{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-09_3_StR_332_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"3 StR 332/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rs\n3_StR 332/54 2284 014\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Walter G _ aus F am\nMB. geboren am. in .\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauß\nBunäsesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt We bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 22. März 1954,\nsoweit es den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt hat, mit\nden Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch,\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte CB wendet sich mit dem Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt am Main, durch das er wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Anstiftung zum\nDiebstahl und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt worden ist.\n\nDie von dem Angeklagten zur Begründung seines Rechtsmittels erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg, seine Sachbeschwerde ist dagegen begründet, soweit das Landgericht ihn des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung für schuldig befunden hat.\n\nI:\n\nNach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ist die Rüge, das Landgericht habe gegen Verfahrensnormen verstoßen, nur dann\nin einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet, wenn\nder Beschwerdeführer die Tatsachen angegeben hat, aus denen sich die Verletzung der Verfahrensvorschriften ergeben soll. Das ist in der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers nicht oder nicht ausreichend geschehen.\n\na) Zur Rechtfertigung der Rüge, das Landgericht habe\ngegen die Vorschriften der §§ 265 Abs 1, 267 Abs 3 Satz 2\nStPO verstoßen, hat der Beschwerdeführer überhaupt nichts\nvorgetragen, so daß sie keiner weiteren Erörterung bedarf.\n\nb) Unzulässig ist ferner die Rüge, das Landgericht\nhabe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\nverletzt. Diese Rüge ist nicht in einer dem Gesetz ent-\n\nsprechenden Weise begründet, weil der Beschwerdeführer |\nes unterlassen hat, anzugeben, auf welchem Wege das Landgericht die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen über seine Mitwirkung bei der Herstellung der unechten Urkunden hätte treffen sollen !BGHSt 2, 168).\n\nc) Schließlich hat der Beschwerdeführer auch die von |\n‚ihm behauptete unzulässige Verwendung polizeilicher Ver-\n\n\"Sheimungsniederschriften nicht näher begründet, Ein.solcher\nVerstoß gegen die Vorschriften der §§ 250, 251 StPO - zu\nUnrecht bezeichnet der Beschwerdeführer die Vorschrift\ndes § 254 StPO als verletzt - liegt auch nicht vor. Es ist\nnicht zu erkennen, daß der Tatrichter die Schuld des Angeklagten mit Hilfe polizeilicher Protokolle festgestellt\nhat. Ihn den Gründen des angefochtenen Urteils wird lediglich erwähnt, in welcher Weise der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren |\nStellung genommen hat. Die Verwertung einer solchen Äuße-\n\nrung stellt keine Verwendung polizeilicher Niederschrif-\n‘ten dar.\nII. |\n1. Die Angriffe üsr Revision gegen die sachlich-\n\nrechtliche Würdigung des vom Landgericht festgestellten\nSachverhalts sind unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt,\nrichtet sich nur gegen die Tatsachenfeststellungen des\nLandgerichts. Das ist unzulässig.\n\nY . “ Auch die Erwäguggen des Tatrichters zur Begründung\nder wegen dieses Vergehens verhängten Einzelstrafe von\n\nRn ne ee wre\n\nu m rer\n\ndrei Wochen Gefängnis sind nicht zu beanstanden. Mit dem\nSatz, daß die erwähnte Freiheitsstrafe erforderlich sei,\nweil die angegriffenen Beamten einen gefährlichen Beruf\nausübten und daher eines besonderen Schutzes durch die\nGeri:hte bedürften, wird kein Merkmal des gesetzlichen\nTatbestandes des § 113 StGB zur Begrlindung der die ordentliche Mindestgrenze nur wenig überschreitenden Freiheitsstrafe verwertet. Die genannte Vorschrift schützt die\nrechtmäßig ausgeübte Vollstreckungsgewalt des Staates.\nTräger dieser Gewalt waren die Kriminalbeamten, die bei\nAusübung ihres Berufes erfahrungsgemäß besonderen Gefahren\nausgesetzt sind.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung der Mitangeklagten BED zum Diebstahl der Brief-\n‘ bogen, die der Bank Deutscher Länder gehörten und entsprechend bedruckt waren, enthält keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfebler.\n\n3. Auch die Verurteiluag des Angeklagten wegen Urkundenfälschung ist gerechtfertigt. Nach den Feststellungen\ndes Tatrichters hat der Angeklagte zwei unechte Urkunden\n\" hergestellt und von ihnen in der später zu erörternden\nWeise Gebrauch gemacht. Die Herstellung -der Urkunden geschah in der Weise, daß die mit dem Aufdruck der Bank\nDeutscher Länder versehenen beiden Briefbogen mit Brieftexten, die sich mit den Erfindungen des Angeklagten befaßten, beschrieben und mit den Unterschriften des Präsidenten des Zentralbankrats Be und eines Mitglieds\ndes Direktoriums versehen wurden. Die Schriftstücke waren\ndemnach unecht. Ob der Angeklagte die Priefbogen selbst\nbeschrieben hat oder dabei andere Personen mitwirkten,\nhat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat\n\nN\n\nTanne\n\n“DEE Art nenn\n\nDe 5 \"WE\n\n>»...\n\nen 5 Sp\na ee BETT ET ERETETTETUR TESTEN TEN NT. -\n\naber die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte bei\n\nder Herstellung der Urkunden als Täter mitwirkte, weil\n\ner den Inhalt der Briefe in wesentlichen Punkten bestimmte und an der Anfertigung und Verwendung der Urkunden allein interessiert war. Es ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht es offengelassen hat, ob der Angeklagte bei der Herstellung der Urkunden als Alleintäter, Mittäter oder mittelbarer Täter beteiligt war. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich\njemand als Täter der Herstellung unechter Urkunden schuldig machen, selbst wenn ein anderer den Text und die Unterschrift auf das Papier setzte. Wie das Landgericht mit\nRecht annimmt, braucht der Hersteller solcher Urkunden\nsie nicht selbst anzufertigen. Zu Unrecht bemängelt die\nRevision schließlich, die Täterschaft des Angeklagten sei\nnur \"formelhaft\" festgestellt worden. Die Urteilsgründe\nergeben das Gegenteil. Überdies hat der Angeklagte von\nbeiden Urkunden Gebrauch gemacht. Daß dies wie auch die\nHerstellung: der Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr\ngeschah, hat’ das Landgericht ohne Rechtsfehler festge-\n\nstellt.\n\n4. Um die zur Verw’rtung seiner Erfindungen erforderlichen Geldmittel zu bekommen, verhandelte der Angeklagte\nmit Frau Hgw, die er mit Hilfe @iner Zeitungsanzeige\nkennengelernt hatte. Um die Geldgeberin in den Glauben zu\nversetzen, daß schon andere Personen bereit seien, für\ndie Verwertung seiner Erfindungen große Beträge zur Verfügung zu stellen, legte er ihr die Urkunden vor. Seine\nBemühungen hatten jedoch keinen Erfolg:\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\nAngeklagten in Tateinheit mit der bereits erörterten Urkundenfälschung wegen versuchten Betruges verurteilt. Das\n\nist jedoch nicht gerechtfertigt, da schon der äußere\nTatbestand des Betruges vom Landgericht nicht ausreichend festgestellt worden ist. Zwar erstrebte der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, er hatte\ndurch die Vorlage der Urkunden auch bereits damit begonnen, Frau EB über solche Tatsachen zu täuschen.\n\n: die für ihren Entschluß bedeutsam sein konnten, nicht\nersichtlich ist aber, ob die Geldgeberin einen Schaden\nerlitten haben würde, wenn sie auf die Wünsche des Angeklagten eingegangen wäre und ihm einen Kredit gewährt\nhätte. Das Landgericht nimmt zwar an,, daß ihr ein Schaden entstanden wäre, weil das Kreditgeschäft mit einem\n\"Risiko\" behaftet gewesen wäre. Es hat dabei aber übersehen, daß jeder Gelägeber ein erhebliches Wagnis eingeht, der seine Mittel für die Verwertung einer technisch und wirtschaftlich nicht erprobten Erfindung bereitstellt- Die Gefährdung des Vermögens durch die Übernahme\neines derartigen, bei solchen Geschäften allgemein gegebenen Wagnisses erfüllt daher nicht das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens. Nur dann, wenn im vorliegenden Falle besondere Gründe die Gefahr des Vermögensverlustes über das übliche Maß hinaus erhöhten, ist der Abschluß eines solchen Vertrages als ein Schaden anzusehen.\nOb solche Umstände hier vorlagen, ist den Feststellungen\ndes Landgerichts nicht zu entnehmen. Zur Entscheidung\ndieser Frage hätte sich der Tatrichter einmal näher mit\nden Angaben des Angeklagten über die von ihm beabsichtigte Verwenäung des Kredits und die erwarteten Erträge,\nferner, unter Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger,\nmit dem wirtschaftlichen Wert der fraglichen Erfindungen\nbefassen müssen. Dazu bestand besonderer Anlaß, weil ihr\nWert von einem Sachverständigen günstig beurteilt worden\nwar, wie im Rahmen der Strafzumessungserörterungen nebenbei erwähnt wird.\n\nZn -. -.\n\n-n\nnm\n\na UT nen wage\n\nuw...\n\n-\n.\n\nCT EURE ET» TE\n.\n\nBaer N A Pure ARTE\n\nIn einem derartigen Falle sind auch die Feststellungen zur inneren Tatseite des Betruges mit besonderer Sorgfalt zu treffen. Ob der Angeklagte die Möglichkeit erkannte und billigte, daß Frau Hg Aurch den Abschluß\ndes Vertrages einen Schaden erleiden würde, kann den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen\nwerden, Da der phantasiebegabte Angeklagte, wie das Urteil erwähnt, seine erfinderischen Pläne mit einer gewissen \"Besessenheit\" verfolgte, ist es möglich, daß er auch\ndie wirtschaftliche Bedeutung seiner £rfindungen überschätzte. Dazu könnte auch beigetragen haben, daß er infolge seiner hochgradigen Schwerhörigkeit wenig Kontakt\nmit seiner Umwelt hatte. Ob er unter diesen Umständen damit rechnete, daß Frau Hegsp Gurch den Abschluß des Vertrages wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, wird das\nLandgericht noch zu prüfen haben. Das wird vornehmlich davon abhängen, was der Angeklagte Frau Hgg versprach,\num sie zur Kreditgewährung zu bewegen.\n\nDiese Mängel zur äußeren und inneren Tatseite des\nversuchten Betruges zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen dieses Vergehens in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung verurteilt ist: Das hat auch die\nAufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nDie neue Verhandlung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben, eingehender als bisher zu prüfen, ob dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zuteil werden kann. Sofern die Vorstrafen des Angeklagten\n\nge.\n\nder Anordnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach\n§ 23 Abs 2 oder Abs 3 Nr 2, 3 StGB entgegenstehen, bedarf es näherer Angaben, wann und weshalb der Angeklagte\n\nbestraft wurde.\n\nGlanzmann Krauß Koeniger\nMaß . Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-332-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-332-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.851655+00:00"}}