{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-02_3_StR_251_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 251/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6\n2284 022\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karı N EEE zu: SED, Krs.\nRE, geboren am. ED EB in kpKr5. St. c-\n\nED,\n\n3 StR 251/54\n\nwegen Betrugs u.28.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kleve vom 21. Dezember 1953 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert,\n\n1. daß der Angeklagte auch im Falle C 8 (Betrug zum\nNachteil Hi) auf Kosten der Staatskasse frei-\n\ngesprochen wird,\n\n2. in den Fällen C 7, 19, 17, 19, 23, 24 die Verurteilung\nwegen tateinheitlicher Kommissionsuntreue entfällt.\n\nSeien nm run nm Nu he\n» .\n\n“ ma\n\nlen\n\nB\n,\nx B\nSeas e\nET\n\nDY\n\nur £\n\nDer Angeklagte ist daher ‚nunmehr wegen Konkursvergehens\nin zwei Fällen, wegen Pfandbruchs in einem Falle und\nwegen Betrugs in vierzehn Fällen verurteilt.\n\nIm Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil in den\nFällen C 7, 10, 17, 19, 23, 24 mit den Feststellungen\naufgehoben. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe |\nwird aufgehoben,\n\nPR\n\n“02 mewn\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nars\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- .\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, soweit darüber nicht schon entschieden\nist, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n< . .\nPr Kr . ®\nEEE 22ER nen\n\n.s, .\nSQ ra See re\nDr RL ar «N\n\n2 und ERLE\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung und Einstel-\n\nlung des Verfahrens im übrigen - wegen Konkursvergehens\n\nin zwei Fällen, wegen Betrugs in neun Fällen und wegen Betrugs in Tateinheit mit Kommissionsuntreue in sechs Fällen\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden\nSeine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist zulässigerweise (Bl 197 AA) auf die Verurteilung wegen Pfandbruchs und Betrugs beschränkt. Sie kat teilweise Erfolg.\n\n1.) Der Pfandbruch (Fall B des Urteils).\n\nDie Verurteilung wegen Pfandbruchs (§ 137 StGB) 1äßt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Selbst wenn das Finanzamt,\nwie die Revision behauptet, dem Anzeklagten gestattet haben\nsollte, die gepfändeten Lastkraftwagen weiterhin im Geschäftsbetriebe zu benutzen, war er doch keinesfalls befugt, einen\nLastkraftwagen nach Wuppertal zu schaffen und dort verschrotten zu lassen und einen zweiten Wagen zu verkaufen. Auch\ndie Begründung, mit der das Landgericht einen Pfandbruch\nhinsichtlich der gepfändäten Holzbearbeitungsmaschinen sowie\nhinsichtlich des gepfändeten Hausrats angenommen hat, hält\nder Nachprüfung stand. Daß die Strafkammer der Verteidigung\ndes Angeklagten, ein Teil des Hausrats sei entzwei gegangen,\nkeinen Glauben geschenkt hat, kann aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden (§ 261 StPO). Die Hilfserwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, den Verkauf gepfändeter Hausratsgegenstände durch seine mit ihm in\nhäuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau zu verhindern, ist\nebenfalls bedenkenfrei (vgl RG6St 61, 367 /3697). Die Behauptung der Revision, die Holzbearbeitungsmaschinen und der\nHausrat hätten im Eigentum der Ehefrau and des rechtskräftig\nabgeurteilten Stiefsohns Pr gestanden, ist neu und über-\n\n. Sr\nem, R\n1. Son y\nESEL. N\nRER BER\n\na Se Ze = >\n\ndies rechtlich unerheblich, weil sich des Vergehens nach\n§ 137 StGB auch derjenige schuldig machen kann, der nicht\nEigentümer der Pfandsache ist (vgl BGHSt 3, 306).\n\n2.) Die Betrugsfälle (0 4. 5. 6: 8, 9.11. 14, 20, 21).\n\nIn den Fällen 5, 9 und 14 ist die Revision offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts\ntäuschte der Angeklagte in den Fällen 5 und 9 die Lieferanten\ndurch unzutreffende Behauptungen über die, Zahlungsfähigkeit\nseiner Firma ‚und veranlaßte sie dadurch zum Abschluß der\nVerträge und zur Lieferung der bestellten Waren auf Kredit.\nIm Falle 14 spiegelte er dem Lieferanten durch Vereinbarung\neiner Zahlungsfrist von 30 Tagen unwahrerweise die Fähigkeit\nund den Willen zur Zahlung des Kaufpreises innerhalb dieser\nFrist vor; dadurch erreichte er die Lieferung der bestellten\nHeraklit-Platten.\n\nAuch in den Fällen 6, 20 und 21 begegnet die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen Betrugs keinen Bedenken. Der\nAngeklagte hat in diesen Fällen zwar nicht bestimmte Behauptungen tatsächlicher Art über die Zahlungsfähigkeit und\nden Zahlungswillen seiner Firma aufgestellt; er hat sich viel\nmehr darauf beschränkt, den Lieferanten die hoffnungslose\nVermögenslage der Firma, die ihr die Bezahlung der bestellten\nWaren unmöglich machte, zu verschweigen. Unter den gegebenen\nVerhältnissen lag jedoch auch hierin eine Täuschung durch\nVorspiegelung falscher Tatsachen im Sinne des § 263 StGB.\nEin Vertragsteil ist zwar nicht ohne weiteres verpflichtet,\nden Vertragsgegner unaufgefordert über seine Vermögenslage\naufzuklären (RGSt 62, 107370, 151 /T547/r BGH 3 StR 388/53\nvom 16. Juni 1954). Wer jedoch als Geschäftsmann Waren auf\n\n!\n\nun\n\n)\nune:\nBGE = YORE\n\nKredit kauft, sichert im allgemeinen auch ohne ausdrückliche\nErklärung die Fähigkeit und den Willen zur Zahlung des Kaufpreises zu. Tut er das in überschuldetem Zustand und ohne\njede Aussicht, die Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können,\nso unterdrückt er nicht nur eine für den Vertragsgegner\nwichtige wahre Tatsache (seine hoffnungslose Vermögenslage),\nsondern spiegelt darüber hinaus durch schlüssige Handlung\neine unwahre Tatsache, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und\nseinen Zahlungswillen, vor (BGH 3 StR 555/51 vom 29. Mai 1952,\n3 StR 388753 vom 16. Juni 1954).\n, wi‘ , , . ,\n\nDagegen kann im Falle 8 der Schuldepruch nicht bestehen “\nbleiben. Das Landgericht hat hier den Betrug zum Nachteil eines\nvom Möbelkauf zurückgetretenen Kunden darin gesehen, daß\nder Angeklagte im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit und\nohne den ernstlichen Willen zur Erfüllung seiner Verpflich_\ntumg die pünktliche Einlösung der inzwischen weiter begebenen\nKundenwechsel versprochen und den Kunden dadurch zu einer\nStundung der sofort fälligen Rückzahlungsverpflichtung veranlaßt hat, Danach hat der Angeklagte den Kunden zwar durch\nVorspiegelung einer falschen Tatsache getäuscht: Dem Urteil\nist jedoch nicht zu entnehmen, daß dem Getäuschten dadurch\nein Vermögensschaden entstanden ist. Der Angeklagte war um\ndie fragliche Zeit (Mai 1951) längst überschuldet und zahlungsunfähig, und auch sein Stiefsohn Pr, der inzwischen das Geschäft nach außen hin übernommen hatte, verfügte\nüber keine greifbaren Vermögenswerte. Bei dieser Sachlage\nist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückzahlungsenspruch\ndes Kunden durch die von dem Angeklagten erschwindelte Stundung noch an Wert verlieren konnte. Eine Wertminderung käme\nnur dann in Betracht, wenn der Angeklagte oder die von ihm\nvertretene Pirma im Zeitpunkt der Stundung noch zahlungsfähig gewesen wäre, so daß der Kunde durch sofortige Maßnahmen\n\n.\nrs\n\n3\n\n4\n2.\n3\n\non\n\num -\n\n- 6 -\n\nnoch eine, mindestens teilweise Befriedigung oder Sicherung\nseiner Forderung hätte- erreichen können (BGHSt 1,262 /2647,\nBGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). Die dem Kunden durch\n\ndie Nichteinlösung der Wechsel entstandenen Wechselunkosten\nwaren kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil\nsie nicht dem von dem Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil entsprachen (u.a. BGH 3 StR 1018/51 vom 20. November.\n\n1952).\n\nDa der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts\num die aussichtslose Vermögenslage wußte, kann er auch nicht\nwegen versuchten Betrugs bestraft werden. Das würde voraussetzen, daß er es bei Erwirkung der Stundung für möglich\ngehalten hätte, daß der Kunde noch eine Befriedigung oder\nSicherung erlangen würde, wenn er sofort Schritte gegen\nihn unternähme (BGH 3 StR 388,53 vom 16. Juni 1954). In\ndiesem Falle ist der Angeklagte daher freizusprechen.\n\nIm Falle 11 hat nicht der Angeklagte, sondern seine\nEhefrau unter betrügerischer Vorspiegelung der Absicht und\nder Möglichkeit fristgemäßer Zahlung bestellt. Im Falle 4\nkonnte dem Angeklagıren das Gegenteil nicht nachgewiesen werden. Gleichwohl hat das Landgericht den Beschwerdeführer\nin beiden Fällen wegen Betrugs verurteilt. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte spätestens am Abend des jeweiligen Abschlußtages von seiner Ehefrau Über die Bestellung unterrichtet worden ist und diese gebilligt hat. Die\nStrafkammer meint, der Angeklagte habe dadurch, daß er den\nBestellungen bis zur Lieferung nicht widersprochen habe, die\nVertragsbedingungen für seine Person anerkannt, die fristgemäße Zahlung zugesichert und damit unwahrerweise die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der Firma vorgespiegelt.\n\nDY\n\nDer Tatrichter hat sich demnach auf den Standpunkt\ngestellt, daß der Beschwerdeführer verpflichtet war, die\nvon seiner Ehefrau gemachten Bestellungen rückgängig zu\nmachen und.die Annahme der Lieferungen zu verweigern. Dem\nist unter, den besonderen Umständen des Falles beizutreten.\n\nDie nachträgliche Billigung der betrügerischen Bestellungen der Ehefrau (vel dazu die „Benerkung zu Pall14)\nenthielt zwar noch keinen Beitrag zu.dem \"on dieser begrngenen Eingehungsbetrug, der darin zu sehen ist, daß sich\nder Lieferant gegenüber der zehlungsunfähigen Firma des\nAngeklagten. zur Vorleistung verpflichtet hat (BGH 3 StR\n287/54 vom 30. September 1954).-Da der Beschwerdeführer\njedoch die \"Seele\" des Geschäfts war und die Abschlüsse der\nEhefrau für die von ihm geleitete Firma erfolgt sind, war\ner, falls er sich nicht selbst des Betrugs schuldig machen\nwollte, nach Treu und Glauben ebenso zur Abwendung des den\nVertragsgegnern durch die Lieferung drohenden Schadens\nverpflichtet, wie werin er selbst getäuscht hätte. (vgl\nRGSt 70, 151 155 ££7, BGHSt 6, 198). Dazu war erforderlich,\n\n.daß er die Bestellung rechtzeitig rickgängig machte. Bei\n\ndieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung, ob der Angeklagte nicht schon als Mittäter an den betrügerischen Bestellungen seiner Ehefrau anzusehen ist, weil er zusammen\nmit dieser nur darauf ausging, Geld und Geldeswert in die\nHand zu bekommen (Bl 15 UA). Darin könnte das im Voraus\n\nerteilte Einverständnis des Angeklagten zu den betrügerischen\n\nGeschäftsabschlüssen seiner Iihefrau liegen, durch das sich\ndiese in ihrem strafbaren Vorgehen bestärkt gefühlt haben\n\nkönnte (BGH 280).\n\n3.) ‘Die Fälle des Betrugs in Tateinheit mit Kommissionsuntreue_(C 7. 10, :7, 19, 23:. 24).\n\n2\nPr REN\nENTER\n\nvr\n%\net\n\n”\n\n —.\n\nmern ;\n\nnun Es\n\nDer Schuldspruch wegen Betrugs läßt keinen Rechtsirrt\nerkennen. In den ersten fünf Fällen spiegelte der Angeklagt,\nselbst den Lieferanten der Wahrheit zuwider seinen Willen zu\nordnungsmäßigen Abführung des Verkaufserlöses für die Komnis.\nsionsware vor, wobei er in den Fällen 10 und 17 seine Glauk.\nwürdigkeit durch Hinweise auf die Größe seines Geschäfts ung\nseine guten Geschäftsbeziehungen nach Holland unterstrich, In\nFalle 24 unterließ er es, den von seiner Ehefrau betrügerisch\nabgeschlossenen Vertrag rückgängig zu.machen. Insoweit gilt\ndas zu den Pällen 4 und 11 Gesagte entsprechend.\n\nDagegen kann die tateinheitliche ‘Verurteilung wegen\nKommissionsuntreue nicht aufrecht erhalten werden. Dieses\nVergehen hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklag- f\nte den Erlös für die ihm zum kömmissionsweisen -Verkauf überlassene, Ware nicht an die Lieferanten abgeführt hat. Durch\ndieses Verhalten hat der Angeklagte zwar die Vorschrift des\n8 95 Abs 1 Nr 2 BörsG verletzt, die den Kommissionär unter\nStrafe stellt, der in Vorteilsabsicht bei. der Ausführung eines\nAuftrags oder bei der Abwicklung eines Geschäfts vorsätzlich\nzum Nachteil des Kommittenten handelt. Die Bestrafung wegen\nKommissionsuntreue entfällt jedoch dann, wenn der Täter die\nKommissionsware schon‘ durch Betrug an sich gebracht hat (BGH\n3 StR 715/53 vom 30. September 1954; vgl auch 3 StR 609/51\nvom 4. Oktober 1951 und 4 StR 807/53 vom 22. April 1954 in\nNJW 1954, 1009): \"\n\nNach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte bei den Abschlüssen mit den Kommittenten von vornherein davon ausgegangen, den Verkaufserlös für sich zu\nverwenden. Er hat sich deshalb des Betrugs schuldig ge-\n\nmacht. Wenn er in der Folgezeit Seine Absicht verwirklichte\nund die Erlöse nicht an die Berechtigten ablieferte, nahn\ner weder einen neuen Eingriff in das schon durch die Auslieferung der Kommissionsware geschädigte Vermögen der Kommittenten vor (vgl RGSt 67, 273 [275]), noch schädigte er das\nVermögen weiterer, durch § 95 Aba 1 Nr 2 BörsG geschützter\n“ Personen (vgl RGSt 73, 6 [8)). Er setzte vielmehr nur den\nnoch nicht beendigten Betrug fort. Die Kommissionsuntreue\nstellt sich demnach jeweils als straflose Nachtat zu dem\nvorausgegangenen Betrug dar, wie es übrigens das Landgericht zutreffend im Verhältnis des Betrugs zu der dem Angeklagten zusätzlich vorgeworfenen Unterschlagung angenommen\nhat (Bl 33 UA).\n\nDer, Senat kann diesen Rechtsfehler durch Änderung des\nSchuldspruchs unmittelbar beheben. Im Strafausspruch muß\n\ndas Urteil in diesen Fällen aufgehoben werden, da die Strafen\n\n€\nNr\nPr\n\n.\nR\nnn:\n\n..\n. 2,\n\nN ua\nges\nB RE\nee ee 23\n\nı\n\ndem § 95 BörsG entnommen sind. Deshalb und wegen des Wegfalls !\n\nder Einzelstrafe im Fall C 8 kann auch die Gesamtstrafe nicht\n\nbestehen bleiben.\n\nGlanznann Kceniger Busch\nMartin Maaß\n\nES\nWS ee nt dan eh nu m\n\n“.’ > s\nv s\nne EA 0 ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-251-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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