{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-16_3_StR_349_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"3 StR 349/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2284 033 7? |\n\n3 StR 349/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Adam K MB aus ZEEB i./Dän., geboren\nan &. EEE ED ir. LEER,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrischter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter, \\\nOberstaatsanwalt ib in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, R\n\nfür Recht erkamts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt ron !\n24. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. !\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen, m\n\nVon kechts wegen\n\n«\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage freigesprochen\nworden, in neun, teilweise in sich fortgesetzten Fällen\nseiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht und Betreuung anvertraute Mädchen unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht und in Tateinheit hiermit in einigen dieser Fälle mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben (8§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 5, 75, 74\nStGB).\n\nDas Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte zwar\njedenfalls, soweit er die Mädchen unter der Hose am Oberscherkel oder Geschlechtsteil berührt habe, den äusseren\nTathestani des § 174 Nr 1 StGB erfüllt habe. Hinsichtlich\nder übrigen Berührungen der Mädchen durch den Angeklagten lässt das Landgericht diese Frage offen. Es ist jedoch der Ansicht, dass es sogar bei den erstgenannten\nHandlungen des Angeklagten zweifelhaft sei, ob sie in\nwollüstiger Absicht begangen worden seien. Die Straf.-\nkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte diese\nHandlungen unbewusst infolge seiner hochgradigen Nerrosität vorgenommen, aber nicht in der Absicht gehandelt\nhabe, sich oder die Mächen geschlechtlich zu erregen.\n\nEs könnten \"in der Übereifrigkeit und der Ekstase der\nLehrtätigkeit vorgenommene ungehörige Intimitäten sein,\ndie bei der Besonderheit des Unterrichts und der Besnaderheit der Persönlichkeit des Angeklagten eine nerröse\n'Abreaktion darstellten\",\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, Sie rügt die Verletzung von Verfahrensresht (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO) und des sachlichen\n\n- 3.\n\nRechts (rechtsfehlerhafte Nichtanwendung der §§ 174, 176\nStGB unter Verletzung der Denkgesetze).\n\nSchon ie Verfahrensrüge muss Erfolg \"haben. Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht die Pflicht\nzur wahrheiterforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt\nhat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte\n(BGH 1 StR 73/50. vom 27. Februar 1951 = IM Nr 1 zu § 244\nAbs 2 StPO).\n\nEin derartiger Fall liegt hier vor. Bei einem Teil\nder vom Landgericht festgestellten Berührungen der Kinder\ndurch den Angeklagten handelt es sich dem äusseren Anschein nach um zielstrebig vorgenommene Handlungen, bei\ndenen er nicht nur flüchtig unter die Röcke der Kinder gegriffen, sondern durch deren Hosenbein die nackten Ober--\nschenkel, den Unterleib oder den Geschlechtsteil der Kinder berührt hat. Solche Handlungen können ihrer Art nach\nschwerlich als mehr oder weniger zufällig und ungewollt\nangesehen werden. In derartigen Fällen wird vielmehr nach\nder Lebenserfahrung in aller Regel der Rückschluss auf ein\nnollüstiges Handaln des Täters geboten sein.\n\nWenn das Landgericht hier auf Grund der hochgradigen\nNervosität des Angeklagten den ungewöhnlichen Schluss ziehen wollte, dass seine Handlungen eine ungewollte nervöse\nReaktion gewesen seien, so musste sich ihm die Einholung\neines psychiatrischen Gutachtens über den Angeklagten aufdrängen. Durch ein derartiges Gutachten allein konnte die\nFrage zuverlässig geklärt werden, welche Bedeutung der\nNervosität des Angeklagten vom medizinischen Standpunkt\naus zukam. Es hätte weiter durch das Gutachten aufgeklärt\n\n„ho\n\nwerden müssen, ob so überaus weitgehende Schlussfolgerungen, wie sie das Landgericht aus der Nervosität des Angeklagten gezogen hat, überhaupt möglich und bei diesem\nAngeklagten zutreffend sind.\n\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht durch\ndie Nichteinholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens die ihm nach § 244 Abs 2 obliegende Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDa auf diesem Mangel das Urteil beruhen kann, muss\nes aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf\ndas Vorbringen der Revision zur Sachrüge bedurfte.\n\nDer Senat hat es für sachdienlich gehalten, von der\nin § 354 Abs 2 Satz ? StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch\nzu machen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-349-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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