{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-02_3_StR_354_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 354/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IHR 354/54_ 2284 004 -\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut Sc ı EEE zu: Ag.\ndort geboren am U. iD =>.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 18. Dezember 1953\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung statt in drei\nFällen nur in zwei Fällen verurteilt ist und\ndass er im Palle Spar- und Darlehenskasse Wig-\n\nwegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach § 6 Abs 1 lit a des Gesetzes über\nTitol, Orden und Ehrenzeichen und § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade sowie mit Urkundenfälschung verurteilt wird,\n\nof\n\n2, aufgehoben\n\na) im Strafausspruch im Falle Spar- und Darlehenskasse Wi und im Falle Urkundenfälschung\n\ndurch Ausstellung zweier Schecks,\nb) im Gesamtstrafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n68\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls, wegen Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen eines Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nferner wegen weiterer vier Betrugsfälle sowie wegen eines\nversuchten Betruges, sämtlich begangen in Tateinheit mit\nVergehen nach § 6 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 und nach § 5 des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision erhebt eine Aufklärungsrüge\nund die allgemeine Sachrüge. j\n\n1.)Im Falle des Betruges zum Nachteil der Spar- und\nDarlehenskasse Wie zlaubt die Revision einen Widerspruch in den tatrichterlichen Feststellungen und eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen zu müssen. Das Landgesicht hat festgestellt, der Angeklagte habe den Großhandel\nmit Lebensmitteln lediglich aufgezogen, um auf diese Weise Barkredit zu erhalten. Er habe gewusst, dass ein derartiges Geschäft ohne eigene Barmittel, d.h. also nur mit\nBankkredit, nicht zu halten sei. Er habe seinem vorher entworfenen Plane gemäss die eingekauften Waren unter dem Einkaufspreis verkauft. Das Geld, das er aus diesen Verkäufen\nunter Einkaufspreis eingenommen habe, habe er zum grössten\nTeil für sich verbraucht, anstatt es an die Spar- und Darlehenskasse abzuführen, die ihm die Geldmittel zum Einkauf\nzur Verfügung gestellt hatte. Der Angeklagte verschwieg\ndem Rechner der Spar- und Darlehenskasse, Petri, seine Absicht, die mit den kreditierten Beträgen gekauften Waren\nunter dem zinkaufspreis zu verkaufen und erweckte in ihm\n\nden Eindruck, dass das Geschäft Gewinn bringe und dass\naus diesem Gewinn das Schuldkonto Sp allmählich abgedeckt werden könnte. Ein Widerspruch in diesen Feststellungen ist nicht zu finden. Er läge auch dann nicht\nvor, wenn es SO gewesen wäre, wie die Revision behauptet, dass der Angeklagte mit dem Grosshandel erst begonnen hätte, nachdem PB auf Abdeckung der Schuld\nvon 4.000 DM auf dem Konto Sp geärängt hätte.\n\nDie Revision vermisst eine Feststellung des Inhalts,\ndass aus dem Vermögensschaden der Spar- und Darlehenskasse, der sich auf 24.000 DM beläuft, der Angeklagte\nfür sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu ziehen beabsichtigt und tatsächlich gezogen habe. Sie meint,\ndas Landgericht hätte durch Anhörung eines Sachverständigen diese Frage aufklären müssen. Dass dies unterblieben\nsei, bedeute eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO). .\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte mit seinen Geschäften nur\nden Zweck, bares Geld in die Hand zu bekommen. Er hat\ndie Verkaufserlöse zum grössten Teil für sich verbraucht.\nWach dem Sinne und Zweck des Kreditvertrages hätte er\nsie in erster Linie dafür verwenden müssen, um die zum\nEinkauf verwendeten Beträge zurückzuzahlen. Schon dies wäre allerdings nicht in vollem Umfange möglich gewesen, weil\ner fortlautend unter seinem Einkaufspreis verkaufte. Dazu\nwar er gezwungen, weil er sonst überhaupt keine Ware hätte\nabsetzen können. Dem Zusammenhang der Feststellungen ist\nzu entnehmen, dass er auf diese Weise sich die Mittel für\nden eigenen Lebensunterhalt verschafft hat. Eine zahlen-\n\n+\n\n\\\ntt\n\noy\n\nmässig ins einzelne gehende Feststellung der so verbrauchten Beträge war nicht erforderlich, um den Schuldspruch\nwegen Betruges zu begründen. Die Ausführungen des Urteils\nergeben, dass das Landgericht bei der Strafzumessung nicht\ndie Grösse des erlangten Vermögensvorteils, sondern die\nHöhe des angerichteten Schadens berücksichtigt hat. Darin\nist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken.\n\n2.)Im Falle Dep nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe den Betrag von 650 DM, den er auf den ihm\nübergebenen Blankoscheck erhalten hat, unterschlagen. Das\nwürde zutreffen, wenn bei der Einlösung des Schecks sein\nWille dahin ging, das Geld für Dep zu erwerben. Die Bank\nwollte es dem übereignen, den es anging. Der Angeklagte\nhätte dem DB auch den zum Erwerbe des Eigentums erforderlichen Besitz, sei es durch vorweggenommenes Besitzkonstitut, sei es durch ein Insichgeschäft, verschafft (RGSt 54,\n185). Bei dieser Sachgestaltung wäre Dip Eigentümer des\nGeldes in dem Augenblick geworden, in dem die Bank es dem\nAngeklagten übergab. Das Geld befand sich im Alleingewahrsam des Angeklagten. Er hätte deshalb durch den Verbrauch\ndes ihm nicht gehörigen Geldes Unterschlagung begangen.\n\nNun ist dem Sachverhalt jedoch nicht mit völliger\nGewissheit zu entnehmen, ob der Angeklagte bei der Einlösung des Schecks das Geld zunächst für Dep erwerben\nwollte oder ob er vielmehr schon bei der Einlösung des\nSchecks den Willen gehabt hat, das Geld für sich zu verwenden. Sollte das Letzte der Fall gewesen sein, so könnte\ndas Geld mit der Einlösung des Schecks in sein Eigentum gelangt sein. Bei solcher Gestaltung des Sachverhalts hätte\nder Angeklagte aber bereits den Scheck unterschlagen. Daß\n\nwe.\n\nnn nn\n\nm num -\n\nh\n\ndieser ihm von DB nicht zu Eigentum übergeben worden\nist, ist dem Sachverhalt zu entnehmen. Er hatte ihn erhalten, damit er die Schuld Damums an die Firma Baustoff-Vom vezanlte. Ersichtlich war er nicht ermächtigt, im\neigenen Interesse darüber zu verfügen. Der Scheck befand\nsich auch in seinem alleinigen Gewahrsam. Der Umstand,\ndass es ein Blankoscheck war und dass der Angeklagte ihn\nerst durch Einsetzen der Schecksumme verkehrsfähig machen\nmusste, ist für die Frage der Unterschlagung ohne Bedeutung. Indem er den von ihm ausgefüllten Scheck bei der\nBank einlüste, hätte er dessen wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleibt und damit den Scheck unterschlagen:\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung begegnet also\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n3.)Der Angeklagte hat sich bei Verübung der Betrügereien in den Fällen Spar- und Darlehenskasse Wi»,\nIE, EEE, Vagp und Firma Ken (CD) 15\nDr. jur: und Rechtsanwalt ausgegeben. Das Landgericht hat\ndeshalb in allen diesen Fällen je ein Vergehen nach § 6\ndes Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli\n19537 und nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939, begangen jeweils in Tateinheit mit dem Betrug, im Falle Kg mit dem versuchten\nBetrug, angenommen. Die Vorschrift in § 6 Abs 1 a des Gesetzes von 1. Juli 1937, nach der die unbefugte Führung\nder Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" strafbar war, ist\ndurch Art 8 Nr 6 des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\nvom 4. August 1953 aufgehoben worden, war also zur Zeit\nder Aburteilung nieht mehr in Kraft. An ihrer Stelle ist\n\n67\n\neine gleichlautende Vorschrift unter § 132 a Abs 1 Nr I:\nin das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Da deren Strafdrohung der Strafdrohung der aufgehobenen Bestimmung entspricht, war gemäss § 2 Abs 1 StGB die aufgehobene Bestimmung anzuwenden.\n\nDie naheliegende Frage, ob die Vergehen nach § 6\ndes Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach\n§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade nicht\nJeweils im Fortsetzungszusammenhang stehen, hat das Landgericht nicht erörtert. Indessen ist der Angeklagte dadurch\nnicht beschwert. Wenn zwei fortgesetzte Vergehen vorlägen,\nso würden dadurch die vier Betrugsfälle und der versuchte\nBetrug nicht zur Tateinheit verbunden werden, sondern ihren\nCharakter als selbständige Handlungen bewahren (BGHSt 1,\n67 und 2, 246). Dass das Landgericht die für diese fünf\nTaten verwirkten Einzelstrafen geringer bemessen hätte,\nwenn es angenommen hätte, dass diese fünf Delikte mit einem\nfortgesetzten Vergehen nach § 6 Abs 1 lit a des Gesetzes\nüber Titel, Orden und Ehrenzeichen und einem fortgesetzten\nVergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer\nGrade in Tateinheit standen, ist nach Lage der Dinge auszuschliessen.\n\n4.)Wit Recht nimmt das Landgericht an, dass der Angeklagte sich durch Ausstellung der beiden Schecks mit\nder Unterschrift \"Zuckerwaren-S@\" und deren Übergabe\nar PD der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Rechtsirrig ist es jedoch, dass es die Urkundenfälschung gegenüber dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Spar- und\nDarlehenskasse als eine selbständige Handlung im Sinne des\n§ 74 StGB angesehen hat. Der Angeklagte hat die Schecks\nPB übergeben, um diesen \"lästigen Mahner\", der ihn an\n\nm.ır—\n\n.e mw „ur u 200\n\nmr\n\non\n\nnn.\n\nun Tas\n\nmanchen Tagen mehreremals aufsüchte und auf Abdeckung der\nständig wachsenden Schuld drängte, zu beschwichtigen. Es\nist ihm nach den Urteilsfeststellungen durch die Hingabe\nder beiden Schecks auch gelungen, PB zu bewegen, ihm\nden Kredit zu belassen und keine Beitreibungsmassnahmen zu\nergreifen. Der Angeklagte hat demnach auch durch die Hingabe der gefälschten Schecks PD getäuscht, um weiterhin\nden Kredit von der Spar- und Darlehenskasse zu erhalten,\nund hat dies zunächst auch erreicht. Die Urkundenfälschung\ntrifft deshalb tateinheitlich mit dem fortgesetzten Betrug\nzusammen. Der Schuläspruch kann in diesem Punkt vom Revisionsgericht richtig gestellt werden. Jedoch muss der Strafausspruch, soweit er diese Urkundenfälschung und den fortgesetzten Betrug betrifft, aufgehoben werden. Das nötigt\nauch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruches.\n\n5.)Im übrigen ist gegen den Schuld- und den Strafausspruch aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-354-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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