{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-02_3_StR_520_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 520/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"20/54 7\n\n2284 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n%\nden Expedienten Werner '@ aus bes -\nEEE, geboren an EB in s\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nhat\n\nder 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 2.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter \\\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main von\n12.Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n62\n\nGr ü nde:\n\nDer Angeklagte hat im Stadtwald bei Neu-Isenburg\nin betrunkenem Zustand den fast 12jährigen Schüler\nUwe Kb und den etwa 11 3/4 jährigen Schüler Jürgen\nTED aufgefordert, ihn an ihren Geschlechtsteilen\nsaugen zu lassen. Nach Zurückweisung seines Ansinnens\nhat er ohne Erfolg verlangt, sie sollten sie ihm\nzeigen.\n\nKurz vor der Tat hatte er ein Glas Bier und zwei\nFlaschen deutschen Wermutwein getrunken, ohne ausser\neinem Frühstück etwas zu sich genommen zu haben. Nach\ndem Gutachten des zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vernommenen Sachverständigen entspricht\ndie Jenge dieser geistigen Getränke einer Alkoholkonsentration von etwa 2,8%. Die ungefähr 2 1/2 Stunden\nnach der Tat entnommene Blutprobe ergab einen Gehalt\nvon 2,12%0 alkohol, umgerechnet auf die Tatzeit von\n2,42%0. \\\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte\nwegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB zur\nGeldstrafe von 600 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis,\nverurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\n1.) Die Strafbarkeit wegen Volltrunkenheit setzt\nvoraus, dass der Täter im Zustande des Vollrausches\neine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.\n\nDazu ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe\ndurch sein Zureden, die Jungen sollten ihn von ihrer\n\"Leitung trinken lassen\" bzw.ihm \"ihre Leitung\" zeigen, versucht, sie zu verführen, sich von ihm zur\n\nUnzucht missbrauchen zu lassen. Gleichzeitig habe er\ndamit versucht, sie zur Duldung unzüchtiger Hand-\n\n- 3 -\n\nlungen zu verleiten. Die Kinder hätten seine Absicht,\nihre Geschlechtsteile in den Mund zu nehmen, verstanden. Um sein Ziel zu erreichen, habe er begonnen,\n\nauf ihren Willen einzuwirken. Damit habe er den äusseren Tatbestand eines versuchten Verbrechens der\nUnzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB verwirklicht.\n\nDass der Angeklagte das Alter der Jungen kannte,\nist nicht hervorgehoben. Für die Anwendung des § 175 a\nNr 3 StGB war das überflüssig. Für die Anwendung des\n§ 176 abs I Nr 3 StGB hätte es eines Hinweises auf\ndie Alterskenntnis bedurft. Zwar waren die Kinder je\nerst ungefähr 12 Jahre alt. Immerbin konnte ihre körperliche Entwicklung so weit wvorgeschritten sein,\ndass der Angeklagte sich nicht klar war, Knaben unter\n14 Jahren vor sich zu haben. Genügen würde allerdings,\ndass er diese Möglichkeit erkannt und die Tat trotzdem gewollt hätte.\n\nHätte er sich über ihr Alter geirrt, so müßte das\nnach § 59 StGB zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Nur dann wäre es anders, wenn dieser Irrtum ausschließlich durch seine Volltrunkenheit verursacht\n\nworden wäre (RGSt 73, 11 /T37; BGH NJW 1953, 1442 Nr 25).\n\nDa das Urteil wegen eines weiteren Mangels aufgehoben werden muss, wird die neue Verhandlung dem Tatrichter Gelegenheit bieten, die innere Tatseite zu\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu prüfen und zu erörtern. Für\ndie Entscheidung aus § 330 a StGB ist es ohne Belang,\nob auch diese Vorschrift verletzt ist. Denn die dort\nvorgesehene Bedingung der Strafbarkeit, nämlich die\nVerübung einer wit Strafe bedrohten Handlung, liegt\nschon auf Grund des einwandfrei bejahten versuchten\n\n. u dere\n\nvr\n\nVerbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB vor.\n\n2,) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen Rauschzustand versetzt, ist zwar\nknapp, aber rechtlich bedenkenfrei begründet.\n\nNach den Feststellungen war er an Alkohol nicht\nmehr gewöhnt und musste deshalb mit dem Eintritt eines Rausches und auch der Volltrunkenheit rechnen.\nskusdrücklich ist zwar nicht gesagt, dass der Ängeklagte die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen\nsowie nsch seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, ausser acht\ngelassen und deswegen den voraussehbaren Erfolg nicht\nvorhergesehen hat. Doch kann den Feststellungen\nentnommen werden, dass er zur Erkenntnis, es werde\nVolltrunkenheit eintreten, bei Anwendung der ihm möglichen und zuzumutenden Sorgfalt in der Lage war.\n\nAus ihnen ist ersichtlich, dass er nicht mehr viel\nvertragen konnte. zus der Menge des Weins, den er in\nkurzer Zeit trank, ohne etwas dazu zu essen DÄer T0T-\nher gegessen zu haben, ergibt sich der von der Strafkammer gezogene rechtliche Schluss bedenkenfrei.\n\nDas Verschulden des Angeklagten, das fahrlässige\nSichbetrinken, ist damit genügend dargetan. Es brauchte nicht sein Wissen zu umfassen, dass er im Rausch\nsu irgendwelchen Straftaten neige (BGESt 1, 124).\n\n3,) Hingegen ist das weitere Tatbestandsmerkmal des\n\n§ 330 a StGB, der Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit,\nnicht ausreichend nachgewiesen. Im Urteil ist dargelegt, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der\nAngeklagte wegen des Alkoholgenusses in einem Zustand\n\nder Bewusstseinsstörung befunden habe, in dem ihm\ndie Tragweite seiner Äusserungen nicht mehr bewusst\ngewesen sei, und ihm die Fähigkeit gefehlt habe, das\nUnerlaubte seiner Tat einzusehen. Mindestens sei\nnicht auszuschliessen, dass er nicht mehr in der Lage\ngewesen sei, einer etwa vorhandenen Einsicht gemäss\nzu handeln. Der Alkohol habe sein \"natürlich vorhandenes Vermögen\" aufgehoben, seine durch gleichgeschlechtliche Veranlagung bedingten Regungen niederzuhslten. Auf diese Weise habe er ungehemmt seinen\nTriepkräften freien Lauf gelassen.\n\nDiese Begründung rechtfertigt die getroffene\nEntscheidung nicht. Aus ihr ergibt sich nicht mit\nder erforderlichen Bestimmtheit, dass den Angeklagte\nzur Tatzeit zurechnungsunfähig war. Zwar ist am\nschluss davon die Rede, dass der vorausgegangene\n„lkoholgenuss sein Hemmungsvermögen beseitigt habe.\naber diese „nnahme bildet nur eine zugunsten des\n„ngeklagten gezogene Folgerung aus den vorherigen\nFeststellungen. Diese lassen durch die zweimalige Verwendung des Ausdrucks \"es ist nicht auszuschliessen\"\ndeutlich erkennen, dass die Strafkamer nur die döglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten\n‚infolge seines Rausches als gegeben erachtet hat.\n\nDas genügt nicht. Zum Tatbestand des § 330 a StGB\ngehört, dass die Zurechnungsunfähigkeit wegen eines\ndurch Genuss geistiger $etränke (oder anderer Rauschmittel) herbeigeführten Rausches ausgeschlossen wird.\nTemnach muss die Zurechnungsunfähigkeit eindeutig\nfestgestellt sein. Zweifel daran reichen nicht aus\nzur „nwendung des § 330 a StGB (R6St 70, 42, 85\n\n‚877: BEHSt 1, 275).\n\n“.\n\nGlanzmann Koeniger\n\n0%\n-6-\n\nDa sonach das Tatbestandsmerkmal eines die Zurechnungsfähigkeit völlig ausschliessenden Rausches\nnicht zweifelsfrei festgestellt ist, kann das Urteil\n\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nBusch\n\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-520-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-520-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.951989+00:00"}}