{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-02_3_StR_65_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 65/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pr\n3_StR_65/54 | 2284 006\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karls Geor en Mi a.M.,\ngeboren am @. iD ’\nwegen aktienrechtlicher Untreue u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Juli\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es\nden Angeklagten verurteilt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-Belle\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war seit 1944 einziges Vorstandsmit- i\nglied der Pe - EEEEEED' schen Sektkellerei A.G. in\nFEED zu EB. Im Mai 1950 widerrief der Aufsichtsrat dieser Gesellschaft die Bestellung zum Vorstande,\ngleichzeitig kündigte er das Dienstverhältnis fristlos,\n\nSpäter brachte die genannte Aktiengesellschaft ein Strafverfahren gegen den Angeklagten in Gang. In ihm kam das\nLandgericht in Frankfurt am Main zu der Überzeugung, daß\nder Angeklagte durch sein Verhalten bei Abschluß und Abwicklung des sog. S@Wlbeeschäfts (I), bei der Überwachung der von einem Angestellten namens Ba ahgeschlossenen Vorfinanzierungsverträge (II) und schließlich auf\nGrund zweier Wechselgeschäfte mit der von ihm vertretenen Gesellschaft (III) den Tatbestand der Untreue nach\n\n§ 249 des Aktiengesetzes (AktG) erfüllt, im Falle der\nWechselgeschäfte zugleich auch einen Betrug begangen habe.\nEs hat deshalb den Angeklagten unter Freisprechung im übri-\n„en wegen aktienrechtlicher Untreue in drei Fällen, in\nletzten Falle in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und vier Monaten Gefängnis verur- s\nteilt.\n\nPa\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt\nund sein Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde und Verfahrensrügen begründet. Die von ihm behaupteten Verfahrensmängel werden im Rahmen der sachlich-rechtlichen\nRrörterungen behandelt. Das Rechtsmittel hat Erfolg,\n\nI.\n\nDeS_ TmmpEsschätt.\n1. Im Jahre 1947 war zu befürchten, daß die wertvollen Sektbestände der Gesellschaft beschlagnahmt wer-\n\nden würden, weil die Abgabe von Sekt vielfach an die Bedingung geknüpft worden war, Sachwerte, vor allem Wein,\nzu liefern. Hierdurch war gegen die damals geltenden\nBewirtschaftungsvorschriften verstoßen worden, Auf diese Gefahr der Beschlagnahme hatte der Angeklagte den\nAufsichtsrat hingewiesen. Beide waren sich darin einig,\nden Sekt soweit wie möglich dem Zugriff der Behörden zu\nentziehen. Man dachte dabei an eine \"Auslagerung\" der\nwertvollen Bestände mit Hilfe von Pro-forma-Verträgen,\nDie Auswahl geeigneter Vertrauenspersonen und den Ab-\n\nschluß entsprechender Verträge wurden der \"Geschicklichkeit\"\n\ndes Angeklagten überlassen.\n\nIm August und September 1947 verkaufte der Angeklagte 10: 000 Flaschen besten Sektes zu dem damals zulässigen Preise von 7,65 RM zuzüglich 3 RM Steuer je\nFlasche, Der Kaufpreis von 106.500 RM wurde an die Gesellschaft bezahlt. Wer der Käufer dieser 10.000 Flaschen war, läßt sich dem angefochteren Urteil nicht mit\nSicherheit entnehmen. Nach der Darstellung des Angeklagten war es sein später in die Ostzone zurückgekehrter und\ndort in Haft genommener Freund v@BMu@W. Das Landgericht ist davon nicht voll überzeugt, sondern hält es\nfür möglich, daß der Angeklagte es selbst war und ve\nMUB nur vorgeschoben hat. Zu Gunsten des Angeklagten\ngeht es aber davon aus, daß er für seinen Freund ve\nMu handelte.\n\nVon den 10.000 Flaschen behielt die Gesellschaft\n600 in ihren Kellereien, 2.230 Flaschen wurden an unbekannt gebliebene Empfänger abgegeben, über 617 Flaschen\nverfügte der Angeklagte nach der Währungsreform zu Gunsten einer Frau ve Prem». Den Rest von 6.553 Fla-\n\npr\n\nschen kaufte er im März 1949 namens der Gesellschaft\nzurück; dabei trat ein Ho» Bankier Ten als\nVerkäufer auf, Der an IB überwiesene Gegenwert\n\n- 8,17 DM je Flasche - von 53.538,01 DM stand alsbald\ndem Angeklagten zur Verfügung, der den Betrag wie eigenes Geld verbrauchte. Der auf diese Weise zurückerworbene Sektbestand wurde von der Kellerei später zum\nPreise von 14 DU je Flasche veräußert.\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte habe bei dem\nAbschluß und der Durchführung dieser Geschäfte nicht in\ngehöriger Weise die Interessen seiner Gesellschaft gewahrt und ihr dadurch vorsätzlich Schaden zugefügt. Es\nnimmt im einzelnen folgende, den Tatbestand des § 294\nAktG erfüllende Pflichtverletzungen an:\n\na) Entgegen der Weisung des Aufsichtsrats habe der\nAngeklagte die 10.000 Flaschen besten Sektes \"fest verkauft\" und schon dadurch das Vermögen der Gesellschaft\ngefährdet;\n\nb) durch die Veräußerung von 617 Flaschen an Frau\nvon Pr sei der Sektbestand der Gesellschaft um\ndiesen Posten verringert worden, ohne daß der Kellerei\ndafür ein Gegenwert zugute gekommen sei;\n\nce) durch die Abgabe dieser 617 Flaschen habe der\nAngeklagte die Gefahr herbeigeführt, daß der Sekt \"in\nschwarze Kanäle floß, wieder auf dem Markt erschien und\ngegebenenfalls unter Decknamen mit dem FeB-Sekt der\nFirma in Wettbewerb trat\";\n\nan mr nt.\n\nun nt _\n\na) da I nur ein Strohmann des Angeklagten\n\ngewesen sei, habe dieser als Vertreter seines Freundes |\nvB Nu Aurch den Verkauf der 6,553 Flaschen ein Geschäft mit sich selbst abgeschlossen und dabei in\npflichtwidriger Weise die Vorteile aus der Währungsun- |\nstellung seinem Freunde v@@ Mu zugeschoben.\n\nDas Landgericht ist der Meinung, daß der Angeklagte in erster Linie durch den Verkauf der 10,000 Flaschen das Vermögen der Gesellschaft gefährdet und auf\ndiese Weise geschädigt habe, sein weiteres Verhalten\nhabe den einmal angerichteten Schaden indessen noch vergrößert. Deshalb hat der Tatrichter nur ein Vergehen\nder Untreue angenommen und dafür eine Einzelstrafe von\n10 Monaten Gefängris verhängt.\n\n2. Der bisher vom Lendgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Untreue nach § 294 AktG nicht. Sie setzt voraus,\ndaß der Angeklagte als Vorstand der Aktiengesellschaft\nunter Verletzung der Pflichten, die einem gewissenhaften\nLeiter der Gesellschaft oblagen, das Vermögen der Aktiengesellschaft vorsätzlich schädigte (§§ 84 Abs 1, 294 AktG).\nOb er seinen Pflichten zuwider handelte, ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wenn es sich um Geschäfte handelt,\ndie mit Wagnissen verbunden sind. Dies gilt namentlich\ndann, wenn es sich um Vorgänge aus der Zeit vor der Einführung der DM handelt, die die Folgen von Wirtschaftsverstößen abwenden sollten, und der Erfolg oder Mißerfolg\nder geschäftlichen Maßnahmen von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt wurde. Aus der Tatsache, daß\nzu einem späteren Zeitpunkt, nach dem Inkrafttreten des\nGesetzes Nr 63 der Militärregierung, die vom Angeklagten\n\nabgeschlossenen Verträge nicht vorteilhaft erschienen,\nergibt sich noch nicht, daß der vom Angeklagten gewählte und näher zu erörternde Weg zur Sicherung der Sektbestände im Jahre 1947 ein pflichtwidriges Verhalten\ndarstellte, zumal nicht sicher ist, ob dieser Weg nicht\ndem Willen des Aufsichtsrats entsprach oder der Angeklagte dies wenigstens annehmen durfte.\n\nIm Jahre 1947 kam es darauf an, die aus einem drohenden Strafverfahren entstandene Gefahr der Beschlagnahme\nabzuwenden. Aus diesem Anlaß verkaufte der Angeklagte\n10.000 Flaschen Sekt, wie sich aus den Peststellungen des\nLandgerichtsergibt. Auf die von der Revision aufgeworfene und für aufklärungsbedürftig gehaltene Frage, in welchem Umfange das Unternehmen sonst noch gegen RM Sekt\nverkaufte, kommt es deshalb nicht an, sodaß nach dieser\nRichtung keine weitere Aufklärung geboten war. Der Angeklagte hatbehauptet, er habe das Interesse der Gesellschaft, über. den Sekt auch weiterhin verfügen zu können,\ndadurch gewahrt, daß er mit dem Käufer das Recht der Gesellschaft zum Rückkauf des Sekts bis zum Zeitpunkt der\nWährungsreform vereinbarte. Das Landgericht hält, ohne\nnäher auf dieses Vorbringen einzugehen, eine solche Abmachung für keine ausreichende Wahrnehmung der Belange der\nGesellschaft und meint, der Angeklagte habe nur einen\nSchein- oder \"Treuhand\"-vertrag abschließen dürfen. Diese Annahme leidet an dem rechtlichen Fehler, daß sie den\nnaheliegenden Gesichtspunkt nicht berücksichtigt, ob der\nvon dem Aufsichtsratverfolgte Zweck durch einen Scheinoder Treuhandvertrag überhaupt zuverlässig zu erreichen\nwar. Denn auf Vereinbarungen, denen keine rechtliche und\nwirtschaftliche Bedeutung zukam, hätte sich der Verwahrer\nder Sektbestände gegenüber den Nachforschungen und Ermitt-\n\nlungen der Wirtschafts- und Strafverfolgungsbehörden möglicherweise nicht berufen können, um deren Zugriff abzuwehren. Der vom Aufsichtsrat und dem Angeklagten gewünschte Erfolg konnte auch dadurch erreicht werden, daß Vereinbarungen getroffen wurden, die einem anderen eine\nRechtsstellung verschafften, die einen Zugriff der Behörden als unzulässige Verletzung seiner Rechte darstellten, sofern nur später die Kellerei wieder über den Sekt\nverfügen konnte. Der Angeklagte konnte berechtigt sein,\neinem Dritten die Sektbestände zu verkaufen und zu Eigentum zu übertragen, wenn zugleich ein Recht zum Rückkauf\nvereinbart wurde. Dies und namentlich auch die Vorstellungen, die der Angeklagte darüber hatte, hätten näher\ngeprüft werden müssen.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht angenommen, daß es\nnach den dem Angeklagten durch den Aufsichtsrat gegebenen\nRichtlinien gerade darauf angekommen wäre, der Kellerei\ndas Recht zur Verfügung über den Sekt über den Zeitpunkt\nder Währungsumstellung hinaus zu erhalten. Eine solche\nAuslegung der Anweisungen des Aufsichtsrats ist mit den\nFeststellungen, die das Landgericht an anderer Stelle\ndes Urteils darüber getroffen hat, in welcher Weise Aufsichtsrat und Vorstand damals die wirtschaftlichen Möglichkeiten nach der Währungsreform beurteilten, zumindest\nohne nähere Darlegungen nicht zu vereinbaren. Der vom\nLandgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, daß es im\nJahre 1947 vor allem darauf ankam, die drohende Beschlagnahme abzuwenden. Bis zu welchem Zeitpunkt die Sektbestände\nerhalten bleiben sollten, konnte der Aufsichtsrat damals\nschwerlich sicher und bindend bestimmen, weil sich die\nEntwicklung des Sektmarktes in der Zeit nach einer Währungsumstellung nicht beurteilen ließ. Wie in dem ange-\n\nfochtenen Urteil bei der Darstellung der Überlegungen, die\nden Angeklagten mit grundsätzlicher Billigung des Aufsichtsrats im Jahre 1948, noch unmittelbar vor dem Stichtag der\nWährungsumstellung, zum Abschluß der sog. Vorfinanzierungsverträge veranlaßten, erwähnt wird, rechneten die im kaufmännischen Leben erfahrenen Mitglieder des Aufsichtsrats\ndamit, daß in den ersten Monaten nach der Währungsreform\neine Absatzstockung eintreten werde, Ob es bei einer solchen Lage richtig war, anstelle von Reichsmark über Sekt\n\nzu verfügen, war nach den Feststellungen des Landgerichts\nzweifelhaft. Wenn eine solche Unsicherheit über die Lage\nnach der Währungsreform noch im Mai und Juni 1948: herrschte,\nso kann für die Auslegung der im Jahre 1947 vom Aufsichtsrat gegebenen Weisungen noch weniger eine richtige Vorausschau unterstellt werden.\n\nDas Landgericht durfte deshalb nicht ohne weiteres\ndavon ausgehen, daß der Angeklagte nach den ihm erteilten Weisungen oder auf Grund eigener pflichtmäßiger Abwägung\nder Vor- und Nachteile gehalten gewesen wäre, durch entsprechende Gestaltung der Verträge den Rückerwerb des Sektes\nauch noch für die Zeit nach der Währungsunstellung sicherzustellen. Damit entfällt schon der Hauptvorwurf, den das\nLandgericht gegen den Angeklagten erhebt. Es geht im übrigen selbst davon aus, daß der Angeklagte nicht imstande gewesen wäre, einen uneigennützigen Treuhänder zu finden,\nder bereit gewesen wäre, für eine geringe Entschädigung\nin RU das Wagnis auf sich zu nehmen, das in der Übernahme\nder Sektbestände lag. Umso mehr mußte dann aber geprüft\nwerden, ob es mit den Interessen der Gesellschaft, wie\nsie damals von den zuständigen Organen beurteilt wurden,\nnicht durchaus vereinbar war, daß der Angeklagte seinen\n\n..--\n\nVertragspartner für den Abschluß dadurch gewann, daß er\ndas NRückkaufsrecht bis zur Währungsreform befristete.\n\nAuch vom Standpunkt des Landgerichts aus ergeben\nsich weitere Zweifel, ob und in welcher Höhe der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. In diesem Zusammenhang hat der Tatrichter nämlich nicht näher dargelegt,\nin welcher Weise die für den Verkauf der 10.000 Flaschen\nerlösten 106.500 RM verwendet werden konnten. Er hält es\nfür möglich, daß ein geringer Teil dieser Summe wertbeständig verwendet werden konnte, meint aber, daß etwa\n70 % des Betrages für Steuerzahlungen aufgewandt werden\nmußten. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer mit Recht\ndarauf hin, daß die Aufwendungen für die wichtigste Steuer,\ndie Körperschaftssteuer, sich damals und heute nach dem\nEinkommen, d.h. nach dem Gewinn der Steuerpflichtigen i.S.\ndes § 5 EStG, richteten (§ 6 KStG). Ob und in welchem Ausmaß der Gewinn der Gesellschaft durch diesen Verkauf der\nSektbestände erhöht wurde, hing vornehmlich davon ab, mit\nwelchem Betrage der verkaufte Sekt im Jahre der Gewinnverwirklichung zu Buche stand. Bei eingehender Erörterung und\nPrüfung dieser Fragen blieb möglicherweise von dem Erlös\nein größerer Betrag übrig, dessen Verwendung vom Standpunkt des Landgerichts näher zu klären gewesen wäre. Mit\nRecht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß das Landgericht in diesem Punkt die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht erfüllt und deshalb nicht zutreffend beurteilt habe, ob dem Unternehmen durch den Verkauf der\n10.000 Flaschen Sekt ein Nachteil entstanden sei.\n\nAus alledem ergibt sich, daß die bisher festgestellten,\nzudem unzureichend gewerteten Tatsachen nicht genügen, um\n\n- 10 -\n\nden Vorwurf zu rechtfertigen, daß der Angeklagte durch den\nVerkauf des Sektes pflichtwidrig und zum Nachteil der Gesellschaft handelte. Aus den dargelegten Mängeln ergibt\nsich ferner, daß auch die Annahme des Landgerichts nicht\nhaltbar ist, daß der Angeklagte die Gesellschaft beim Verkauf des Sektes vorsätzlich schädigte. Davon könnte nur\n\ndie Rede sein, wenn der Angeklagte die -— bisher nicht festgestellte - Möglichkeit, die Sektbestände auf eine der\nKellerei vorteilhaftere_ Art zu sichern, nicht wahrnahm,\n\num ve Nu zum Nachteil des Unternehmens zu begünstigen.\n\n3. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob nicht\nder Angeklagte durch sein Verhalten nach dem Verkauf dieser 10 000 Flaschen eine Untreue i.S. des § 294 AktG beging. Das Landgericht meint, daß der Weiterverkauf von\n617 Flaschen Sekt an Frau VD PriilB dem Unternehmen\nnachteilig gewesen sei. Auch das läßt sich nicht aufrecht\nerhalten. Wie sich aus den Feststellungen des Tatrichters\nergibt, wurde dieser Posten erst nach der Währungsreforn\nabgegeben, also zu einer Zeit, als -— nach der bisher unwiderlegten Darstellung des Angeklagten - ein Recht zum\nRückkauf der 10.000 Flaschen nicht mehr bestand. Daraus\nfolgt, daß die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt an sich\nkeine Einwendungen gegen einen Weiterverkauf des Sektes\ndurch den Käufer der 10.000 Flaschen erheben konnte und\nihr auch keinerlei Ansprüche auf den Erlös aus einem solchen Geschäfte zustanden. Erst recht unbegründet ist der\nVorwurf, durch die Veräußerung dieser 617 Flaschen sei\ndie Gefahr heraufbeschworen worden, daß der Sekt in schwarze Kanäle floß und gegebenenfalls unter Decknamen mit dem\nFeistsekt der Gesellschaft in Wettbewerb trat. Bei größeren Sektgeschäften nach der Währungsreform mit bekannten\n\nin nn tn\n\n- 11 -\n\nund einwandfreien Abnehmern fehlt nach der Lebenserfahrung\nfür die Annahme einer solchen Gefahr jede Grundlage. Wäre\nes anders, so ließe sich eine Abgabe größerer Mengen Sekt\nan Großabnehmer, die ihn nicht zum Eigenverbrauch beziehen, kaum jemals rechtfertigen. Die vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte ergeben demnach nicht, daß der Angeklagte durch den Weiterverkauf der 617 Flaschen zum Nachteil der Gesellschaft handelte.\n\n4. Aus dem Rückkauf von 6.553 Flaschen Sekt macht\nihm das Landgericht deshalb einen Vorwurf, weil es annimmt, daß er trotz der Einschaltung des Bankiers Jun\nin Wirklichkeit dieses Geschäft mit sich selbst abgeschlossen habe. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die zwischen dem Angeklagten und J zetroffenen Abreden hatten. Da JB indessen nach den Feststellungen des Tatrichters lediglich als Strohmann des Angeklagten den Sekt an die Fe - BED’ sche Sektkellerei A.G. verkaufte, so ist davon auszugehen, daß er auf\ndie Preisbildung keinen Einfluß nahm und der Verkaufspreis\nvom Angeklagten vorgeschrieben wurde. Der Tatbestand der\nUntreue könnte dann darin liegen, daß der Angeklagte der\nAktiengesellschaft mit dem Betrag von 8,17 DM je Flasche\neinen Preis in Rechnung stellte, der für die Käuferin\nunvorteilhaft war. Auf diese Frage ist das Landgericht\nbisher nicht eingegangen. Es wird dies nachzuholen haben\nund dabei folgende Gesichtspunkte beachten müssen; Ein\nNachteil für die Fe - BMW sche Sektkellerei A.G.\nentfällt nicht deshalb, weil der zurückgekaufte Sekt später zum Preise von 14 IM die Flasche wieder abgesetzt werden konnte, er liegt vielmehr vor, wenn nach der Marktlage der Verkäufer solcher Mengen und Qualitäten regelmäßig\n\nfo\n\n- 12 -\n\nnur einen niedrigeren Preis als 8,17 DM je Fiasche erzielen konnte. Zu welchem niedrigsten Preis der Erwerb möglich war, hätte der Tatrichter feststellen müssen, Anhaltspunkte dafür ergaben sich möglicherweise aus den\nPreisen, die mit Billigung des Aufsichtsrats beim Rückkauf solchen Sekts bewilligt wurden,der kurz vor der Währungsreform mit Hilfe der sog. Vorfinanzierungsverträge\nverkauft worden war, War der Angeklagte infolge des Auftrags, die Vermögensinteressen seines Freundes von Nun\nwahrzunehmen, nicht in der Lage, den Sekt zu einem der\nMarktlage entsprechenden niedrigen Preise abzugeben, so\nwar er verpflichtet, seine Doppelstellung als Bevollmächtigter seines Freundes und Organ der ankaufenden Gesellschaft aufzugeben. Das konnte einmal dadurch geschehen,\ndaß er nach § 1911 BGB für von Mutius einen Abwesenheitspfleger bestellen oder ohne jede Einflußnahme auf die\nPreisgestaltung den Rückkauf durch die sonst zu solchen\nGeschäften berechtigten Angestellten der Gesellschaft\nvornehmen ließ. Jedenfalls war es ihm nicht erlaubt, bei\neinem derartigen Interessenwiderstreit dem Vorteil seines\nFreundes den Vorrang gegenüber den Gesellschaftsinteressen\nzu geben.\n\nII.\n‘\nDie, Vorfinanzierungsverträge und. Baryerkäufe vor\nder Währungsreform.\n\nBis zur Umstellung der Reichsmark rechneten der Angeklagte und der Aufsichtsrat mit einer mehrmonatlichen\nAbsatzstockung für die ersten Monate nach der Währungsänderung. Der Angeklagte schlug deshalb dem Aufsichtsrat\nvor, noch in größerem Umfange Sekt gegen Reichsmark zu\nverkaufen, die Lieferung der Ware aber erst nach der Wäh-\n\n0 AT\n\n- 13 -\n\nrungsreform vorzunehmen und die Käufer zu verpflichten,\n\ndie Schaumweinsteuer sowie den zur Zeit der Lieferung geltenden Preis in der neuen Währung unter Anrechnung der\nReichsmarkzahlung zu bezahlen. Der Aufsichtsrat billigte\ndiese Vorschläge, wünschte aber, daß die Verkäufe sich\n\nin bestimmten Grenzen hielten. Baggp,- der Hi Vertreter der Kellerei, verkaufte auf Grund der nach diesen\nRichtlinien festgelegten Vertragsbedingungen große Mengen Sektes zu erheblichen Überpreisen.\n\nDen Erlös aus diesen Geschäften in Höhe von 456.300 RM\nführte Bauer an die Gesellschaft ab. Später wurden die Geschäftsvorfälle von dem Buchhalter Stille auf zwei Konten\nverbucht. Die Darstellung der Verbuchungsweise in dem angefochtenen Urteil ist unklar und unverständlich, zumal\nder Zusammenhang der beiden Abrechnungskonten mit der übrigen Bushführung nicht ersichtlich ist.\n\nEines der beiden Konten wies ein Guthaben von\n31.243,51 RM aus, über das nach den Peststellungen des\nTatrichters zu Gunsten des Vaters des Angeklagten verfügt wurde. Seinem Vater stand im Juni 1948 der genannte\nBetrag bei dem Bankhaus DB Sch@iilB & Co in H@p-WEB zur Verfügung. Der Angeklagte verwandte das Guthaben noch vor der Währungsumstellung zum Effektenerwerb.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte über\ndieses Guthaben von 131.243,51 RM verfügt habe, aber hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Das gilt nach Ansicht\ndes Tatrichters auch dann, wenn der Angeklagte, wie er behauptet hat und vom Landgericht als wahr unterstellt worden ist, der Gesellschaft vor seiner Verfügung über das\nGuthaben einen etwa gleichhohen Betrag aus eigenen Mitteln\n\nun& Pr‘\n\n.—\n\n- 14 —\n\nüberlassen hatte. Da letzterer aber auf dem Abrechnungskonto, das das zu Gunsten Seines Vaters abgebuchte Guthaben auswies, nicht verbucht worden sei, so hätte nach\nAnsicht des Landgerichts der Angeklagte auch über den\nSaldo nicht bestimmen dürfen. Das Landgericht macht\n\nihm indessen aus dieser Verfügung keinen Vorwurf, es\n\nhält ihn vielmehr deshalb der aktienrechtlichen Untreue\nfür schuldig, weil er die Abrechnung der Geschäfte Ba\nund deren Verbuchung nicht sorgfältig genug geprüft habe.\nAn einer Klärung dieser Vorgänge war ihm nach Ansicht des\nTatrichters nichts gelegen, er habe deshalb eine Schädigung des Unternehmens bewußt in Kauf genommen, also\nauch vorsätzlich gehandelt.\n\nDiese unklare Begründung hält einer Nachprüfung nicht\nstand. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft kann sich allerdings auch dadurch der Untreue schuldig machen, daß er\ndie ihm obliegende Überwachung aller wesentlichen Geschäftsvorgänge vorsätzlich pflichtwidrig vernachlässigt, sich insbesondere vorsätzlich nicht darum kümmert, daß diese Geschäftsvorfälle ordnungsmäßig verbucht werden (§ 82 AktG).\nDer Tatbestand des § 294 AktG erfordert aber außerdem, daß\ndem Vermögen der Aktiengesellschaft durch ein solches Verhalten ein Schaden erwächst.\n\nEs ist bisher nicht zu erkennen, daß das hier der\nTall war. Das Landgericht bemerkt allerdings, bei gehöriger Prüfung der von Stille angelegten und zur Verbuchung dieser Geschäfte bestimmten Konten hätte der Angeklagte erkennen können, daß \"weit untersetzte\" Beträge\nverbucht worden seien, Auch wenn das zuträfe, weil es\nmöglicherweise darauf ankam, verbotene Mehrerlöse nicht\nzu verbuchen, so folgt daraus noch nicht, daß diese Art\n\n- 15 -\n\nder Verbuchung zu einer solchen Gefährdung des Gesellschaftsvermögens geführt hätte, die als ein Vermögensschaden anzusehen wäre. Die Vermögensgefährdung wäre\nnur dann einem Vermögensschaden gleichzusetzen, wenn\ndie Verbuchungsweise eine mangelhafte Überwachung der\nAußenstände und Geldeingänge und der sonst mit diesen\nGeschäften in Zusammenhang stehenden Waren- und Geldbewegungen zur Folge gehabt hätte. Dafür liegen bisher\nkeine Anhaltspunkte vor, Das Landgericht hat im Gegenteil\nausdrücklich festgestellt, daß Bag alle von ihm eingenommenen Geider durch Barzahlung oder Banküberweisung\nan die Kasse der Aktiengesellschaft abgeführt hat. War\ndas aber der Fall, dann konnte das Unternehmen nicht\ndurch eine unordentliche oder falsche Verbuchung dieser\nEingänge: geschädigt werden.\n\nSofern aber das Landgericht in der Verfügung des\nAngeklagten über das Guthaben von 131.243,51 RM den Vermögensschaden gesehen hat, kann es nur darauf ankommen,\nob der Angeklagte im Juni 1948 berechtigt war, einen solchen Betrag zu fordern. Ist das zu bejahen - das Landgericht hat jedenfalls eine Einzahlung des Angeklagten aus\nseinen Mitteln in dieser Höhe unterstellt -, sc hat der\nAngeklagte durch die Überweisung des Betrages an das genannte Bankhaus in HD dem Unternehmen keinen Schaden zugefügt, sondern nur das erhalten, was ihm zustand.\nOhne Bedeutung für die Frage des Schadens ist dann, ob\nnach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung dieser\nVorgang buchhalterisch richtig dargestellt worden ist.\nAuch wenn das Landgericht eine Erklärung dafür vermißt,\naus welchen Gründen ein aus dem Abrechnungskonto nicht\nersichtliches Guthaben des Angeklagten zu Lasten dieses\nKontos \"abgebucht\" worden ist, so folgt daraus nicht,\n\nBr‘\n\npo\n\n- 16 —\n\ndaß dem Angeklagten dieser Betrag nicht zugestanden hätte.\nDie vom Landgericht für notwendig gehaltene Nachprüfung\nder von BagiB abgeschlossenen Geschäfte durch den Angeklagten hätte dann nur bewirken können, daß die Überweisung nicht zu Lasten des Abrechnungskontos, sondern eines\nanderen Kontos verbucht worden wäre.\n\nDiese Überlegungen ergeben, daß die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Untreue durch die vom Landgericht zu\nGrunde gelegten Tatsachen nicht gerechtfertigt wird. Der\nTatrichter wird den Sachverhalt noch weiter aufklären müssen. Das fordert auch der Beschwerdeführer mit seiner Rüge,\n\ndas Landgericht habe die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt. Er trägt\n\nhierzu vor, daß es allein darauf ankomme, ob dem Angeklagten ein Guthaben in der Höhe des überwiesenen Betrages zugestanden habe. Dem wird der Tatrichter nachgehen müssen,\nFalls keine anderen Beweismittel, z.B. Kontoauszüge, auf\ndie Entstehung eines solchen Guthabens hinweisen, so wird\nbei der Bedeutung der Frage die Vernehmung des Buchhalters\nStille erforderlich sein,\n\nIll.\n\nEn ae am mm:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten schließlich\nauf Grund zweier Wechselgeschäfte der Untreue nach § 294\nAktG in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) für schuldig\ngehalten. Hierzu hat es folgende Feststellungen getroffen:\nIm Mai 1949 bot der Angeklagte dem Aufsichtsrat die Aufnahme eines Kredites an, den er bereitstellen könne. Er\nverfügte damals über eigene Mittel in Nöhe von 50.000 DM\n\nnu —.\n\n- 17 -\n\nund über solche seines Vaters in Höhe von rd. 12.000 DM. | \\\nDer Aufsichtsrat ging auf diesen Vorschlag ein und billig-\n\nte die Aufnahme eines Darlehens zu den \"banküblichen Bedingungen\" bei niedrigerem Zinssatz. Es wurde ferner festgelegt, daß der Angeklagte das Darlehen nur mit einer\nFrist von 6 Monaten kündigen konnte, die Schuldnerin es\naber jederzeit zurückzuzahlen berechtigt war. Daraufhin\nerhielt die Aktiengesellschaft ein Darlehen des Angeklagten in Höhe von 50.000 DM, sowie einen weiteren Kredit\nvon 12,899 DM, den der Vater des Angeklagten gewährte.\n\nIm Frühjahr 1950 wurde die Geschäftsführung des An-\n\ngeklagten bemängelt, der Aufsichtsrat teilte ihm in seiner Sitzung vom 19. April 1950 mit, welche Vorwürfe im einzelnen gegen ihn erhoben wurden. 'Im Mai 1950 wurde der Angeklagte fristlos entlassen, Ein oder zwei Tage nach der\nerwähnten Aufsichtratssitzung legte er zwei Angestellten\nder Gesellschaft, die zur Vertretung und auch zur Wechselzeichnung berechtigt waren, zwei Wechselentwürfe vor, die\nauf die Darlehenssummen lauteten. Sie waren auf Sicht gestellt und sahen die Firma als Ausstellerin und Akzeptantin,\nden Angeklagten als Remittenten vor (trassiert-eigene Wechsel nach Art 3 Abs 2 WG). Einer der Angestellten, die die\nWechsel zeichnen sollten, hatte Bedenken, das zu tun, er\nüberwand sie jedoch, weil der andere der Angestellten in\nGegenwart des Angeklagten erklärte, der Aufsichtsrat habe\ndie Ausstellung und Annahme der Wechsel genehmigt. Das\ntraf nicht zu, der Angeklagte hatte es nur behauptet,\nDie beiden Angestellten vollzogen infolgedessen die Wechselzeichnung namens der Gesellschaft, die dadurch Ausstellerin und Akzeptantin wurde, Im November 1950 gab der Angeklagte den Wechsel über 50.000 DM an die Firma VB &\n\nro\n\n- 18 -\n\nSohn, Tempowerke GmbH weiter, die die Gesellschaft in\nAnspruch nahm und ein Vorbehaltsurteil erstritt.\n\nDas Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf,\ndaß er die beiden Angestellten unter Ausnutzung seiner\nStellung als Vorgesetzter, sowie durch falsche Angaben\nzur Zeichnung der Wechsel bestimmt habe. Es meint, schon\ndurch die Entstehung der Wechselansprüche sei das Vermögen der Aktiengesellschaft geschädigt worden. Deshalb\nsei der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit aktienrechtlicher Untreue schuldig.\n\n2. Den Vorwurf pflichtwidrigen Handelns zum Nachteil\ndes Unternehmens begründet das Landgericht damit, daß der\nAngeklagte, ohne zu einer derartigen Sicherung der Forderungen berechtigt zu sein, die Zeichnung der Wechsel verlangt habe. Hierzu hätte er die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen müssen. Er habe gewußt, daß dieser sie\nnicht erteilt haben würde,und zwar schon deshalb nicht,\nweil die Wechsel als Sichtwechsel ausgestellt werden sollten. Der Angeklagte habe auch nicht annehmen können, daß\nder Aufsichtsrat bei seinem Einverständnis mit banküblichen Bedingungen die Einräumung solcher Sicherungen zugestanden habe, Wechsel dieser Art seien auch keine banküblichen Sicherungen.\n\nDiese Begründung reicht nicht aus, Das Landgericht\nhat nicht dargelegt, was bei der Erörterung der Darlehensaufnahme Aufsichtsrat und Angeklagter unter banküblichen Bedingungen verstanden haben. Es geht ohne weiteres davon aus, daß bei der Gewährung eines derartigen\nKredites durch Banken keine Sicherheiten, vor allem keine\nWechsel gefordert worden wären und der Angeklagte dies\nauch gewußl habe. Ob dicse Erwägungen im Ergebnis rich-\n\n- 19 -\n\ntig sind, kann das Revisionsgericht dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht hätte dazu darlegen müssen, welche Bedingungen bei einer Kreditgewährung seitens einer\nBank damals verlangt worden wären. Das kann nicht allge- |\nmein, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderhei- j\nven des Einzelfalles beurteilt werden. Wie der Beschwerdeführer mit Recht bemerkt, erforderte es die dem Landgericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO),\n\nder Frage im einzelnen nachzugehen, unter welchen Bedingungen eine Bank damals ein Darlehen in solcher Höhe gewährt\nhätte. Hierüber hätte das Landgericht mit Hilfe von Sachverständigen eingehende Feststellungen treffen müssen. Dabei konnte eine Rolle spielen, ob und unter welchen Bedingungen der Gesellschaft damals Bankkredite gewährt wurden. Diese Feststellungen wird das Landgericht in einer\nneuen Verhandlung nachholen müssen. Dabei sind möglicherweise folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Selbst wenn\nbei der Kreditgewährung Sicherungen im Hinblick auf die\nLage des Schuldners entbehrlich erscheinen, pflegen Banken\nbei der Gewährung ungesicherter Darlehen Vorsorge für den\nFall zu treffen, daß sich die Lage des Schuldners verändert, Deshalb fordern sie im Rahmen der üblichen Bankbedingungen regelmäßig das Recht zur jederzeitigen Kündigung\nihrer Forderung. Wird hiervon abgesehen, vielwehr die Kündigung, wie hier, an lange Fristen gebunden, so wird sich\nder Kreditgeber möglicherweise erst recht vorbehalten,\n\nohne Zustimmung des Schuldners Sicherungen zu verlangen,\nwenn ihm das zweckmäßig erscheint. Ob unter solchen Voraussetzungen auch Sichtwechsel in Frage konmen,wird das Landgericht besonders erörtern müssen. Zur Beurteilung dieser\nFrage genügte die zeugenschaftliche Vernehmung des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Beil nicht. “\n\nFr pP\n\n- 20 -\n\nSo mochte hier dem Angeklagten die Sicherung der\nKredite so lange entbehrlich erscheinen, als er die Geschäfte der Schuldnerin führte und deshalb in der Lage\nwar, für die Rückzahlung der eigenen, sowie der Gelder\nseines Vaters zu sorgen. Das änderte sich in dem Augenblick, in dem er mit dem Widerruf seiner Stellung als\nVorstand rechnen mußte, Sofern er also berechtigt war,\naus dieser Veränderung in der Führung des Unternehmens\nFolgerungen zu ziehen, hing die Ausübung dieses Rechts\nauch nicht etwa von der Zustimmung des Aufsichtsrats\nab. Diesen in einem solchen Augenblick um die Zustimmung\nanzugehen, war sinnlos, weil mit Sicherheit vorauszusehen\nwar, daß der Aufsichtsrat nicht bereit sein würde, der\nAktiengesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten zu erschweren.\n\nDie Treupflicht des Angeklagten gegenüber dem von\nihm geleiteten Unternehmen gebot in einem solchen Augenblicke nicht, die eigenen Interessen auf Sicherung der\nKreditsumme zurückzustellen und sich darauf zu beschränken, die nach Grund und Betrag unbestrittenen Forderungen bei Fälligkeit durch Klage oder Aufrechnung geltend\nzu machen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte nach sorgfältiger Prüfung der gegen ihn erhobenen\nVorwürfe der Auffassung sein konnte, daß man ihm Unrecht\ntat, Schadensersatzansprüche nicht erwachsen sein konnten, er auf Grund einer ungerechtfertigten Kündigung vielmehr seinerseits noch Ansprüche zu stellen hatte. Erst\nrecht war er zu einer solchen Rücksichtnahme nicht verpflichtet, soweit es sich nicht um seine eigenen, sSondern um die Ansprüche seines Vaters handelte. Der Interessenwiderstreit, in dem sich der Angeklagte befand, war\nim Grunde genommen schon dadurch geschaffen worden, daß\n\n“mamma u _ un en on\n\n- 21 -\n\nder Aufsichtsrat im Jahre 1949 die Aufnahme des Darlehens bewilligt hatte, Es würde eine Überspannung der\nTreupflicht bedeuten, dem Angeklagten zuzumuten, auf\ndie Geltendmachung eigener Rechte zu verzichten, weil\ndamit Nachteile für das von ihm geleitete Unternehmen\nverbunden waren.\n\n3, Erst nach Prüfung aller dieser Gesichtspunkte\nwird das Landgericht entscheiden können, ob der Angeklagte berechtigt war oder sich wenigstens für berechtigt\nhalten konnte, nach der in der Aufsichtsratssitzung vom\n19. April 1950 entstandenen Lage Sicherungen zu fordern.\nWar das der Fall, muß das Lanlgericht der Frage nachgehen, weshalb eine Sicherung in der Form des Sichtwechsels gewählt wurde. Wenn der Angeklagte vorhatte, die\nRechte aus den Wechseln erst nach Fälligkeit der Forde-\n\nrungen geltend zu machen, so ist nicht ohne weiteres er- )\nkennbar, weshalb die Ausstellung von Sichtwechseln zur\nSicherung seiner Ansprüche erforderlich war. Solche Wech-\n\nsel konnten das Vermögen der Gesellschaft auch dann ge- |\n\nfährden, wenn der Angeklagte vorhatte, sie erst nach\nFälligkeit seiner und seines Vaters Forderung zu verwenden.\n\n4. Von der Entscheidung dieser Frage hängt es auch\nab, ob die Verurteilung wegen Betruges gerechtfertigt\nist, Auch wenn der Angeklagte gegenüber den zur Wechselzeichnung berechtigten Angestellten unrichtige Angaben\nüber die Zustimmung des Aufsichtsrats machte, wie das\nnach den Feststellungen des Tatrichters der Fall war,\nkonnte er nicht wegen Betruges bestraft werden, wenn er\ndie Ausstellung solcher Wechsel fordern konnte, also\nnur das erhielt, was ihm zustand.\n\n- 2 —\n\nIV.\n\nNach alledem mußte die Verurteilung in allen Punkten\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden, Der\nSenat hat keinen hinreichenden Grund gesehen, die Sache\nentsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers an ein anderes Landgericht zu verweisen.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-65-54","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-65-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:44.005437+00:00"}}