{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-16_3_StR_384_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"3 StR 384/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"984 0°0 77\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nge\n\nl, Gesetz: § 1§ 5 StGB.\n\nRechtssatz:\n\nGesetz: $$\n\nn\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen:\n\nUrt.d.BGH v. 16.\n\nWer zwar zu Heilzwecken aber gegen den\n\nihm bekannten oder vermuteten Willen der\nEltern hinter deren Rücken die Genitalien\neines zehnjährigen Mädchens untersuch‘; und\nbehandelt und dem Mädchen auferlegt, dies\nden Eltern zu verheimlichen, begehi dadurch eine Beleidigung gegenüber dem el’erlichen Gewalthaber und dem Mädchen.\n\n1 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 Heilpraktikergese‘n.\n\nEine berufsmässig vorgenommene Tätigkeit\nim Sinne des § 1 Abs 2 liegt vor, wenn der\nAngeklagte in der Absicht handeli, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und\ndadurch zu einer, wenn auch nicht dauernden, so doch wiederkehrenden Beschäftigung\nzu machen.\n\n(Im Anschluss anR$ TR 194%, 764)\n\n3 StR 384/54\n\nDezember 1954 -LG Kasse].-\n\n7\n\n3 StR 334/54\ninNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ng e gen\n\nden Arzt Nikolaus X a EB aus Kar\ngeboren am. END ED :: sum. U -\n\nwegen Beleidigung u.a:\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit--\nzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NED in üer Verhandlung,\nBundesanwalt ED bei der Verkündung\n\nals Veriieier der Bundesanwaltschaf,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 10, Februar 1954\nwird verworfen,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil dahin abgeändert, dass der Satz: \"Im\n\nAarıgen wird der Angeklagte freigesprochen!\" wegällt,\n\nDie Kosten des Verfahrens einschliesslich der\nKosten beider Rechtsmittel trägt der Angeklagte,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beleidigung,\ntateinheitlich begangen gegen Hermann KB und dessen\nzur Tatzeit zehneinhalb Jahre alte Tochter Heidrun, in\nTateinheit mit Vergehen nach §§ 1 und 5 des Heilprakti.-\nkergesetzes vom 17. Februar 1939 und mit Vergehen nach\n88 1 und 7 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 Di,\nim Nichtbeitreibungsfalle für je 10 DM zu einem weiteren\nTag Gefängnis, verurteilt, im übrigen freigesprochen worden. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt.\n\nA. Revision des Angeklagten.\n\nI: Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner Nachtragsanklage gemäss § 266 StPO, um den Angeklagten wegen Beleidigung zu verurteilen. Anklage und Eröftnungsbeschluss legten dem Angeklagten zur Last, mindestens\nfünfmal an dem Geschlechtsteil des Kindes herumgespielt\nund ausserdem dabei seinen Geschlechtsteil in den des Mädchens eingeführt und dadurch ein Verbrechen nach § 176\n\nAbs 1 Ir 5 StGB begangen zu haben. Das Landgericht hat 1cdiglich für erwiesen erechtet. dass er das Kind wegen Verdachts einer Geschlechtskrankheit am Geschlechtsteil untersucht, dabei an den Schamlippen Eiter und eine Entzünaung festgestellt und diese sodann mit einem von ihm hergestellten angeblichen Geheimmittel mindestens fünfmal\nbehandelt hat. Hierin hat es eine Beleidigung des Vaters\nund des Kindes gefunden.\n\n“ Tie Bestrafung hängt ron der Erhebung einer Nach-\n\nne\n\nun\n\nEn an Said 2 ale BT AS nl SERTE EEE EEE\n\nsragsanklage nur dann ab, wenn es sich um eine \"andere\nTat\" im Sinne des § 264 StPO handelt: \"Tat\" hedeutst\nhierbei nicht die rechtliche Würdigung, die Straftat\n(Delikt) in ihrer gesetzlichen Vertypung, sondern den\ngeschichtlichen Vorgang, der durch Anklage und Eröff--\nnungsbeschluss der richterlichen Beurteilung unterkrei..\n\n“tet ist, Dieser geschichtliche Vorgang bleibt derselbe,\n\nwenn der Tatrichter eine andere Weise der Begehung fest--\nstellt, als sie die Anklage annahm. So liegt der Tall\nhier. An Stelle von unzüchtigen Msnipulatiionen am Ge--\nschlechtsteil des Kindes hat das Landgericht eine Berüh.-.\nrung zu Heilzwecken angenommen.\n\nNach allem ist die Rüge unbegründet.\n\nIl, Sachrügen.\n\ni. Die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 1 und 5\ndes Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 hegegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken, Das Landgericht hat dane‘.\nnur die Behandlung der Heidrun KB berücksichtigt.\nAuch in dieser Beschränkung trifft seine Beurteilung zu.\nKennzeichen der Berufsmässigkeit einer Tätigkeit ist,\ndass der Handelnde bei ihr heabsichtigt, sie in gleicher\nArt zu wiederholen und sie dadurch, wenn auch nicht zu\neiner dauernden, so doch zu einer wiederkehrenden Beschäftigung zu machen (R4DR 1943, 764, Nr 30). So liegt\nder Fall hier, Schon die erste Behandlung Heidruns rahn\ner miv dem Willen vor, sie fortzusetzen. Insgesamt ist\nes zu fünf Behandlungen gekommen. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte auch anderweit trotz\nder Belehrung äurch den Kreisarzt. dass er ohne Approbhation nicht als Arzt tätig werden dürfe. sich weiterhin\nals soi:her betätigt und sich für seine Bemühungen je-\n\n1\n\nu -\n\nweils Beträge bis zu 3 DM zahlen lassen Das Landgericht\nhat diese Fälle bei der reshtlichen Würdigung seines\nVerhaltens irrigerweise nicht mit in Betracht gezogen.\nDadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nDer Angeklagte war weder nach § 2 Abs 1 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBi I, 1455) zum\nArzt bestall+ (approbiert), noch war ihm die Ausübung\nder Heilkunde nach § 8§ 1 ff des Heilpraktikergesctzes\nvom’ 17. Februar 1939 (RGBl I, 251) erlaubt worden. Die\nzeitweise Verwendung als Eisenbahnarzt im Dienste der\nDeutschen Reichsbahn während des Krieges ist keine Bestallung im Sinne von § 2 Abs 1 der Keichsärzteordnung.\nDas wusste der Angeklagte. Damit erledigen sich aucn die\nAngriffe der Revision gegen die Verurieilung wegen Vergehens nach $$ ıi und 7 des Üesetzes zur Bekämpfung der\nGeschlechiskrankheiten vom 18. Feoruar 927,\n\n2. Die Annahme, dass der Angeklagte äurch äie yor den\nEltern geheim gehaltene Behandlung des Mädchens Heidrun\nden Vater im Sinne des § 1§ 5 StGB beleidigt hane, ist\nfrei von kechtsirrtum. Die Behandlung ®ines zehnjährigen\nMädchens an den Genitalien auf den Verdacht einer Geschlechtskrankheit hin, ohne die Einwilligung der Eltern einzuholen und mit dem Willen, sie vor ihnzna gehen\nzu halten, stellv einen schweren Eingriff :.n die Rechte\ndes elterlichen Gewalthabers und einen Einbruch in das\nzwischen den Eltern und dem Kinde bestehende Vertrauensverhältnis dar und damit zugleich eine gefährliche Störung der Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes Wer\nauf diesen Gebiete und unter den hier gegebenen Umständen\nin dieser Weise sich über das Recht des elterlichen Gewalthabers, für das sittliche und das seelische wohl des\nKindes sowie für dessen besundheit zu sorgen, hinwegseizt\n\name Een en ER\" m SEE © 20.\n\nenter\n\n-5-\n\nund das für die Ausübung der eiterlichen Gewalt e.forderliche Vertrauensverhältnis stört, bringt durch die-\n\nses Verhalten eine Missachtung des elterlichen Gewalthabers zum Ausdruck. Das wäre auch dann der Fall, wenn\nein approbierter Arzt so vorgehen würde. Das Verhalten\ndes Angeklagten ist auch keineswegs um deswillen anders\n\nzu beurteilen, weil ihm daran gelegen war, ein von ihm\nzusammengestelltes Mittel zu erproben. Dieser Umstand\n\nist eher geeignet, das Maß der Missachtung, die er dem\nAdoptivvater des Kindes gegenüber durch sein Vorgehen\n\nzum Ausdruck brachte, zu erhöhen. Gegen die Annahme des\nLandgerichts, das Verhalten des Angeklagten erfülle den\näusseren Tatbestand der Belejiiligung, ist somit aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch die weitere Annahme, dass\nder Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, findet in den\ntatrichterlichen Feststellungen ihre Rechtfertigung. Der\nAdoptivvater Kg hatte dem Angeklagten einige Zeit vorher sagen lassen, er möge nicht mehr in seine Wohnung kommen, nachlem der Angeklagte anlässlich einer Erkrankung\nKB :uf Bitten der Frau KB in das Haus gekommen\nwar, um nach dem Kranken zu sehen. Er wusste also, dass\n\ner bei ihm nicht gelitten war. Er war salbst der Überzeugung, dass die Eltern Heidruns mit der hinter ihrem Rükken heimlich vorgenommenen Untersuchung und Behandlung\nnicht einverstanden waren. Er schärfte lem Kind ein, die\nBehandlung vor den Eltern geheim zu halten, weil er befürchtete, die Eltern würden die Weitsrbehanälung durch\nihn unterbinden. Der Angeklagte war sich auch darüber im\nklaren, dass er das Elternrecht missachtete. All die-\n\nsen Umständen konnte das Land«sericht ohne Rechtsirrtum\nentnshmen, dass der Angeklagte sich bewusst war, Aurch\n\nQie Missachtung des Erziehungs- und Beeufsichtigungsrechtes den Adoptivvater zu beleidigen.\n\n91\n\n-6-\n\n7. Die mit dieser Beleidigung des Vaters sateinheitlich\nzusammentreffende Beleidigung des Kindes sicht das Landgericht darin, dass der Angeklagte dem Kinde zugemutel\n\nand es dazu angehalten hahe, seines Eliern zu hintergehen,\nund ferner darin, dass er bewirkt habe, dass das Kind \"seine Schamhaftigkeit preisgab\". Im Ergebnis ist dem beimi:-\npflichten. Eine Missachtung der Person ist in der Rechvsprechung darin gefunden worden, dass jemand einem anderen eins unsittliche oder eine strafbare Handlung ans!ın\"\n(RGRspr 5, 143=Zumutung widernatürlicher Unzuchtz; RGSt 74,\n166-Zumutung ehetrecherischen Geschlechtsverkehis gegenüber einer ehrsamen Frau; BGH St 1, 283=Zumutung eines Maines an ein ihm fremdes ]2 jähriges Mädchen, an sich nicht\nunzüchtige Bilder nackter Frauen anzusehen; RGSt 31, \".34::\nInaussichtstellen eines Geschenkes gegenüner einem Geri.chtsvollzieher für prompte und erfolgreicke Erledigung des erteilten Voilstreckungsauftrages). Durch ein solches Ansinnen brings der Ansinnende zun Ausdrusk, dass er den anderen für eine Person häit, Gie bereit ist, eine unsittlivcne\noder stirafkare Hanüälung zu begehen oder äis kein Schamgefühl besirzy, aLso Äass er ihn als moralisch ni:ht vollzonmen makelfrei einschätzt. Nun handelt es sich, wenn ein\nKind veranlassı wird, seinen Eltern gegenüber einen Vorgang zu verschweigen oder durch lügenhafte Angaben die Eitern zu verhindern, davon Kenntnis zu erlangen, nicht immer um eine unsittliche Handlung in dem engeren Sinne des\nder sittlichen Ordnung des Geschlechtslebens wi.dersprechenden Verhalsens und auch nicht um eine strafbare Handlung.\nDie Wahrhaftigkeit ist aber ein sittlicher Wert im weiteren\nSinne. Unwahrhaftigkeit ist ein moralischer Mangel, der Jen\nWert der Persönlichkeit mindert. Die Zumutung, unwahrhaftig zu sein, kann deshalb ebenfalls eine Beleidigung im\nSinne des § 1§ 5 StGB darstellen. Ob dies im einzsinen Faile zutrifft. hängt von den Umständen ab. Es mag Lügen geben, deren Gebrauch den Wert der Persönlichkeit nicht in\n\nu mmern 0.002. eh en Sli EEEETERAAETERDEHEBe SAE\nRS > 2 Sa ad —\n\n- T-\n\nFrage zu stellen braucht. Im ailgemeinen wird das Ansinnen, zu lügen, von dem angesprochenen als eine Beleidigung empfunden werden. Jedenfalls srifftdas dann zu,\nwenn die Lüge unsittlish ist. In solchen Fälien lieg\n\nin dem Ansinnen auch eine Beleidigung im Sinne des § 18:\nS:GB. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Ansinnen\nan riren erwachsenen Menschen oder.ein Kind gestell; wirü\nVoraussetzung für die Annahme einer Beleidigung ist nicht,\ndass der Betroffene seiner Ehre sich newusst ist und die\nin der Kundgebung liegende Achtungsverieizung als Ehrenkränkung empfindet. Es ist daher in der Rechtsprechung\nanerkannt, dass auch Kinder Träger einer Ehre sind. Zu\nihrem Persönlichkeitswert gehört vor allem äie Liehe und\ndie Achtung gegenüber ihren Eltern. Lügen gegenüber den\nEli;ern ‘bedeuten jedenfalls in ernsten Dingen einen moralischen Mangel des Kindes. Wer einem Kind ein solches Verhaiten ansinnt, dringt damit zum Ausdruck, dass er es\n\nfür moralisch nicht einwandfrei hält. Darin iLiegs eino Beleidigung.\n\nDer Angeklagte verbot Heidrun nach jeder Behandiung,\nmit Dritsen, insbesondere aber mi“ ihren Eitern, darüber\nzu sprechen. Dass das Mädchen dieses Gebot nicht anders\nerfüllen konnte, ais indem es den Eltern auch positiv Unwahres sagte, ist bei dem Sachverhalt nicht zu bezweifeln\nAber aush wenn es nicht in die Lage gekommen sein sollte,\ndurch vnwahre Angaben vor den Eltern geheim zu halten, was\nder Angeklagte mit ihm triet, sondern sich darauf sollte\nkeschränks haben können, den El+ern darüber nichts zu erzählen, würde darin eine Verletzung des den Eltern geschuldeven Gehorsams und der ihnen geschuldeten Achtung\nliegen, die einen sittlichen Mangel. darstellen würde. Eine\nGeniraluntersuchung ist für ein Mädchen, das gerade das\n„ehnte Lebensjahr Überschrliien hal, kein unbedeuteuden\n\n-8-\n\nVorgang mehr, wie das beim Kleinkind der Fail sein würde,\nZwar darf als Regel gelten, dass ihm die geschlechtliche\nBedeutung noch verschlossen ist. Dagegen ist sein Schamgefühl, wenn es unverdorben ist, soweit entwickelt, dass\n\nes si-h nicht ohne weiteres vor anderen entblösst oder\nseinen Geschlechtsteil von anderen betrachten oder ga:\nbetusten lässt. Wenn hei einem Mädchen dieses Alters sich\neine Genitaluntersuchung und -behandlung durch einen Arvzi\nnotwendig macht, wird deshalh die Mutter das Mädchen darauf vorbereiten und nach Möglichkeit bei der Untersuchung\nund der Behandlung gegenwärtig bleiben. Zu einer derartigen Untersuchung und Behandlung wird ein solches iädchen\naus seinem gesunden Schamgefühl heraus sich ohne vorher--\nge Unterrichtung der Eltern nicht bereit finden Lässt es\nsie gleichwohl das erste Mal zu, weil esdurh die Autorität\nies Imtersuchenden \"übertölvelt\" wird, wie es hier nach den\nUrteilsfeststellungen geschehen ist, so wird es bestrehi\nsein, sich wenigstens der Mut5e= zu offenbaren. Tut es das\nnicht und iässt es statt dessen sich weiterhin nehandein,\nso licgt darin ein Vertrauensbruch und eine Auhtungsrerletzung gegenübor den Eltern, d!e unter aılen Umständen ewarten dürfen, dass das Kind ihnen einen solchen Vorfall. s9-\nfort nerichtet. Der Angeklagte ging selbst davon aus, dass\ndie Eltern damit nicht einverstanden sein würden. Unter\ndiesen Umständen liegt in der Zumutung, den El\\sern die Untersuchung und Behandlung zu verschweigen, eine Missachtung des Kindes. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass\ndas Mädchen mit der Untersuchung und Behandiung einverstanden war. Seinem Einverständnis kommt keine Bedeutung zu,\nweil es insoweit noch keinen rechtlich bedeutsamen Wil.en\nhat. Auch dass der Angeklagte zu Heilzwecken handelie, vermag sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschul.-\ndigen. Diese Zweckrichtung schliesst nur aus, dass der An-\n\ngoklagto mit der Untersuchung und Behandlung eine unzöchti-\n\n9.\n\nge Handlung vorgenommen hat.\n\nAus der Art seines Vorgehens hat der Talrichter ohne\nRechtsirrtum entnommen, dass er sich des beleidigenden\nCharakters seines Verhaltens bewusst wer.\n\nNach allem ist auch gegen dis Verurteilung wegen PBeleidigung der Heidrun KEEP aus Rechtsgründen nichts ein-\n\nzuwenden,\n\nDie Revision des Angeklagten erweist sich somit als\nunbegründet.\n\nB. Kevision der Staatsanwaltschaft.\n\nSie wendet sich mit Recht dagegen, dass der Angeklagte\ninsoweit freigesprorhen worden ist, als er eines Verhreshens nach § 175 Ans 1 Nr 3 StGB nicht überführt worden ist.\nAnklageschrift und Eröffnungspeschluss hatten unzüchsi.ge\nHandlungen des Angeklagten unter anderem anch in der Behandlung der Genitaliien des Kindes gefunden. Dieses Verhai.-\nten har das Landgericht lediglich anders rechtlich gewürdigt. nämlich als Beleidigung. Ausserdem hat sich der Angeklag;e dımch diese Handlungsweise auch des Vergehens gegen\ndas Heilpraktikergesetz und gegen das Geselz zur Bekämpfung\nder Geschlechtskrankheiten schuldig gemacht Da ein und dieselbe Handlung in Frage steht, die nur unter anderen rechilichen Gesichtspunkten bestraft worden ist, ist für einen\nFreispruch kein ‚Raum. Insoweit ist deshaib der Schuldspruch\nvon hier aus richtig gestellt wordon.\n\nIt\n\n- 10 --\n\nDies entspricht dem Antrag des Oberundesanwalts. der\ndie Aufhebung des Urteils auf beide Revisionen hin beantragt hatte.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMartin Tr. Wiefels\n\nm nee un u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-384-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-384-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.495189+00:00"}}