{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-09_3_StR_198_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-09","aktenzeichen":"3 StR 198/54","doktyp":null,"leitsatz":"\"erden die/zur Ansicht und Auswahl abgegebenen Waren\n\nnicht in den nach dem Aufbau der Buchhaltung dazu\nbestimmten Büchern oder Karteien verzeichnet, sondern nur durch Eintragung in Lieferscheinblocks festgehalten, so sind diese Blocks Handelsbücher nach |\n§ 239 Abs 1 Nr 4 KO, wenn die Warenbewegungen nur\nauf diese Weise ersichtlich sind.","text_plain":"2284 091 Mr\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nmE mn mil On men Min Min ann Dan Gib une u ml Annan ame GEB EHRE” Iun 0 © An BIT Or CIE mn’ Gmb Urne GEEER aE aum pen ame MAMA. ano un Mann ailar BRRERED Uyn AHA AAMESEIN.- Am ED Ale Botns ame mi- En Arm n. Min Cine imp ED Allee\n\nGesetz: KO § 239 Abs 1 Nr 4\nvon einem Kaufmann\nRechtssatz: \"erden die/zur Ansicht und Auswahl abgegebenen Waren\n\nnicht in den nach dem Aufbau der Buchhaltung dazu\nbestimmten Büchern oder Karteien verzeichnet, sondern nur durch Eintragung in Lieferscheinblocks festgehalten, so sind diese Blocks Handelsbücher nach |\n§ 239 Abs 1 Nr 4 KO, wenn die Warenbewegungen nur\nauf diese Weise ersichtlich sind.\n\nAktenzeichen: 3 StR 198/54 |\nUrt, des BGH. v. 9. Dezember 1954 LG Wiesbaden\n\n3_StR 19\n\nfr\n\n8/34\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Kaufmann Hans H aus Kö in\nTB, geboren N —\n\n2, dessen Ehefrau Irma H str a )\naus KO in TEE; geboren and. a in i@-\n\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Hans HiEB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. November 1955\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Irma Hip wird\ndas genannte Urteil, soweit es sie verurteilt hat, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nI.\n\nDer Angeklagte Hans HB betrieb als Vollkaufmann\nin Wi ein Wäschegeschäft unter der Firma \"Wäschehaus\nHans HOGEEEEEEED\". Seit 1950 gingen die Einnahmen aus dem Geschäft immer mehr zurück. Im Jahre 1951 entstanden Zahlungsschwierigkeiten. Sie waren im Jahre 1952 derart drückenäd geworden, dass zahlreiche Zahlungsbefehle ergingen und auch mehrfach\nPfändungen stattfanden. Als nun obendrein Mitte April 1952 der\nVermieter der Geschäftsräume des Wäschehauses Mietzinsrückstände von mehr als 10000 DM einklagte und gleichzeitig Räumung begehrte, sahen der Angeklagte Hans HB und sei- .\nne Ehefrau bald danach - Ende April 1952 - keinen eg mehr,\nden Zusammenbruch des Geschäfts aufzuhalten.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten Hans HD betrieb seit\n1950 in EC im Te eine Gastwirtschaft. Hierzu hatte sie im Jahre 1949 ein Grundstück erworben und es in der folgenden Zeit entsprechend ausgebaut und eingerichtet.\n\nAm 4. September 1952 wurde über das Vermögen des Angeklag- -\nten Hans HOEEEEEB das Konkursverfahren eröffnet. Die Prüfung der Buchführung und der Geschäftsvorgänge, insbesondere\nder Warenbewegungen zwischen den Betrieben der beiden Eheleute durch den Konkursverwalter führten zu dem vorliegenden\nStrafverfahren.\n\nIn ihm wurde der Angeklagte Hans HEN wegen hetrügerischen Bankrotts in zwei Fällen (§ 239 Abs i Nr 1 und\n4 KO) sowie wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen (§ 240\nAbs L Nr 3 und 4 KO) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\n\nzwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen die fHitangeklagte\n\nEhefrau Irma HEEEEEB wurde wegen ihrer Beihilfe zu den\nbeiden Konkursverbrechen ihres Ehemannes eine Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verhängt.\n\nBeide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verstösse gegen das Verfahrens- und das\nsachliche Recht. Nur die Revision der Angeklagten Irma HEb-\n\nEB hat Erfolg.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten Hans Humnuimp:\n\n'l. Vor und sogar nach der Konkurseröffnung verbrachte\nder Angeklagte Hans HB im Zusammenwirken mit seiner\nEhefrau Vermögenswerte aus seinem Wäschegeschäft in den .Gaststättenbetrieb der witangeklagten Irma HEEEEEREED - Dieses\nUnternehmen förderte er auch in der Weise, dass er Handwerkerleistungen und Warenlieferungen, die für die Gaststätte\nbestimmt waren, mit Wäschelieferungen aus seinem Geschäft und\nmit Geld aus dessen Kasse bezahlte. Wie beide Angeklagte\nselbst eingeräumt haben, erhielt das Geschäft des Hans H>-\n\nGEB Safür keine Gegenleistungen. Das Landgericht hat für '\nerwiesen gehalten, dass der Angeklagte Ehemann HeEEEENEB\ndiese 'iaren- und Geldbewegungen zugunsten seiner Ehefrau von\nEnde \"April 1952 ab, als er den Zusammenkruch seines Wäschege-\n'schäftes klar vor Augen hatte, in der Absicht vornahn, seine\nGläubiger zu benachteiligen. Es hat ihn deshalb wegen Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO verurteilt.\n\nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die genannte Vorschrift umfasst rechtliche sowie rein tatsächliche Verfügungen, sofern sie sich nicht im Rahmen einer ordnungsmässigen Wirtschaftsführung halten und soweit sie geeignet sind,\n\nSE\n\ndie Erfassung und Verwertung des Schuldnervermögens zu erschweren (BCH 2 StR 482/51 vom 4. Dezember 1951). Diese Vor-\n\"aussetzungen liegen hier vor. Ohne rechtliche Bedeutung für\ndie Anwendung der Vorschrift ist, dass die Verfügungen des\nAngeklagten zugunsten seiner Ehefrau stattfanden. Sie dienten, wie den Feststellungen des Tatrichters zu entnehmen ist,\nnicht etwa dem Zweck, ihr fälligen Unterhalt zu gewähren. Ohne Einfluss auf die Beurteilung der Schuldfrage ist auch, in\nwelchem Verhältnis der Wert des verschobenen Vermögens zum\nWert des Vermögens stand, das ohne weiteres für die Verwertung zugunsten der Gläubiger greifbar war.\n\nAuch der innere Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 4 KO ist\nvon Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen worden. Die Fest-\n‚stellung, dass der Angeklagte und seine Ehefrau seit Ende\nApril jede dieser Verfügungen in der Absicht vornahmen, dadurch die Gläubiger zu benachteiligen, ist in dem angefochtenen Urteil eingehend begründet worden. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, besteht vornehmlich in der Behauptung\nvon Tatsachen, die das Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht\nberücksichtigen ‚kann. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Abgesehen davon, dass ihre Begründung nicht der Formvorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO entspricht, hatte das Landgericht keine Veranlassung,\nweiter aufzuklären, ob die Angeklagte Ehefrau nicht Lieferungen zugunsten ihres Gaststättenbetriebes beanspruchen konnte,\nnachdem diese Frage vom Landgericht gerade auf Grund der Angaben der Angeklagten verneint worden war.\n\n2. Im Geschäft des Angeklagten Hans HEEEB kan es\nhäufig vor, dass einzelnaiKunden Wäschesendungen zur Ansicht\nund Auswahl ins Haus geschickt wurden. Die Empfänger der Sen-Aungen und die ihnen übersandten Gegenstände wurden auf soge-\n\nr\n\nnannten Auswahlblocks vermerkt; die Durchschriften der in diesen Blocks zusammengefassten Lieferscheine blieben im Geschäft zurück. Soweit der Empfänger einer solchen Sendung \\YWaren zurückschickte, wurden sie auf den Durchschriften gestrichen. Mit dem Rechnungswert der Waren, die er behalten hatte\nund die deshalb nicht gestrichen worden waren, wurde er dann\nbelastet. Auf diese Weise dienten die Blockdurchschriften auch\nels Buchungsbeleg und Rechnungsgrundlage. Nur mit Hilfe dieser\nBlocks war zu übersehen, welche zum Betriebsvermögen des Angeklagten Hans HE gehörenden “aren zur Ansicht ausgegeben worden, zurückzufordern oder zu berechnen waren,\n\nNach der Konkurseröffnung nahm die Angeklagte Irma H@-\nGEB solche Blocks mit Durchschriften in ihre Wohnung in\nel —„, Bei deren Durchsuchung durch die Kriminalpolizei\nwurden 14 Blocks gefunden, obwohl sie, in ein Handtuch eingewickelt. in einer Wäschekommode versteckt worden waren. Aus\neinem von ihnen waren Blätter herausgerissen und andere durchstrichen worden. Diese Veränderungen waren vorgenommen worden, nachdem der Konkursverwalter einige Zeit vorher diesen\nBlock in den Geschäftsräumen eingesehen und sich Aufzeichnungen daraus gemacht hatte.\n\nNach der Ansicht des Landgerichts haben in diesem Falle\nbeide Angeklagten den Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 4 KO erfüllt,\nund zwar der Angeklagte Hans He =a15 Täter, seine Ehefrau als Gehilfin. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht\nauch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Auswahlblocks Handelsbücher im Sinne des § 38 HGB darstellen. Ob die Aufzeichnungen eines Kaufmenns in Buch- oder Karteiform erfolgen, ist\nunerheblich, Entscheidend ist vielmehr ihre sachliche Bedeutung für die Aufhellung der Vermögens- und Ertragslage des Geschäfts. Sofern die geordnet und fortlaufenä geführten Auf-\n\nIS\n\n7\nec\n\nzeichnungen Vorgänge ersichtlich machen, die nach der Überzeugung eines ordentlichen Kaufmanns buchhalterisch festgehalten werden müssen, damit die Lage des Geschäfts beurteilt\nwerden kann, gehören diese Aufzeichnungen zu den Handelsbü-\n'chern. Da nach den Feststellungen des Tatrichters nur mit Hilfe dieser Auswahlblocks ermittelt werden konnte, welche \\Warenbestände zur Ansicht abgegeben, zurückzufordern oder zu berechnen waren, sind sie den Handelsbüchern zuzurechnen. Dem steht\nnicht entgegen, dass nach dem Aufbau der Buchhaltung die zur\nAnsicht abgegebenen Waren in einer Kartei vermerkt werden und\ndie Auswahlblocks nach dem Organisationsplan anscheinend nur\nBelegsammlungen für die Karteieintragungen bilden sollten. Da\nnach den Feststellungen des Tatrichters diese Kartei nicht oder\nganz unzulänglich geführt worden war, so ersetzten die Auswahlblocks jene Kartei. Nur mit Hilfe dieser Auswahlblocks vermoch--\nte der Konkursverwalter festzustellen, welche Waren zur Auswahl\nabgegeben worden waren. Diese Bestände konnten auch nicht, wie\netwa die Warenvorräte im Geschäfte selbst, durch eine körper--\nliche Bestandsaufnahme jederzeit erfasst werden. Eine solche\nAuslegung des Begriffs der Handelsbücher entspricht dem Zweck\nder Vorschrift des § 239 Abs 1 Nr 4 KO. Diese verbietet jede\nVerschleierung des Schuldnervermögens durch die Verheimlichung\nund Veränderung derjenigen Bücher, die ohne weiteres zugänglich und ordnungsmässig geführt sein müssen, damit das der Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen ohne besondere\nSchwierigkeiten und richtig erfasst werden kann.\n\nDas Landgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass Handelsbücher verheimlicht und in einer Yeise\nverändert wurden, die dem Konkursverwalter die Übersicht über\nden Vermögensstand erheblich erschwerten.\n\nFraglich könnte nur sein, ob der Angeklagte die Bankerotthandlung dcs § 239 Abs 1 Nv 4 KO alo Täter begangen hat, Das\n\nPROPNERET REF PET ZZ Er\n\nun\n\n- 7\n\nlässt sich jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Zwar wurden die Blocks von seiner Ehefrau nach Kögp-ED gebracht, aber mit seinem Wissen und Willen. Das ergibt\nsich daraus, dass der Angeklagte, wie das Urteil in anderem\nZusammenhang erwähnt, seit 1949 darauf bedacht war, seine\nEhefrau wirtschaftlich \"sicherzustellen\". Alle Geschäftsvorgänge, die diesem Zweck dienen sollten, besprach er mit ihr,\nHinzu kommt, dass er dem Kriminalpolizeibeamten, der ihn in\nseinem Geschäft in VIE nach dem Verbleib eines Blocks\nfragte, sofort antwortete, dass dieser sich in KöElD befinde. Hieraus konnte der Tatrichter die Überzeugung gewinnen,\ndass die Auswahlblocks mit Wissen und Willen des Anpeklagten\nnach KÖGEEEED gebracht und dort versteckt worden waren, um\nso die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen.\n\n8\n\n3, Das Landgericht hat den Angeklagten schliesslich noch\nwegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) sowie\nwegen verspäteter Bilanzerrichtung (§ 240 Abs 1 Nr 4 KO) ver-'\nurteilt, In beiden Fällen hat es nur ein fahrlässiges Handeln\ndes Angeklagten Hans HEEEB angenommen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Geschäft des angeklagten Ehemannes HB un den Betrieb eines Voillkaufmanns handelte. Der Tatrichter hat im einzelnen dargelegt,\nin welchem Ausmass in den letzten Monaten vor Konkurseröffrung die Handelsbücher des Wäschegeschäfts nicht oder nur unordentlich geführt wurden. Trotz der Hinweise seiner Buchhal--\nterin, die infolge ihrer Verheiratung und der Geburt eines\nKindes die Bücher schon seit Frühjahr 1952 nicht mehr auf\ndem laufenden halten konnte, unternahm der Angeklagte nichts,\num diesen Zustand zu ändern. Mit Recht hat deshalb der Tetrichter angenommen, dass der Angeklagte unter diesen Umständen die ihn treffende Pflicht, für eine ordnungsmässige Buchführung zu sorgen, mindestens fahrlässig verletzte,\n\nL \n\nPS\n\nDer gleiche Vorwurf trifft ihn ferner deshalb, weil er\nnicht dafür sorgte, dass der Jahresabschluss für 1951 in einer\ndem ordnungsmässigen Geschäftsgange entsprechenden Zeit {§ 40\nAbs 2 HGB) erstellt wurde. Ob im Hinblick auf die Vorschrift\ndes § 125 Abs 1 AktienG auch ein Einzelkaufmann gehalten ist,\ndic Bilanz innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf\ndes letzten Geschäftsjahres zu erstellen - wie das Landgericht\nmeint -,kann unerörtert bleiben. Da der Angeklagte nämlich\nerst im Juli 1952 die Bilanz des am 31. Dezember 1951 zu Ende\ngegangenen Geschäftsjahres anfertigen liess, und zwar nur deshalb, weil er einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens stellen wollte, trifft ihn der Vorwurf, dass er den er-\n\"wähnten Jahresabschluss zu spät errichtete, obwohl er in der\nLage war, ihn zu einem früheren Zeitpunkt fertigzustellen.\n\nWas der Beschwerdeführer gegen diese Verurteilung wegen\neinfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO vorbringt,\nrichtet sich durchweg nur gegen die Tatsachenfeststellungen\ndes Landgerichts und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.\nDass die handelsrechtlichen Fflichten zur ordnungsmässigen Buchführung und fristgemässen Bilanzerrichtung in der Zeit, die\nder Verurteilung zugrunde liegt, nicht durch eine früher verhängte Vermögenssperre berührt wurden, bedarf keiner weiteren\nBegründung.\n\n4. Dass der Angeklagte Hans HB für seine Straftaten uneingeschränkt verantwortlich ist, hat das Landgericht\nebenfalls mit Recht angenommen. Die in diesem Zusammenhange\nvon dem Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen\nnicht vor. Nachdem das Gericht zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht nur einen gerichtlich bestellten Sechverständigen, sondern auch den Facharzt, bei dem der Angeklagste längere Zeit in Behandlung war, gehört hatte, konnte es\n\nKane 120\n\ne.\nne\n\naid une\n\nwin are\n\nden Beweisamtrag, das Gutachten einer Universitätsklinik einzuholen, mit der Begründung ablehnen, dass das Gegenteil der\nbehaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (§ 244 Abs 4 Satz\n\n2 StPO). Der vom Beschwerdeführer bemängelte Beschluss ist\nauch nicht deswegen zu beanstanden, weil der gerichtliche Sachverständige keine länger dauernde Untersuchung des Angeklagten\nvorgenommen hatte; Abgesehen davon, dass Art und Ausmass der\nVorbereitung des Gutachtens Sache des Sachverständigen ist,\nübersieht der Beschwerdeführer, dass neben diesem Sachverständigen der Arzt des Angeklagten gehört worden war. ,\n\nNach alledem erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten Hans Heidenreich als unbegründet.\n\nIIl.\n\n%,\n\nDie Revision_der Angeklagten Irma Hiiump:\n\n1. Sie rügt, das Landgericht habe gegen die Vorschrift\ndes § 244 Abs 3 StPO verstossen, weil es den vom Verteidiger\nder Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisan--\nträgen \"zum Teii\" nicht stattgegeben, sie vielmehr zu Unrecht\nabgelehnt habe, Die Begründung dieser Verfahrensrüge entspricht\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO. Zu ihrer ordnungsmässigen Begründung wäre die Wiedergabe der Beweisamträge und\nder angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sowie die Angabe der Tatsachen erforderlich gewesen, aus denen sich die Gesetzesverletzung ergeben sollte. Die Rüge ist deshalb unzulässig.\n\n2. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den\nHilfsbeweisamtrag auf nochmalige Vernehmung des in der Hauptverhandlung schon gehörten Zeugen MB - IB nicht be-\n\nfs\n\nschieden. Die Urteilsgründe ergeben das Gegenteil.\n\n3. Mit Recht bemängelt dagegen die Revision, dass die in\nder Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Kup. AED, ven\nDEE una CE nach ihrer Vernehmung vereidigt, aber dann\nnochmals gehört worden seien, ohne dass eine nochmalige Vereidigung dieser Zeugen stattgefunden habe oder sie die Richtigkeit ihrer weiteren Aussagen unter Berufung auf den früher\ngeleisteten Eid versichert hätten.\n\n. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über mehrere Tage.\n\n‘ Nach der Sitzungsniederschrift wurde am ersten Verhandlungstage die Zeugin Magdalene Kg vernommen und auf ihre Aussage vereidigt. In der Niederschrift über den Gang der Verhandlung des folgenden Tages ist beurkundet, dass sie nochmals vernommen wurde. Das Protokoll über diesen Sitzungstag\nenthält dann noch den Vermerk, dass \"die Zeugin Kg darauf\nhingewiesen wurde, däss ihre Aussagen sich auf den gestern\nvon ihr geleisteten Tid bezögen\",\n\nDieses Verfahren verstösst gegen § 67 StPO, wie die Revision mit Recht bemängelt. Der oben wiedergegebene Hinweis kenn\nnur so verstanden werden, dess die Zeugin lediglich vom Vorsitzenden der Strafkammer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass\nGer von ihr am Vortage geleistete Eid sich auch auf ihre weitere Aussage beziehe. Ein solcher Hinweis genügt nicht (BEHSt\n4, 140 /T427). Da die Vernehmung der Zeugin am 2. November\n1955 mit ihrer Vereidigung abgeschlossen war, wäre eine nochmalige Vereidigung erforderlich gewesen, wenn nicht die Zeugin selbst die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf\nden früher geleisteten Eid versicherte. Das fehlerhafte Verfahren bewirkte, dass die genannte Zeugin auf ihre Aussage\nam zweiten Verhandlungstage nicht vereidigt wurde. Das widerspricht dem Gesetz.\n\nÄhnliche Verfahrensfehler sind dem Landgericht bei der\nVernehmung der Zeugen CB, AD und v@@ BE unterlaufen.\nNach der Sitzungsniederschrifit wurden diese Zeugen am ersten\nund zweiten Verhandlungstage mehrfach vernonmen. Im Laufe des\nzweiten Verhandlungstages leisteten sie den Zeugeneid; wie das\nProtokoll ergibt, wurden sie jedoch nach ihrer Vereidigung alle drei nochmals vernommen. Die Sitzungsniederschrift enthält\nnichts darüber, dass die drei Zeugen auch auf die nachfolgen--\nden Aussagen vereidigt worden sind oder dass sie eine der Vorschrift des § 67 StPO entsprechende Versicherung abgegeben hätten. Nach § 274 StPO ist deshalh davon auszugehen, dass das\nunterblieben ist und die drei Zeugen daher auf einen Teil ih-'\nrer Aussage nicht vereidigt wurden.\n\nDas ist ein Verfahrensverstoss, auf dem im Hinblick auf\ndie Bedeutung der Aussagen dieser Zeugen das Urteil beruhen\nkann. Es kann deshalb nicht bestehenbleiben,\n\nEiner Nachprüfung des angefochtenen Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht bedarf es daher nicht mehr Es sei je-\n‚gozh noch bemerkt, dass die Gründe des angefochtenen Urteils\n\nI\n\nsonst keine Rechtsfehler enthalten, wie dies bei der Revision\ndes Angeklagten Hans HB erörtert worden ist.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/3-str-198-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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