{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-02_3_StR_74_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 74/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 74/54 Zi\n\n2284 005\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schornsteinfegergesellen Erich I EB zus V@B-ED. 473. SED; geboren an®@. mmmm> ED ir SaD-\n\n@EED-V GE, rs. TEE.\n\nwegen Meineids,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundeerichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in kassel vom 14. Dezember 1955 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels,an das Landgerich; zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zum Verlust der bürgerlichen ’Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr verurteilt und für dauernd\nunfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden. Seine Revision, die die Sachrüge erhebt,\nhat nur zum Teil Erfolg. j\n\nl. Soweit sie den Schuldspruch angreift und die Auffassung\nvertritt, der Beschwerdeführer habe sich nur einer fahrlässigen\nVerletzung der Eidespflicht schuldig gemacht, richten sich ihre Ausführungen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die darauf.fußenden Feststellungen des Tatrichters.\nDieser ist auf Grund der erhobenen Beweise und der Einlassung\ndes Angexlagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte\nhabe sich der Tatsache, daß er beim Reinigen des Kamines einmal Holzwollrückstände herausgekehrt hatte, erinnert, als er\nnochmels als Zeuge vorgerufen und befragt wurde, und diese Tatsache gleichwohl bewußt der Wahrheit zuwider verschwiegen, um\nden damaligen Angeklagten IB zu schonen. Diese Folgerung\nläßt keinen Verstsse gegen die Denkgesetze erkennen und ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht\nbrauchte sich auch nicht mit allen irgendwie denkbaren Möglichkeiten der Gestaltung der inneren Tatseite im Urteil auseinandersetzen, Die Tatsachen, aus denen es gefolgert hat, dass\nder Angeklagte jene ihm bekannte Tatsache bewusst verschwiegen hat, sind im Urteil angegeben. Ebenso ist im Urteil ausgeführt, in welcher Weise der Angeklagte sich eingelassen hat,\nund warum das Landgericht seine Einlassung durch die Beweiserhebungen für widerlegt ansieht. Entgegen dem Vortrage der Re-\n“ision ist ferner ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte\nsei, als er jene Tatsache unter Eid verschwieg, sich bewußt\n\ngewesen, daß es sich um eine für das damalige Strafverfahren\nwesentliche Tatsache handelte, die er als Zeuge unbedingt mitteilen mußte. Der festgestellte Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum als Meineid (Verbrechen nach § 154 StGB) gewürdigt.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nBei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht schärfend den\nGesichtspunkt verwertet, dass die Wahrheitspflicht des Zeugen\neine der wesentlichsten Grundlagen für eine gerechte Rechtsprechung ist und daß \"deshalb jeder Verstoss gegen die Wahrheitspflicht schweren Unrechtsgehalt in sich trägt\", Dies ist\naber der Grund dafür, dass der Meineid mit der im Strafgesetzbuch bestimmten Strafe bedroht ist. Es kann daher nicht nochmals bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzlichen\nStrafrahmens berücksichtigt werden. Der Rechtsfehler, der hier!in\nliegt, zwingt dazu, das Urteil im Strafsusspruch aufzuheben und\ndie Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der\nRechtsfehler die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten\nbeeinfluß: hat. Sollte das Lanägericht auf Grund der neuen\nVerhandlung auf eine neun Monate nicht Üübersteigende Gefäng-\n\nFON\n\nnisstrafe erkennen, so wird es auch prüfen müssen, ob dis Vellstreckung der Strafe gemäß § 23 £f StGB zur Bewährung auszusetzen ist.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-74-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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