{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-02_3_StR_488_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 488/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Margarete u 3 Et aus Heim,\ndort geboren am 2 y ”\n\nwegen fahrlässiger Tötung 3\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nSitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 7. Dezember 1954\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Darmstadt vom 22. Oktober\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n74\n\n-2_\n\nErü\n\nnde:\n\nDie Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung\n(§ 222 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen\nzugrunäes\n\nDie Angeklagte, die infolge eines im Jahre 1948\nerlittenen Schenkelhalsbruches ihrem Beruf als Näherin und Büglerin nicht mehr nachgehen konnte und seitdem in den ärmlichsten Verhältnissen lebte, hatte eine eheliche Tochter namens Margot (geboren an B. iD\n1924). Diese starb an &. ww 1952 an einer durch Wundinfektion hervorgerufenen Blutvergiftung (Sepsis). Die\nvon Kindheit an sehr schwächliche Margot kam seit 1948\nnicht mehr aus der Wohnung der Mutter. Infolge Unterernährung wurde sie \"schließlich\" so entkräftet, daß\nsie überhaupt nicht mehr gehen konnte und dauernd liegen oder sitzen mußte, Das dauernde Liegen auf harter\nUnterlage ließ die Kranke an mehreren Körperstellen\nwund werden. Die Wunden verheilten jedoch wieder bis\nauf eine größere Wunde an der rechten Hüfte, die sich\nim Laufe der Zeit bis zur Mitte des Oberschenkels ausdehnte und sogar den Knochen freilegte. Die Angeklagte\nunterließ es, ärztliche Hilfe zuzuziehen. Sie versäumte es auch, die Wunde selbst entsprechend zu versorgen.\nDas Angebot anderer Fraueh, die den Krankheitszustand\nder auch sonst mangelhaft gepflegten Margot erkannten,\nlehnte die Angeklagte mit der Erklärung ab, daß sie\nselbst das Notwendige unternehmen werde,\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat\nErfolg.\n\nI: Wie nachstehend dargelegt wird, greift die Sachbeschwerde durch. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge zulässig erhoben ist (vgl\nBGHSt 2, 168) und begründet wäre.\n\nII. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.\n\n1.) Die rechtliche Nachprüfung ist. von vornherein dadurch erschwert, daß das Schwurgericht im Rahmen der\nSachverhaltsschilderung festgestellt hat, zum Tode der\nTochter habe die durch die Wundinfektion hervorgerufene allgemeine Sepsis \"in Verbindung mit der durch Unterernährung eingetretenen Entkräftung\" geführt (Bl 5 UA),\nwährend, es bei der rechtlichen Würdigung nur auf die\n\"Körperverletzung\" der Tochter als Todesursache abstellt\nund darunter nach dem Urteilszusammenhang die Verursachung und Nichtbehandlung der erheblichen \"Wunde\" - in\nFrage kommt wohl nur die eine große Hüftwunde, da die\nandern Wunden wieder verheilt sind - versteht. Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Frage der Fahrlässigkeit dann, wenn neben dieser Wunde und der durch sie\nhervorgerufenen Blutvergiftung auch die Unterernährung\nder Tochter als (unmittelbare) Todesursache mitgewirkt\nhat, anders zu beantworten ist, als wenn die Wunde allein\nzum Tode geführt hat.\n\nBei der Prüfung des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen,\ndaß die Angeklagte auf Grund der engen, vom Treugebot\nbeherrschten Wohnungs- und Lebensgemeinschaft, die sie\nmit ihrer volljährigen hilfebedürftigen Tochter verband,\n\nsittlich und rechtlich verpflichtet war, sowohl für die\nallgemeine Pflege und Betreuung der Tochter, als auch\nfür die Heilung der später infizierten Wunde zu sorgen,\nund,syweit sie selbst dazu nicht imstande war, fremde\nHilfe zuzuziehen oder das mindestens zu versuchen (u.a,\nRGSt 69, 321; 73, 390; vgl auch BGHSt 2, 150). Dem Tatrichter ist auch darin beizutreten, daß die Angeklagte\nbei der Schwere der Erkrankung ihrer Tochter notfalls\ngegen deren Willen einen Arzt oder eine Krankenschwester rufen mußte (R6St 69, 321 /3247).\n\nTatsächlich hat sich die Angeklagte aber nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts nicht ausreichend um\ndie Kranke gekümmert. Sie hat es insbesondere unterlassen, die Hüftwunde sauber zu halten und zu verbinden,\nsowie zu ihrer Behandlung ärztliche Hilfe zuzuziehen.\nDiese Unterlassungen gereichen der Angeklagten dann zum\nstrafrechtlichen Vowurf im Sinne des § 222 StGB, wenn\ndie darin liegende Verletzung der Fürsorgepflicht schuldhaft war und wenn die Angeklagte die Folge ihrer Pflichtwidrigkeit, nämlich den Tod ihrer Tochter, voraussehen\nkonnte und mußte.\n\na) Ob die Angeklagte ihre Fürsorgepflicht gegenüber\nder Tochter schuldhaft verletzt hat, hing von ihren Fähigkeiten, Kräften und Mitteln ab. Die Frage ließ sich\nnur unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände\ngerecht beantworten, unter denen die Angeklagte lebte,\nVon ihnen aus, nicht in allgemeiner Weise, war zu prüfen, ob und welche wirksamen Hilfsmöglichkeiten der\nAngeklagten zur Verfügung standen, und ob sie sich deren\nbewußt war oder bei gehöriger Sorgfalt hätte bewußt wer-\n\nden müssen (BGH NJW 1952, 943 Nr 24, insoweit in BGHSt\n3, 20 nicht abgedruckt).\n\nDie Frage, ob die Angeklagte imstande war, selbst\ndie Tochter und deren Wunde in der gebotenen Weise zu\n\nversorgen, hat das Schwurgericht im Urteil nicht näher\nerörtert. Das rügt die Revision nicht ohne Grund. Angesichts der Schwere der Erkrankung der Tochter war eine\nständige Wartung und Betreuung auch bei Zuziehung eines |\nArztes wohl unentbehrlich. Dieser aber konnte die Angeklagte bei ihrer eigenen \"Hilflosigkeit\" (Bl 9 UA) möglicherweise selbst bei gutem Willen nicht ausreichend\nnachkommen. Gelegentliche Hilfeleistungen der Zeuginnen\nKühlwein, Rhein und Lizalek konnten eine ständige Pflege kaum. ersetzen.\n\nDagegen hat der Tatrichter mit Recht angenommen,\ndaß die Angeklagte, sei es selbst, sei es durch Vermittlung der vorgenannten Frauen, einen Arzt oder eine Krankenschwester hätte rufen können, Hierzu war sie verplfichtet, sobald sie bemerkte, daß die Hüftwunde nicht ebenso\nwie die anderen Wunden von selbst zuheilte, sondern statt\ndessen immer weiter um sich griff.\n\nDiese pflichtwidrige Unterlassung würde dann schuldhaft gewesen sein, wenn die Fürsorge oder eine andere\nöffentliche Einrichtung die Behandlungs- und Pflegekosten für die Tochter übernommen hätte und wenn die Angeklagte das gewußt hätte oder unter Berücksichtigung\nihres Urteilsvermögens hätte wissen können und müssen.\n\nFür die Entscheidung dieser Frage konnte von Bedeutung sein,\nob, wie die Revision behauptet, in der Wohnung der Ange-\n\nA\n\nklagten wiederholt behördliche \"Kommissionen! gewesen\nsind, aber nichts veranlaßt haben. Auf Feststellung in\ndieser Richtung durfte das Schwurgericht nicht deshalb\nverzichten, weil es der Meinung war, daß die eigenen\nMittel der Angeklagten zur Heilung der Tochter ausgereicht hätten. Die Angeklagte besaß zwar aus ihrem elterlichen Erbanteil noch einen Geldbetrag von 800 DM,\nden sie für ihr Alter aufsparen wollte (Bl 6 UA). Diese\nTatsache rechtfertigte es jedoch nicht ohne weiteres,\nihr die Berufung auf eine soziale Notlage zu versagen.\nEs verstand sich nicht von selbst, daß schon , wie das\nSchwurgericht meint, ein Teil des gesparten Geldes ausgereicht hätte, um der Kranken die erforderlicheärztliche Hilfe angedeihen zu lassen (vgl Bl 6 UA). Hierfür kam es auf die voraussichtliche Dauer der ärztlichen Behandlung, auf die Art und Menge der benötigten\nArzneimittel und Verbandstoffe, sowie darauf an, cb die\nTochter beim Fehlen einer ständigen häuslichen Pflege\nin einem Krankenhaus untergebracht werden mußte. Längere Krankenhausaufenthalte verursachen häufig große Kosten. Aber auch öftere Hausbesuche eines Arztes in der\nWohnung und eine Hauspflege erfordern bisweilen erhebliche Aufwendungen. Der Hinweis des Schwurgerichts, die\nSchwester TEE jederzeit bereit gewesen, die\nKranke kostenlos zu pflegen, läßt nicht erkennen, ob\ndas auch für längere Zeit der Fall gewesen wäre und\n\nob die Angeklagte das wußte.\n\nVor allem aber enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, ob sich die Angeklagte ihrer Verpflichtung, das ersparte Geld für die Heilung der Tochter auszugeben, bewußt war oder hätte bewußt sein müssen. Das hing\n\n— wm u.\n\ndavon ab, ob ihr der ganze Ernst der Erkrankung ihrer\nTochter und die Unmöglichkeit, die Wunde selbst ausheilen zu lassen, vor Augen standen; ferner davon, ob\nsie wußte oder hätte wissen müssen, daß der Gesundung\nder Kranken der Vorrang vor ihrer eigenen Sicherung im\nAlter zukam. Bei der Prüfung dieser Fragen waren die\nbesonderen Umweltbedingungen, unter denen die Angeklagte lebte, ihr etwaiges Mißtrauen gegenüber ärztlichem\nKönnen nach dem von der Revision behaupteten ärztlichen\nVersagen bei ihrem eigenen Unfall, sowie ihre Vorstellungen über die Notwendigkeit einer Rücklage für äußerste Notfälle im Alter zu berücksichtigen (vgl BGHSt 3,\n21). Die knappen Bemerkungen im Urteil, die finanzielle\nNotlage der Angeklagten habe ihr Verhalten gegenüber\nder Tochter nicht gerechtfertigt, und, die Angeklag-\n\nte habe die Strafbarkeit ihres Tuns erkannt oder bei\ngewissenhafter Prüfung mindestens erkennen müssen, genügen diesen Anforderungen nicht.\n\nDas Schwurgericht spricht bei der rechtlichen\nWürdigung des Sachverhalts auch davon, daß die Angeklagte durch die mangelhafte Pflege der Tochter\ndie aufgetretene Wunde verursacht habe (Bl 6 UA).\n\nEin Vorwurf in dieser Richtung würde. jedoch nach der\näußeren Tatseite die Feststellung voraussetzen, daß\ndie Tochter durch das jahrelange Liegen allein nicht\noder nicht in dem Ausmaß wund geworden wäre, Nach der\n‚ inneren Tatseite wäre erforderlich, daß die Angeklagte\ndie Entstehung der Wunde als Folge der mangelhaften\nPflege voraussehen konnte und mußte,\n\nFalls der Tatrichter die durch die Unterernährung\nherbeigeführte Entkräftung der Margot als mitursächlich\nfür deren Tod ansah, wäre unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in NJW 1952, 943 Nr 24 aufgestellten Grundsätze weiter zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte bei ihrer eigenen Armut die Tochter, für die sie anscheinend\nkeinerlei Unterstützung bezog, besser hätte ernähren können, gegebenenfalls, ob der Verzicht auf Ersparnisse auf\nDauer eine bessere Ernährung ermöglicht hätte und ob die\nAngeklagte erkennen konnte, daß sie zu diesem Zweck ihre\nAltersrücklage angreifen und verwenden mußte. Dabei kann\nzu berücksichtigen sein, daß sich die Angeklagte auch\nfür ihre Person wenig oder nichts gönnte und daß sie sich\nmöglicherweise aus Furcht, in einer äußersten Notlage ohne\neinen Zehrpfennig dazustehen, nicht verpflichtet glaubte,\nden Rest ihres Erbteiles schon jetzt auszugeben,\n\nb) Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung ist aber bisher auch insofern unzureichend begründet, als nicht näher\ndargelegt ist, daß die Angeklagte den Tod der Margot als\nFolge ihrer pflichtwidrigen Unterlassungen voraussehen\nkonnte und mußte. Der Tatrichter hat sich in dem angefochtenen Urteil auf die Bemerkung beschränkt, die Angeklagte habe erkannt oder zumindest erkennen müssen,\nin welchem Zustand sich die Kranke befand. Damit hat es\nmöglicherweise die Voraussehbarkeit des Todeserfolgs\nfür die Angeklagte feststellen wollen. Sicher ist das\nder angeführten Bemerkung jedoch nicht zu entnehmen.\n\nDie Revision behauptet, die Angeklagte habe ihre\nim Jahre 1948 erlittene schwere Beinverletzung unter\nerheblichen Schmerzen selbst ausgeheilt, nachdem sie\n\nDa nn u\n\nvon dem aufgesuchten Arzt im Stich gelassen worden sei.\nAndererseits hat das Schwurgericht festgestellt, daß die\nsonstigen Wunden, die sich bei der Margot infolge des\nharten Lagers und des dauernden Liegens eingestellt hatten, selbst verheilt sind. Gleichwohl scheint das Schwurgericht anzunehmen, die Angeklagte habe erkennen können\nund müssen, daß die \"größere Wunde an der rechten Hüfte\"\nnicht selbst heilen, sondern sich immer weiter ausdehnen\nund schließlich infolge Vergiftung zum Tode der Tochter\nführen werde. Dies hätte aber unter den erwähnten Umständen einer näheren Begründung bedurft. Für die Beantwortung dieser Frage konnte erheblich sein, wann die Wunde\naufgetreten ist und wie ihr weiterer Verlauf war. Auch\nhierüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Im übrigen wird bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Todeserfolgs auf das Urteilsvermögen der Angeklagten besonders\nBedacht zu nehmen sein.\n\n2.) Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern..\n\nDas Schwurgericht hat bei der Bemessung der Strafe\ndie \"an Geiz grenzende Sparsamkeit\" der Angeklagten straferschwerend berücksichtigt. Bei der Erörterung des § 223 b\nStGB hat es demgegenüber ausgeführt, der Angeklagten könne nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, daß für ihr\nVerhalten der Geiz ausschlaggebenä gewesen sei, und, wenn\nsie geglaubt habe, das ersparte Geld erhalten zu müssen,\nsp spreche dies weniger für Geiz und Eigensucht, als für\neinen ihrer Denkungsweise eigenen, weit verbreiteten Zug\nzur Erhaltung ihrer Lebensgrundlage. Diese Urteilsstellen können einen Widerspruch enthalten. Wenn der Ange-\n\n4\n\n- 10 -\n\nklagten Handeln aus Geiz nicht nachgewiesen werden konnte, durfte es ihr auch bei der Bemessung der Strafe nicht\nzur Last gelegt werden. Eine Bestrafung der Sparsamkeit\nals solcher wäre nicht angängig.\n\nAuch der Vorwurf, die Tat der Angeklagten sei roh\nund diese habe mit einer selten erlebten Gefühllosigkeit ihr Kind dahinsiechen lassen, ist mit der Ablehnung\ndes Tatbestands des § 223 b StGB nicht ohne weiteres vereinbar und hätte deshalb näherer Begründung bedurft.\n\nÄhnliches gilt von dem Vorwurf mangelnder Reue. Die\nAngeklagte hat zwar eine Schuld an dem Tod ihrer Tochter\nbestritten, Dieses Verhalten könnte ihr jedoch nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a.\nBGHSt 1, 103, 105) auch bei einwandfreier Überführung\nnur dann straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn\nes der Ausfluß einer rechtsfeindlichen Haltung der Angeklagten wäre, die sie davon abhielt, ihre Schuld einzusehen und Reue über ihre Tat zu empfinden. Eine solche\nEinstellung ist den Darlegungen des Schwurgerichts nicht\nzu entnehmen.\n\nSchließlich wäre angesichts der besonderen Umstände des Falles auch zu prüfen gewesen, ob nicht das Versagen der für eine Hilfeleistung zuständigen Behörden\n\nI\n\nquer\n\nPr ge\n\na We Tue, Auen ann On an\n\nrn Et nF ren a a\n\n- 11 -\n\ndie Schuld der Angeklagten in milderem Lichte erschei-\n\nnen läßt,\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-488-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-488-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.925478+00:00"}}