{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-02_3_StR_456_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 456/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’r\n\n. br\n\n3 Stk 256/54 2284 023\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Otto H MEENEEEED, aus FEED zn m,\ngeboren an @. EEEED ED ir. Du (CSR).\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter WHaaß\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 21. April 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6\n- 2 _\n\nGründe:\n\nnn nn an an ut a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) sowie\nwegen Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht (§ 15 a\nNr 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nBonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich nicht dagegen, dass in allen drei Fällen der äussere und innere\nTatbestand der genannten Verbrechen verwirklicht ist.\nDas Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das er mit der\nVerfahrens- und Sachbeschwerde begründet hat, richtet\nsich nur gegen den Strafausspruch. Es hat keinen Erfolg.\n\nl- Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe die\nVorschrift des § 267 Abs 3 StPO nicht beachtet. Diese\nRüge ist nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO entsprechenden Weise begründet.\n\n2. Die Verletzung des § 267 Abs 2 StPO will der Beschwerdeführer, wenn man seine sonstigen Ausführungen in\nder Revisionsrechtfertigung heranzieht, offenbar darin\nsehen, dass das Landgericht nicht ausdrücklich zu der\nFrage Stellung genommen hat, ob eine altersbedingte Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten seine Zurechnungsfähigkeit vermindert hat. Der Mangel solcher\nFeststellungen wäre nur dann ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 267 Abs 2 StPO, wenn in der Hauptverhandlung dieser Gesichtspunkt vorgebracht worden wäre. Ob\ndies der Fall war, hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. Er hat also nicht die Tatsachen angegeben, aus Bu\ndenen sich erst das Vorliegen eines Verfahrensverstosses\nergeben könnte. Seine Rüge ist deshalb unzulässig,\n\nnn nn\n\nr u 3 _\n\n3. Unbegründet ist dagegen die Rüge, das Landgericht\nhabe die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO dadurch verletzt,\ndass es nicht in gehöriger Weise aufgeklärt habe, ob der\nAngeklagte nach seiner Persönlichkeit die Straftaten im\nZustande einer verminderten Zurechnun.sfähigkeit begangen habe. Wie die Urteilsgründe ergeben und auch der\nBeschwerdeführer erwähnt, hat das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten mit Hilfe eines Sachverständigen geprüft. Im Einklang mit seiner Ansicht ist\nes zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt war. Zwar finden sich in den Gründen des angefochtenen Urteils bei\nErörterung dieser Frage nur Ausführungen darüber, dass\neine Kopfverletzung die Verantwortlichkeit des Angeklagten\nnicht beeinträchtigte. Es ist aber davon auszugehen, dass\nder Sachverständige und das Gericht alle für die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB bedeutsamen Umstände erwogen\nund deshalb auch geprüft haben, ob nach der Persönlichkeit des Angeklagten altersbedingte Abbauerscheinungen\nseine Zurechnungsfähigkeit verminderten. Dass dieser Gesichtspunkt nicht übersehen worden ist, ergibt sich auch\ndaraus, dass er in dem von dem Sachverständigen vorgelegten schriftlichen Gutachten, das zur Vorbereitung\nseiner Stellungnahme in der Hauptverhandlung bestimmt\nwar, ausdrücklich behandelt wird. Irgendwelche Anzeichen\ndafür, dass solche Abbauerscheinungen die Zurechnungsfähigkeit des’ Angeklagten nennenswert beeinträchtigten,\nlagen demnach nicht vor. Einer weiteren Aufklärung dieser\nPrage bedurfte es daher nicht.\n\n4. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber,\ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht vorliegen, enthalten auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler.\n\nPu\n\na- Va\n\nDie Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung halten auch im übrigen der Nachprüfung in sachlich-rechtlicher\nHinsicht stand. Mit dem Satz, dass sich der Angeklagte bedenkenlos über das sittliche Viohl aller drei Jungen hinweggesetzt habe, wird nicht nur, wie die Revision meint, etwas ausgesprochen, was für alle Straftaten dieser Art gilt. Durch den\nHinweis auf das bedenkenlose Verhalten wird vielmehr die besonders verwerfliche innere Einstellung des Angeklagten getadelt. Angesichts der Zahl und Art der Verfehlungen enthült\ndieses Urteil des Tatrichters keinen Rechtsfehler. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass nach der Überzeugung des Tatrichters der Angeklagte im Falle OB ein beträchtliches\nNass rechtsbrecherischen Willens an den Tag gelegt hat. Hierfür kam es nicht nur darauf’an, in welcher Weise der Angeklagte\nbei der Verführung des Schülers OB vorging, sondern auch\ndarauf, dass der Angeklagte mit diesem Jugendlichen sehr häufig\nund in einer weitgehenden Weise Unzucht trieb.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-456-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-456-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.903931+00:00"}}