{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-12-02_3_StR_203_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 203/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"l\n|\n\n2284 024\n\nx\n\n1\n 3_StR, 203/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Pater Ernst H NEED zus Du\nz.2t. Kloster BREEEEEEED: Post Bew über Ni /Schep-\n\nEB, geboren an W@. ED ED ir var,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n‚Bundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt > der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Dezember 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er des Betruges zum Nachteil der Diözese UEMB schuldig erkannt worden ist, aus-Serdem im Gesamtstrafausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2007\nn\nN\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde nach Ablegung der Reifeprüfung und\nBeendigung sein®gTheologiestudiums 1941 in Freiburg in der\nSchweiz zum Priester geweiht. Er war Angehöriger der Kongregation\nzum Kostbaren' Blute und als Ordensgeistlicher caritativ tätig.\nTrotz vielfacher und eindringlicher Warnung seiner kirchlichen\nOberen gründete er in AD im Berner Oberland ein Kinderheim, das später hoch verschuldet war und einging. Im Zusammenhang damit wurde er 1948 vom Schwurgericht in Bern zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und nach Verbüssung\n‘des grössten Teils der Strafe Ende Oktober 1950 nach Deutschland abgeschoben. Inzwischen war er aus dem Orden ausgeschlossen und durch den Bischof von Basel von seinem Amt als Priester\nsuspendiert worden. j\n\nGestützt au? ein Empfehlungsschreiben seines früheren Regens Dr. ED wanäte sich der Angeklagte an den Domkapitular DEE in kB, um mit dessen Hilfe eine Wiederanstellung\nals Geistlicher zu finden. Dieser erfuhr aus dem Schreiben\nund: durch Witteilung des Angeklagten von den gesamten Vorgängen. DEE empfahl ihn brieflich dem Generalvikar Dr. P@B-GE ir SER. Diesem stellte sich der Angeklagte in\nPriesterkleidung vor, erwähnte bei der Unterredung aber nichts\nvon den ihn belastenden Vorfällen. Pol» beschäftigte\nden Angeklagten als Hilfspriester in einer Pfarrei in Du®-\nEB von 11. Januar 1951 bis zum 20. April 1951, entliess ihn\naber wieder, nachdem er durch ein Schreiben des bischöflichen\nOrdimariats der Diözese Basel von den Einzelheiten Kenntnis\nerlangt hatte.\n\nwährend des genannten Zeitraums übte der Angeklagte seelsorgerische Tätigkeit aus durch Lesen von Messen, Spenden von\nSakramenten und Abhaltung des Religionsunterrichts in der Schule. Als Entgelt bezog er Abschlagszahlungen auf sein Gehalt in\n\nU VVERSSBEER\n\n- 3.\n\nHöhe von 270 Dill; ausserdem hatte er freie Kost und Wohnung im\nPfarrhaus,\n\n1.) Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen ei.\nnes Vergehens des Anstellungsbetrugs zum Nachteil der Diözese\nME zur Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden,\ndie mit anderen gleichzeitig wegen Betrugs gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten\nzusammengezogen worden ist. Er hat das Urteil-nur wegen des\nAnstellungsbetrugs mit der Sachbeschwerde angefochten.\n\nZur Begründung, verweist die zulässigerweise beschränkte\nf Revision darauf, der Angeklagte sei des Glaubens gewesen, DW\nhabe in seinem Schreiben den Generalvikar von WB über die\nSachlage ‚aufgeklärt. Der Angeklagte habe daher keinen Anlass\n: gehabt, von sich aus darüber zu berichten. Für ihn habe keine\nRechtspflicht zur Offenbarung seines Vorlebens bestanden, da\nder Sachbearbeiter des bischöflichen Stuhles sich darüber durch\ni Befragen habe Auskunft verschaffen künnen. Selbst bei Destehen\nüleser Rechtspflicht wäre Betrug nicht gegeben, weil ein Unterlassen zur Unterdrückung einer wahren Tatsache so wenig\ngenüge wie zur Vorspiegelung einer falschen.\n\n2.) a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte von Dr. za\nEB und DEE darauf hingewiesen worden, dass seine Beschäftigung\nals Priester in einer Diözese nur über einen wohlwollenden Bischof möglich sei, der ihn in voller Kenntnis seines Yorlebens\naufnehme. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe\naus dem Verhalten des Generalvikars erkannt, dass dieser über\nseine Vergangenheit nicht im Bilde sei. Daraus folgert es, der.\nAngeklagte habe auf Grund des besonderen Vertrauenscharakters .\nseiner Stellung als Geistlicher die Pflicht gehabt, dem Generalvikar des von ihm gesuchten wohlwollenden Bischofs alle\n\nbs\n\nTatsachen zu unterbreiten, die seiner Beschäftigung als Hilfspriester entgegengestanden hätten. Er habe sein Vorleben bewusst verschwiegen. Ausserdem habe er der anstellenden Behörde die falsche Tatsache vorgespiegelt, dass er Priester in\nAmt und Würden sei, weil er vor Dr. PB in Priesterkleidung erschienen sei.\n\nb) Im Ergebnis, wenngleich nicht in den Einzelheiten der\nBegründung, ist dem Erstrichter darin beizutreten, dass der\nAngeklapte durch sein Verhalten den Dr. PD zetäuscht\nhat. u\n\nDass der Angeklagte einen Irrtum durch tätiges Handeln\nherbeigeführt hat, und- zwar durch sein Erscheinen in Amtstracht\nsowie durch seine Angaben über den Verlust des Celebrets,ist\ndem Sachverhalt nicht mit genügender Sicherheit zu entnehmen.\nEr besass zur Zeit seiner Besprechung mit Dr. PeiiiiEEEED\nkeine Stellung als Geistlicher. Er wollte sie erst erlangen.\nDeshalb bestehen Bedenken gegen die Annahme, er habe durch seine Kleidung vorgespiegelt, dass er Priester in Amt und Würden\nsei, ganz abgesehen von der Frage des Vorsatzes. Ferner ist\naus den knappen Darlegungen des Urteils über den von dem Angeklagten behaupteten Grund des Nichtbesitzes eines Celebrets\n- seine Flucht aus der Schweiz - nicht zu ersehen, ob er in\ndiesem Punkt etwas Unwahres angegeben hat.\n\nIn der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht tatsächlich nur davon aus, dass der Angeklagte sich durch pflichtwidriges Unterlassen einer Aufklärung schuldig gemacht hat.\n\nAllgemein besteht eine Offenbarungspflicht nicht. Sie kann\nsich indes aus den gesamten Umständen des Einzelfalles ergeben,\nsofern Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte\n\ndie Mitteilung bestimmter Tatsachen erZordern. Das kann der\nFall sein im Hinblick auf ein besonderes Vertrauensverhältnis\noder auf ein vorheriges oder gleichzeitiges Tun. Das Gebot,\nTreu und Glauben zu achten, ist nicht bloss auf Vertragsverhältnisse beschränkt. Vielmehr enthält es einen das ganze\nRecht, auch das Strafrecht, beherrschenden Grundsatz (RGSt\n70, 151 /155 12/5; RG 3W 1936, 3001 Nr 37).\n\nHier lagen Umstände vor, die den Angeklagten zur Darlegung F\nseiner persönlichen und beruflichen Verhältnisse verpflichteten,\nEr bewarb sich persönlich bei dem Generalvikar in MED um eine Anstellung als Hilfspriester auf Grund eines’ Empfehlungsschreil\nbens des Domkapitulars DEED von KW. Wegen dieser Empfehlung\nbrachte Dr. POEEENEEEED dem Angeklagten Vertrauen entgegen\nund unterliess Einzelfragen. Die vom Angeklagten erstrebte Beschäftigung sollte ihrer Art nach ein Vertrauensverhältnis\nzwischen ihm und der bischöflichen Behörde begründen. Es war\nihm bekannt, dass er ohne das Wohlwollen eines über sein Vor- |\nleben unterrichteten Bischofs keine seiner Vorbildung und Weihe entsprechende Arbeit finden könne. Bei dieser Sachlage kann\ndie Auffassung des Landgerichts nicht beanstandet werden, der\nAngeklagte hätte ungefragt auf alle wesentlichen Umstände hinweisen müssen, die für die Entschliessung des Generalvikars in\nder Anstellungsfrage von massgebender Bedeutung sein konnten.\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob sich auch aus dem vorausgegangenen Tun des Angeklagten in seiner Angabe über den Verlust des Celebrets seine Offenbarungspflicht ergeben hat: :\n\nDie Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung kann\ndie Revision nicht wirksam mit dem Einwand bekämpfen, Dr- P@-\nGER hätte sich äurch Fragen selber Auskunft verschaffen\nkönnen. Es ist nicht nötig, dass die Täuschung die ausschliessliche Ursache des Irrtums und des durch die Vermögensverfügung\n\n>.\n\nai —— E\n\nherbeigeführten Erfolgs ist (RG HRR 1940 Nr 474). Demnach käme\neiner etwaigen Ausserachtlassung der gehörigen Vorsicht durch\nDr. PCC, ar. die übrigens wegen der Empfehlung des\nAngeklagten nicht ohne weiteres zu denken war, keine Bedeutung zu für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte\ndurch sein Vorgehen den Generalvikar irregeführt hat.\n\n3.) Nach alldem sind Täuschungshandlung, Irrtumserregung\n\nund Vermögensverfügung zutreffend festgestellt. Der Angeklagte\nhat durch sein Verschweigen in dem Generalvikar die irrige\nMeinung hervorgerufen, der Angeklagte sei in der Ausübung der\npriesterlichen Gewalt nicht beeinträchtigt, einer sofortigen\nBeschäftigung stünden keine Hindernisse entgegen. Solche 1agen aber vor wegen der Suspension des Angeklagten, wegen mangelnder Klärung seines damaligen Verhältnisses zur Kongregation und\nnach Ansicht des Landgerichts auch wegen der Nichtverleihung\nder kirchlichen Jurisdiktion infolge nichtbestandenen Cura-Examens. ‚Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte Dr. PEEED-WB die Anstellung des Angeklagten unterlassen.\n\n4.) Dagegen lässt das Urteil eine ausreichende Stellungnahme\nzu dem Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung vermissen: Diese hat das Landgericht darin gefunden, dass der Angeklagte freie Kost und Wohnung erhielt, ausserdem Abschlagszahlungen von 270 DM, ohne für die ihm übertragene Stelle geeignet zu sein.\n\nEin Vermögensschaden liegt dann vor, wenn der (esamtwert des Vermögens vermindert wird. Wird die Minderung durch\neine gleichzeitig erlangte Vermehrung des Vermögens ausgeglichen, so ist keine Schädigung eingetreten (BGHSt 3, 99 /1027)-\nWird beim Abschluss eines Dienstvertrags der Arbeitgeber durch\nirreführende Angaben des Arbeitnehmers zum Vertragsabschluss\nbestimmt, so erleideil e+ durch die Zahlung des Lohnes keinen\n\nVermögensnachteil, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers den\nVereinbarungen entsprechen. Anders ist es nur, falls die Entlohnung gerade mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt\nworden ist, dass es sich um eine Vertrauensstellung handelt,\ndie der Arbeitnehmer durch bewusst unrichtige Angaben über seine Vertrauenswüräigkeit erschlichen hat (RGSt 73, 268).\n\nBei Erschleichung. einer Beamtenaänstellung durch eine persönliche dieser Stellung unwürdige Person hat die Leon Sprechung\neinen anderen. Standpunkt eingenommen (RGSt 65, 281; OGHSt 2,\n\n82; BGH 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951; vgl auch BGH 3 StR\n841/51 vom 13. Dezember 1951). Bei der Besonderheit der Stellung.\ndes Beamten wird dem Umstand, dass er fachlich vorgebildet ist\nund den «beruflichen Anforderungen genügt, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Eine wegen Verbrechens oder entehrenden Vergehens vorbestrafte, eine mit einem sittlichen Makel behaftete oder eine wegen grober Dienstpflichtverletzung entlassene Person wird als für die Anstellung im Staats- oder Gemeindedienst schlechterdings unbrauchbar angesehen. Deshalb werden seine Leistungen nicht als ein den Zahlungen an ihn gleichkommender Gegenwert angesehen.\n\nDas Landgericht hat sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäussert. Es ist jedoch anzunehmen, dass es sich der _\neben dargelegten Rechtsansicht stillschweigend angeschlossen\nhat. Bei der hier gegebenen Sachlage konnte aber eine Erörterung\nnicht unterbleiben, inwieweit die vorerwähnten Rechtsgedanken\nauf einen katholischen Geistlichen zutreffen.\n\nDessen Stellung kann der eines deutschen Beamten trotz eine!\ngewissen Ähnlichkeit nicht schlechthin gleichgesetzt werden. Durı\ndie Priesterweihe wird dem katholischen Geistlichen die priester\nliche Gewalt unverlierbar übertragen, weil das Weihesakrament\ndem Empfänger ein unauslöschliches Merkmal einprägt (Lexikon des\n\n66\n\nkatholischen Lebens 1952 Sp 972 Leitzahl 755).. Dieser\n\"caracter indelebilis\" geht - im Gegensatz zur Stellung\ndes Beamten — auch durch Verfehlungen des Geistlichen\nnicht verloren. Die Ausübung der priesterlichen Gewalt ist\nzwar in weitem Umfang von der Ermächtigung des kirchlichen\nOberen abhängig. Diese ürmächtigung kann aber nach ihrem\nVerlust von der oberen Kirchenbehörde wieder erteilt werden. j\n\nDas Urteil stellt fest, dass nur der sofortigen Beschäftigung des Angeklagten die drei genannten Hindernisse im Wege standen. Die Hinderungsgründe hätten nach Überprüfung und Erprobung des Angeklagten, nach Klärung seines\nVerhältnisses zur kongregation und nach Ablegung des Seelsorge-Examens durch einen wohlwollenden Bischof behoben werden können. Infolgedessen ist die Erörterung darüber unent-\n\n‚behrlich, ob der Angeklagte als eine im Sinne der Rechtspre-\n\nchung für das ihm übertragene Amt völlig untaugliche Person zu gelten hat. Diese Frage bedarf noch der Beantwor-\n\ntung, nötigenfalls unter Heranziehung eines theologischen\nSachverständigen (Das Urteil des OLG Kiel vom 30.9.1946\n\n- SchiHA 1946, 502 - lässt nicht erkennen, ob es sich\n\num einen katholischen oder evangelischen Geistlichen handelt).\n\nWäre sie zu verneinen, so müsste geprüft werden, ob\nder Wert der vom Angeklagten geleisteten Dienste dem Wert\nder vom Berechtigten dagegen übernommenen Verpflichtung\nzur Gewährung von Kost, Wohnung und sonstigen Bezügen entspricht,\n\n.\n5.) Bedenken bestehen ausserdem hinsichtlich der inneren\nTatseite. Dazu sagt das Urteil, der Angeklagte möge zwar\nim einzelnen über die kirchenrechtlichen Folgen der Suspension nicht im Bilde gewesen sein. Er sei aber intelligent\ngenug zu wisumn, dass er erst nach Beseitigung der Hinde-\n\n-9-\n\nrungsgründe eine Anstellung hätte finden können, zumal er\nvon Dr. EEE und DEE darauf hingewiesen worden sei,\ner könne als Priester nur durch einen wohlwollenden, über\nseine Lage unterrichteten Bischof aufgenommen werden.\n\nDamit ist der innere Tatbestand nicht rechtsirrtumsfrei,\nüberdies auch nur lückenhaft gewürdigt.\n\na)Das Landgericht sieht das strafbare Tun des Angeklagten\nin seinem pflichtwidrigen Verschweigen, also einem Unterlassen.\nBei unechten Unterlassungstaten ist aber der Vorsatz des Täters\nmit besonderer Sorgfalt zu prüfen, weil seine Schuld nur aus\nanderen, ausserhalb des Tatvorgangs liegenden Anhaltspunkten\nerschlossen werden kann. Der Angeklagte konnte seine Rechtspflicht\nzur Offenbarung nur dann schuldhaft verletzen, wenn er sie kannte\nund wusste, was sie ihm gebot. Darüber enthält das Urteil keine\nausdrücklichen Feststellungen. Ein etwaiger Irrtum des Ange- '\nklagten darüber, ob er von sich aus die ihn belastenden Tatsachen bekanntgeben müsse, wäre ein Tatbestandsirrtum. Dieser würde, wenngleich verschuldet, den Vorsatz ausschliessen (BGHSt 2,\n\n150 /1557; 3, 82 /897).\n\nDen äusseren Anhalt für das Bewusstsein des Angeklagten,\ndass er wesentliche Tatsachen verschweige, sieht das Landgericht\nin seiner Belehrung durch die beiden höheren Geistlichen. \"Damit\",\nhält es seine Einlassung für widerlegt, er habe sich nicht über\nseine Verhältnisse geäussert, weil er angenommen habe, Dr. PI- .!\nGUEEEEEB Habe alles vom Domkapitular Dahl erfahren. k\n\nDer letztgenannte Schluss konnte aber aus der Belehrung H\ndes Angeklagten durch DW und Dr. EEE nicht gezogen\nwerden. Zunächst folgt aus ihr noch nicht, dass der Angeklagte sich auch darüber klar war, selbst ein ihm wohlgesinnter, |\nsein Vorleben kennender Bischof könne ihn erst nach Behebung |\nder seiner Anstellung entgegenstehenden Hindernisse beschäftige:\n\nFa\n\nße\n- 10 -\n\nEs wäre daher zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte gewusst\n\noder wenigstens damit gerechnet hat, dass ihn infolge des\nseiner Person anhaftenden Makels auch ein wohlwollender Bischof nicht ohne weiteres als Aushilfspriester hätte .‚verwenden können. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die\nvorerwähnte Verteidigung des Angeklagten dadurch widerlegt\n\nsein soll, dass ihm die beiden höheren Geistlichen erklärt\nhatten, er könne nur durch einen über sein Vorleben in Kenntnis gesetzten wohlwollenden Bischof Beschäftigung finden. Überdies hatte das Vorbringen des Angeklagten, er habe an eine genügende Unterrichtung des Dr. Pike durch den Brief des\nDomkapitulars DB geglaubt, so viel für sich, dass es einer\neingehenderen Darlegung der Umstände bedurft hätte, aus denen\nsich seine Unrichtigkeit ergibt. Auch wäre zur Frage eines\netwaigen Irrtums des Angeklagten über seine Offenbarungspflicht näher Stellung zu nehmen gewesen. Dabei könnte von Belang sein, ob er die Unmöglichkeit seiner sofortigen Wiederverwendung erkannt oder wenigstens mit ihr gerechnet und trotzdem seine Verhältnisse nicht klargestellt hat.\n\nb) Zu der Frage, wie weit sich der Vorsatz des Angeklagten\nauf die übrigen Merkmale des äusseren Tatbestandes erstreckt\nhat, findet sich im Urteil nur die formelhafte Bemerkung, das\nVerhalten des Angeklagten sei rechtswidrig, vorsätzlich und\nvon dem Bestreben getragen gewesen, sich über die erschlichene\nAnstellung als Aushilfspriester Vermögensvorteile zu verschaf-\n\nfen, auf die er nach seinem Vorleben keinen Anspruch gehabt habe.\n\nDas ist unzureichend.\n\nBei der Besonderheit der Sachlage musste der Würdigung der\ninneren Tatseite auch im übrigen besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden. Vor allem musste geprüft und erörtert werden, ob\nsich der Angeklagte bewusst war, dass er durch die Erregung\neines Irrtums bei Generalvikar Dr. POEEEEEEEEw und durch die\ndarauf beruhende Anstellungsverfügung der Diözese MEMB einen\n\n- 11 -\n\nunmittelbaren Vermögensschaden zufüge (RGSt 28, 310 /3137). Ebenso war darzulegen, ob der Angeklagte als Ziel seiner Handlungsweise eine widerrechtliche Bereicherung vor Augen hatte und ob\nihn eine darauf gerichtete Absicht zu seinem Vorgehen bestimmte.\nEr musste mindestens billigend mit der Möglichkeit gerechnet\nhaben, dass der von ihm erstrebte Vermögensvorteil, nämlich\n\ndie Erlangung eines Entgelts für seine priesterliche Tätigkeit,\nmit dem Recht unvereinbar sei. Für die. Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Vermögensvorteils genügt bedingter Vorsatz (RGSt 55,\n257):\n\nWegen der aufgezeigten Mängel kann der Schuldspruch in dem\nhier in Betracht kommenden Falle nicht bestehenbleiben. Damit\n\nentfällt auch die Gesamtstrafe.\nR\nGlanzmann, Koeniger Busch\n\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-203-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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