und sich\nnit ihm über den Übergang des Eigentums geeinigt. Der Angeklagte hat keinerlei Abmachungen mit seiner Frau getroffen. daß er den Wagen für sie erwerbe und daß sie mit der\nÜbergabe en ihn Eigentümerin werden solle. Er hat umittelbar nach dem Erwerb in dem Antrag auf Zulassung sich\nals Zigentümer bezeichnet, auf seinen Namen die Haftpflichtversicherung abgeschlossen, sich später seinem\nGläubiger HEEEED gegenüber als Eigentümer bezeichnet\n\nund schließlich einige Monate nech Leistung des OfTenbarungseides den Wagen an einen anderen Gläubiger, BD».\nübereignet, ohne vorher seine Frau zu befragen und ohne ihr\nrach der Übergabe des Fahrzeugs an Bi die Übereignung\nmitzuteilen. Aus diesem seinem Verhalten folgert das Land-\n„ericht. der Angeklagte habe beim Eintausch nicht den\nwillen zehabt, das Eigentum an dem Wagen als Besitzmitter Tür seine Ehefrau zu erwerben, Gegen diesen auf den\nGebiete der Tatsachenwürdigung liegenden Schluß ist aus\nRechtsgrünien nichts einzuwenden, Aus ihm ergibt sich »0-\nsitiv die Überzeugung des Tatrichters, daß der Ange'\"laxte den Willen gehabt hat, selbst den lagen zu Eigentum\n\nzu erwerben. Die rechtliche Folgerung, die das Landgericht öaraus zieht, nämlich, daß der Angerlagte auch\nnicht in verdeckter Stellvertretung für seine Frau das\nEigentum an dem Wagen erworben habe, ist zutreffend.\n\nDie Revision meint, da der Wagen gegen den der Ehefrau gehörenden Schmuck eingetauscht worden sei, sei er\nnach § 1370 BGB Eigeritum der Ehefrau geworden. Daß das\nLandgericht dies verneint, beruhe auf einer irrigen Auslegung disser Vorschrift. Dem kann nicht beigepflichtet\nwerden. Zutreffend geht das Landgericht davon aus. daß\n\ndasjenige, was mit Mitteln des Vorbehaltsguies erworben\nwird, mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Ehegatten\nnur dann Vorbehaltsgut wird, wenn das Rechtsgeschäft gegenständlich mit dem Vorbehaltsgut zusammenhängt und für\ndas Vorbehaltsgut geschlossen ist. Daß diese Voraussetzungen vorgelegen haben, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Kraftwagen wurde angeschafft, damit der\nBeschwerdeführer ihn für seine Geschäftsfahrten benutzen\nkonnte, Er allein hat ihn auch nach den Feststellungen\nbenutzt. Irgendwelche Vereinbarungen darüber, daß die Ehefrau den Wagen zu Eigentum erwerben sollte, sind weder\nvor noch nach dem Eintausch des Wagens getroffen worden.\nMit diesen im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Feststellungen ist die Auffassung der Revision nicht zu vereinbaren, die Ehefrau habe dem Angeklagten mit der Hingabe des Colliers daran die Verwaltung übertragen. Deshalb\nfällt schon die hieran geknüpfte rechtliche Folgerung hin,\ndie Vorschrift des § 1381 BGB sei auf den Erwerb des Kraftwagens entsprechend anzuwenden und anzunehmen, daß der\nBeschwerdeführer den mit Mitteln des Vorbehaltsgutes erworbenen Wagen auch für das Vorbehaltsgut habe erwerben\nwollen. Sie würde sich im übrigen auch gegenüber der tatrichterlichen Feststellung verbieten, wonach der Angeklagte nicht den Willen hatte, den Wagen für seine Frau zu\nerwerben.\n\nDas Landgericht hat ferner festgestellt, daß die\nEhegatten auch nach dem Erwerb des Wagens keine Verein--\nbarung: . darüber getroifen haben, daß das Eigentum vom\nAngeklagten auf seine Frau übergehen sollte, und daher zutreffend gefolgert, daß der Wagen zur Zeit der Ableıstung\ndes Nffenbarungseides noch Eigentum des Beschwerdeführers\nwar. Indem der Angeklagte den Wagen im Vermögensverzeichnis nicht anführte und gleichwohl die Vollständigkeit\n\ndes Verzeichnisses gemäß § 807 ZPO beschwor, hat er, wie\ndas Lendgericht richtig annimmt, einen objektiv falschen\nEid geleistet.\n\nHiergegen wendet dietRevision ein, da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen geglaubt habe, der Wagen\ngehöre seiner Frau, und da er in dieser Meinung durch\nden Prozeßbevollmächtigten seiner Frau bestärkt worden\nsei, der die Abweisung der Drittwiderspruchsklage der\nFrau gegen die Pfändung des Wagens durch einen Gläubiger\ndes Beschwerdeführers für unrichtig gehalten habe, habe\ner sein Vermögen \"nach bestem Wissen\" angegebeı. Da er\nıach bestem Wissen ausgesagt habe, habe er keinen objektiv\nfalschen Eid geleistet, selbst wenn der Wegen ihm gehören\nsoilte.\n\nDamit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.\nFalsch ist der Eid, wenn die beschworene Aussage mit ihrem Gegenstand objektiv nicht übereinstimmt, ohne daß es\ndarauf ankommt, welche Vorstellung der Schwörende von dem\nSachverhalt hat (BGH LM Nr 6 zu § 153 = IM Nr i4 zu § 154).\nDer Angeklagte hat entsprechend der zur Zeit der Eidesleistung gültigen Fassung des § 807 ZPO den Offenbarungseid dahin geleistet, \"daß er nach bestem Wissen sein Vernögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei\". Die Worte \"nach bestem Wissen\" bedeuten nicht,\ndaß der Schwörende einen Überzeugungseid leistete. Indem\ndas Gesetz dem Schuldner auferlegt, seine Angaben nach\nbestem Wissen zu machen, verpflichtet es ihn, sorgfältig\nzu prüfen, was zu seinem Vermögen gehört und bei seinen\nAngaben hierüber diejenige Sorgfalt anzuwenden, die der\nZweck des Offenbarungseiädverfahrens erfordert. Es wirä\nalso der Eid nicht auf das bezogen, was nur nach dem Vis-\n\nsen, nach der Vorstellung des Schwörenden zu seinem Vermögen gehört. Es liegt richt anders als beim Zeugeneid.\nAuch der Zeuge schwört, er habe nach bestem Wissen die\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen (§ 66 c StPO,\n§ 392 ZPO), Würde hieraus gefolgert, daß allein durch diese Eidesnorm ohne Rücksicht auf den Inhalt der beschworenen Aussage das Wissen des Zeugen zum Gegenstande des\nSchwures gemacht wird, so würde der Fall möglich sein,\n\ndaß eine Aussage, die dem wirklichen Sachverhalt entspricht,\nim Sinne des § 153 StGB also wahr ist, durch einen falschen Eid bekräftigt werden könnte. Das kann nicht richtig sein. Jene Worte der Eidesnorm können also - jedenfalls seit die vorsätzliche uneidliche falsche Zeugenaussage unter Strafe gestellt ist - für sich allein keinesfalis mehr die Bedeutung haben, daß sie das Wissen des\nZeugen, ıicht aber den äußeren Sachverhalt, auf den sich\ndie Aussage bezieht, zum Gegenstande des Eides erheben.\nDie abweichende Ansicht in der Entscheidung RGSt 68, 27\n18ß% sich aiso nicht mehr aufrecht erhalten. Auch das\nReichsgericht hat sie in RGSt 76, 94 /96/ im Ergebnis verlassen. Ein innerer Grund, für den Offenbarungseid zu\neinem anderen Ergebnis zu kommen als für den Zeugeneid,\nist nicht erkennbar.\n\nII. Die Revision meint ferner, der Tatrichter habe zu\nhohe Anforderungen an die Pflicht des Angeklagten, sein\nGewissen zu erforschen, gestellt und daher den Begriff\nder Fahrlässigkeit verkannt. Auch hierin kann ihr nicht\nbeigepflichtet werden.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte, als er\nden Eid leistete, sich darüber im klaren, daß es rechtlich mindestens zweifelhaft sei, ob er nicht doch Eigen-\n\ntümer des Wagens sei. Er machte sich jedoch keine Gedanken darüber, ob er unter diesen Umständen verpflichtet\nsei, den Wagen in das Vermügensverzeichnis aufzunehmen.\nGleichwohl hält das Landgericht nicht für erwiesen, daß er\nauch nur mit bedingtem Vorsatz gehandeit habe. Es berücksichtigt dabei, daß der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau\nihn noch nach Abweisung der Drittwiderspruchsklage in der\nAnsicht, der Wagen gehöre seiner Frau, bestärkt und diese Ansicht auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nzum Ausdruck gebracht habe, sowie ferner, daß die den Offenbarungseid abnehmende Richterin ihn nicht darüber belehrt habe, daß er auch zweifelhafte Rechte angeben müsse,\nund daß dies aus dem verwendeten Formblatt nicht ohne weiteres klar ersichtlich gewesen sei.\n\nDas Urteil führt nun aus, bei sorgfältiger und vernünftiger Überlegung hätte er sich sa;;en müssen und als\nintelligenter und offensichtlich gewandter Geschäftsmann\nauch sagen können, daß seine Ansicht über das Eigentum\nan dem. Wagen doch unrichtig sein könnte, da im Verfahren\nüber die Drittwiderspruchsklage der Ehefrau die Zivilkammer nach eingehender Beweisaufnahme zu einem anderen\nSchluß gekommen war. Zum wenigsten hätte er die Zweifel,\ndie ihm bei sorgfältiger Überlegung hätten kommen müssen,\ndurch eine Frage an die Richterin klären müssen. Das Landsericht ist mithin der Überzeugung, angesichts der besonderen Umstände des Falles wären dem Angeklagten bei\nAnwendung der ihm obliegenden und nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten möglichen Sorgfalt\nZweifel an der Richtigkeit seiner bisherigen Ansicht, der\nWagen gehöre nicht ihm, sondern seiner Frau, gekommen.\nWären ihm aber Zweifel hierüber gekommen, so hätte er\ndie Pflicht gehabt, der den Offenbarungseid abnehmenden\n\nRichterin den Sachverhalt mitzuteilen und zu fragen, ob\nseine Ansicht über das Eigentum am Wagen richtig sei. Diese Pflicht würde er bei Beobachtung der ihm obliegenden\nund möglichen Sorgfalt erkannt haben. Hätte er die Richterin gefragt, so würde ihn diese darüber belehrt haben,\ndaß der Wagen sein Eigentum sei, und dessen Aufnahme in\ndas Vermögensverzeichnis veranlaßt haben. Dann wäre das\nVermögensverzeichnis richtig und der Eid wahr gewesen.\n\nGegen die. hieraus gezogene Folgerung, der An:;eklagte habe sich eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Daß derjenige, der einen Offenbarungseid zu leisten hat, die\nPflicht hat, schon vor dem Eidestermin undehe er das Vermögensverzeichnis anfertigt, dessen Vollständigkeit er\nbeschwören will, mit aller ihm möglichen Sorgfalt zu prüfen, welche Gegenstände zu seinem Vermögen gehören und\nwas er in dem Vermögensverzeichnis anzugeben hat, ist in\nder Rechtsprechung anerkannt. Unterläßt er diese Prüfung\nhinsichtlich eines Gegenstandes, obwohl die Umstände eine\nbesonders sorgfältige Prüfung und notfalls eine Befragung\ndes den Eid abnehmenden Richters nahelegen, und macht er\naus diesem Grunde eine falsche Angabe, so beruht sein\nIrrtum, mag er nun tatsächlicher oder rechtlicher Natur\nsein, auf Fahriässigkeit, und er macht sich eines fahrlässigen Falscheides schuldig.\n\nSo liegen die Dinge hier. Die Zivilkammer hatte\ndie Drittwiderspruchsklage der Ehefrau abgewiesen und\ndamit verneint, daß sie Eigentümerin des Wagens sei. Das\nUrteil war auf Grund eingehender Beweisaufnahme gefällt,.\ndie Sache also erschöpfend behandelt worden. Dem Angeklagten war dies bekannt. Er hätte deshalb die Zweifel,\n\ndie ihm an der Richtigkeit seiner Auffassung bei Anwendung\nder gebotenen Sorgfalt gekommen wären, auch nicht beiseite schieben dürfen, weil der Prozeßbevollmächtigte seiner\nFrau ı0ch nach Abweisung der Interventionsklage an der\nAnsicht festgehalten hatte, der Wagen gehöre der Frau.\nTies lag über zwei Monate zurück. Die Ansicht wurde ge-Außert, als man die Frage erörterte, ob Berufung gegen\ndas Urteil eingelegt werden sollte. Jetzt war für den Anseklagten eine völlig neue Lage entstanden. Er hatte den\nOffenbarungseid zu leisten. Hierbei durfte er das das\nEigentum seiner Frau verneinende, rechtskräftige Zivilurteil nicht einfach unberücksichtigt lassen. Unter diesen\nbesonderen Umständen ist die Annahme einer Pflicht, die\nden Offenbarungseid abnehmende Richterin zwecks Beseitigung der Zweifel zu befragen, nicht zu beanstanden. Die\nAuffassung, daß der Angeklagte fahriässig einen falschen\nEid geschworen hat, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.\n\n- 10 -\n\nIII, Die Strafzumessung 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Revision ist demnach unbegründet.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-493-54","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1370","ref_norm":"1370","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1381","ref_norm":"1381","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-493-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.520017+00:00"}}