{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-09_3_StR_587_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"3 StR 587/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Mi\ntR 587/54 2284 021\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher, zuletzt landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter\nKurt PO zus KO bei TREE:\n\ngeboren am. EEEEE> ED in He; 2:21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt -— y] in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunds)eamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau am Main vom 13. August 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n<< — re\n\n_.\n\n—\n\n.\nu mn\n\nur:\n\n..\nSc,\n\nro\n\nn-Dar\n\nen ns\n\nx.\n\nEEE\n\nrn\n\nLEE\n\nnee\n\n252\n\nPER TERRE\n. -&£\nuugiz-3\n\nARE\nT\n\nnz\nan\n\n83\n\nGründeg\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, Betrugs und\nUnterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren\nverurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Ferner ist\nauf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und das Messer\neingezogen worden, das der Angeklagte zur Begehung der schweren räuberischen Erpressung benutzt hat.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die allgemeine Sachrüge erhoben.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen schweren Rückfalldiebstahls, Betrugs und Unterschlagung verurteilt worden ist, ist\nseine Revision offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich dieser Straftaten hat die Revision nur unzulässige Angriffe gegen die ohne Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters vorgebracht.\n\n2, Die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen schwerer räuberischer Erpressung -\nbegegnen aber teilweise rechtlichen Bedenken, Das Landgericht\nhat zwar mit Recht das Ver::alten des Angeklagten als räuberische Erpressung gewertet. Zutreffend hat die Strafkammer auch\nangenommen, dass die straferschwerenden Umstände des § 250\nAbs 1 Nr 1 StGB vorliegen, weil der Beschwerdeführer bei der\nTat bewusst einen Knüppel und ein stehendes Fahrtenmesser\nmitgeführt hat, und dass die Voraussetzungen des § 250 Abs 1\nNr 5 StGB deshalb gegeben sind, weil der Angeklagte bereits\nwegen Raubes bestraft worden war.\n\nBedenken begegnet aber die Annahme des § 250 Abs 1\nNr 4 StGB. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass die\nTat zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen wird,\nin welches sich der Täter gewaltsam Eintritt verschafft\nhat. Hier kann es - da die übrigen Voraussetzungen eindeutig\nvorliegen - nur zweifelhaft sein, ob die Tat zur Nachtzeit\nausgeführt worden ist,\n\nNachtzeit im Sinne dieser Bestimmung ist die Zeit vom\nEnde der Abenddämmerung bis zum Beginn der Morgendämmerung\n(vel ReSt 3, 2095 RG DJZ 1921, 436). Ob hier zur Tatzeit\ndie Abenddämmerung bereits beendet, also schon Dunkelheit\neingetreten war, stellt das Urteil nicht fest. Es beschränkt\nsich auf die Angabe, dass die Tat vom Angeklagten am 19. September 1953 etwa um 19.00 Uhr ausgeführt worden ist. Da Frau Bg-\n& ihren Mann um 19.00 Uhr erwartete, dieser aber noch nicht\nzu Hause war, ist anzunehmen, dass es noch nicht 19.00 Uhr\nwar. Dass es zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel war, ist keineswegs selbstverständlich und hätte daher ausdrücklicher Darlegung bedurft. Möglicherweise hat die Strafkammer rechtsirrig\nden der Tat vorhergehenden Zeitpunkt des Sonnenuntergangs als\nmassgebend angesehen:\n\nDie Verurteilung aus § 250 Abs 1 Nr 4 StGB kann daher\nmangels ausreichender Feststellungen nicht aufrechterhalten\nwerden.\n\nDer Schuldspruch wegen \"schwerer räuberischer Erpressung\"\numfasst auch die Verurteilung aus § 250 Abs 1 Nr 4 StGB. Er\nmuss daher, da der Senat nicht von sich aus die fehlenden\nFeststellungen zu diesem Straferschwerungsgrund treffen oder\nihn mit Sicherheit ausschliessen und den Schuldspruch entspre-\n\noJ\n\n-4-\n\nchend beschränken kann, mit den zugrunde liegenden Feststellungen im ganzen aufgehoben werden.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\n\nMaaß Dr. Wiefels\n\nN U\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-587-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-587-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.898432+00:00"}}