{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-09_3_StR_293_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"3 StR 293/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 293/54 82\n\n2284 0°0\n\nIn.Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Gerhard PD cEEEEED zus 7 ro,\ndort geboren an &. in WEB,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann '\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder auswärtigen Strafkamner des Landgerichts Kleve\nin koers vom 2. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPa\nware\n\nÖL\n\nu a nn br nn a u un rn a a un\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu\nacht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts geltend.\n\nI Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht\ndie Vorschriften der 5§ 244 Abs 2, 267 Abs 1 - 3 StPO nicht\nbeachtet.\n\nDie Revision bringt vor, das Landgericht habe seine\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Aussagen\nder Schülerin Doris RB, ihres Onkels Ernst Si und\nauf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Friedrichs gestützt. Wegen der Widersprüche in der Aussage des zur Tatzeit neunjährigen Kädchens, das schon geschlechtliche Erlebnisse gehabt habe, und wegen der zwischen SW und\ndem Angeklagten bestehenden Spannungen hätte der Tatrichter\nden Sachverhalt weiter aufklären müssen, namentlich durch\nVernehmung der Grossmutter des Kindes und seines Vaters.\nDas Urteil des Sechverständigen über die Glaubwürdigkeit\nder kindlichen Zeugin verstosse wegen der Ungewöhnlichkeit\nund Zweifelhaftigkeit der aus ihrem Verhalten gezogenen\nSchlüsse gegen die Lebenserfahrung. Das Gericht hätte sich\ndaher einer eigenen Würdigung des Gutachtens nicht enthalten dürfen, ausserdem einen weiteren Sachverständigen zuziehen müssen. Ferner hätte auch eine Tatortsbesichtigung\ndurchgeführt werden müssen.\n\nDadurch, dass die Strafkammer das Sachverständigengutachten nicht selbst geprüft und die Aussage der Mutter des\nKindes, Elisabeth RO, in den Urteilsgründen überhaupt\nnicht angeführt habe, habe sie § 267 äbs 1 - 3 StPO verletzt.\n\nm nn mn m nn -\n\nSachlichrechtlich hält die Revision die widerspruchs-\n\nvollen Angaben des Kindes nicht als geeignete Grundlage |\nfür die Feststellung des dem Angeklagten zur Last gelegten\nVerbrechens. Daneben verweist sie auf „.idersprüche im Sachverhalt und in den Strafzumessungserwägungen.\n\nII. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\n1.) ÜUnbegründet ist die Rüge, das Landgericht hätte die\nAussage der Zeugin Elisabeth AB in den Gründen ausdrücklich würdigen müssen, Ist eine Aussage für die Entscheidung bedeutungslos, so braucht sie in den Gründen\nnicht erwähnt zu werden (BGH NJW 1951, 533 Nr 23). Überdies könnte die Entscheidung auf der Nichterörterung nicht\nberuhen.\n\nDa das Sachverständigengutachten eine der Grundlagen\ndes Urteils bildete, war dessen Erörterung nötig. Ob das\nin ausreichender Weise geschehen ist, kann dahingestellt\nbleiben, weil das Urteil aus anderen üründen aufzuheben\nist.\n\n2 ) Die Aufklärungsrüge dringt nämlich durch.\n\nals Belastungszeugin stand der Strafkammer in erster\nLinie die Doris REED zur Verfügung. Ihre 3ekundung wurde\nunterstützt durch die ihres Onkels. Infolgedessen hängt\ndie Beantwortung der Schuldfrage im wesentlichen von der\nGlaubwürdigkeit beider, vor allem des Mädchens, ab. Gegen\ndie Annahme, die Aussagen beider Zeugen seien glaubhaft,\nwendet sich die Revision unter Hinweis auf Tatsachen, die\ndem Gericht bekannt waren und es hätten veranlassen müssen,\ndie Beweiserhebung weiter auszudehnen:\n\nDie Doris REED nat ihre Darstellung über den Hergang in wesentlichen Punkten mehrmals geändert. Der Beweiswert ihres Zeugnisses musste daher mit besonderer Sorgfalt\ngeprüft werden. Vor der Polizei hatte sie zunächst angege-\n\nben, der Angeklagte habe sie über der Hose am Geschlechtsteil berührt, als sie vor ihm gestanden habe; er habe sie\nnicht auf seinem Schoss gehabt. Vor dem Ermittlungsrichter\nhat sie erklärt, sie könne sich nicht entsinnen, gestanden\nzu haben; es müsse so gewesen sein, dass sie auf dem Schoss\ndes Angeklagten gesessen habe. Vor dem Prozessrichter hat\nsie behauptet, sie sei auf dessen Schoss gesessen. Auch\nüber die Art der Berlihrung hat das Nädchen bei den wiederholten Vernehmungen wechselnde Angaben gemacht.\n\nAuffallend ist ausserdem das sonstige Verhalten der\nkindlichen Zeugin, die nach ihrem eigenen Eingeständnis\nschon vor der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat geschlechtliche Erlebnisse mit Jungen hatte. Ihren Eltern hat sie\nvon dem Vorfall nichts erzählt. Gegenüber der Polizei hat\nsie bemerkt, sie müsse das wohl vergessen haben. Vor dem\nErmittlungsrichter hat sie bekundet, sie habe den Sachverhalt ihrer Grossmutter mitgeteilt. Hernach hat sie dem\nSachverständigen gegenüber sich dahin geäussert, sie habe\nihrer Grossmutter gegenüber gewisse Andeutungen gemacht,\nden wirklichen Charakter der Hanälungsweise des Angeklagten\njedoch nicht bekanntgegeben.\n\nUngewöhnlich ist weiter, dass Ernst SW die Strafanzeige erst am 21. Februar 1953 erstattet hat, neun konate nach der im Mai 1952 begangenen Tat, obwohl der Zeuge\nden Angeklagten am Tattag in einer Baubude in einer \"verfänglichen Situation\" angetroffen heben will. Die Beschuldigung ist erst vorgebracht worden, nachdem Sb nit\ndem Angeklagten wegen der Bezahlung von Bauarbeiten, die\ndieser für den Zeugen ausgeführt hatte, in Streit geraten\nwar. Gleichzeitig hat SG Ehefrau den Angeklagten wegen Diebstahls von Baumaterial angezeigt. In dem daraufhin\neingeleiteten Strafverfahren ist er - teilweise wegen er-\n\n-5.\n\nwiesener Unschuld - freigesprochen worden. Die Mutter des\nZindes hat kurz nach der Anzeigeerstattung der Polizei gegenüber angegeben, ihr Bruder, Ernst SB, habe ihr erzählt,\ner habe den Angeklagten mit ihrer Tochter in einer 3aubude\ngesehen; da das Mädchen auf dem Schoss des Angeklagten gesessen sei, sei das ihrem Bruder komisch vorgekommen und\ndeshalb habe er Anzeige erstattet.\n\nDiese Begründung ist unverständlich angesichts der Tatsache, dass die Anzeige nicht unmittelbar nach dem Vorgang,\nsondern erst lange hernach erstattet worden ist. Eigentümlich\nist ausserden, dass SW, wenn er schon Verdacht hatte,\nseine Nichte nicht sofort nach dem Vorfall gefragt hat, was\nim einzelnen vorgekommen sei, und dass er im Falle einer\nBelastung des, Angeklagten durch das Mädchen nicht dessen\nlutter sogleich verständigt hat.\n\nA11 diese Umstände mussten das Gericht zu besonderer\nVorsicht in der Beurteilung des Beweiswertes der Aussagen\ndes Kindes und des Sb veranlassen. Infolgedessen war\nes gehalten, alle Möglichkeiten zu erschöpfen, die dazu\nführen konnten, weiteren Anhalt für die Glaubwürdigkeit\ndieser beiden Zeugen zu gewinnen. Das ist nicht geschehen.\n\nDa das Mädchen bald nach der Tat seiner Grossmutter\ndavon erzählt haben soll, war deren Vernehmung nicht zu umgehen. Die gesamten Umstände drängten dem Landgericht die\nAusdehnung der Beweiserhebung nach dieser Richtung so sehr\nauf, dass es durch deren Unterlassung gegen § 244 Abs 2 StPO\nverstossen hat. \"\n\nDass auf dem Verfahrensverstoss das Urteil beruhen kann,\nist nicht zu bezweifeln. Es kann daher nicht bestehenbleiben.\n\nDeshalb bedürfen die weiteren Verfahrensrügen keiner\nBescheidung.\n\nRE say sure un\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung wird aber das\nLandgericht Gelegenheit haben, auf die weiteren Einwendungen und Anregungen der Revision zum Verfahren, soweit\nerforderlich, einzugehen. Namentlich wiräd die Ermittlung\nund Vernehmung der Frau, mit der das Mädchen längere\nZeit zusammengeschlafen haben soll, von Bedeutung sein.\nAufzuklären wird auch sein, woher der Angeklagte Kenntnis\nvon den geschlechtlichen Erlebnissen der Doris Ri»\nerlangt hat, falls die Behauptung des SB, er habe\ndarüber den Angeklagten nicht unterrichtet, den Tatsachen\nentspricht.\n\n3.) Ebenso kann von einer Stellungnahme zur Sachbeschwerde\nabgesehen werden. Bemerkt wird nur, dass die Revision zutreffend auf je einen Widerspruch innerhalb der Darlegungen zur Beweiswürdigung und innerhalb der Strafzumessung\nhinweist.\n\nDer Zeuge Sp will den Angeklagten zusammen mit\nseiner Nichte überrascht haben. Kurz darauf findet sich in\nden Urteilsgründen seine Angabe, es sei möglich, dass\nder Angeklagte das Kommen des Zeugen bemerkt habe. Wie\ndann noch eine Überraschung möglich gewesen sein soll,\nist nicht ersichtlich.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung findet sich als kKilderungsgrund die Erwägung, der Tatvorgang habe sich fast\nan der untersten Grenze dessen bewegt, worüber das Gericht\nin Fällen dieser Art sonst zu entscheiden habe. Sie ist\nnicht in Einklang zu bringen mit dem dann folgenden\nStrafschärfungsgrund, die Handlungsweise des Angeklagten\nsei im höchsten Nasse verwerflich.\n\nPS\nz\n“\n\nx s ..» >\n. ds “ . ‘\n\n- 71T -\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nBaaß Dr. \\iiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-293-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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