{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-16_3_StR_189_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"3 StR 189/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Gesetz: 8 t6B “> 14, 193 Stro 53 453, 460\n\nre\nDer\nr\nrn\n\nssatz? Der h achtr ‚glichen Bild ung siner Gesamt\n8 79 st ie) steht es nicht entgegen, das\nee £rühere Strafe nach 8.23 StGB zur Bewährung\n\nausgesetzt wurde e. Mit der Sinbeziehung in\ndie Gesamtstrafe en TTa§ 11t die Strafaus\nI\n\nsetzu ung zur Bewährun ng. n. dem enisentedenen\n\nch\n7;\nEn\nD\nBer\n\nf\n\n(\nFall überstieg die Ce Kam, ie Neun-\n\nSn\n\n. mona tsgrenze ües 3 23\n\nAktenzeichen: 3 StR 189\nUrt des BGH von 16.\n\nImNamen des Volkes\n\nden Kaufmann Kurt a Kröis E 1\nnn. geboren nz 1914 in —\n\nwegen Betrugs N\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\n\nvom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\nBenatspräsident Glanznann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr, Busch\n\n. Bundesrichter Ma rtin\n\n Bundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter |\n Oberstartsanwa it. Berner in 5% Verhandlung,\nBund lesanwalt m sei Ser Verkündung |\nals Vertreter der Pundesäanwaltschaft,\nA ıstigangestellter 5 DER\n\nEee als Urkunäsbeamter der Ges chäfts stelle,\nfür Recht erkannt:\nre 3 EEE ; s\nDie Revision. des Angeklagten ‚gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel von 13. Januar 4354 wird verworfen. -\ner eschwe räeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu. tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht ha + de n Ang\n\nPe\n\nBeet) te ilm \\eise in n zate\n\n19%\nnr zu einer. Gesamtstrafe von einem Jahr\nnaten Gefängni is yerarbeilt un a ihm aut di\n\n“drei Jahren untersag den Beruf eines Ha\n\ntreter E auszuühen.\n\n‚Der Angeklagte rügt Terletaung des Verfahrens-\n\nrechts und des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel\n\n” kann keinen Brfols haben.\n\n. Vert 'ahrensrügen:\n\nBl Der Revisionsgrund des § 338 Ne 8$ St20 ist\nehe. ae a Niederschrift über die Hauptver-\n\n. handlung vor dem Landg sericht enthält keinen Antrag\ndes Angeklag ten, die Hauptverhandlung wegen Nichters scheiriens d es Mita Ingeklagten Schild und wegen Er-\n\nkranikung de früheren Pflichtverteidi ‚gers zu vertagen. Dat nit ist die Behauptung des Beschwerderen er habe einen solchen Antrag gentallin 2H8\n\nwiderlegt anzusehen Br ers 5+20). |\n\n2 88 kann ‚auch nicht beanstandet werden, daß\n\ndas. Landgericht nicht von sich aus die Hauptverhandlung ausgesetzt hat , Mit der bloßen Beh auptung,\nder Sachverhalt habe, ohne die Anwes enheit des Nitan-\n\ngerlagten Schild nicht mit der 'erforde rlichen SOorg-\n\n.falt geklärt werden können, ist age Ru ige einer Ver-\n\nLei zung der . yufklörungspflicht (8\nnicht, ausreichend beg gründet. Der BE\n\nhätte dis einzelnen, nach seiner.\n\nunzulänglich erforschten Tatsachen in.der Revisions-\n\nbegri ündung angeben. und ‚darlegen müssen, inwiefern\nsie durch die Vernehmung des Mitangeklagten besser\n\nhätten aufgeklärt werden können (§ 344 Abs 2 Satz 2\nst20)- Die Rüge ist daher einer Nachprüfung nicht\nzugänglich. Davon abgesehen. war der Angeklagte, | Bey\nwie aus dem Urteil hervorgeht, in: den Fall en, in“ |\nde nen er. verurteilt worden is%, \\gestä ändig „so ‚daß\n\nsich eine weite re Aufklärung ‚des Sachverhalts durch\n\n| Vernehmung des Mitangeklagten nicht\n\nPrüfung\n\"erge ‚ben, aurch den der | |\nkönnte, Die Merkmale es und der Urkunden-\n‚schung. sind irrtunsfrei dargetan. Auch die An. : \\\nnet keinen\n\n‚ale eine r fortgesetzten Handlung\na der Zahl der Einz\nine insofer ‚ein en\n\n“\n\n' während de Sechrsehaitssoni Te nur’\nIle ‚erg ibt. Dies ist indes ‚auf den Schuldspruch\n\nohne E influß, weil aie Strafkammer nur eine (fort-\n\n) Straftat angenommen hat, Bei der Viel-\n\n[4\n\nzahl der Einzelfälle ist es ‚auch aus ‚geschlosse Ns\ndaß das Ve rs sehen. gie Höhe der. Strafe beeinflusst nat»\n\n2, Der Strafausspruch ist auch im übrigen\n\nrechtli ch nicht zu beanstanden. Das selbe gilt von\ndem Berufsverbot. Näherer Erörterung bedarf mur\n\nale Frage, ob die Strafkamner Strafen, für die den\nAngeklagten von einem anderen Gericht Stra faussetzung\n\nzur Bewäh rung bewilligt worden war, unter Widerruf\nder Aussetz zung. in eine Gesamt ‚strafe einbeziehen\ndurfte, für die wegen ihrer Hohe eine Aussetzung\n\neiey in Frage et\n\nDer Angeklagte war u. as rechtskräfti ig verurteilt\n\n‚worden\n\na) durch das Lendgericht in Kassel im Ka\nrechtszug am 18. März 1953 (2 Ms 80/52) wegen Be-\n‚trugs in vier Fällen und wegen Urkundenfäls eh\nan. Tateinheit mit Betrugsversüch in einem weiteren\n“pa lle au einer Gesamtstrafe von vier Nonaten Ge\n\nm ananin,\n\nae ») durch. Berufunesurteil desselben Gerichts‘\nvom 8. ‚Dezenber 1953 (2 Ms 37/52) wegen Betrugs\nunts r Einbeziehung der durch ‚das vorg enannte, Urteil\nvom 18. März 1953 ausges prochen nen Einzelstrafen\n‚zu e] ‚ner Gesamtstrafe von sechs Monaten ‚Gefängnis;\n\nsowie wegen Vi \"kundenfäls schung zu einer Geldstrafe\nvon 50 MM er 22\n\nDie Freitsitsstr -afe unte er b) war nach § 2\n\nD3\nStGB zur B B ewährung: ausgesetzt worden. Für äle\nvom 18. März 1953 (oben a) war ‚dem An ngek klagten\n‚nach der Dars tellung. der Revision am 15. Sept ember\n1953 im Gnade enwege. beding te Strafaussetzung\nZum. 30. September 1956 ı bewill, &% worden.\n\n\\ a\n\nsricht: eine | Gefängniestrafe von einem Jahr\n\na, Es hat sie mit den Binzelfreiheits-\n\nStrafen, aie in den beiden vworgenamnben Urteilen\n\ney ang worden war unter, Auflös ung der aort\n\ngebildeten Ges en, zu einer neuen Gesamt atrafe\n\ner einem Jahr vier Vonaten. Gefängnis verei inigt»\n\n€ a der Sache, 2 Ms 37/52 (oben ®)\niirafausseteung zur Bewä ihrung wider-\n\n\\ Sache erkannte Gel -ldstrafe\n\n, insicht, daß die\n\nDie Revisio) n vertrit\n\nStr afkemner die am 8: Dez ember 195 3 pewilligte\nStra ‚faussetzung zur Bewi ährung nic echt nätte wide errufen dürfen; die nachträgliche Bildung einer Geantstrafe habe dem Angeklagten nicht zum Nach- j\nteil 8 gereichen dürfen» kach habe das Tandge ericht\n\n\"die gnadenweise Aussetzung. ser Strafe in ger\nSache 2 Ms 80/52 (oben A), zu Unrech ht nicht | perück-\n\nsichtiet.\n\nHiermit kann die Revision keinen ur29 28 haben,\n\nen Die Trage, ob mit einer oder mehr eren Einzelstraf fen; die zur Bewährung ausgesetzt. worden sind,\n‚lich durch Urteil. (§ 79 StGB) oder durch.\nBeschlu! (8. 460. stR0) eine Ges Samtstrafe gebildet\n\nwerden kann, is t. in Schrifttum und. Rechtsprechung\n\nnac ch tra\n\nunetrikte en. Die Vertreter ‘der. wermeinenden Ansicht\n\nberufen sich vor allen darauf, daß\n\nm.\n\ngesetzte ‚Strafe eine besondere Stra\n\nVe\n\nüberkommene Strafe nsystem nau\n\nR\n®\nFRErS\n{BD\nu\nve\n>\nFe\ne3\n63}\n\nund: von den bisherigen Strafarten wesens verschieden\n\na\n\nenmeinung bekämpft di\n1 £ tz\n\nDie Rechtsfrage. ist aus dem ann\nTs\n\ndes ‘A 79 StGB zu eritscheiden. Diese Vo\ngänzb die 88 TA {2 StGB. Sie berunt ie Gedanken, daß ein Angeklagter, dessen mehrere Stra! j\naus irgendwelc chen Grü inden in'vers chiedenen Straf-.\nverTa Ahren abgeurteilt werden, nicht anders gestell\n\n‘werden soll, als wenn. alle Taten in einem und zwar\n\ndem zuerst durchge! führten Verfahren abgeu urteilt WOor-\n\nS\n\nden wären. Das Gericht, das hiernach aus einer\n\noder mehreren schon rechtskräftigen, aber noch nicht\nbüßte rl; verje ihrten oder erlassenen Bi inzelstrafe\n\nund e\n\n*\n\nner oder mehreren neven Binzelstrafen eine\n\n:gess ntstrafe Zu. bilden, hat, ist an 8.76 SteB\n\nauch zur Entscheidung über Nebensträfen; Nebenfolgen\nund Maßregein de Sicherung una Be sserung berufen. ES\n\ni\n\n.\n\nN eniäcen Dutdie ge zu Bingriffen in die\nfrüheren Urteile ermächtigt (RGSt 74,4\n\n‘+ demnach\n\ni\nRechtskraft der.\n\n>; 212 und die dort angeführten weiteren RG-Urtei\n\nm nicht nur die rechnerische Aufgabe\n\n“ y\n\naus den ihrer Höhe nach feststehenden\n\nr1a an eins\n\nBr\n\nEinzelstraien nach einem bestimmten\n\nGesamts trafe zu bilden; es hat vielmehr die\ntraftaten nach ihrer. Art und Schw were\n\n=\n\nnach der Pers sönlichkeit des Täters zu wü\n\nund danach sowohl das Maß der. Gesamtstra\n\n€\nsetzen als auch über. Nebenstrafen, } Nebenf tolg\n\ns 1)\nsowie Maßregeln der Si cherung und Besserung be-\n\n8 £\nfinden (RESt 73, 366 Bi ‚StR 202/53 vom a 12.Mai 195\n\nLM en StPO Nr. IND. Durch die Bild hung der Gesam\n„ate verlieren gie Binzelstra afen v und die Rh\n\n5\n\nzusamnenh hängenden Nebenstrafen, Nebenfolgen un\neln ihre selbständige Bedeutung. Bnts nr einge\nfür. eine: mit einer. Rinzelstrafe verbundene\n\nreg\n\nStrafauss etzung zur. Benährung gelten. kuch übe »r die\nVergünstigung h at das die Gesamt strafe bi Idende Gericht neu ZU entscheiden, wie wenn es über alle einzubeziehenden Straftaten selbst. zu befinden hätte „u 8\n\nar sich. dabei auf ‚den Standpunkt. des 2 zuerst erke ennen\n\nen Gerichts 5 stellen, das die neue Straftat. nitabau\n\nE een. gehabt\nAnklage, gekommen wäre. Der. Anbeklagt\n\n| te dert er\nda .B seine Taten infolge. mehr oder weniger. zuf liger\n\n‚Umstände, in verschiedenen Vertal ahrer\nsen, nich\nWeise aber auch nicht bevorzug!\n\nZus wenn eine zur Bewährung £\n\nnic\nDer Inge\n\nee,\n\nBD\n\nrn könnte die, in\n\n5 festigen\n\n8.453 Abs 2 StPO, für spätere Entscheidu\n\nd\nsich auf eine u ae zur r Bewährung beziehen,\nsam\n\nD\n14\n!\n\nafe gebildet hat. Hierzu gehören die Entschei\n\ndungen über Bewährung gsauflagen § 24 Abs 3 StGB),\nerner die Verkürzung oder Verlängerung der Bewährungs-\n\neit (§ 24 Abs 4 StGB), der Erlaß der St\n\nnn Bonährung ae} it, endlich der\nalso ereua, nah das Gerie ht, da ei ’ BPO\neine Gesamtstr afe ‚gebildet ‚hat, wigieien mit dieser\n\n5\n\nBr\nIm\n\nI\noO\n+\nII\nBwr\n\n‚Entscheidung & auch über ‚die Aussetzung ‚dieser Gesan\n‚strafe zur en zu bef \"inden he atte: Andernfalls\n\nwäre, aie Zuständi keit dies es Gerichts ‚eur nachträg-\n” &\n\nliche =. oteiäunger ohne Sinn.\n\nDie in § 453 Abs 2 StPO getro ffene Regelung kann\n\nnieht etwa nur Fälle im . Auge ‚haben, in ‚denen Einz seistrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden\n\nWR. ren; nachträglich nach § 460 StPO. zu einer Ges samtstrafe vereinigt worden sind, Es wird ‚kaum vorkomme\n\nan\nDw7\n\n\"aß ger Ri chter, der nac hiräglich eine Gesamtstra:\n\n‚zu bilden nat, \"die, ablehnenden Entscheidungen. der\n\nx\n\ndie, ‚die Einzelstrafen. aus gesprochen haben,\n\nGerichte,\n\nunbeachte et lässt und. die Vollstreckung der Gesamt-\n.strafe aus ‚setzt. ‚Das ‚selbe gilt, wenn die für die\nEingelstrafen bewilligte Strafaus setzung zur Bew: sh.\nrung vor Bildung der Gesamtstrafe widerrufen worden\nwar; der Richter, der später die Gesamtstrafe bil-\n‚det, wird sich nicht: einfach über diesen Widerruf\n\nhinwegset zen, eBen.ovenie, wie et Wa das eine Gesamt-\n\nstrafe nach\n\nderen Ei Inzelstrafen es in seine Gesamtstrafe einbe-\n\nzieht her rüntergehen darf (R0St 6, 283 / \"286 I Ad,\n3038.7 Js Vielmehr, ‚geht das Gesetz offen.\n\nee en deß in eine nach § 460 StPO\nnde Gesamtstrafe gerade auch E Einzelstrafen\n\nN\nF\n\nLTE a\n\nogen werden können, die zur Bewährung ausge\n\n‚Du\n\nal ez\nsetzt worden waren, und daß der dafür zustä änäige\nRichter berufen ist, neu. darüber zu entscheiden\n\n| ob die Gesamtetrafe zur Bewährung ausgesetzt werden\n\naus 3 260 & s 4 Satz >» StBO. ergibt sich nichte\n\nGe a Dort ist el daß a\n\n| Beschlußver\n\n9 enbscnei ende Gericht gilt, muB Kra recht\n\nStr?\ngelten, das nach § 79. StEB aurch\nDenn\n\n> 160\nfür das Geric\nGr beil: amtrdglien. eine. Ges samtstrafe pildet,\nlichen eg:\n\n19\n\n§ 460 StPO ur. den verfahrenszecht\n\naus dem das m. Fun e Ergebnis\nnase wen soll, falls. diese Vorsoneits in den =\n| acht\n\nSteB. ZUL\n\n‚von zur Bev wine.\n\nDiese sich aus dem Gesetz ergebenden Folgerungen\nes ale\n\nkönnen nieht mit Erwägungen über das Wesen und\nji e Stel lung ‚der Strafaus ssetzung zur\n\n=\n\nBewährung widerlegt a sind\nfür die künftige Entwicklung ‘des Dtr\ndeutung: Das geltende 6 esetz hat abe\n\nh*\n\nte Strafen system durch den Binbau der\nafe noch nicht von Grund auf geändert. Es hat eine\n\nnigenenibeens- geschaffen, wie nicht mur die\n\n‚der Gesamt strafenbildung, sonder rn such 2+B. die\n\nL\n\nstarre Beschränkung der Strafaus ‚setzu Ing nach dem\nStrafmaß und die Bestimmung des s 263 Abs 4 StPO\n‚über das Mehrheitsverhältnis bei der Abstimmung zeigen. Die Strafaus setzung zur Bewährung in der Ge-\n‚start wle sie das Drit te Strafrechtsänderungsge-\n\n‚Se etz eingefi ührt hat, '18ßt das System der Freiheits-\n'strafen unberührt. Sie gibt nur die Möglichkeit,\n\nin einem gewissen Rahmen die Vollstreckung kürzerer\nPreiheitss trafen auszusetzen und sie zu erlas sen,\n‚WENN: sich ger Verurteilte durch gute Führung v während\n\nder Bewährungszeit das verdient hat\n\n.n ‚Lan nägericht hat demnach aus der zur Bewäh-\n\"rung ausgese etzten. Ges ‚amt trafe vom. 8, Dez ‚ember 1955\n‚(nach ihrer Auflösung in die ihr ZUE runde liegenden\nBinzelst: rafen) \"und: der in diesem Verf rahren neu ausgesproc nene Einzelstrafe von einen Jahr Gefäng nis\nmit Recht ein \\e Gesamtstrafe gebildet. ‚Sie lag not-\n\nwendig über der im 23 Ste B. vorgesehenen Grenze\n\nmn\n\n7\n\nvon neun Monaten, ‚weil schon ‚die Bi ins alzstrafe\n\ndiese. Grenze überstieg. Bine Strafaussetzung zur Be-\n\nrung kam daher für sie nicht in Betracht.\n\nung ausg Jesetzten\n\nine: nachträgli\n\ni\n„Setzt auch nieht voraus,\n\nen Aenaetastı | mit ihrer Binsesichung\n\nBedeutung\n\nz Weg: Diese\nsie gewährt,\n\np Eine in einer Ce-\n\nsamts trafe aufgegangene Binzelstrate Ka ann sis solone,\naber. nicht. mehr. vollstreckt werden. Dies wird am\nvorliegenden a\n\nesonders eusiich, wo die. Straf.\n\nsamts strate volle en ist. Damit ve en\n\nStrafaussetzung, ihre\n\nauch. die mit ihr verbundene\nGrundlage ee.\n\nTann\n\nie nngleic hes gar.\n\n-\n\nder Richt er, der nacht räglich eine Gesamtstrafe\nBilder, ale frühere Strafaussetzung zur Bewährung\nIwiderruft\", kann es doch andererseits nicht e\nfehlerhaft bezeichnet werden, wenn er ‚deren ee\n‚fall im Urteils- oder Bes chlußsatz ausdrück- !\nlich feststellt: Der. Klarheit halber ist das 'soga vr\nzu mpfehlen.. Im vorlieg senden I Fall ist der: kusspruch\n\nüber den WE iderruf\" der ‚Stra faussetzung in diesen\n\nBe\n13\nXD\njr)\n\nuszulegen.\n\nBe emnach, ist als Ergebnis testzustellen; Liegen\ndie Vorau ussotzungen ass § 79 StGB vor, so 8 steht es\nder Bildung der Gesemtstrate nicht entgegen, daß u\n\notwendie. ist, a\n\n. dürct\n\nBe G@lansmann Koeniger\n\n'äie frühere Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden\n\nwar. Die Strafaussetzung wird durch die Bil Ldung\n\ny;\n\ner Gesam ıtstrafe von selbst geR enstandslos, ohne\naß\n\n\"ei s vorherigen Widerrufs du urc nn. des näch\n\n3\n\n534 Abs 2 StPO zuständige ( Gericht bed Jürfte.. Ob\n\n..die Ge samtst rafe zur Bewä ährung ausgesetzt werden\n‚kann, hängt davon ab, ob ‚sie innerhalb der Neun-\n‚monats grenze des, Ss 23 St6B liegt.\n\nDa 8 das Landgericht heil der Bilden ıg der neuen\nGesamtstrafe. auf den dem Angeklagten für ale Gesamt-Strafe vom n 18. März 1953 gewährten Gnadenerweis\n\nkeine Rücksicht zu nehmen brauchte, versteht sich\n„von 8 selbst, da ‚dieser schon durch die Auflösung |\ndieser Gesamtstrafe und die Ei inbeziehung ger. ihr.\n\n2. 2u8 zrundeliegenden Binzelstrafen in die am 8. Dezem-\n\nber 1 953 ‚gebildete neue Ges amtstrafe und. ers ti recht\n\nN die damals. bewillig te Straf auss etzung zu\nährung gegenstands s108 geworden ware\n\nlaubt und dadurc\n\nninde: io a\n‚Glanz mann\n\n....Martin Dr. Wiefels\n\nBundes richter: Prof.\nDr..Busch ist beur-\n\nder Unterschrift ver-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-189-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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