{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-16_3_StR_299_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"3 StR 299/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I,\n\n3_StR 299/54\n\n2284 029\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Wilhelm vw ED aus HEmEmEiED\n(Kreis FW), geboren am E. > ED in vo\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern ua.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. #iefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 19. Januar 1954 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRN\nf} x v\nen.\n\n88\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Unzucht\nzwischen Männern in Tateinheit mit fortgesetzter einfacher\nUnzucht zwischen Männern, ausserdem wegen Beihilfe zum Meineid zur Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt worden, Mit seiner Revision macht er Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.\n\nI. Verfahrensrechtlich rügt die Revision ungenügende Sachaufklärung und unzulässige Beschränkung der Verteidigung.\n\n1. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Vernehmung der Zeugin GEB darüber beantragt, dass er rechtskräftig ebgeurteilte frühere Mitangeklagte Wilhelm B>\nselbst den polizeilichen Meldezettel anlässlich des Besuchs\nim Gasthof der CB ausgefüllt habe. Damit habe dargetan\nwerden sollen, dass DEM mit diesem Besuch und den dabei\nvorgenomnenen Unzuchtshandlungen einverstanden gewesen sei.\nZum Nachweis der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hätte die\nCOEEEEED vom Landgericht als Zeugin vernommen werden müssen.\nSie sei geladen gewesen, aber zum Termin nicht erschienen.\n\nNach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist kein Beweisamtrag gestellt worden. Wodurch sich dem Gericht ohne\neinen solchen Antrag die Ausdehnung der Beweiserhebung nach\nder angegebenen Richtung hätte aufdrängen sollen, ist nicht\nersichtlich. Nach den von der CB gegenüber der Polizei\ngemachten Angaben ist weder vom Angeklagten noch von BE»\nein Meldezettel ausgefüllt worden. Sie wer als Zeugin zur\nHauptverhandlung nicht geladen.\n\nDamit erledigt sich auch der Angriff der Revision, das\nLanägericht hätte den erwähnten lieldezettel beiziehen müssen.\n\n-3-\n\nb) Weiter beanstandet die Revision, das Landgericht habe zu\nUnrecht eine Aufklärung unterlassen über die Verteidigung\ndes Angeklagten, BB habe sich eines Betrugs dadurch schul-\n- dig gemacht, dass er trotz Arbeitsverdienstes Erwerbslosenunterstützung bezogen habe. Damit wäre die Unehrlichkeit des\nBEEEB und seine fehlende oder unzureichende Glaubwürdigkeit\nbewiesen worden. .. '\n\nIn diesem Punkt ist die Rüge nicht ordnungsmässig erhoben, weil sie nicht die Beweismittel bezeichnet, deren\nsich das Gericht hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Übrigens lässt die eingehende, auf eine Reihe von Einzeltatsachen gestützte Begründung des Urteils erkennen, dass auch\nder Nachweis des dem BED vorgeworfenen Betrugs an der\nÜberzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit seiner\nhier gemachten Angaben nichts geändert hätte, Eine Aufklärung\nwar daher nicht geboten.\n\nc) Dasselbe gilt für das Vorbringen, das Gericht hätte die\nBehauptung des BEP, er habe die Gesellenprüfung als Elektriker bestanden, durch Anfrage bei der Handwerkskammer\n\noder durch Aufforderung an BEP, den Gesellenbrief vorzulegen, nachprüfen müssen. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass in der Hauptverhandlung die erfolgreiche Ablegung\nder Gesellenprüfung durch BED in Zweifel gezogen worden ist\nund deshalb das Gericht Anlass gehabt haben könnte, diese Frage nachzuprüfen.\n\nd) Ebensowenig war die Untersuchung und Begutachtung des\nMitangeklagten BED durch einen psychologischen Sachverständigen geboten. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines\nMitangeklagten oder Zeugen ist die eigentliche Aufgabe des\nTatrichters. In der Regel bedarf er der Unterstützung durch\neinen Sachverständigen nicht. Umstände, dic hier dem Land-\n\n-4-\n\ngericht die Zuziehung eines solchen aufgedrängt hätten, liegen\nnicht vor. Vielmehr konnte es auf Grund einer Reihe von Tatsachen Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der Angaben des De»\nziehen, die es im einzelnen rechtlich einwaräfrei erörtert\n\n‚hat.\n\n2.) Auch mit der Rüge, die Verteidigung des Angeklagten sei\nunzulässig beschränkt worden, kann die Revision nicht durchdringen. Sie kann nicht darauf gestützt werden, der Vorsitzende habe dem Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen über\ndie Claubwürdigkeit des BED Aas Wort entzogen. Nur damit\nkönnte sie gerechtfertigt werden, dass durch einen Gerichtsbeschluss die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sei, § 338 Nr 8 StPO. Der\nAngeklagte hätte also, wenn er sich durch die Verhandlungsleitung benachteiligt fühlte, eine Entscheidung des Gerichts\ngemäss § 238 Abs 2 StPO herbeiführen müssen. Ausweislich des\nVerhandlungsprotokolls ist eine solche nicht ergangen.\n\nII. Mit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte teilweise gegen die Beweiswürdigung. Daneben macht er noch Verletzung der Denkgesetze geltend. Er führt aus, die Strafkanmer habe zu Unrecht ein nichtbestehendes Gesetz der Lebenserfahrung angewendet.\n\n1.) Die Urteilsgründe enthalten keine Verstösse dieser Art.\nDie darin vertretene Ansicht, es wäre unverständlich, dass\nBEE sich - entgegen den Tatsachen - strafbarer Handlungen\nbezichtigte, bloss um sich.an dem Beschwerdeführer zu rächen,\ngründet sich nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz, sondern auf die besonderen Umstände des hier vorliegenden Falles.\n\nSoweit die Revision im übrigen die Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters bekämpft, kann ihr Vorbringen nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden:\n\n—n ne . .\n\n-5-\n\n2.) Auch die Anwendung des sachlichen Rechts auf den als\nerwiesen erachteten Sachverhalt weist keinen Rechtsfehler\nauf-\n\na) Der Angeklagte hat in sieben unselbständigen Einzelfällen mit BED gegenseitig onaniert. Dadurch haben die beiden\nmiteinander Unzucht getrieben und sich gegenseitig zur Unzucht\nmissbrauchen lassen, somit den Tatbestand des § 175 StGB\nerfüllt. Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Teilhbandälungen bestehen keine rechtlichen\nBedenken. \" \\\n\nAuch das Werkmal der Verführung des zur Zeit der ersten\nfünf Fälle noch nicht 21jährigen DW liegt vor. Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer hier ebenfalls’ohne\nRechtsirrtum bejaht. Dieser ist rechtlich möglich, bedarf\njedoch eingehender Begründung (RG HRR 1940 Nr 185), weil die\nerfolgreiche Einwirkung auf den Jugendlichen im ersten Fall\nhäufig für die spätere Zeit so fortwirkt, dass eine erneute\nBeeinflussung nicht mehr notwendig ist. Das hat der Erstrichter\nnicht verkannt.\n\nEr hat zunächst zu jedem Einzelfall und hernach in\neiner zusammenfassenden Würdigung festgestellt, dass DW\nein Eingehen auf das ständig wiederholte Ansinnen des Angeklagten immer wieder abgelehnt hat, so dass der Angeklagte\nihn durch Zureden, Bewirtung, Geschenke stets von neuem bestimmen musste, sich mit dem Angeklagten auf. die Verübung\nund Duldung unzüchtiger Handlungen einzulassen. Zwar weist\ndas Urteil in der rechtlichen Würdigung darauf hin, dass Des\nin den Fällen Nr 4 und 5 durch den Angeklagten nicht überrunpel®\nworden sei und die Möglichkeit gehabt hätte, das Aufsuchen des\nvom Angeklagten gemieteten Doppelbettzimmers zu unterlassen.\n\nBedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Landgerichts,\n\ntra”\n\nAber den Einzelfeststellungen innerhalb der Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass BED sich im Fall 4 erst\n\nauf Zureden des Angeklagten bereit fand, mit ihm das Zimmer\naufzusuchen, und auf weiteres Zureden sich an den Unzuchtshandlungen beteiligte. Auch im Fall 5 bedurfte es der bewirtung und der tätigen Einwirkung des Angeklagten auf BED,\n\ndass dieser sich zur Onanie hergab. Es bestehen daher keine\n\nwonach. der Angeklagte durch sein Vorgehen in den ersten fünf\nFällen den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens gegen\n\n§ 175 a Nr 3 StGB verwirklicht hat. Vor den zwei letzten\ndieser Einzelhandlungen hatte BB das 21. Lebensjahr noch\nnicht erreicht. Das gleichzeitig begangene fortgesetzte Vergehen gegen § 175 StGB scheidet aus, weil es von dem Verbrechen der schweren Unzucht aufgezehrt wird (RG HRR 1937 Nr 485).\n\nAuch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des WB hat\nder Angeklegte mit ihm in gleicher Weise Unzucht getrieben\nan zwei verschiedenen Tagen. Insoweit kommt nur ein fortgesetztes Vergehen gegen § 175 StGB in Betracht. Dass zwischen\ndiesem und dem vorher verübten Verbrechen der schweren Unzucht\nzwischen Männern Tateinheit besteht, hat das Landgericht zutreffend angenommen (BGH JZ 1952, 757).\n\ndb) Weiter ist der Angeklagte eines Verbrechens der Beihilfe\nzum -Meineid des BIMPD schuldig erkannt worden. Die Straftat\ndes Angeklagten sieht das Lendgericht darin, dass er durch\nsein Handeln innerhalb und ausserhalb des von seiner Ehefrau\nangestrengten Scheidungsrechtsstreits die Gefahr eines wissentlichen Falscheids des BED heraufbeschworen hat. Es\n\nhat ihn für rechtlich verpflichtet angesehen, rechtzeitig\nauf BED einzuwirken, die Wehrheit zu sagen oder wenigstens\ndie Aussage zu verweigern und so den Meineid zu verhindern.\nDiese Auffassung kann im Hinblick auf die gesamte Sachlage\n\n(2\nRE’,\n\n- 17 -\n\nrechtlich nicht beanstandet werden.\n\nAusserdem ist das Landgericht der Überzeugung, dass der\nAngeklagte durch verschiedene Äusserungen den BED in seinen\nEntschluß bestärkt hat, falsch zu schwören. j\n\n. Im Scheidungsprozess waren dem Angeklagten von seiner\nEhefrau gleiohgeschlechtliche Beziehungen zu BED nachgesagt\nworden. Gegen diese Behauptung hat sich der Angeklagte verwahrt und anheimgegeben, die von der Klägerin benannten Zeugen zu hören, BB, der daraufhin am 17: April 1955 von\ndem Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts in\nFulda vernommen wurde, hat in Gegerwart des Angeklagten unter Eid bestritten, dass ihn dieser jemals geküsst, umarmt\noder ihm ein Angebot gemacht habe, er könne die besten Anzüge haben, wenn er dem Angeklagten gefällig sei. Diese Angaben waren unrichtig. Tatsächlich war es bis dahin schon in\nsechs Fällen zu gegenseitiger Onanie gekommen. Ausserdem hatte der Angeklagte den BE mindestens einmal umarmt und geküsst, ihn auch bewirtet und beschenkt.\n\nDer Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, die unwahre Aussage des BED und\nderen Beeidigung hintanzuhalten, weil er diesen in die Gefahr\nder Eidesverletzung gebracht habe, ist an sich beizutreten.\nDarauf kommt es jedoch nicht an, weil der Angeklagte tätige\n\nBeihilfe geleistet hat. Er hat nicht nur im Scheidungsverfahreif:\n\n|\n\ndie Behauptungen seiner Ehefrau über seine unerlaubten Bezie-, f:\n\nhungen zu BEP in Abrede gestellt und erklärt, dieser möge\nvernommen werden. Auch ausserhalb des Rechtsstreits hat er\nsich nach den Feststellungen mit BP über den Prozeßstoff\nunterhalten und die etwaigen Folgen ihres beiderseitigen\nVerhaltens mit ihm erörtert. Dabei hat er dem Sinne nach\ngeäussert, wenn die Sache zwischen ihnen aufkommen würde,\n\nh\nl\n\nwürden sie beide mit Zuchthaus bestraft. Ein anderes Mal\nhat er den BED gefragt, ob er wolle, dass sie beide ins\nZuchthaus kämen und dess BED sich in SchB. seinen\nHeimatort, nicht mehr sehen lassen könne. Der Angeklagte\nhat den BED auch ermahnt, er solle achtgeben, dass er\nsich nicht verplappere, sonst würden sie ihn fangen. Diese verschiedenen Erklärungen des Angeklagten haben nach der\nÜberzeugung der Strafkammer den von Br@ß® bereits gefassten\nEntschluss, falsch auszusagen und, zu schwören, bestärkt. Dazu kommt, dass der Angeklagte neben BB in demselben Geschäft tätig war und durch seine gehobene soziale Stellung\nauf ihn Einfluss gewonnen hatte.\n\nAlle diese Umstände rechtfertigen den Schluss des Landgerichts, dass der Angeklagte - abgesehen von seinem pflichtwidrigen Unterlassen - dem BEE zu dem von ihm beabsichtigten\nMeineid durch tätiges Verhalten, nämlich durch den in den\nbezeichneten Äusserungen liegenden Rat, wissentlich Hilfe geleistet hat. ,\n\nAuch der innere Tatbestand einer Beihilfe zum Meineid\nist ausreichend dargetan. Bei der Prüfung der Frage, ob sich\nder Angeklagte der Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht\nhabe, ist im Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe\nein Interesse daran gehabt, die Wahrheit nicht herauskommen\nzu lassen und habe eine Falschbekundung des DB erwartet.\nDaraus kann entnommen werden, dass die Strafkammer davon\nausgegangen ist, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen,\nden Heineid des BED dadurch zu fördern, dass er ihn auf\ndie schwerwiegenden Folgen einer richtigen Aussage wiederholt nachärücklich hingewiesen und dadurch seinen Entschluss,\nder Wahrheit zuwider auszusagen, unterstützt hat.\n\nR NRZ\nTEEN Yu\n\n. .\nx\n. .\nu .\nRn PORSS\nw DENE CARN .\n‚Le Kapae 7er. BOLD Ze Re SE Eee\n\n1,\n\nPa |\n\n.\nN chen\n\n\\\n\n-9-\n\n-Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist,\nkann der Revision nicht stattgegeben werden.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-299-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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