{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-09_3_StR_295_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"3 StR 295/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 295/54 2284 016\n\nIm Namen des v Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Erwin G EEE zus VEMEEB, geboren\nom @. ED ED in van:\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Pr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt -—yg in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1954 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn schuldig erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wirü die Sache zur neuen Yerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nnr re\n\nDer Angeklagte fragte die zehnjährige Ilse BE und\ndie neunjährige Ute Pi, ob sie fotografiert werden möchten, Auf ihre Bejahung hin veranlasste er die beiden, sich\nmit angezogenen, gespreizten Beinen und hochgezogenen Röcken\nauf eine Wiese zu setzen. Dabei waren ihre Höschen und ihre\nnackten Oberschenkel zu sehen. In dieser Stellung fotografierte\ner sie je einmal einzeln und einmal zusammen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern\nin zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten\nverurteilt worden. Mit seiner Revision hat er rechtzeitig die\nSachbeschwerde erhoben und sie nachträglich gerechtfertigt.\n\nDas Landgericht ist der Überzeugung, dem Angeklagten\nsei es bei seinen Aufnahmen darauf angekommen, die Gegend um\ndie Geschlechtsteile der Kinder zum Blickfang der Bilder zu\nmachen. Er habe ihnen ähnliche früher hergestellte Bilder kleiner kKädchen gezeigt. Daraus und aus der Beschwichtigung der\nMädchen durch den Angeklagten, ihre Höschen würden nicht zu sehen sein, folgert die Strafkammer, er habe die Mädchen zum Zwecke\nseiner geschlechtlichen Erregung veranlasst, ihre Schamgegend zu\nentblössen. Wenngleich normalerweise der Anblick eines nur mit\neinem Schlüpfer bekleideten Kindes nicht unzüchtig sei, so müsse hier für die Zurschaustellung der nackten Oberschenkel und\nder Schlüpfer seitens der Kinder doch das Gegenteil gelten. Sie\nhätten dem äusseren Hergang nach eine unzüchtige Hanälung dadurch verübt, dass sie das Betrachten und Fotografieren ihrer\nStellung durch den Angeklagten geduldet hätten. Geschlechtlich\nbeziehungslos sei dieses Tun für ihn nicht gewesen, weil er\nsich an dem Anblick und an den Lichtbildern habe geschlechtlich\nerregen wollen. Zu diesem Zwecke habe er die Bilder hergestellt.\n\nou ru m\n\nkai 7\n\n[ET TE ne -\nB\n\n£}\n\nrue.\n\n‚von Kindern, die unter anderen Umständen als harmlos anzusehen\n\n-3-\n\nGegen diese Würdigung wendet die Revision ein, bei dem schwachen Triebleben des Angeklagten sei die Annahme, er habe aus\nSinnenlust gehandelt, nicht begründet. Jedenfalls könne eine\nVerurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht erfolgen, solange\nnicht weitere Umstände zu dem geschlechtlich bedeutungslosen Verhalten des Angeklagten hinzukämen.\n\nDas Landgericht verkennt nicht, dass das Sitzen eines\nKindes mit gespreizten Beinen und hochgezogenem Rock noch nicht\nals unzüchtig anzusehen ist. Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Unzuchtshandlung vorliegt, nicht nur auf das äussere Erscheinungsbild der Körperhaltung des Kindes abgestellt werden kann. Neben dem äusseren\nVorgang sind die gesamten Umstände, insbesondere auch Willensrichtung und Beweggrund des Täters, in Betracht zu ziehen. Das\ngilt für die Vornahme unzüchtiger Handlungen wie für die Verleitung dazu oder zu deren Duldung. Danach kann eine Handlung\n\nwäre, eine geschlechtliche Beziehung erhalten und das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefüht in dieser Hinsicht zu verletzen\ngeeignet sein (RGSt 67, 110; RG JW 1936, 389 Nr 225 BGHSt 2, 212).\n\nAndererseits darf nicht übersehen werden, dass nicht schon\nJede selbst auf Sinnenlust beruhende oder auf deren Erregung abzielende Handlung unzüchtig ist wie z.B. kurze oder unbedeuten-\n\nde Berührungen oder handgreifliche Zudringlichkeiten. Die Unzuchts-\n\nhandlung muss eine geschlechtliche Beziehung haben und eine ge-\n\nwisse äussere Erheblichkeit aufweisen (RGSt 67, 1705 BEHSt 2, «|\n163 /166/). § 176 Abs 1 Nr 3 StGB will das Rechtsgut der ge- ’3].\n\nschlechtlichen Unverdorbenheit von Kindern dadurch schützen, dass\ner ein gegen Zucht und Sitte verstossendes Hinlenken des Kindes\nauf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet, durch die seine\nsittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt und sein Gefühlsleben\ngefährdet werden können (BGHSt 1. 168 /T73/,. Dieser Zweck der\n\nn\n\ngenannten Strafvorschrift ist auch richtungweisend, wenn in\nGrenzfällen zweifelhaft ist, ob die Handlung des Täters unzüchtig ist. Für die richtige Beantwortung dieser Frage Kann die\nSchwere der angedrohten Strafe einen Anhalt geben. Sie lässt\näie Absicht des Gesetzgebers erkennen, ernsten Gefahren für\ndie sittliche Reinheit entgegensutreten, nicht blossen Ungehörigkeiten, Deshalb muss in Grenzfällen das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, ob sich der Tatrichter bewusst war, dass\nzwischen Taten von äusserer Erheblichkeit. und weniger schwerwiegenden Handlungen ein Unterschied gemacht werden muss (BGH\nNIW 1954, 120 Nr 275 4 StR 700/53 vom 18. März 1954). Das\nkann hier den Urteilsgründen nicht zuverlässig entnommen werden.\n\nObwohl die Beziehung der Handlungsweise der Määchen zum\nGeschlechtlichen nicht verneint werden-kann, ist sie noch nicht\n: von solcher äusserer Erheblichkeit, dass sie geeignet gewesen\nwäre. das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines unvoreingenommenen, gesund empfindenden Beobachters zu verletzen.\nZutreffend verweist die Revision darauf, dass kleine Mädchen,\ndie sich auf Kinderspielplätzen namentlich an Geräten heruntummeln, oft dem Beschauer. denselben Anblick bieten, wie ihn\nder Angeklagte bei seinen Lichtbildaufnahmen hatte, ohne dass\nder Verdacht entstünde, der Betrachter einer derartigen Körperstellung von Kindern begehe schon durch sein Hinsehen eine\nunzüchtige Handlung. Es kommt also darauf an, ob die vom Angeklagten an die beiden Mädchen gerichtete Aufforderung zu einer\nanderen rechtlichen Beurteilung führt. Das ist zu verneinen,\nsofern nicht besondere Umstände hinzutreten.\n\nwarn,\nA ARE x\n\nSolche könnten dann gegeben sein, wenn der Angeklagte es\ndarauf abgesehen gehabt oder wenigstens billigend damit gerechnet ;\nhätte, bei einer etwaigen Verschiebung der Unterkleidung die\nnicht mehr verhüllten Geschlechtsteile der Kinder oder die nächst\n\nBON a\n\nder Schamgegend liegenden Körperteile zu sehen. Hätte der\nAngeklagte in dieser Absicht gehandelt, so könnte in seinem\nVorgehen eine versuchte Verleitung der Mädchen zur Verübung\neiner unzüchtigen Handlung gefunden werden, nämlich dazu,\nihre Geschiechtsteile oder deren Umgebung unzüchtigen Blicken\npreiszugeben. Dabei wäre es ohne Belang, :ob das vom Angeklagten ins Auge gefasste und erstrebte Verhalten der Mädchen zur\nEntblössung ihres Unterleibs geführt hätte. Ebensowenig wäre\nvon Bedeutung, ob diese sich des Unzuchtscharakters des vom\nAngeklagten ausgegangerien Ansinnens bewusst gewesen waren (RG\nIW 1956, 1973 Nr 3m.\n\nNach dieser Richtung enthält das Urteil keine Feststellungen. Der bisherige Sachverhalt trägt aber die Entscheidung\nnicht. Das blosse Fotografieren der Kinder in den obengekennzeichneten Stellungen ist noch keine Unzuchtshandlung: Der\n‘Körper der Kinder ist dadurch nicht in einer Weise in Mitleidenschaft gezogen worden, die die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB rechtfertigen würde ( vgl RG JW 1936, 260 Nr 20). Demnach\nbedeutet auch die an sie gerichtete Aufforderung des Angeklagten, sich in der von ihm gewünschten Art aufnehmen zu lassen,\nkeine Verleitung zur Duldung einer unzüchtigen Handlung, ebensowenig zur Vornahme einer solchen.\n\nDas Urteil, in dem übrigens auch die Alterskenntnis des\nAngeklagten nicht erwähnt ist, kann. deshalb nicht bestehenbleiben, Ob etwa eine versuchte Verleitung zur Vornahne einer u\nunzüchtigen Handlung in Betracht kommen kann, wird auf ,\nGrund der neuen Verhandlung zu klären sein.\n\nTE\n\nSollte sie keinen genügenden Anhalt für den Tatbestand\neines versuchten Sittlichkeitsverbrechens ergeben, so bestünde Anlass, die Handlungsweise des Angeklagten unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt der Belcidigung zu würdigen. Da-\n\nbei wäre zur inneren Tatseite die Bedeutungslosigkeit des\nEinverständnisses der Kinder zu beachten (PG DR 1944, 767\nHr 4 c). Strafantrag ist von den gesetzlichen Vertretern\nder verletzten Mädchen ordnungsmässig gestellt.\n\nFerner wäre auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der\nAngeklagte die Mädchen durch eine Aufforderung zu ihrem\nVerhalten bestimmt hat. Somit hat er durch eine in natürlichen\nSinne einheitliche Handlung dasselbe Strafgesetz mehrfach\nverletzt. Mag es auch ein höchstpersönliches Rechtsgut schützen,\nso ist doch nicht Tatmehrheit, sondern gleichartige Tateinheit\ngegeben (BGHSt 1,20).\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nMaaß Dr. Wiefels\n\n.._— nenn.\n\nnn ne\n\n.\n. non. 07m >\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-295-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-295-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.802975+00:00"}}