{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-16_3_StR_165_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"3 StR 165/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"X\n\n3 StR 16575\n\n {m\n\n2284 03]\nImNamen de8 Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Jungwerker Oswald R aus NEED\nhr Fi geboren am WW. in\n?\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.8.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung\nBundesanwalt EB bei der Verkündung ”\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nse Landgerichtwin Marburg a.d.Lahn vom 15.Januar\n1954\n\n1, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger\nTötung wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nui)\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen Beinilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist ihm verweigert worden.\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nSie hat teilweise Erfolg,\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung fällt\nunter das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl\nI 203). Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist\nvor dem 1. Dezember 1953 begangen worden, Die dafür\nausgesprochene Gefängnisstrafe übersteigt nicht drei\nMonate, und der Angeklagte ist nur mit 45 DM vorbestraft\n(§§ 1, 2 StFr&). Die Verurteilung wegen Beihilfe zur vorsätzlichen 3efährdung des Strassenverkehrs durch Trunkenheit (§ 315 a Abs 1 Nr 2 StGB) bleibt dagegen von der\nStraffreiheit nach der ausdrücklichen Vorschrift des\n§ 9 StFr&G ausgeschlossen; diese Vorschrift erfasst nicht\nnur Jie Eigentäterschaft, sondern auch die Teilnahme an\nden dort genannten Straftaten. Da das Vergehen der fahrässigen Tötung zu der Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit steht, kommt eine\nförmliche Einstellung des Verfahrens allerdings nicht in\nBetracht; es entfällt nur die Verurteilung wegen Fahrlässiger Tötung, während das Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Vergehen nach § 315 a Abs 1 Nr 2\nStGB anhängig bleibt (vgl u.a. BGH 3 StR 303/51 vom 21.\nJuni 1951, 3 StR 755/52 vom 8. Juli 1953).\n\nInfolge des Wegfalls des Schuldspruchs wegen fahrässiger Tötung brauchen die Einwendungen der Revision\n\ngegen diesen Vorwurf nicht erörtert zu werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Strassenverkehrs lässt keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\nDas Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der\ntödlich verunglückte Bey, auf dessen Motorrad der Beschwerdeführer und der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte Hg mitgefahren sind, die Sicherheit des\nStrassenverkehrs vorsätzlich beeinträchtigt hat, indem\ner ein Kraftfahrzeug führte, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke zu dessen sichere: Führung\nnicht in der Iage war, und dadurch eine Gemeingefahr\nherbeiführte (§ 315 a Abs 1 Nr 2 StGB). Diese Annahme\nist nach den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht\nzu beanstanden. Be wies im Zeitpunkt des Unfalls einen\nBlutalkohelgehalt von 1,5 °/oo auf. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung geht die Revision vergeblich\nan. Es gibt keine allgemein gültige \"Faustregel\", dass\nein Glas Bier immer einer Blutalkoholkongentration von\n0,1 °/oo entspricht; der Blutalkoholwert hängt, ausser\nvon persönlichkeitsbedingten Umständen, jeweils von der\nGrösse des Glases und dem Alkoholgehalt des genossenen\nBieres ab. Die mehr oder minder grosse Alkoholempfindlichkeit des Trinkenden ist nur für die Frage von Bedeutung, ob und in welchem Masse der festgestellte Blutalkoholgehalt die Fahrtüchtigkeit gerade dieser Person\nbeeinträchtigt hat; auf die Feststellung des Blutalkoholwerts als solche hat sie keinen Einfluss.\n\nDer von der Strafkammer festgestellte Blutalkoholzehalt von 1,5 9/00 lag zwar nicht über, sondern unmittelbar an der Grenze, von der ab nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs mit Sicherheit Fahruntüchtigkeit ein-\n\ntritt (BGHSt 5, 168). ES begegnet indes keinen Bedenken, £N\nwenn der Tatrichter im Einzelfalle auch Schon bei diesem\n$renzwert unbedingte Fahruntüchtigkeit annimmt. Wie der\nerkennende Senat aaO ausgeführt hat, ist die menschliche\nAufnahme- und Leistungsbereitschaft schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1 °/oo so stark beeinträchtigt, dass\n\ndie meisten Menschen Fahruntüchtig sind. Nur aus Sicherheitsgründen, nämlich um den bisweilen unvermeidbaren\nUngenauigkeiten der Blutalkoholbestimmung und der erhöhten\nAlkohclverträglichkeit trinkfester Menschen Rechnung zu\ntragen, wird der Beginn unbedingter, d.h. von sonstigen\nBeweisanzeichen unabhängiger Fahruntüchtigkeit erst bei\n\neinem Blutalkoholgehalt \"von 1,5 °/oo\" angesetzt (BGHSt N\n5, 170). Die von der Revision gegen diese Rechtsprechung l\nunter Hinweis auf den sog. Bonner Versuch erhobenen Ein- R\nwendungen sind nach dem gegenwärtigen Stand der wissen- Y\nschaftlichen Forschung unbegründet (vgl dazu insbes F\n\nPonsold in DAR 1954, 8 f).\n\nDie Feststellung des Landgerichts, Be sei zur\nsicheren Führung seines Motorrads nicht mehr imstande\ngewesen, i18t überdies zusätzlich auf die Erwägung zestützt, dass das Motorrad mit drei Personen besetzt war,\nvon denen eine über der Schulter noch ein Fahrrad trug.\nDamit hat der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision\nnicht offen gelassen, ob die von Be herbeigeführte Verkehrsgefährdung auf dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit oder auf die Überbesetzung des Motorrads zurückzuführen war, sondern lediglich bei der Prüfung der Fahrtüchtigkeit des By - zulässigerweise - den Umstand mitberücksichtigt, dass die Führung eines derart überlasteten Motorrads gesteigerte Anforderungen an das Fahrvermögen stellte. Trotzdem, und obwohl er zur Hälfte auf\n\n.\n\\\n«\n\nden Benzintank sitzen musste, fuhr Bee mit einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/st die Landstrasse entlang. Dass die Fähigkeit zur sicheren Führung des Fahrzeugs unter diesen besonderen Umständen durch den vorausgeganzenen Alkoholgenuss stärker beeinträchtigt wurde,\nals wenn das Motorrad vorschriftsmässig besetzt gewesen\nwäre, liegt auf der Hand und ist vom Landgericht zu\nRecht angenommen worden. In diesem Zusammenhang war\nschliesslich auch von Bedeutung, dass es sich um eine\nNachtfahrt zu vorgerückter Stunde (2,30 Uhr morgens)\nhandelte, die wegen der nächtlichen Sichthehinderung\nund der natürlichen Ermüdung des Fahrers ebenfalls ein\nerhöhtes Mass von Reaktionsbereitschaft verlangte,\n\nDie Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg\nauf die Aussage des Zeugen Schw, der von Be den\nEindruck gewonnen haben will, dass er sich bei Antritt\nder Fahrt in durchaus fahrtüchtigem Zustande befunden\nhabe. Es ist eine Erfahrungstatsache und von der Rechtsprechung anerkannt, dass die äusseren Wirkungen genossenen Alkohols Tatzeugen nicht erkennbar zu sein brauchen (u.a. BGH VRS 4, 549 /5507). Der Aussage Schaiuup\nSteht zudem die Feststellung der Strafkammer gegenüber,\ndass der Gastwirt EB den Motorradfahremden Ausschank von Bier unter anderem mit der Erklärung verweigert hat, dass sie genug hätten.\n\nDaran, dabs Be durch das Fahren in untüchtigen\nZustande für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für\nseine Beifahrer, eine Gemeingefahr (§ 315 Abs 3 StGB)\nherbeigeführt und dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet hat, kann angesichts des späteren\nUnfalls nicht gezweifelt werden. Nach der Feststellung\ndes Landgerichts wusste BED dass er wegen des genossenen\n\nge\n\nAlkohols \"nicht mehr nüchtern\" war; er erkannte auch die\nbesondere Gefährlichkeit seines Unternehmens, Diesen\nFeststellungen kann der Vorsatz der Strassenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtizem Zustande ausreichend entnommen werden.\n\nDie äussere Beihilfehandlung des Beschwerdeführers\nzu der vorstehend erörterten Haupttat des Egg hat das\nLandgericht zutreffend darin gesehen, dass jener gemeinsa mit Be und HE die Durchführung der verbotswidrigen Fahrt beriet und sodann auf dem Motorrad Platz\nnahm und mitfuhr. Damit unterstützte er Be durch Rat\nunä Tat bei seinem strafbaren Tun. Ohne seine Mitfahrt\nw&re die Fahrt nicht zustande gekommen, da sie nur dem\nZwecke diente, ihn - den Beschwerdeführer - nach seinem\nWohnort zu bringen. Wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum\nausgeführt hat, entbehrte das Tun des Angeklagten auch\nnicht deshalb der fördernden Wirkung, weil sich B\naus eigenem Antrieb zur Fahrt erboten hatte. Entgezen der\nMeinung der Revision war die Mitwirkung des Beschwerde.-\nführers für den von ZB» herbeigeführten Handlungserfolg,\nder in der Gefährdung des Strassenverkehrs lag, ursächlich. Abgesehen davon ist eine dem Haupttäter gewährte\nUnterstützung dann tatbestandsmässig Beihilfe, wenn sie\n\nTür den Erfolg nicht ursächlich ist (R9St 58, 113 /114/1157,\n\n73, 52 /54/; BGH 3 StR 341/51 vom 21. Juni 1951, 3 StR\n765/52 vom 19, März 1953, 3 StR 215/53 vom 8. April 1954).\n\nNach den Darlegungen der Strafkammer hat der Beschwer-\n\ndeführer seine Beihilfe vorsätzlich geleistet. Er wusste\neinerseits, dass B@p nicht unerhebliche Mengen an Bier\nsetrunken hatte, und andererseits, dass ein Kraftfahrer\nschon nach 3em Genuss Selbst geringerer Mengen Alkohols\n\n.\n\nSa. \"02 „>\n\na Er ek 7 3 Zn\n\nu TE Tree.\n\nune\n\nin seiner Verkehrstüchtigkeit erheblich beeinträchtigt\nsein kann (S 8 UA). Er erkannte weiter die besondere\nGefährlichkeit des Unternehmens und wusste, dass der\nunter Alkohol stehende Bee mit dem Üüberlasteten Motorrad die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden\nund nicht nur sich selbst, sondern auch die Mitfahrenden und andere Verkehrsteilnehmer in Leibes- oder Lebensgefahr bringen konnte (S 4, 9 US). Schliesslich\nwar er sich dessen bewusst und nahm er in Seinen Willen auf, dass er durch sein Verhalten die Tat des Be\nförderte (S 9 UA).\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss\nstand + er wies im Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von 1,25 °/0oo auf - und dass er ein eigenes Interesse an der Durchführung der Tat hatte, weil er nach\nHause gebracht werden wollte. Gleichwohl hat es von seiner\nVerurteilung als Mittäter an der vorsätzlichen Gefährdung\ndes Strassenverkehrs durch Be mit der Begründung abgesehen, dass es Sich bei diesem Vergehen um ein eigenhändiges Delikt handele. Da der Beschwerdeführer durch diese rechtliche Beurteilung begünstigt ist, bedarf es keiner Erörterung ihrer Richtigkeit.\n\nDass der genossene Alkohol die Zurechnungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt habe, hat\ndas Landgericht rechtsirrtumsfrei verneint.\n\nDer Strafausspruch und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da jedoch der\nSchuldspruch wegen fahrlässiger Tötung weggefallen und\nnicht auszuschliessen ist, dass er die Höhe der Strafe\n\nbeeinflusst hat, muss der Tatrichter die Strafe (aus den\n§§ 315 a Abs 1 Nr 2, 49 StGB) neu festsetzen und die Frase der Strafaussetzung zur Bewährung nochmals prüfen.\n\nEine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der\nAufhebung des Strafausspruchs auf den rechtskräftig\nabgeurteilten Mitangeklagten Hp kommt schon deshalb\nnicht in Frage, weil die Verurteilung zu Jugendarrest\nnicht unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt (§ 15\nAbs 1 StFrG 1954).\n\nGlanzmann “ Koeniger Busch\n\nMartin Dr.Wiefels\n\n. ei -\nTr mn\n\nTEEN CE DIVERSE N 2 a UT\n\nMur ÜRTREBET r\n\nAT TE REN N 97\n\nnn, Deu ag","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-165-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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