{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-09_3_StR_323_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"3 StR 323/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"WO\n\n2284 017 #5\n\nImNamen des Volkes\n\n3 StR 323/54\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Friedrich Oskar genannt Fred H mE» aus\nVORM, geboren am BD. EMS ED ir va,\n\nwegen gewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Januar 1954 aufgehoben,\nsoweit auf Einziehung erkannt und Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuruckverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\n-2-\n\nGründes\n\nRn AETEr EEE ER EUR OR Er 00 ten ragen\n\nDas Landgericht hat den- Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung (§§ 396, 401 b RAbgO)\nzu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer\nGeldstrafe von 500 DM verurteilt. Zugleich hat es die\nEinziehung \"der sichergestellten Yaren und des Notorrades des Angeklagten\" angeordnet, \"hinsichtlich der nicht\nmehr einziehbaren Faren auf eine Wertersatzstrafe von\n2000 DM erkannt\" und die Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt.\n\nMit der Revision greift der Angeklagte das Urteil .\nim ganzen an wegen Verletzung des sachlichen und des\nformellen Rechtes. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich\nder Einziehungsanordnung und der Strafaussetzung zur Be-\n- währung Erfolg.\n\nI. Der Schuläspruch, zeigt, keing_. Rechtsfehler,\n\n... — |.\n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte unverzollte Waren amerikanischer Herkunft, und zwar Kaffee,\nTee, Zigaretten, Tabak und Toilettenartikei im Rheinischen Hof zu Wiesbaden von dort verkehrenden Angehörigen der amerikanischen Besatzungsmacht erworben,\nsie alsdann im Beiwagen seines Motorrades weggefahren\nund im Zollinland in Verkehr gebracht, ohne sie zuvor\nder zuständigen Zollbehörde zur Entrichtung der Zollund der Verbrauchssteuern zu gestellen, wozu er, wie er\nwußte, nach Wegfall der nur den Besatzungsangehörigen\neingeräumten Abgabenbefreiung im Zeitpunkt des Übergangs\ndes Zollguts in seine Hand nach § 45 Abs 1 Nr 2 und\nAbs 4 und § 47 Abs 1 Nr 2 ZollG verpflichtet war.\n\nparaz\n\nwa\n\nU REAL\n\nen te Zul Zn\n\nDurch dieses Verhalten hat der Angeklagte, wie das\nLandgericht richtig annimmt, vorsätzlich eine Verkürzung der Abgaben bewirkt. Er hat auch seines Vorteils\nwegen gehandelt, weil er jweils - wie dem festgestellten\nSachverhalt zu entnehmen ist - dabei die Absicht verfolgte, aus diesen Geschäften durch Nichtzahlung der\nAbgaben Gewinn zu ziehen.\n\nDamit ist, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei\nfestgestellt hat, der Straftatbestand der Hinterziehung\nvon Zoll- und Verbrauchssteuern im Sinne des § 396 RAbgO\nverwirklicht.\n\nb) Das Landgericht hat, wie der Urteilsspruch erkennen: lässt, eine fortgesetzte Handlung angenommen, wiewohl der Angeklagte eine grössere nicht näher\nfeststellbare Zahl gleichartiger Steuerstraftaten began-\n\ngen hat.\n\nIn allen abgeurteilten Einzelfällen ist der Angeklagte nach den Feststellungen in gleicher Art vorgegangen, Dabei handelte es sich in der ersten Gruppe um\nToilettenartikel, die der Angeklagte \"in den Jahren 1949\nund 1950\" an die Drogistin ZB um den Gesamtbetrag\nvon ungefähr 170 DM veräusserte, in der zweiten - auf\nGrund seines Notizbuchs festgestellten - Gruppe um in der\nZeit von Januar 1951 bis Anfang Juni 1951 in gleicher\nWeise erworbene und an unbekannte Abnehmer weiterveräußerte\nWaren, und zwar insgesamt 23 Dosen Kaffee, 237 Dosen\nNeskaffee, 90 Päckchen Tee, 39 Päckchen Tabak und 11\nStangen Zigaretten mit einem festgestellten Gesamtankaufspreis von etwa 2000 DM, schließlich in der dritten Gruppe um das g£rgebnis einer am 6. Juni 1951 von\nAnlibeamten in der Gaststätte durchgeführten Nachschau:;\nsieben Stangen Zigaretten und zwei Päckchen Tee,\n\nah\n\nBL |\n\n|\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe läßt mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß nach der Überzeugung des Landgerichts die Vielzahl von Einzeltaten,\ndie der Angeklagte innerhalb des Zeitraums von 1949\nbis 6. Juni 1951 unter Verletzung desselben Rechtsguts in gleicher Begehungsart unter Ausnützung der\ngleichen Gelegenheit an demselben Ort begangen hat,\ngetragen waren von einem die Einzelakte umklammernden Gesamtvorsatz, womit die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt ist. Der Angeklagte,\nder die Annahme der Fortsetzungstat nicht angreift,\nist hierdurch auch nicht beschwert.\n\neinzelnen vorträgt, richtet sich nicht gegen die\nSchuldfeststellung wegen der beiden ersten Gruppen\nseiner Taten (1949 pvis Anfang Juni 1951), vielmehr\n\nnur dagegen, daß er hinsichtlich der bei der Nachschau\n\nvom 6. Juni 1951 in seinem Fahrzeug beschlagnahmten\n\nWaren sich einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht\n\nhabe. Dabei liegen seine Angriffe im wesentlichen\nauf dem der Nachprüfung des Revisionsgerichtes nach\n$% 337 StPO entzogenen Gebiet der Beweiswürdigung.\nDamit kann er nicht durchdringen,\n\nAuch die Verfahrensrüge nach § 244 Abs 2 StPO\nkann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Seine Behauptung,\nnicht er, sondern seine Eltern, hätten das Motorrad\nmit Beiwagen angeschafft, worüber das Landgericht\nseine Eltern als Zeugen hötte ‚vernehmen müssen, ist\nin dem Urteil nicht festgestellt. Nach der Sitzungsniederschrift hat er einen solchen Beweisamtrag in\nder Hauptverhandlung nicht gestellt. Nach allem\nist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß sich dem Landgericht eine Beweiserhebung dieser Art aufgedrängt\nhätte,\n\nDie Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht\nhabe unter Verletzung von Denkgesetzen und allgemeingültigen Erfahrungssätzen einzelne Tatsachen festgestellt, auf denen die Verurteilung beruhe, geht\nebenfalls fehl. Welche Erfahrungssätze dieser Art\ndas Landgericht verletzt haben soll, sagt die nevision selbst nicht; solche Verstöße sind aus den Urteilsgründen auch nicht zu ersehen,\n\nEinen Denkfenler will der Beschwerdeführer darin\nerblicken, daß das Landgericht einen bestimmten Schluß\nirrig als zwingend angesehen habe. Auch darin kann\nihm nicht gefolgt werden. Ein Schluß des Tatrichters\nist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn er nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfshrung des Lebens schlechthin unmöglich ist. An dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1932, 3070 Nr 18) und des BGH (MDR 1951,\n117) hält der Senat fest. Verstöße gegen diesen Grundsatz sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich,\nDiese hieten insbesondere auch keinen Anhalt dafür,\ndaß das Landgericht, wie der Beschwerdeführer behauptet, seiner Entscheidung einen bestimmten Schluß tatsächlicher Art unter Nichtbeachtung anderer möglicher\nSchlüsse auf Grund der irrigen Erwägung zugrunde gelegt habe, der von ihm gezogene Schluß sei zwingend.\n\nDer Beschwerdeführer verkennt den Grundsatz der\nfreien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPQ,\nwenn er glaubt, eine Nichtberücksichtigung der vom\nAngeklagten vorgebrachten, an sich möglichen Darstellung des Hergangs ohne weiteres als rechtsfehlerhaft kennzeichnen zu dürfen. Übrigens hat das\nLandgericht, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, sich in den Gründen ausführlich mit der Ein-\n\n59\n\nr\n\nlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, nicht\nI@D, sondern ein anderer Amerikaner namens BED\nhabe in sein Fahrzeug die nachher beschlagnahmten\nWaren gelegt. Es hat die Darstellung des Angeklagten\nauf Grund der erhobenen Beweise für widerlegt\nerachtet. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nDie Frage, ob das Eigentum an den nachher beschlagnahmten Waren zu dieser Zeit schon auf den Angeklagten übergegangen war, hat das Landgericht als\nunerheblich offen gelassen. Es hat sein Urteil zu\ndiesem Punkt ausschliesslich darauf gegründet, daß\nder Angeklagte die Waren, sobald sie von dem Amerikaner\nin den Beiwagen seines Motorrades gelegt waren, in\nseinem Gewahrsan hatte, offenbar deshalb, weil er,\nwie die einleitendeni allgemeinen Feststellungen zeigen,\nvon seinem Sitzplatz in der Gaststätte aus sein Fahrzeug im Auge hatte, Zugleich hat das Landgericht nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe angenommen, daß\nder Angeklagte auf Grund seiner 'seit Monaten mit den\namerikanischen Gästen dieses Lokals bestehenden freundschaftlichen Geschäftsbeziehungen ermächtigt und auch\ngewillt war, die von ihnen in sein Fahrzeug gelegten Waren jeweils an sich zu nehmen.\n\nDiese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen genügen für die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe vor der Beschlagnahme das Zollgut bereits an sich gebracht in der\nAbsicht, es der Zollbehörde nicht zu gestellen,. Darin\nliegt bereits die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über die Waren, als wären sie im freien Verkehr, im Sinne des § 45 Zoll@ und zugleich die Zollund Steuerverkürzung im Sinne des § 396 RAbgO. Damit\n\nu.\n\nist die Hinterziehung vollendet, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 5, 53). Aber\nselbst wenn in diesem letzten Fall vom 6. Juni 1951\nnur ein Versuch zu erblicken wäre, so wäre hierdurch\nder Bestand des Urteils nicht gefährdet, da diese\nletzte Tat auch als Versuch in die Kette der vielen\nvorausgegangenen vollendeten Abgabenhinterziehungen\neingegliedert und so die Verurteilung wegen einer\nfortgesetzten vollendeten Hinterziehung unberührt\nbliebe, Auf die Höhe der dafür festgesetzten. Strafe\nbliebe die Annahme eines Versuchs für einen Einzelakt nach der Sachlage ohne Einfluß, zumal nach § 397\nRAbgO die Strafdrohung für die vollendete und für die\nversuchte Tat\"dieselbe ist.\n\nRAtgn ° stützt das Landgericht auf die Feststellung,\n\nder Angeklagte habe aus diesen Geschäften über einen\nlängeren Zeitraum regelmässig durch Unterlassung der\n\nihm obliegenden Zoll- und Steuerentrichtung einen entsprechenden Gewinn ziehen wollen und gezogen. Damit\n\nist die Absicht des Angeklagten, sich aus wieder-\n\nholter Begehung gleichartiger Steuerstraftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu schaffen,\nhinreichend dargetan (vgl BCHSt 1, 383).\n\nIl. Zum Strafausspruch.\n\n_..\n\n=\n\nvision ohne Erfolg an.\n\n1.)Die Strafzumessungserwägungen greift die Re-\n\nist nicht begründets Im Urteil sind als Strafschärfungsgründe die in der Hauptverhandlung gezeigte Verstocktheit und Uneinsichtigkeit sowie die recht erhebliche\n\n7\n\nHöhe des durch die Tat Angerichteten Schadens angeführt.\nDamit ist der verfahrensrechtlichen Vorschrift, die\nfür die Strafzumessung bestimmenden, d. h die hauptsächlich maßgebenden Umstände, in der Urteilsbcgründung\nanzuführen, genügt. Eine erschöpfende Erörterung aller\nUmstände, die für die Strafzumessung überhaupt in\nBetracht kommen konnten, verlangt das Gesetz nicht.\nAuch darin kann verfahrensrechtlich ein Verstoß nicht\nliegen, daß Strafmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessungserörterung im Urteil nicht angeführt sind.\nSachlichrechtlich wäre es allerdings zu beanstanden,\nwenn das Landgericht bei der Strafzumessung übersehen hätte, die strafmildernden Umstände, die der Beschwerdeführer im einzelnen anführt, nicht in Betracht\nzu ziehen. Dafür bieten aber die Urteilsgründe keinen\nhinreichenden Anhalt, da das Landgericht die Mindeststrafe des § 0 nr erheblich überschritten und\nim Eingang des Urteils den Lebensgang des zur Zeit der\nTaten eben erst volljährig gewordenen und noch nicht\neinschlägig vorbestraften Angeklagten geschiiäert\n\nhat,\n\nb) Das Landgericht hat, worauf der Beschwerdeführer besonders hinweist, im Zusammenhang mit der\nDarlegung der Strafschärfungsgründe im Urteil ausgeführt;\n\n\"Der. Angeklagte hat in der Hauptverhandlung\n\nnicht nur geleugnet, was ihm im übrigen nicht\nerschwerend zugerechnet werden könnte, sondern\nsich auch verstockt und uneinsichtig gezeigt\n\nund bis zuletzt versucht, die Strafkammer hinters\nLicht zu führen, Der von ihm angerichtete Schaden\nist zudem recht erheblich.\"\n\nAus den Worten \"auch\" und \"zudem\" will der Beschwerdefuhrer folgern, das Landgericht habe das Leugnen des\n\nLET TER TE - - &\n\nET I en >\n\nAngeklagten und sein als Hinter-das-Licht-Führen gekennzeichnetes, dem Leugnen gleichbewertetes Verhalten im\n\"Prozeß zu Lasten des Angeklagten verwertet und sich damit\nin Widerspruch zu dem von ihm ausdrücklich anerkannten\nGrundsatz gesetzt, daß das Leugnen dem Angeklagten nicht\nerschwerend zugerechnet werden darf, Der Angriff geht\nfehl.\n\nAus dem Gesamtinhalt der Darlegungen des Landgerichts örgibt sich, daß es das Leugnen des Angeklagten und sein sonstiges Prozeßverhalten als Beweisanzeicken für seine einsichtslose Starrheit angesehen\nund diese innere Einstellung zur Tat als strafschärfend\nhewertet hat, Dies kann nach der Rechtsprechung des\n“ Bundesgerichtshofs (B6HSt 1, 103 und 105; 3, 199;\n\n3 StR 117/51 vom 31.10.51.09W 52, 434 Nr 32) rechtlich\nnicht beanstandet werden. Mit dem Wort \"zudem\" hat das\nLandgsricht den angerichteten erheblichen schaden als\nweiteren Strafschärfungsgrund mit den vorher genannten\nin gleicher Richtung verwerteten inneren Umständen\nverknüpft, Darin kann bei richtiger Auslegung des\nGesamtinhalts der beiden Sätze der Urteilsbegründung\nweder der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch\nnoch ein rechtsfehlerhaftes Verwerten des Prozeßverhaltens schlechthin gefunden werden.\n\n— || | m a a\n\nStGB getroffene Entscheidung kann nicht bestehenbleiben, weil die Versagung der Strafaussetzung,\n\nwie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, unzureichend\nbegründet ist,\n\nx\n\n“ 5775\n\n- 10 -\n\n‚ Das Landgericht verweist in erster Linie formelhaft auf Abs 3 Nr 1 des § 23, der einer Strafaussetzung\nentgegenstehe, ohne näher anzugeben, welcher Art das\nöffentliche Interesse ist, das einer Aussetzung des\nVollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe entgegenstehen soll. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht etwa von der\nirrigen Erwägung. ausgegangen ist, das staatliche Interesse erfordere stets, daß gegen Steuersünder ausgesprochene Strafen unverzüglich vollstreckt werden,\n\nEin solcher unterschiedsloser Ausschluß bestimmter\nVerbrechensarten von der Vergünstigung des § 23\n\nStGB ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, sonst wäre\n\ndies im Gesetz zum Ausdruck gebracht worden (vgl EGHSt 6,\n125). Auch die den Absatz 2 des § 23 aa0 betreffenden\nformelhaften Ausführungen im Urteil, die Persönlichkeit\ndes Angeklagten biete keine Gewähr dafür, daß er in\nZukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde, genügen nicht, um dem Revisionsgericht die\nNachprüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung des\nTatrichters zu § 23 StGB sachlichrechtlich frei von\nFehlern ist. insbesondere da die bisherigen, in\n\nder Einleitung der Urteilsbegründung getroffenen Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten eine\nVerneinung dieser Gewähr nicht ohne weiteres rechtfertigen.\n\n(na\n\nbestehenbleiben.\n\na) Die Einziehung der zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden\nist, war zwar nach §§ 401 und 414 RAbgO geboten.\nEs war aber erforderlich, die eingezogenen Waren im\nUrteilsspruch nicht nur durch eine Bezugnahme auf\n\n- 11 -\n\ndie Beschlagnahmeverfügung der Steuerbehörde, sondern\ndurch Anführung von Art und Menge der eingezogenen Waren\nsoweit als möglich näher zu kennzeichnen, um so eine\nklare Vollstreckungsgrundlage zu schaffen.\n\nEntsprechendes gilt auch hinsichtlich des ein-Es muß mindestens die Fabrikmarke und das polizeiliche\nKennzeichen des Motorrades sowie seine Verbindung mit\neinem Beiwagen im Urteilsspruch angegeben werden.\n\nm\n\nist zwar sehr knapp begründet. Aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergibt sich jedoch mit hinreichen-\n\nb) Die Höhe der festgesetzten Wertersatzstrafe\n\n. \"der Sicherheit, daß der Angeklagte durch die (ihm entgegenkomende)- Art der Wertberechnung keinesfalls be-\n\nschwert ist. Die Yertersatzstrafe bleibt daher bestehen.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-323-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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