{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-09_3_StR_451_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"3 StR 451/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_451/54 57\n2284 019\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen ,\n\nden Kaufmann Willi BD EEE aus Wi, dort geboren am 9. ED EB,\n\nwegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung im Rückfall\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kraus\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. März 1954, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch samt den zum Rückfall getroffenen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Vertersatzstrafe bestehen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—\n\nnenn tn a\n\nun\n\nS'\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer fortgesetzten gewerbsmässigen Steuerhinterziehung im Rückfall zu einer\nGefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Gelästrafs von\n500 DM verurteilt. Zugleich hat es auf eine Wertersatzstrafe von\n4120 DM erkannt und die Strafaussetgzung zur Bewährung versagt.\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechtes, auch Verstösse gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze rügt, erstrebt nach dem Revisionsamtrag die Aufhebung des Urteils im ganzen, wiewohl die Revisionsrechtfertigung den Schuldspruch nur insoweit angreift, als der\nBeschwerdeführer wegen einer 450 Päckchen Zigaretsen übersteigenden Menge verurteilt worden ist. Eine Beschränkung der Revision\nauf einen Teil einer fortgesetzten Handlung ist jedoch unwirksam,\nDas Revisionszericht hat daher das Urteil im vollen Umfang rechtlich zu überprüfen.\n\nErfolg hat die Revision nur hinsichtlich des Strafausspruchs.\nI. Zum Schuläspruch,\n\n| mann\n\n1.) Bei der auf die allgemeine Sachbeschwerde durchgeführten\nPrüfung des Schuldspruchs haben sich keine Rechtsfehler gezeigt.\n\nDen Straftatbestand des § 396 RAbgO hat der Angeklagte nach\ndem festgestellten Sachverhalt in der Zeit vom 20, Juni 1952 tis\n6. Mai 1953 wiederholt dadurch verwirklicht, dass er in seinem\nFotogeschäft als Entgelt für verkaufte Waren von Angehörigen der\n\namerikanischen Besatzungsmacht laufend unverzollte Zigaretten ameri-\n\nkanischer Herkunft angenommen und sie, ohne die Veren jeweils zur\nEntrichtung von Zoll und Verbrauchssteuern der Zollbehörde zu ge-\n\ntan tn\n\n.- 3 -\n\nstellen, in einer Gesamtmenge von 2060 Päckchen an den Mitver- |\nurteilten Wilhelm Be abzesetzt hat, wobei er ihm die Ware zum\nTeil persönlich aushändigte, teilweise durch einen Wittelsmann\nüberbringen ließ. Bei dieser rechtlichen „ürdigung ist das landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte als erster Inländer, der die unverzollte Ware aus der Hand eines - von der deut.\nschen Zoll- und Steuerpflicht befreiten - Besatzungsangehörigen in\nder Absicht, sie nicht zu verzollen, annahm, nach § 45 Abs 1\n\nNr 2 und Abs 4 und§ 47 ZollG Einfuhrzollschuläner wurde und sich\neiner entsprechenden Abgabenverkürzung spätestens in dem Zeitpunkt schuldig machte, als er die Ware durch ihre Weitergabe an\nBender in den freien Inlandsverkehr brachte, ohne sie zuvor pflichtgemäss der Zollbehörde zur Abgabenentrichtung gestellt zu haben.\nDamit war der äussere Tatbestand der Zoll- und Steuerhinterziehung\nim Sinne des § 396 RAbgO vollendet, wie der Bundesgerichtshof\nbereits entschieden hat (BEHS; 5, 53). Es ist nicht, wieder Beschwerdeführer offenbar annehmen möchte, der Straftatbestand der\nSteuerhehlerei (§ 403 aa0) gegeben.\n\nZur inneren Tatseite enthält das Urteil ausreichende Feststellungen. Die Vorsätzlichkeit des Tuns, die das Landgericht\ndurch Hinweis auf § 396 RAbgO angenommen hat, bedurfte nach dem\nfestgestellten äusseren Geschehensablauf keiner weiteren Begründung:\nDaß der Angeklagte zum eigenen Vorteil gehandelt hat, schließt\ndas Landgericht zutreffend daraus, daß er Zoll- und Steuerabgaben umgehen, d.h. den entsprechenden Gewinn bei dem unverzollten\nUmsatz der Waren im Inland machen wollte. Darüber hinaus erfordert das vom Landgericht angenommene strafschärfende Merkmal der\nGewerbsmässigkeit der Zollhinterziehung im Sinne des § 401 b RAbg0,\ndass der Täter die Absicht betätigt, durch wiederholte Begehung\nderselben Straftat aus dend araus erwarteten Gewinnen sich eine\nfortlaufende Einnahmequelle von einiger: Dauer zu verschaffen. Dies\nhal das Landgericht hier ausdrücklich festgestellt.\n\nEl\n\nAuch die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet,\nwiewah! in den Urteilsgründen nur von der Absicht die Rede ist,\nbei jeder sich kietenden Gelegenheit in der gleichen Weise gegen\ndie Strafgesetze zu verstossen, keinen durchgreifenden bedenken,\nda dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu entnehmen ist,\ndass die Einzeltaten auf einem dem Gesamterfolg umgreifenden, von\nvornherein gefassten, hinreichend bestimmten Gesamtvorsatz beruhten. Überdies ist der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung keinesfalls beschwert.\n\n2.) Die Einzslangriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch liegen im wesentlichen auf dem nach § 337 StPO der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Gebiet der tatsächlichen\nFeststellungen und der Beweiswürdigung. Damit kann er keinen ärfolg haben.\n\nDas Ergebnis seiner »eweisaufnahme hat der Tatrichter nach\n§ 261 StPO aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung nach seiner\nfreien Überzeugung als Sachverhalt festzustellen Das Urteil bietet keinen anhalt dafür, dass das Landgericht dabei rechtlich\nfehlerhaft verfahren wäre. Es hat die Einlassung des Angeklagten\nDENE. er habe nur etwa 350 - 450 Päckchen von Amerikanern bezogen und weiterveräussert, als Teilgeständnis gewürdigt, aber\nauch die Angaben des Mitverurteilten Bee nach Prüfung und Bejahung seiner Glaubwürdigkeit zur Bildung seiner Überzeugung herangezogen und weiter die Aussagen mehrerer Zeugen verwertet. So ist\ndas Landgericht in rechtlich unanfechtbarer Beweiswürdigung zu\nseiner Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte DB nicht nur\n450, sondern 2060 Päckcher. von Amerikanern erworben und weiter\nveräussert hat. Dass hinsichtlich des festgestellten Umfanges der\nStraftat bei dem Landgericht noch Zweifel verblieben wären, die\nes nicht überwunden hätte, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.\nVon einer Verletzung des Grundsatzes, wonach bei Zweifeln über\neinen Hergang die dem Beschuldigten günstigere tatsächliche Fest-\n\ner. no nr\n\nr-\n\n.\n. s.\n‘ x\n| ne nn a,\n\nstellung zu treffen ist, kann hiernach keine Rede sein. Auch\nVerstösse gegen allgemeingültige Sätze der Lebenserfahrung oder\ngegen Denkgesetze sind in der Beweiswürdigung nicht ersichtlich.\n\nNach allem ist die Revision, soweit sie den Schuld spruch\nbekämpft, unbegründet.\n\nII. Zum Strafausspruch\n\nDieser muss auf die aligemeine Sachrüge hin aufgehoben wer- |\nden.\n\nDas Landgericht hat neben der Gewerbsmässigkeit (§ 401 b\nRAbg0) als Strafschärfungsgrund auch die Rückfälligkeit nach\n§ 404 aa0 angenommen\n\nZwar ist der Angeklagte nach den Feststellungen vom 18.\nApril 1951 (im zollamtlichen Unterwerfungsverfahren) wegen\nSteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 3200 DM verurteilt worden, die teilweise verbüsst war, als der Angeklagte\ndie jetzt abgeurteilte fortgesetzte Handlung beendete. Diese\nStrafe ist an sich geeignet, den Rückfall nach § 404 RAbgO\nzu begründen. Dazu ist jedoch weiter erforderlich, dass der\nAngeklagte die mit dieser Vorstrafe geahndete Tat nach de\nVerkündung des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steu\nvom 20. April 1949 (WiGBl S 69), die am 25. Mai 1949 erfolgte,\nbegangen hatte. Diese Tatzeit ist im Urteil nicht festgestellt. Der Senat ist daher nicht in der Lage, abschliessend\nzu beurteilen, ob das Landgericht mit Recht die Bestimmung des\n§ 404 RAbgO zur Strafschärfung mit herangezogen hat.\n\n|\nDer Strafausspruch muss daher mit den zum Rückfall getroffenen Feststellungen aufgehoben werden. Die Aufhebung bezieht\n\n. v.\n\ng/\n\nsich auch auf die Geldstrafe von 5CO DM, da deren Höhe von\ndem Maß der Freiheitsstrafe beeinflusst sein kann. Dagegen\nbleibt die Nebenstrafe des Wertersatzes bestehen, weil sie\n\n- auch in ihrer Höhe - durch § 401 Abs 2 RAbgO zwingend vorgeschrieben ist. Ihre Bemessung ‚, der ein Päckchenwert von 2 Du\nund die festgestellte Gesamtmenge von 2060 Päckchen zugrundeliegt, zeigt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen\nRechtsfehler.\n\nMit der Aufhebung der Freiheitsstrafe ist zugleich die\nVersagung der Strafsussetzung_ nach_$_ 23 StGB hinfällig geworden. Das Londgericht wird auch insoweit neu zu entscheiden haben. In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, alles das, was er in der Revisionsrechtfertigungsschrift gegen die Höhe der Strafe und gegen die Versagung der Strafaussetzung vorgetragen hat, zur Geltung zu bringen. Es sind dies im wesentlichen Angriffe gegen die Ermessensentscheidung des Landgerichts. Hierauf noch einzugehen, besteht\nfür den Senat aus Rechtsgründen kein Anlass.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-451-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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