{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-16_3_StR_157_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-16","aktenzeichen":"3 StR 157/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 157/54 5%\n\n2284 070\n\nIm Nauen aes Volkes\n\nIn der 3trafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Hermann T aus MB, geboren\nEN\n\nwegen Betrugs u.2.\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Dezember 1954, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Glengmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\nObeıstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt MD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n„uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kleve - Strafkammer in Moers - von\n22.0ktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen\nStadtsparkasse Map und Kim verurteilt worden\nist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs “donaten verurteilt worden. In weiteren Fällen ist das Verfahren\neingestellt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\nrügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Diese richtet sich ersichtlich nur gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten, nicht auch gegen\ndie Einstellung des Verfahrens in weiteren Anklagepunkten.\n\nl. Die Verfehrensrügen.\n\n1) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\nist unzulässig, da sie weder den Beweisgegenstand noch\ndie Beweismittel angibt, die das Gericht hätte benutzen müssen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verletzung des § 261 StPO richtet sich in Wirklichkeit\ngegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung\nund ist daher bei der Sachrüge zu erörtem.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1) Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollenäeten Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse Ma\nbegegnet rechtlichen Bedenken.\n\nIhr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte, der ein kleines Transportunternehmen betrieb, stand in laufender Geschäftsverbindung\nmit der Stadtsparkasse in Me, die ihm gegen Sicherungsübereignung einer Hanomag-Zugmaschine einen\nKredit von 2.500.- IM eingeräumt hatte. Die ihm leih-\n\nneise weiter überlassene Zugmaschine hat der Angeklagte Anfang “ai 1949 ohne senehmigung der Sparkasse verkauft. Wegen dieser Unterschlagung hat das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 eingestellt. Nachdem der\nSparkasse in Kap die Veräusserung der Zugmaschine\nbekannt geworden war, erbot sich der Angeklagte am\n1.Dezember 1949, um eine sofortige Kündigung des Kredites zu vermeiden, der Sparkasse zwei Lastkraftwagen,\neinen MAN-Kipper und einen Austro-Fiat, zur Sicherheit zu übereignen. Hierüber wurde ein Zusatzvertrag\nangefertigt, bei dem jedoch zunächst das Datum und\n\ndie Angabe der Nummer der beiden Kraftfahrzeuge offen\nblieben; dieser Vertrag wurde noch nicht unterzeichnet.\nGut eine Woche später legte der Angeklagte die beiden\nsraftfahrzeugbriefe vor. Die Vertragsurkunde wurde\nnunmehr vervollständigt, auf den 1.Dezember 1949, den\nTag der ersten mündlichen Besprechung, zurückdatiert\nund von dem Angeklagten und dem Sparkassendirektor\nKi unterzeichnet. Ki wurde von dem ängeklagten in dem Glauben gelassen, dass es sich bei den\nLastwagen um fahrbereite, jederzeit verwendbare Fahrzeuge handele. Tatsächlich bestand der Austro-Fiat\nleäiglich aus einem Fahrgestell, einigen Radfelgen und\neinem kotor, an dem verschiedene wesentliche Betriebsteile fehlten. Der MAN-Kipper war ebenfalls nicht fahrbereit. Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 2.zum\n3.Dezember 1949 mit diesem Wagen einen so schweren\nUnfall gehabt, dass eine Instandsetzung dieses Wagens,\nöie der’ anzeklagte ursprünglich vornehmen lassen wollte,\nspäter nicht mehr zweckmässig erschien und äaher unterblieb. Der Direktor ib hätte, wenn er von dem\n\n87\n\n- 2 -\n\nAngeklagten über den wirklichen Zustand der beiden\nFahrzeuge unterrichtet worden wäre, den Zusäatzvertrag\nnicht geschlossen, sondern den Kredit sofort gekündigt.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nmit Recht festgestellt, dass der Angeklagte den Direktor Ki über den Zustand der Fahrzeuge getäuscht\nhat. aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu\nentnehmen, dass auch diese Fahrzeuge dem Angeklagten\nleihweise zur weiteren Benutzung überlassen worden sind.\nSchon in dem Angebot der Fahrzeuge, erst recht aber in\ndem Abschluss des Vertrages lag - daher die stillschweigende Zusicherung des Angeklagten, dass es sich um\nbetriebsbereite Fahrzeuge handelte. Durch diese Täuschung veranlasst, hat der Direktor Ki auch von\neiner kündigung des Aredites abgesehen. Zweifelhaft ist\nes aber, ob äurch dieses Verhalten des Direktors KI@-\nBB 3er Sparkasse ein Schaden entstanden ist. Bei der\nBelassurng eines «redites ist nämlich dann ein Vermögensschaden zu verneinen, wenn die Foräerung bereits vor\noder zur Zeit der Stundung infolge Zahlungsunfähigkeit\ndes Schuldners und mangels anderer Sicherung wertlos\noder in gleichem kassg gefährdet war wie infolge der\nStundung (vgl KG GA 37, 12947; BEHSt ı, 162 /T647).\n\nBei den übrigen Feststellungen des Jrteils über die Vernögensverhältnisse des Angeklagten liegt die Annahme\nnahe, dass die Darlehensforderung der Sparkasse im Zeitpunkt des Abschlusses des Zusatzvertrages schon genau\n\nso wenig durchsetzbar war wie später. Das Gegenteil\nhätte das Urteil unter den gegebenen Umständen ausdrücklich feststellen müssen. Die formelhafte Wendung, dass\ndie Beitreibung des Darlehens infolge des Zeitablaufs\nund der ständig grösser werdenden finanziellen Schwie-\n\n-5-\n\nrigkeiten des Angeklagten immer aussichtsloser wurde,\ngenügt diesem Erfordernis nicht.\n\nBedenklich erscheint weiter, dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur inneren\nTatseite getroffen hat, soweit die Übereignung des\nH-N-Kippers in Prage steht. Da dieser Wagen kaskoversichert war und der Angeklagte - wie sein späteres\nVerhalten zeigt -— offenbar zunächst die Absicht hatte,\nihn mit der Versicherungssumme alsbald instandsetzen\nzu lassen, hätte es näherer Prüfung bedurft, ob der\nangeklagte etwa beim Vertragsschluss noch entschlossen\nwar, der Sparkasse durch dieses Fahrzeug eine brauchbare Sicherheit zu verschaffen. Der Schädigungsvorsatz\ndes Angeklagten würde dann unter Umständen nicht den\nbisher angenommenen Umfang gehabt haben.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann daher in\ndiesem Punkte mangels ausreichender Feststellungen\nnicht aufrecht erhalten bleiben.\n\n2) Die Verurteilung des ängeklagten wegen Betrugs\ngegenüber der Firma Ce lässt keinen Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil erkennen.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, der angeklagte\nhabe den Austro-Fiat in der Autowerkstatt Gem herrichten lassen und versprochen, die Reparaturkosten\nvon der erwarteten Versicherungssumme für den MAN-Kipper\nzu bezahlen. Der Angeklagte habe die. erhaltene Versicherungssumme aber für andere Zwecke verbraucht,\nGemmm» immer wieder vertröstet und ihm, damit er die\nkeparaturarbeiten fertigstellte, erneut gesagt, er\nwerde die Kosten von der angeblich noch zu erwartenden\nVersicherungssume bezahlen, obwohl er sich mit der\nVersicherungsgesellschaft auf die bereits gezahlte\n\nof\n\nEntschädigungssumme geeinigt und somit keinerlei\nAnsprüche gegen die Versicherungsgesellschaft mehr\nnatte., CE habe auf Grund dieser Täuschung\n\ndie Reparaturarbeiten an dem Wagen zu Ende geführt,\nohne hierfür eine Bezahlung zu erhalten.\n\nIn diesem Verhalten des Angeklagten hat das\nLandgericht mit Recht den Tatbestand des Betrugs\ngesehen. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe möglicherweise noch weitere Ansprüche\ngegen die Versicherungsgesellschaft zu haben geslaubt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters dar, der auf\nGrund der Bekundungen des Kraftfahrzeußsachverständigen aeberli das Gegenteil unangreifbar festgestellt\nhat.\n\n3) Die Annahme eines Betrugs zum Nachteil des\nteugen Kersten wird dagegen von den Feststellungen\ndes Urteils nicht getragen.\n\nDie Strafkammer sieht den Tatbestand des Betrugs\nhier deshalb als verwirklicht an, weil der Angeklagte\nden Motor aus dem der Sparkasse übereigneten MAN-Kipper an Kb verkauft und übereignet habe, ohne\ndiesem die bestehende Sicherungsübereignung mitzuteilen\nund der Sparkasse den Verkauf anzuzeigen. Kg\nsei zwar gutgläubig Eigentümer des Motors geworden,\n\n‚sei aber deshalb geschädigt, weil ein Eigentumser-\n\nwerb unter derartigen Umständen für ihn erhebliche\nUnsicherheiten mit sich gebracht habe; denn er habe\nmit der Möglichkeit rechnen müssen, dass gegen ihn\n\nein Rechtsstreit auf Herausgabe des Motors angestrengt\nwerden würde.\n\nDiese Darlegungen des Landgerichts sind nicht\n\n2\n\n!\n\nq\n8;\nh\n\nf\n\n3\n\nY\n2\n\nmw nat men er.\n\n-7T-\n\nbedenkenfrei. Richtig ist allerdings, dass derjenige, der vom Veräusserer einer unterschlagenen\nöache über die wahren Eigeniumsverhältnisse getäuscht worden ist, trotz gutgläubigen Eigentunserwerbs einen Vermögensschaden erleidet, weil er\nder Gefahr ausgesetzt ist, dass der frühere Eigentüner Ansprüche gegen ihn geltend macht (vgl\nBGHSt 1, 92; 3, 370 /3727; BGH 3 StR 608/52 vom\n11.Juni 1953). Andererseits hat das Landgericht\nes aber abgelehnt, das Verbalten des Angeklagten\nals Unterschlagung zum Nachteil der Sparkasse zu\nwerten. Das beruht auf der Erwägung, dass der\nAngeklagte damit habe rechnen können, die Sparkasse sei mit der Veräusserung des Motors einverstanden, weil er mit dem Erlös Ersatzteile für\nden and&ren sicherungsübereigneten Wagen angeschafft habe und dieser dadurch entsprechend wertvoller geworden sei. Nach den Bekundungen des Zeugen Ki war diese Annahme des Beschwerdeführers richtig. Unter diesen Umständen erscheint\nes zweifelhaft, ob bier überhaupt die Köglichkeit\neiner Inanspruchnahme der Firma Kb wegen\n\ndes motors zu erwarten war, und ob deshalb die\nFirma Ki Aurch das Verhalten des Angeklagten\ngeschädigt worden ist.\n\nJedenfalls ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte trotz dieser Umstände\nmit einer Inanspruchnahme der Firma Kb durch\näie Sparkasse gerechnet und diese Möglichkeit\ngebilligt hat. Der innere Tatbestand des Betrugs\nist daher keinesfalls ausreichend festgestellt.\n\n6]\n-8 -\nAuch in diesem Falle musste daher das Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\n4) Das Landgericht wird bei der neuen Hauptverhandlung auch die Frage einer Strafaussetzung zur\nBewährung nach §§ 23 ff StGB zu prüfen haben.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\"Martin Dr, Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-157-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-16/3-str-157-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.374161+00:00"}}